ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Reaktion der EU auf die Proteste und Hinrichtungen in Iran
16.1.2023 - (2023/2511(RSP))
gemäß Artikel 132 Absatz 2 der Geschäftsordnung
Pedro Marques, Tonino Picula, Evin Incir, Thijs Reuten, Raphaël Glucksmann, Delara Burkhardt, Dietmar Köster
im Namen der S&D-Fraktion
Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B9-0066/2023
B9‑0079/2023
Entschließung des Europäischen Parlaments zur Reaktion der EU auf die Proteste und Hinrichtungen in Iran
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Iran, einschließlich seiner Entschließung vom 6. Oktober 2022 zum Tod von Mahsa Dschina Amini und zur Unterdrückung der Demonstranten für Frauenrechte in Iran[1] und seiner Entschließung vom 17. Februar 2022 zur Todesstrafe in Iran[2],
– unter Hinweis auf die Resolution des Dritten Ausschusses der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 16. November 2022 zu den Menschenrechten in Iran,
– unter Hinweis auf die Erklärung des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 10. Januar 2023,
– unter Hinweis auf die Erklärung der Sachverständigen der Vereinten Nationen vom 11. November 2022, in der Iran aufgefordert wird, friedliche Demonstranten nicht mehr zum Tode zu verurteilen,
– unter Hinweis auf die Sondertagung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen zur Islamischen Republik Iran, die am 24. November 2022 stattfand,
– unter Hinweis auf die Berichte des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für die Menschenrechtssituation in der Islamischen Republik Iran vom 18. Juni 2022, 13. Januar 2022 und 11. Januar 2021,
– unter Hinweis auf die Erklärung der Staats- und Regierungschefs der G7 vom 4. November 2022,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ der EU vom 12. Dezember 2022,
– unter Hinweis auf die Sanktionen gegen iranische Personen und Organisationen, die der Rat am 17. und 20. Oktober sowie am 14. November 2022 verabschiedet und am 12. Dezember 2022 im Amtsblatt veröffentlicht hat[3],
– unter Hinweis auf die Sanktionen der Islamischen Republik Iran gegen europäische und britische Organisationen und Einzelpersonen,
– unter Hinweis auf die Erklärungen des Sprechers des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) vom 7. Januar 2023 zu den unlängst vollstreckten Hinrichtungen von Mohammad Mehdi Karami und Sejjed Mohammad Hosseini und vom 8. Dezember 2022 zur Hinrichtung von Mohsen Schekari,
– unter Hinweis auf die Pressemitteilung des Sprechers des EAD vom 9. Januar 2023, in der die Einbestellung des Botschafters der Islamischen Republik Iran bei der Europäischen Union angekündigt wird,
– unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung Kanadas und der Vereinigten Staaten vom 9. Dezember 2022 zur Menschenrechtslage in Iran,
– unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966 (IPBPR) und seine Ratifizierung durch Iran im Juni 1975,
– unter Hinweis auf die globale Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte,
– unter Hinweis auf den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus[4],
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus[5],
– unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates[6],
– unter Hinweis auf die EU-Leitlinien zur Todesstrafe und zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern,
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,
– gestützt auf Artikel 132 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die 22-jährige kurdische Iranerin Mahsa Dschina Amini am 13. September 2022 in Teheran von der iranischen „Sittenpolizei“ festgenommen wurde, weil sie angeblich gegen die gesetzliche Verschleierungspflicht verstoßen hatte; in der Erwägung, dass Mahsa Dschina Amini am 16. September 2022 brutal gefoltert wurde und starb, während sie sich in Polizeigewahrsam befand;
B. in der Erwägung, dass nach der Ermordung von Mahsa Dschina Amini landesweit Proteste im ganzen Land ausbrachen, an denen Hunderttausende iranischer Bürger beteiligt waren, die sämtliche Teile der Gesellschaft repräsentieren; in der Erwägung, dass die Proteste von Frauen eingeleitet wurden, die die Rechenschaft über den Tod von Mahsa Dschina Amini sowie ein Ende der Gewalt und Diskriminierung gegenüber Frauen in Iran forderten; in der Erwägung, dass die von Frauen geführten Proteste die Solidarität von Männern hervorriefen und eine gesamtiranische Revolution sowie eine Protestbewegung gegen das Regime auslösten; in der Erwägung, dass Studierende an zahlreichen Universitäten im ganzen Land protestieren, indem sie ihre Vorlesungen boykottieren und gegen die Repressionen demonstrieren; in der Erwägung, dass Mahsa Dschina Amini aus der Region Kurdistan in Iran stammt, in der die Proteste weit verbreitet sind und vom Regime mit Repressionen beantwortet werden;
C. in der Erwägung, dass die Reaktion der iranischen Sicherheits- und Polizeikräfte auf die Proteste gewaltsam, wahllos, unverhältnismäßig und ungezügelt ist; in der Erwägung, dass der Oberste Führer der Islamischen Republik, Ali Khamenei, und Präsident Ebrahim Raissi die gewaltsame Unterdrückung friedlicher Demonstrationen und die Tötung von Demonstranten durch die paramilitärischen Bassidsch-Milizen des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC) wiederholt gepriesen und dazu ermutigt haben;
D. in der Erwägung, dass bis zum 16. Januar 2023 die iranischen Sicherheitskräfte Berichten zufolge mehrere Hundert friedliche Demonstranten, darunter Dutzende von Kindern, getötet haben und mehr als 20 000 Demonstranten festgenommen, verhaftet oder entführt wurden, darunter Menschenrechtsverteidiger, Studenten, Rechtsanwälte und Aktivisten der Zivilgesellschaft, darunter EU-Bürger und in der EU ansässige Personen, sowie mindestens 51 Journalisten;
E. in der Erwägung, dass das iranische Regime nach unfairen und abgekürzten Gerichtsverfahren Todesurteile gegen friedliche Demonstranten verhängt und vollstreckt hat, wodurch gegen die wesentlichsten und grundlegendsten Anforderungen an ein faires Verfahren verstoßen wurde; in der Erwägung, dass das iranische Regime weiterhin die Todesstrafe als Repressionsmittel einsetzt, um Proteste zu unterdrücken; in der Erwägung, dass die Polizei und die Sicherheitskräfte der Islamischen Republik in den iranischen Gefängnissen Gefangene in großem Umfang foltern, vergewaltigen sowie grausam, unmenschlich und erniedrigend behandeln;
F. in der Erwägung, dass Amnesty International eine Liste mit etwa 25 Personen erstellt hat, die ernsthaft davon bedroht sind, hingerichtet zu werden; in der Erwägung, dass Amnesty International befürchtet, dass noch vielen weiteren Menschen wegen ihrer Teilnahme an den Protesten die Todesstrafe drohen könnte; in der Erwägung, dass das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte berichtet, dass mehr als 40 iranische Künstler wegen Verbrechen angeklagt wurden, auf die die Todesstrafe steht;
G. in der Erwägung, dass sich die Menschenrechtslage in Iran zunehmend verschlechtert; in der Erwägung, dass die Ermordung von Mahsa Dschina Amini und anderer Personen sowie die derzeitige Welle von Hinrichtungen ein Beispiel für die anhaltende Menschenrechtskrise in Iran sind; in der Erwägung, dass sich die Verschlechterung der Lage aufgrund der systemischen Straflosigkeit der iranischen Regierung und ihres Sicherheitsapparats, die weitverbreitete Folter sowie außergerichtliche Hinrichtungen und andere rechtswidrige Tötungen ermöglicht, fortsetzt; in der Erwägung, dass sich das iranische Strafrechtssystem in hohem Maße auf erzwungene Geständnisse stützt, die durch Folter und andere Formen der Nötigung und des Zwangs erzwungen werden;
H. in der Erwägung, dass 227 Mitglieder des iranischen Parlaments am 6. November 2022 unter eklatanter Verletzung der Gewaltenteilung die Justiz aufforderten, entschieden gegen die während der Proteste verhafteten Personen vorzugehen und die Todesstrafe als Strafe zu verhängen;
I. in der Erwägung, dass seit Beginn der Morde und des gewaltsamen Vorgehens immer mehr Menschenrechtsverteidiger verhaftet werden; in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen, die bei den Protesten an vorderster Front standen, darunter Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten, verhaftet und inhaftiert wurden, weil sie ein Ende systemischer und systematischer diskriminierender Gesetze, Strategien und Praktiken forderten, und dass gegen sie insbesondere Anklagen erhoben werden, die die Todesstrafe nach sich ziehen, sowie Todesurteile ergehen;
J. in der Erwägung, dass eine Gruppe von Menschenrechtsexperten, darunter mehrere Mandatsträger für Sonderverfahren der Vereinten Nationen, eine Erklärung abgegeben hat, in der die Tötung von und das gewaltsame Vorgehen der Sicherheitskräfte in Iran gegen Demonstranten verurteilt werden; in der Erwägung, dass die Experten ihre tiefe Besorgnis über die „übermäßige und tödliche Gewalt“ zum Ausdruck gebracht haben, die bei den Protesten nach dem Tod von Mahsa Dschina Amini gegen Demonstranten eingesetzt wurde, einschließlich sexueller Gewalt gegen Frauen und Mädchen, Einschüchterung und Schikanierung von Demonstranten und systematischer Straffreiheit für Personen, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben; in der Erwägung, dass die Experten der Vereinten Nationen das iranische Regime am 11. November 2022 nachdrücklich aufgefordert haben, die Anklageerhebung gegen Personen wegen Straftatbeständen, auf die die Todesstrafe steht, aufgrund ihrer Teilnahme oder angeblichen Teilnahme an friedlichen Demonstrationen einzustellen;
K. in der Erwägung, dass die Experten der Vereinten Nationen den Menschenrechtsrat aufgefordert haben, dringend die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Sondertagung zur Lage in Iran abzuhalten, einen internationalen Untersuchungsmechanismus einzurichten, die Rechenschaftspflicht in Iran sicherzustellen und der anhaltenden Straflosigkeit bei schweren Menschenrechtsverletzungen ein Ende zu setzen; in der Erwägung, dass der Menschenrechtsrat am 24. November eine Sondertagung zur Lage in Iran abgehalten hat; in der Erwägung, dass bei dieser Sondertagung vereinbart wurde, dass im Rahmen einer unabhängigen internationalen Erkundungsmission die mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen in der Islamischen Republik Iran untersucht, Beweise gesammelt und analysiert werden sollten und mit Interessenträgern zusammengearbeitet sollte, um die Sachverhalte im Zusammenhang mit diesen Vorwürfen zu ermitteln, damit alle Personen, die schwere Menschenrechtsverletzungen in der Islamischen Republik Iran begangen haben, einschließlich der höchsten staatlichen Stellen, vor Gericht gestellt werden können;
L. in der Erwägung, dass das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte am 10. Januar 2023 darauf hingewiesen hat, dass die Instrumentalisierung von Strafverfahren zur Bestrafung von Personen wegen der Ausübung ihrer Grundrechte einer staatlich genehmigten Ermordung gleichkommt;
M. in der Erwägung, dass die Außenminister der EU am 12. Dezember 2022 Schlussfolgerungen des Rates zu Iran angenommen haben; in der Erwägung, dass in diesen Schlussfolgerungen die iranischen Staatsorgane aufgefordert werden, der aufs Schärfste zu verurteilenden Praxis der Verhängung und Vollstreckung von Todesurteilen gegen Demonstranten unverzüglich ein Ende zu setzen und die jüngsten Todesurteile, die im Zusammenhang mit den anhaltenden Protesten verhängt wurden, mit sofortiger Wirkung aufzuheben und sicherzustellen, dass allen Häftlingen ein ordnungsgemäßes Verfahren gewährt wird;
N. in der Erwägung, dass der Generalsekretär des EAD am 9. Januar 2023 den Botschafter der Islamischen Republik Iran bei der Europäischen Union im Namen des Hohen Vertreters einbestellt hat, um das Entsetzen der EU über die Hinrichtungen von Mohammad Mehdi Karami und Sejjed Mohammad Hosseini, die im Zusammenhang mit den Protesten in Iran verhaftet und zum Tode verurteilt worden waren, zu bekräftigen; in der Erwägung, dass Mohsen Schekari und Madschidresa Rahnaward wegen ihrer Teilnahme an den Protesten vom 8. bzw. 12. Dezember 2022 hingerichtet wurden;
O. in der Erwägung, dass Kanada und die Vereinigten Staaten am 9. Dezember 2022 eine gemeinsame Erklärung abgegeben haben, in der sie die brutalen Gewaltakte der Islamischen Republik Iran gegen friedliche Demonstranten und die anhaltende Unterdrückung des iranischen Volkes sowie die Unterdrückung und staatlich geförderte Gewalt gegen Frauen verurteilen; in der Erwägung, dass beide Länder darüber hinaus Sanktionen gegen iranische Amtsträger im Zusammenhang mit Menschenrechtsverletzungen – einschließlich solcher, die im Rahmen des anhaltenden gewaltsamen Vorgehens begangen wurden – verhängt haben;
P. in der Erwägung, dass die EU unlängst und bei mehreren Gelegenheiten restriktive Maßnahmen im Zusammenhang mit diesen eklatanten Menschenrechtsverletzungen, insbesondere gegen hochrangige Personen innerhalb des Korps der Iranischen Revolutionsgarde, erlassen hat – darunter das Einfrieren von Vermögenswerten, Einreiseverbote in die EU und das Verbot, den in der Liste aufgeführten Personen und Organisationen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen – als Reaktion auf deren Rolle beim gewaltsamen Vorgehen in Iran und der Bereitstellung bewaffneter Drohnen durch die Islamische Republik, die für terroristische Handlungen der Russischen Föderation gegen die Ukraine eingesetzt werden; in der Erwägung, dass die Liste der Personen, Einrichtungen und Organisationen, die im Rahmen der bestehenden Sanktionsregelung angesichts der Menschenrechtslage in Iran restriktiven Maßnahmen unterliegen, nun insgesamt 126 Personen und 11 Organisationen umfasst; in der Erwägung, dass auf der Sanktionsliste der EU insbesondere der iranische Innenminister Ahmad Wahidi, der Minister für Informations- und Kommunikationstechnologie, Issa Sarepur, die iranischen Strafverfolgungskräfte und die Provinzleiter des Korps der Iranischen Revolutionsgarde aufgeführt sind;
Q. in der Erwägung, dass das Außenministerium der Islamischen Republik Iran im Rahmen des Sanktionsmechanismus Gegenmaßnahmen ergriffen hat, die insbesondere gegen Hannah Neumann, Mitglied des Europäischen Parlaments und Vorsitzende der Delegation für die Beziehungen zur Arabischen Halbinsel, sowie gegen andere Mitglieder und ehemalige deutsche und französische Politiker gerichtet sind;
R. in der Erwägung, dass sich die Islamische Republik, insbesondere über das Korps der Islamischen Revolutionsgarde, an groß angelegten, ausgefeilten und gewaltsamen länderübergreifenden Repressionen beteiligt, die sich gegen im Exil lebende und der Diaspora angehörende Aktivisten, Dissidenten, unabhängige Journalisten und Menschenrechtsverteidiger – auch im Hoheitsgebiet der EU – richten und in deren Rahmen ihre Familienangehörigen in Iran bedroht und schikaniert werden; in der Erwägung, dass die Islamische Republik sowohl unmittelbar als auch durch lokale Stellvertreter der Diaspora angehörende Dissidenten ermordet, im Exil lebende Personen nach Iran entführt und Bombenangriffe in mehreren Ländern, darunter in EU-Mitgliedstaaten, geplant hat;
S. in der Erwägung, dass die Staatsorgane der Islamischen Republik das Internet- und Mobilfunkverbindungen absichtlich stören und Plattformen der sozialen Medien stark einschränken, um die Fähigkeit der iranischen Bevölkerung, Proteste zu organisieren, zu beeinträchtigen; in der Erwägung, dass im Rahmen der Sanktionsregelung der EU auch die Ausfuhr von zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung und von Ausrüstung für die Überwachung des Telefonverkehrs in die Islamischen Republik Iran verboten wird;
T. in der Erwägung, dass der Vizepräsident der Kommission und Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR), Josep Borrell, in seinen Erklärungen vom 8. Dezember 2022 und 7. Januar 2023 die Hinrichtung von Mohammad Mehdi Karami und Sejjed Mohammad Hosseini verurteilt hat; in der Erwägung, dass die iranischen Staatsorgane in den Erklärungen aufgefordert werden, die Praxis der Verhängung und Vollstreckung von Todesurteilen gegen Demonstranten unverzüglich einzustellen; in der Erwägung, dass die EU die iranischen Staatsorgane in diesen Erklärungen ferner auffordert, die jüngsten Todesurteile unverzüglich aufzuheben und sich strikt an ihre internationalen Verpflichtungen zu halten;
U. in der Erwägung, dass die Islamische Republik kurdische Gruppen – auch im Irak – beschuldigt hat, Proteste in den Provinzen mit kurdischer Mehrheit in Iran anzustacheln; in der Erwägung, dass das IRGC unter diesem Vorwand bewaffnete Angriffe auf die Region Kurdistan im Irak ausgeführt hat, bei denen dutzende Menschen, darunter Zivilisten, getötet wurden;
V. in der Erwägung, dass das IRGC, das sich aus den paramilitärischen Bassidsch-Milizen, der Quds-Einheit, den Bodentruppen, den Luft- und Weltraumstreitkräften und der Marine zusammensetzt, eine zentrale Rolle bei der Unterdrückung von internem Dissens und bei externen militärischen Aktivitäten spielt; in der Erwägung, dass das IRGC, das als Staat innerhalb eines Staates handelt, Berichten zufolge zwei Drittel der iranischen Wirtschaft kontrolliert, darunter Beteiligungen an der Infrastruktur, an der Petrochemie-, Finanz-, Telekommunikations-, Automobil- und Meereswirtschaft, sowie an „Bonjads“ genannten umfangreichen Stiftungen und an großen illegalen Schleusernetzen;
W. in der Erwägung, dass das IRGC sowohl auf nationaler als auch auf regionaler Ebene terroristische Aktionen ausführt, anleitet oder zu ihnen beiträgt, unter anderem durch seine finanzielle, organisatorische und politische Unterstützung der Volksmobilisierungstruppen im Irak, der Hisbollah im Libanon, des Regimes von Bashar al-Assad in Syrien und der Hamas, des Islamischen Dschihad und des Generalkommandos der Volksfront für die Befreiung Palästinas im Gazastreifen; in der Erwägung, dass auf der besetzten Krim stationierte Ausbilder des IRGC die Russische Föderation dabei unterstützen, die ukrainische Zivilbevölkerung durch den Einsatz bewaffneter unbemannter Luftfahrzeuge (Drohnen) zu terrorisieren;
X. in der Erwägung, dass die aggressive Innenpolitik des Mullah-Regimes in der Außenpolitik der Islamischen Republik nachgeahmt wird; in der Erwägung, dass das Regime die gesamte Region des Nahen Ostens destabilisiert;
1. verurteilt auf das Schärfste die Verhängung der Todesstrafe gegen friedliche Demonstranten und deren Hinrichtung in Iran; fordert die iranischen Staatsorgane auf, unverzüglich und bedingungslos alle Pläne zur Vollstreckung von Hinrichtungen einzustellen und davon abzusehen, weitere Todesurteile zu erwirken; fordert die Staatsorgane der Islamischen Republik Iran auf, ein offizielles Moratorium für Hinrichtungen mit dem Ziel zu verhängen, die Todesstrafe vollständig abzuschaffen; fordert die iranischen Staatsorgane nachdrücklich auf, alle Verurteilungen und Todesurteile aufzuheben;
2. fordert die Staatsorgane der Islamischen Republik nachdrücklich auf, die sofortige und bedingungslose Freilassung aller zum Tode verurteilten Demonstranten zu gewährleisten, darunter Mohammad Borughani, Mohammad Ghobadlu, Hamid Ghare Hassanlu, Mahan Sadrat Marani, Hossein Mohammadi, Manutschehr Mehman Nawas, Sahand Nurmohammed-Sadeh, Saman Sejdi, Resa Arja, Saleh Mirhaschemi Baltaghi, Said Jaqubi Kordafli, Dschawad Ruhi, Arschia Takdastan, Mehdi Mohammadifard und Madschid Kasemi; fordert die Islamische Republik auf, ihr Gesetzbuch zu überarbeiten und Moharebeh („Feindschaft gegen Gott“) und Mofsed-e-filars („Korruption auf Erden“) als strafbare Handlungen zu beseitigen;
3. bekundet seine Solidarität mit den iranischen Jugendlichen, Frauen und Männern, einschließlich Minderheiten, die die Proteste anführen bzw. daran teilnehmen; unterstützt die friedliche Protestbewegung im gesamten Land, die gegen die systemische und zunehmende Unterdrückung und die schweren und massenhaften Verletzungen der Menschenrechte und Grundfreiheiten demonstriert; unterstützt nachdrücklich die Bestrebungen des iranischen Volkes, in einem freien, stabilen, inklusiven und demokratischen Land zu leben;
4. spricht den Familien all jener, die bei den jüngsten und früheren Protesten in Iran getötet, gefoltert, entführt oder unrechtmäßig inhaftiert wurden, sein Beileid aus;
5. verurteilt erneut nachdrücklich den weitverbreiteten, brutalen, vorsätzlichen und unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt gegen friedliche Demonstranten durch die iranischen Sicherheitskräfte; fordert die iranischen Staatsorgane auf, das harte Vorgehen gegen ihre eigenen Bürger einzustellen; erinnert daran, dass das Recht auf friedliche Versammlung gewährleistet sein muss;
6. fordert, dass die internationale Gemeinschaft sowie die EU und ihre Mitgliedstaaten alle Möglichkeiten nutzen, um gegenüber den Staatsorganen der Islamischen Republik ein sofortiges Ende des gewaltsamen Vorgehens gegen Proteste und die bedingungslose Freilassung aller Personen zu fordern, die wegen der Ausübung ihres Rechts auf freie Meinungsäußerung und Vereinigungsfreiheit und ihr Recht, sich friedlich zu versammeln, festgenommen wurden;
7. fordert das iranische Regime auf, eine internationale, unparteiische und wirksame Untersuchung der Menschenrechtsverletzungen des Regimes zu ermöglichen – einschließlich der Tötung von Mahsa Dschina Amini, der Tötung von Hunderten von Demonstranten und der Folter und Misshandlung der willkürlich von der Islamischen Republik inhaftierten Personen –, die von einer unabhängigen zuständigen Behörde durchzuführen ist;
8. fordert nachdrücklich die unverzügliche Freilassung aller Personen, die wegen ihrer Teilnahme an friedlichen Demonstrationen inhaftiert wurden, sowie aller politischen Gefangenen; fordert, dass gemäß der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 gezielte restriktive Maßnahmen gegen alle Richter verhängt werden, die Urteile gegen Demonstranten erlassen; fordert ferner die iranischen Staatsorgane auf, sämtliche Anklagepunkte gegen alle Personen, die ausschließlich aus dem Grund festgenommen wurden, dass sie ihr Recht auf freie Meinungsäußerung, ihr Recht auf Vereinigungsfreiheit und ihr Recht, sich friedlich zu versammeln, im Zusammenhang mit den Protesten friedlich wahrgenommen haben, umgehend und bedingungslos fallen zu lassen; fordert die iranischen Behörden auf, ihren internationalen Verpflichtungen, auch im Rahmen des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, nachzukommen;
9. fordert die iranischen Staatsorgane eindringlich auf, alle festgenommenen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger der EU unverzüglich freizulassen und alle Anklagepunkte gegen sie fallen zu lassen; verurteilt aufs Schärfste die Verurteilung des belgischen Staatsangehörigen und Mitarbeiters einer nichtstaatlichen Organisation Olivier Vandecasteele zu 40 Jahren Haft, 74 Peitschenhieben und einer Geldstrafe in Höhe von 1 Mio. EUR wegen erfundener Spionagevorwürfe, die fortdauernde Inhaftierung des schwedischen Staatsangehörigen Ahmadreza Djalali und das gegen ihn verhängte Todesurteil sowie den zynischen Einsatz der Geiseldiplomatie durch die Islamische Republik, um die Freilassung des verurteilten Terroristen Asadollah Asadi zu erzwingen; fordert die unverzügliche und bedingungslose Freilassung und sichere Rückführung von Ahmadreza Djalali und Olivier Vandecasteele;
10. verurteilt erneut nachdrücklich die sich rasch verschlechternde Menschenrechtslage in Iran, für die allein die Islamische Republik, ihre oberste Führung und ihre Sicherheitskräfte, einschließlich des IRGC, verantwortlich sind; fordert die iranischen Staatsorgane auf, ethnische und religiöse Minderheiten sowie die Grundrechte und Grundfreiheiten von LGBTIQ+-Personen zu achten; fordert die iranischen Staatsorgane auf, sämtliche Ausprägungen von Diskriminierung zu beseitigen;
11. fordert die iranische Regierung auf, sämtliche Menschenrechtsverteidiger freizulassen; ersucht die iranische Regierung, die gezielte Verfolgung sämtlicher Menschenrechtsverteidiger in Iran einzustellen und unter allen Umständen zu gewährleisten, dass sie ihre legitimen Menschenrechtsaktivitäten ohne Angst vor Repressalien und ohne jegliche Einschränkungen wie etwa Schikanierung durch die Justiz ausüben können;
12. verurteilt die Festnahme von Dutzenden Journalisten und fordert die iranischen Behörden auf, sie unverzüglich freizulassen; fordert die Islamische Republik auf, die Meinungs- und Weltanschauungsfreiheit aller in Iran lebenden Menschen zu achten;
13. verurteilt aufs Schärfste den systematischen Einsatz von Folter, darunter sexuelle Gewalt als Waffe, in iranischen Gefängnissen und fordert, dass Folter und Misshandlung von Gefangenen in all ihren Ausprägungen beendet werden; verurteilt aufs Schärfste die Politik der Islamischen Republik, Geständnisse durch Folter, Einschüchterung, Drohungen gegen Familienmitglieder oder andere Formen von Zwang zu erzwingen, sowie die Verwendung dieser erzwungenen Geständnisse zur Verurteilung von Demonstranten; verurteilt ferner die Praxis, Gefangene keine Telefonate führen zu lassen und ihnen Besuche durch Familienangehörige zu verweigern; bringt seine tiefe Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass Inhaftierte in Vernehmungen keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand haben; fordert die iranische Regierung auf, Gefangene mit dem Respekt zu behandeln, der ihnen aufgrund ihrer innewohnenden Würde und ihres innewohnenden Werts als Menschen zusteht; fordert Iran erneut auf, das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe unverzüglich zu ratifizieren und in vollem Einklang mit den darin enthaltenen Bestimmungen zu handeln;
14. begrüßt die Einrichtung der unabhängigen internationalen Erkundungsmission zur Islamischen Republik Iran, die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen mit der Resolution S35/1 vom 24. November 2022 damit befasst wurde, Menschenrechtsverletzungen in der Islamischen Republik Iran zu untersuchen und entsprechendes Beweismaterial zu sammeln und zu analysieren, und fordert ihre rasche Entsendung; fordert die Staatsorgane der Islamischen Republik nachdrücklich auf, der Erkundungsmission uneingeschränkten und ungehinderten Zugang zur Erfüllung ihres Mandats zu gewähren und davon abzusehen, diejenigen, die mit der Erkundungsmission zusammenarbeiten, oder ihre Familienangehörigen zu schikanieren und einzuschüchtern; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Vorbereitung und Durchführung der Erkundungsmission uneingeschränkt zu unterstützen; fordert den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen nachdrücklich auf, den Fall Iran unverzüglich an den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zu verweisen, wenn die Islamische Republik nicht kooperiert;
15. ersucht ferner die iranischen Staatsorgane, Besuche von Vertretern der Sonderverfahren des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen zuzulassen, und insbesondere sicherzustellen, dass dem Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen über die Menschenrechtssituation in der Islamischen Republik Iran die Einreise gestattet wird;
16. fordert die Mitgliedstaaten und nichtstaatliche Organisationen auf, jegliche vorliegende Beweismittel, die zu den Ermittlungen beitragen können, zu speichern, zu sichern und weiterzugeben sowie mit dem Internationalen Strafgerichtshof zusammenzuarbeiten und ihn bei seiner Arbeit zu unterstützen; fordert die iranischen Staatsorgane nachdrücklich auf, Schritte zu unternehmen, um das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs zu ratifizieren.
17. verurteilt die anhaltende Praxis der Islamischen Republik, das Internet und Mobilfunknetze während der Proteste in dem Land zu sperren, aufs Schärfste, da sie Kommunikation und den freien Informationsfluss für iranische Bürger verhindert; betont, dass derartige Maßnahmen einen eindeutigen Verstoß gegen das Völkerrecht darstellen; begrüßt die verschiedenen restriktiven Maßnahmen der EU im Rahmen des Sanktionsmechanismus als Reaktion auf die Repressionen, insbesondere diejenigen, die sich gegen Personen und Organisationen richten, die im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien tätig sind, sowie gegen diejenigen, die für Desinformation verantwortlich sind; begrüßt ferner die Aufnahme des iranischen Ministers für Informations- und Kommunikationstechnologie in die Sanktionsliste der EU;
18. fordert die Mitgliedstaaten auf, sich dafür einzusetzen, dass die Menschen in Iran trotz der massiven Internetzensur seitens des Regimes Zugang zu einem freien Internet haben; regt an, dass die erforderlichen technischen und finanziellen Mittel über einen EU-Fonds bereitgestellt werden könnten;
19. fordert alle Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die allgemeine Gerichtsbarkeit über alle iranischen Amtsträger auszuüben, die im begründeten Verdacht stehen, für Verbrechen nach dem Völkerrecht und andere schwere Menschenrechtsverletzungen die strafrechtliche Verantwortung zu tragen; fordert die Mitgliedstaaten, deren innerstaatliche Rechtsvorschriften noch nicht die Umsetzung des Grundsatzes der universellen Gerichtsbarkeit vorsehen, nachdrücklich auf, entsprechende Rechtsvorschriften unverzüglich einzuführen;
20. begrüßt die Schlussfolgerungen des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) vom 12. Dezember 2022 und die Annahme der jüngsten restriktiven Maßnahmen gegen diejenigen, die an der Gewalt gegen Demonstranten beteiligt sind, sowie gegen alle Personen, die mit der „Sittenpolizei“ in Verbindung stehen und an der Ermordung von Mahsa Dschina Amini beteiligt waren bzw. für ihren Tod verantwortlich zeichnen; ist jedoch der Ansicht, dass die eklatante Missachtung der Menschenwürde und der demokratischen Bestrebungen der eigenen Bürgerinnen und Bürger durch das iranische Regime sowie dessen Unterstützung der Russischen Föderation weitere Anpassungen der Position der EU gegenüber Iran erforderlich machen;
21. fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, das IRGC und die ihm untergeordneten Streitkräfte, einschließlich der paramilitärischen Bassidsch-Milizen und der Quds-Einheit, in die EU-Terroristenliste aufzunehmen und alle wirtschaftlichen und finanziellen Tätigkeiten zu verbieten, die Unternehmen und Geschäftstätigkeiten betreffen, welche mit dem IRGC oder ihm nahestehenden Personen in Verbindung stehen, sich ganz oder teilweise in seinem bzw. ihrem Besitz befinden oder für es bzw. sie bestimmt sind, unabhängig davon, in welchem Land sie tätig sind, wobei nachteilige Folgen für die iranische Bevölkerung zu verhindern sind; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit gleichgesinnten Partnern alle Länder, in denen das IRGC militärische, wirtschaftliche oder informationelle Operationen durchführt, nachdrücklich aufzufordern, ihre Beziehungen zum IRGC zu beenden und unter Strafe zu stellen;
22. fordert den VP/HR und den Rat auf, die EU-Sanktionsliste auf alle Personen und Einrichtungen, die für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind, und ihre Familienangehörigen auszuweiten, einschließlich des Generalstaatsanwalts Mohammad Dschafar Montaseri und aller Stiftungen („Bonjads“), die mit dem IRGC in Verbindung stehen, insbesondere die Bonjad Mostasafan und die Bonjad Schahid wa Omur-e Dschanbasan; fordert den VP/HR, den Rat und die Mitgliedstaaten ferner auf, Sanktionen gegen die 227 Mitglieder des iranischen Parlaments, die die Anwendung der Todesstrafe befürworteten, in Erwägung zu ziehen; nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass im Vereinigten Königreich die Aufnahme der IRGC in die britische Liste terroristischer Organisationen vorbereitet wird; verurteilt mit Nachdruck die von den iranischen Staatsorganen gegen ehemalige deutsche und französische Politiker sowie gegen Mitglieder des Europäischen Parlaments verhängten Sanktionen;
23. fordert die Ausweitung der restriktiven Maßnahmen angesichts des Umstands, dass die Islamische Republik Iran der Russischen Föderation weiterhin unbemannte Luftfahrzeuge bereitstellt und beabsichtigt, ihr Boden-Boden-Flugkörper für den Einsatz gegen die Ukraine zur Verfügung zu stellen;
24. fordert die Kommission und den Rat auf, alle Schlupflöcher bei der Durchsetzung der bestehenden Sanktionen zu schließen, die strikte Umsetzung Letzterer sicherzustellen und sich eng mit internationalen Partnern abzustimmen und mit ihnen zusammenzuarbeiten, damit restriktive Maßnahmen wirksam umgesetzt werden können;
25. fordert die EU auf, die Beschränkungen des Zugangs zu den Primär- und Sekundärkapitalmärkten der EU für iranische Banken, einschließlich solcher mit Sitz in der EU, zu konsolidieren und auszuweiten;
26. ist zutiefst besorgt über die strukturellen grenzüberschreitenden Repressionen seitens der Staatsorgane der Islamischen Republik, die Spionage, Morde, versuchte Bombenangriffe, Cyberangriffe, Desinformationskampagnen und andere Kontrollmaßnahmen, insbesondere durch ihre Botschaften und das IRGC, gegen die in der EU lebende iranische Diaspora umfasst, was die Rede- und Meinungsfreiheit von EU-Bürgern und in der EU ansässigen Personen beeinträchtigt sowie deren Sicherheit gefährdet und einer böswilligen Einmischung gleichkommt; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, den Schutz der iranischen Diaspora vor grenzüberschreitenden Repressionen der Islamischen Republik auszuweiten;
27. fordert die EU einschließlich des HR/VP auf, auch künftig in bilateralen und multilateralen Foren Menschenrechtsanliegen gegenüber den iranischen Staatsorganen zur Sprache zu bringen und insbesondere im Rahmen des politischen Dialogs auf hoher Ebene zwischen der EU und Iran alle vorgesehenen Kontakte mit den iranischen Staatsorganen hierfür zu nutzen; bekräftigt, dass die Achtung der Menschenrechte ein wesentlicher Bestandteil des Ausbaus der Beziehungen zwischen der EU und Iran ist;
28. spricht sich dafür aus, dass sich die in Teheran akkreditierten Botschaften der EU-Mitgliedstaaten enger untereinander abstimmen; fordert alle Mitgliedstaaten mit diplomatischer Präsenz in Teheran nachdrücklich auf, die in den EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern vorgesehenen Mechanismen zu nutzen, um die zum Tode verurteilten Personen und diejenigen, die rechtswidrig verurteilt und festgenommen wurden, zu unterstützen und ihnen Hilfe zu leisten; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass Inhaftierte Besucher empfangen können, und ihre Haftbedingungen sorgfältig zu überwachen;
29. fordert die Kommission, den EAD und die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit gleichgesinnten Partnern die konkrete Unterstützung für die demokratischen Bestrebungen der iranischen Bevölkerung auszuweiten und zu verstärken, insbesondere durch eine verstärkte Unterstützung unabhängiger Menschenrechtsorganisationen und zivilgesellschaftlicher Organisationen sowie unabhängiger Medienplattformen und durch Unterstützung der Bemühungen gleichgesinnter Partner um die Aufrechterhaltung der Internetanbindung in Iran; legt der demokratischen Opposition in Iran nahe, nach Möglichkeit auf der Grundlage gemeinsamer Werte und unter Einbeziehung von im Exil lebenden Iranern und der Diaspora eine größere Einheit anzustreben, um die weitere Unterstützung durch die internationale Gemeinschaft zu erleichtern; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre strategische Kommunikation gegenüber der iranischen Bevölkerung zu intensivieren, insbesondere durch die Ausweitung des Mandats der StratCom Task Force South des EAD auf die Islamische Republik, ihre Finanzierung erheblich aufzustocken und ihre Sichtbarkeit wesentlich zu erhöhen;
30. fordert die iranischen Staatsorgane nachdrücklich auf, unabhängigen Beobachtern der Botschaften der Mitgliedstaaten in Iran Zugang zu allen Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit den Protesten zu gewähren; fordert die Mitgliedstaaten auf, alle Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit den Protesten unter besonderer Berücksichtigung von Gerichtsverfahren in der Hauptstadt zu überwachen und ihre Mängel öffentlich anzuprangern;
31. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Erteilung von Visa für Personen zu erleichtern, die begründete Furcht vor Verfolgung haben, weil sie friedlich von ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung, Vereinigungsfreiheit und friedliche Versammlung im Zusammenhang mit den Demonstrationen in Iran Gebrauch gemacht haben;
32. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Islamischen Beratenden Versammlung, der Regierung der Islamischen Republik Iran und dem Büro des Obersten Religionsführers der Islamischen Republik Iran zu übermitteln.
- [1] Angenommene Texte, P9_TA(2022)0352.
- [2] ABl. C 342 vom 6.9.2022, S. 286.
- [3] Durchführungsverordnung (EU) 2022/2428 des Rates vom 12. Dezember 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran. ABl. L 318 vom 12.12.2022, S. 1.
- [4] ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 93.
- [5] ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70.
- [6] ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6.