Entschließungsantrag - B9-0161/2023Entschließungsantrag
B9-0161/2023

EMPFEHLUNG FÜR EINEN BESCHLUSS keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 20. Januar 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 in Bezug auf die Methode für die Berechnung der Verbindlichkeiten aus Derivaten zu erheben

6.3.2023 - (C(2023)399 – 2023/2534(DEA))

eingereicht gemäß Artikel 111 Absatz 6 der Geschäftsordnung

Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Zuständiges Mitglied: Irene Tinagli

Verfahren : 2023/2534(DEA)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B9-0161/2023
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B9-0161/2023
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B9‑0161/2023

Entwurf eines Beschlusses des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 20. Januar 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 in Bezug auf die Methode für die Berechnung der Verbindlichkeiten aus Derivaten zu erheben

(C(2023)399 – 2023/2534(DEA))

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung der Kommission (C(2023)0399),

 unter Hinweis auf das Schreiben der Kommission vom 31. Januar 2023, in dem diese das Europäische Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung erheben wird,

 unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Wirtschaft und Währung vom 1. März 2023 an den Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitze,

 gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

 gestützt auf die Richtlinie 2014/59/EU[1] (Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten), insbesondere auf Artikel 103 Absatz 7 und Artikel 115,

 gestützt auf Artikel 111 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

 unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Währung für einen Beschluss,

A. in der Erwägung, dass in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission[2] für die Berechnung bestimmter im Voraus erhobener Beiträge zu den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen der Mitgliedstaaten auf die in Artikel 429 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013[3] festgelegte Methodik zur Berechnung der Verschuldungsquote Bezug genommen wird; in der Erwägung, dass diese Artikel 429, 429a und 429b durch die Verordnung (EU) 2019/876[4] geändert wurden; in der Erwägung, dass die frühere Methode (Methode des laufenden Risikos) für die Berechnung des Werts von Derivaten mit diesen Änderungen ab 2023 durch den neuen Standardansatz für das Gegenparteiausfallrisiko (SA-CCR) mit Auswirkungen auf im Voraus erhobene Beitragszeiträume ersetzt wurde;

 

B. in der Erwägung, dass die Änderung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/876 ab dem 28. Juni 2021 mit Wirkung auf den Jahresabschluss 2021 gilt, den die Institute den Abwicklungsbehörden im Jahr 2023 gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/63 vorzulegen haben;

C. in der Erwägung, dass die Kommission in dem angenommenen delegierten Rechtsakt zur Änderung den Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ersetzt, indem sie den vorherigen Wortlaut (d. h. den Ansatz der Methode des laufenden Risikos) in den delegierten Rechtsakt zur Änderung übernimmt, um die Berechnungsmethode für Verbindlichkeiten aus Derivaten festzulegen; in der Erwägung, dass die Berechnung bestimmter im Voraus erhobener Beiträge zu den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen der Mitgliedstaaten durch diese Änderung unverändert bleibt;

D. in der Erwägung, dass der delegierte Rechtsakt zur Änderung am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft treten und ab dem 1. Oktober 2022 rückwirkend angewendet werden soll; in der Erwägung, dass dieser Wortlaut ein Inkrafttreten bis Ende März 2023 ermöglichen soll, damit die Abwicklungsbehörden das Verfahren zur Erhebung der Beiträge im zweiten Quartal 2023 einleiten können;

E. in der Erwägung, dass der delegierte Rechtsakt zur Änderung am 20. Januar 2023 angenommen wurde; in der Erwägung, dass die Kommission in ihrem Schreiben vom 31. Januar 2023, in dem sie um eine Vorabbilligung ersucht, die Dringlichkeit damit begründet, dass die von den Abwicklungsbehörden an die Institute übermittelten Leitlinien bezüglich der bis zum 28. Februar 2023 zu übermittelnden Daten von den vorgeschlagenen Änderungen erfasst werden müssten; in der Erwägung, dass das Parlament betont, dass künftige Forderungen nach solchen Verfahren nur in den dringlichsten Fällen gestellt werden sollten;

1. erklärt, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung zu erheben;

2. beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

 

Letzte Aktualisierung: 8. März 2023
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