ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu dem Wahlrecht, der Untersuchungskommission und der Rechtsstaatlichkeit in Polen
5.7.2023 - (2023/2747(RSP))
gemäß Artikel 132 Absatz 2 der Geschäftsordnung
Vladimír Bilčík
im Namen der PPE-Fraktion
Juan Fernando López Aguilar, Gabriele Bischoff, Birgit Sippel, Katarina Barley, Robert Biedroń, Włodzimierz Cimoszewicz, Sylvie Guillaume
im Namen der S&D-Fraktion
Michal Šimečka, Moritz Körner, Sophia in ’t Veld, Anna Júlia Donáth, Katalin Cseh
im Namen der Renew-Fraktion
Tineke Strik, Daniel Freund, Terry Reintke
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Konstantinos Arvanitis, Malin Björk, Nikolaj Villumsen
im Namen der Fraktion The Left
B9‑0319/2023
Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Wahlrecht, der Untersuchungskommission und der Rechtsstaatlichkeit in Polen
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf Artikel 2, Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 7 Absatz 1,
– unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „die Charta“),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität[1],
– unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention und die dazugehörigen Protokolle,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. September 2020 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Feststellung der eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Rechtsstaatlichkeit durch die Republik Polen[2],
– unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 16. Januar 2020 und vom 5. Mai 2022 zu den laufenden Anhörungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV zu Polen und Ungarn[3],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juni 2022 zur Rechtsstaatlichkeit und zur möglichen Annahme des polnischen nationalen Aufbauplans (ARF)[4],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Oktober 2021 zur Krise im Zusammenhang mit der Rechtsstaatlichkeit in Polen und dem Vorrang des Unionsrechts[5],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. September 2021 zur Medienfreiheit und der weiteren Verschlechterung der Lage der Rechtsstaatlichkeit in Polen[6],
– unter Hinweis auf das Schreiben der Vorsitzenden von fünf Fraktionen im Europäischen Parlament vom 6. Juni 2023, wonach zur Parlamentswahl in Polen eine vollwertige Wahlbeobachtungsmission entsandt werden müsse,
– unter Hinweis auf die in den Jahresberichten der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit enthaltenen Kapitel über die Lage in Polen,
– unter Hinweis auf die Interimsresolution des Ministerkomitees des Europarats vom 7. Juni 2023 zur Vollstreckung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Rechtssache Xero Flor w Polsce sp. z o.o./Polen,
– gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass sich die Union auf die Werte der Achtung der Menschenwürde, der Freiheit, der Demokratie, der Gleichheit, der Rechtsstaatlichkeit und der Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, gründet, die in Artikel 2 EUV festgelegt sind, in der Charta zum Ausdruck kommen und in internationalen Menschenrechtsübereinkommen verankert sind;
B. in der Erwägung, dass sich die Union gemäß Artikel 49 EUV aus Staaten zusammensetzt, die sich von sich aus und freiwillig zu den in Artikel 2 EUV genannten gemeinsamen Werten verpflichtet haben;
C. in der Erwägung, dass die Achtung der in Artikel 2 EUV verankerten Werte durch einen Mitgliedstaat eine Voraussetzung für die Wahrnehmung aller Rechte ist, die sich aus der Anwendung der Verträge auf diesen Mitgliedstaat ergeben; in der Erwägung, dass sich Polen den in Artikel 2 EUV verankerten Werten verschrieben hat; in der Erwägung, dass jede eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in Artikel 2 EUV verankerten Werte durch einen Mitgliedstaat nicht nur diesen einzelnen Mitgliedstaat betrifft, sondern auch enorme Auswirkungen auf die anderen Mitgliedstaaten, auf das gegenseitige Vertrauen zwischen ihnen und auf das Wesen der Union und die Grundrechte ihrer Bürger hat;
D. in der Erwägung, dass sich die Lage der Rechtsstaatlichkeit in Polen infolge der systematischen Maßnahmen der Regierung des Landes seit einigen Jahren verschlechtert; in der Erwägung, dass diese Situation nicht ausreichend angegangen wurde, viele Bedenken fortbestehen und immer noch zahlreiche neue Probleme auftreten; in der Erwägung, dass sich dies negativ auf das Image der Union sowie auf ihre Wirksamkeit und Glaubwürdigkeit bei der Verteidigung der Grundrechte, der Menschenrechte und der Demokratie weltweit auswirkt; in der Erwägung, dass dieses Problem durch ein abgestimmtes Vorgehen der Union angegangen werden muss;
E. in der Erwägung, dass der Sejm, die untere Kammer des polnischen Parlaments, am 26. Januar 2023 Änderungen des polnischen Wahlgesetzes angenommen hat, die am 31. März 2023 und damit weniger als sechs Monate vor der erwarteten Ausschreibung der Parlamentswahl in Kraft traten; in der Erwägung, dass dies einen Verstoß gegen den von der Venedig-Kommission angenommenen Verhaltenskodex für Wahlen und die Rechtsprechung des polnischen Verfassungsgerichtshofs darstellt;
F. in der Erwägung, dass der Sejm am 14. April 2023 das Gesetz über die staatliche Kommission für die Untersuchung des Einflusses Russlands auf die innere Sicherheit der Republik Polen zwischen 2007 und 2022 (Gesetz über die Untersuchungskommission) angenommen hat; in der Erwägung, dass die Kommission am 8. Juni 2023 ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat, da sie der Auffassung ist, dass das neue Gesetz gegen den Grundsatz der Demokratie, die Grundsätze der Rechtmäßigkeit und des Rückwirkungsverbots von Sanktionen, die allgemeinen Grundsätze der Rechtssicherheit und der Rechtskraft, das Recht auf wirksamen Rechtsschutz, das Recht, nicht zweimal wegen derselben Tat strafrechtlich verfolgt zu werden, den Schutz des Berufsgeheimnisses und die Anforderungen des Datenschutzrechts der Union verstößt; in der Erwägung, dass der Sejm am 16. Juni 2023 Änderungen des Gesetzes über die Untersuchungskommission angenommen hat, durch die es nicht wesentlich geändert wurde;
G. in der Erwägung, dass der Sejm am 13. Januar 2023 Änderungen des Gesetzes über das Oberste Gericht und bestimmter anderer Gesetze angenommen hat; in der Erwägung, dass der Präsident Polens beschlossen hat, vor der Unterzeichnung des geänderten Gesetzes den Verfassungsgerichtshof anzurufen, damit dieser über die Vereinbarkeit mit der Verfassung des Landes entscheidet; in der Erwägung, dass die Kommission am 15. Februar 2023 beschlossen hat, vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wegen Verstößen gegen das Unionsrecht durch den Verfassungsgerichtshof und seine Rechtsprechung Anklage gegen Polen zu erheben; in der Erwägung, dass der EuGH am 5. Juni 2023 in der Rechtssache C-204/21 erneut bekräftigt hat, dass mit den nationalen Rechtsvorschriften Polens über die Justiz gegen die Rechtsstaatlichkeit verstoßen wird;
H. in der Erwägung, dass der Rat am 17. Juni 2022 einen Durchführungsbeschluss zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Polens angenommen hat, in dem mehrere Etappenziele festgelegt sind, die vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags wirksam umgesetzt werden sollten;
1. bekräftigt die in seinen früheren Entschließungen zu Polen zum Ausdruck gebrachten Feststellungen, Bedenken und Empfehlungen; verurteilt die bewussten und systematischen Bemühungen der Regierung Polens, die in Artikel 2 EUV verankerten Grundwerte der Union – insbesondere die Rechtsstaatlichkeit – auszuhöhlen; weist darauf hin, dass die Regierung Polens dafür verantwortlich ist, dass das Unionsrecht und die in Artikel 2 EUV verankerten Werte wieder eingehalten werden;
2. bringt seine tiefe Besorgnis über die Änderungen des polnischen Wahlgesetzes zum Ausdruck, die kurz vor der bevorstehenden Parlamentswahl 2023 in Polen und im Vorfeld der Wahl zum Europäischen Parlament im Jahr 2024 angenommen wurden; weist darauf hin, dass die Änderungen eine diskriminierende Wirkung in Bezug auf Einschränkungen bei der Auszählung von im Ausland abgegebenen Stimmen haben könnten, wodurch die Gefahr besteht, dass diese Stimmen ungültig werden; weist darauf hin, dass die Kammer für außerordentliche Kontrolle und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichtshofs Polens, die für Wahlstreitigkeiten zuständig ist, nicht als unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht im Sinne der Charta und der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen werden kann; fordert die Staatsorgane Polens nachdrücklich auf, bei der Durchführung von Wahlen die Verpflichtungen einzuhalten, die im Rahmen der Mitgliedschaft in der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und anderer internationaler Verpflichtungen und Normen für demokratische Wahlen eingegangen wurden; fordert, dass die innerstaatlichen Bestimmungen mit den Empfehlungen der begrenzten Wahlbeobachtungsmission des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) der OSZE von 2019 und den Empfehlungen der Venedig-Kommission zum Wahlrecht in Einklang gebracht werden; fordert das BDIMR der OSZE auf, für die bevorstehende Parlamentswahl in Polen eine vollwertige Wahlbeobachtungsmission zu organisieren; fordert die Kommission auf, umgehend zu prüfen, ob die jüngsten Änderungen des polnischen Wahlgesetzes mit dem Unionsrecht vereinbar sind, das Ergebnis dieser Bewertung dem Europäischen Parlament mitzuteilen und geeignete Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, falls sich herausstellt, dass die Änderungen nicht konform sind;
3. begrüßt das beschleunigte Vertragsverletzungsverfahren der Kommission in Bezug auf das Gesetz über die Untersuchungskommission; fordert die Staatsorgane Polens nachdrücklich auf, das Gesetz aufzuheben oder zumindest so lange auszusetzen, bis die Venedig-Kommission ihre vom Begleitausschuss der Parlamentarischen Versammlung des Europarates angeforderte, im Dringlichkeitsverfahren angenommene Stellungnahme abgegeben hat und das Gesetz im Einklang mit dieser Stellungnahme geändert wurde; fordert die Kommission auf, das Vertragsverletzungsverfahren so bald wie möglich fortzusetzen, wenn das Gesetz in Kraft bleibt, und zwar konkret durch den Rückgriff auf ein beschleunigtes Vertragsverletzungsverfahren und die Beantragung einstweiliger Maßnahmen beim EuGH;
4. weist erneut auf seinen Standpunkt hin, wonach der derzeitige Verfassungsgerichtshof Polens illegitim ist, es ihm an Rechtmäßigkeit und Unabhängigkeit fehlt und er nicht zur Auslegung der Verfassung Polens befugt ist und wonach dessen Stellungnahme zu den Änderungen des Gesetzes über den Obersten Gerichtshof und bestimmter anderer Gesetze daher als nichtig angesehen werden sollte; fordert die Kommission auf, die von ihr angestrengten Verfahren so rasch wie möglich voranzubringen und in der anhängigen Rechtssache betreffend den Verfassungsgerichtshof Polens beim EuGH außerdem einstweilige Maßnahmen zu beantragen; fordert die Kommission erneut auf, umgehend ein Vertragsverletzungsverfahren in Bezug auf den unrechtmäßigen Landesrat für Gerichtswesen und alle von ihm ernannten Richter einzuleiten, insbesondere diejenigen, die der Kammer für außerordentliche Kontrolle und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichtshofs angehören, die Wahlstreitigkeiten prüft;
5. bringt seine tiefe Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass durch die Änderungen des Gesetzes über das Oberste Gericht und bestimmter anderer Gesetze, wenn sie wie vorgeschlagen verabschiedet werden, dem Obersten Verwaltungsgericht ein neues Mandat für die Behandlung von Disziplinarfällen in Bezug auf Richter übertragen würde, ohne dabei zwischen Richtern, die rechtmäßig ernannt wurden, und Richtern, die vom unrechtmäßigen Landesrat für Gerichtswesen ernannt wurden, zu unterscheiden; ist der Ansicht, dass durch diese Änderungen das Problem des Disziplinarsystems für Richter in Polen, das nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, nicht gelöst wird;
6. weist erneut mit Bedauern darauf hin, dass der Rat in den laufenden Verfahren nach Artikel 7 Absatz 1 EUV gegen Polen keine nennenswerten Fortschritte erzielt; stellt fest, dass der begründete Vorschlag der Kommission vom 20. Dezember 2017 einen begrenzten Anwendungsbereich hat, da er hinsichtlich der Lage der Rechtsstaatlichkeit in Polen im engeren Sinne auf die Unabhängigkeit der Justiz beschränkt ist; fordert die Kommission erneut auf, den Anwendungsbereich des begründeten Vorschlags in Bezug auf Polen auszuweiten und die eindeutige Gefahr schwerwiegender Verletzungen anderer in Artikel 2 EUV verankerter Grundwerte – insbesondere der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte – aufzunehmen; bekräftigt seine Forderung an den Rat, auf alle neuen Entwicklungen einzugehen, durch die die Rechtsstaatlichkeit, die Demokratie und die Grundrechte beeinträchtigt werden; fordert den Rat erneut auf, im Rahmen dieses Verfahrens Empfehlungen auszusprechen;
7. fordert die Kommission erneut auf, alle verfügbaren Instrumente in vollem Umfang zu nutzen, um gegen bestehende und potenzielle Verstöße gegen die in Artikel 2 EUV verankerten Werte vorzugehen;
8. fordert die Kommission nachdrücklich auf, von Handlungen oder Erklärungen abzusehen, die darauf hindeuten könnten, es habe intransparente Verhandlungen oder Vereinbarungen gegeben, durch die dem offiziellen Standpunkt der Organe vorgegriffen wurde; betont, dass die Kommission beauftragt ist, unabhängig und objektiv zu bewerten, ob Polen die Etappenziele und Bedingungen einhält, ohne die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte zu beeinträchtigen; bedauert, dass dem Europäischen Parlament keine ausreichenden Informationen über die Bewertung der Kommission bezüglich der Einhaltung der Etappenziele und Bedingungen durch die Staatsorgane Polens zur Verfügung gestellt wurden, wodurch es daran gehindert wird, seine Aufgabe als Haushalts- und Entlastungsbehörde wahrzunehmen; fordert die Kommission auf, die Rolle des Europäischen Parlaments zu achten;
9. fordert die Staatsorgane Polens erneut auf, die Etappenziele und Zielvorgaben im Zusammenhang mit der Aufbau- und Resilienzfazilität zu verwirklichen und alle einschlägigen Urteile des EuGH und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte umzusetzen, damit die Mittel der Union bei den Menschen in Polen ankommen;
10. fordert die Kommission auf, einen Vorschlag zur Einrichtung eines Technologielabors der Union vorzulegen, um den möglichen Einsatz von Spähsoftware im Vorfeld oder während der Parlamentswahl zu überwachen;
11. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Europarat, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und den Vereinten Nationen zu übermitteln.