Entschließungsantrag - B9-0391/2023Entschließungsantrag
B9-0391/2023

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu Standardmaßen für Handgepäck

26.9.2023 - (2023/2774(RSP))

eingereicht gemäß Artikel 227 Absatz 2 der Geschäftsordnung
Dolors Montserrat
im Namen des Petitionsausschusses

Verfahren : 2023/2774(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B9-0391/2023
Eingereichte Texte :
B9-0391/2023
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Angenommene Texte :

B9‑0000/2023

Entschließung des Europäischen Parlaments zu Standardmaßen für Handgepäck

(2023/2774(RSP))

Das Europäische Parlament,

 gestützt auf die Artikel 24 und 227 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

 gestützt auf Artikel 91 und Artikel 100 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

 unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft[1],

 unter Hinweis auf die Vorschriften des Internationalen Luftverkehrsverbands (IATA) für Passagiergepäck,

 unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 18. September 2014 in der Rechtssache C-487/12[2] (im Folgenden „Urteil des EuGH in der Rechtssache C-487/12),

 unter Hinweis auf die Petition Nr. 0837/2019,

 gestützt auf Artikel 227 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass Fluggesellschaften die Vorschriften für die Anzahl und Größe der Handgepäckstücke von Reisenden sowie etwaige Gebühren dafür selbst festlegen;

B. in der Erwägung, dass die Anforderungen in Bezug auf Größe, Gewicht und Art des Handgepäcks und des Aufgabegepäcks je nach Luftfahrtunternehmen unterschiedlich sind; in der Erwägung, dass die Gepäckgröße auch vom Flugzeugmodell und dessen Konfigurationen abhängt;

C. in der Erwägung, dass die Verordnung (EG) Nr. 889/2002[3] zur Umsetzung des Übereinkommens von Montreal von 1999 nur Bestimmungen zu Haftungsfragen bei Beschädigung, Verlust oder Verspätung von Gepäck enthält, aber keine Bestimmungen über die Größe des Gepäcks;

D. in der Erwägung, dass alle Luftfahrtunternehmen zumindest eine gemeinsame Mindestabmessung für Handgepäck haben sollten;

E. in der Erwägung, dass die Mitteilung der Kommission vom 9. Dezember 2020 mit dem Titel „Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität – Den Verkehr in Europa auf Zukunftskurs bringen“ (COM(2020)0789) Maßnahmen zur Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 sowie zur Überprüfung des Rechtsrahmens für Passagierrechte und des Verhaltenskodex in Bezug auf Computerreservierungssysteme enthält;

1. bekräftigt seine Unterstützung für die Vollendung der EU-Rechtsvorschriften über Fluggastrechte mit dem Ziel, die Standards für den Schutz und die Information der Fluggäste zu erhöhen, deren Rechte zu stärken und sicherzustellen, dass die Luftfahrtunternehmen in einem liberalisierten Markt unter harmonisierten Bedingungen tätig sind, wodurch die Reiseerfahrung erleichtert wird;

2. weist darauf hin, dass Handgepäck (d. h. nicht aufgegebenes Gepäck) gemäß dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C-487/12[4] als „unverzichtbarer Bestandteil“ der Beförderung von Fluggästen anzusehen ist, sodass für seine Beförderung kein Zuschlag verlangt werden darf, sofern sein Gewicht und seine Abmessungen vernünftigen Anforderungen entsprechen“; fordert die Mitgliedstaaten daher nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass dieses Urteil befolgt wird, und sich in der Zwischenzeit um Transparenz in Bezug auf die Offenlegung der Gebühren für Handgepäck zu bemühen, wenn Informationen über den Preis und Flugplan eines Fluges bereitgestellt werden, um so den Verbraucherschutz zu stärken;

3. weist darauf hin, dass Fluggesellschaften weltweit unterschiedliche Strategien und Einschränkungen in Bezug auf die Größe und das Gewicht des Handgepäcks haben, das Fluggäste an Bord mitbringen können, was häufig zu Verwirrung, Unannehmlichkeiten, weniger komfortablen Reiseerfahrungen, Verspätungen und manchmal zu Streitigkeiten zwischen Fluggästen und Flugpersonal führt;

4. erkennt an, dass das Hauptproblem für Fluggäste die uneinheitliche Politik in Bezug auf die Freimengen für Handgepäck zwischen verschiedenen Luftfahrtunternehmen ist, die als missbräuchliche oder unlautere Praxis angesehen werden könnte und die für Reisende, die häufig mit verschiedenen Fluggesellschaften fliegen oder Anschlussflüge mit verschiedenen Fluggesellschaften durchführen, eine Herausforderung darstellt, und erkennt ebenfalls an, dass nicht alle Luftfahrtunternehmen dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C-487/12 nachkommen;

5. stellt fest, dass Unterschiede zwischen den Vorschriften der Luftfahrtunternehmen über die Größe des Handgepäcks und des Aufgabegepäcks und die Gebühren, die den Fluggästen in Rechnung gestellt werden, zu versteckten Kosten führen, wenn ein Fluggast die Dienste verschiedener Fluggesellschaften in Anspruch nimmt oder aus unvorhergesehenen oder praktischen Gründen das Luftfahrtunternehmen wechseln muss;

6. weist darauf hin, dass die in Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 anerkannte „Preisfreiheit“ von Luftfahrtunternehmen in Bezug auf Flugpreise und Luftfrachtraten nicht die Preisgestaltung für Handgepäck umfasst;

7. ist der Ansicht, dass versteckte und zusätzliche Kosten die Möglichkeit einschränken, die Angebote verschiedener Fluggesellschaften zu vergleichen, wodurch die Fähigkeit des Fluggastes eingeschränkt wird, eine fundierte Entscheidung über das beste Angebot zu treffen;

8. stellt fest, dass die Vor-Ort-Kontrollen der Abmessungen des Handgepäcks, die von den Mitarbeitern der Fluggesellschaften durchgeführt werden, die die Vorschriften manchmal nach freiem Ermessen und willkürlich anwenden, erkennen lassen, dass unterschiedliche Größen für Freigepäck überflüssig sind;

9. ist der Ansicht, dass eine EU-weite Harmonisierung der Anforderungen an Größe, Gewicht und Art des Hand- und Aufgabegepäcks für alle Fluggesellschaften, die in der Europäischen Union tätig sind, die Transparenz und den Verbraucherschutz für alle Flugreisenden verbessern würde;

10. stellt fest, dass auch bei Reisen mit kleinen Haustieren in der Kabine als Handgepäck die zulässigen Abmessungen von Reisetaschen oder Transportboxen zwischen den verschiedenen Fluggesellschaften leicht variieren, was ähnliche Unannehmlichkeiten verursacht;

11. nimmt das Verfahren zur Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zur Kenntnis;

12. fordert die Kommission auf, konkrete politische Maßnahmen vorzulegen, um dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C-487/12 Rechnung zu tragen, wonach für das Mitführen von Handgepäck kein Preisaufschlag verlangt werden darf, und betont, dass der Anwendungsbereich und die spezifischen Anforderungen in Bezug auf „vernünftiges“ Gewicht und „vernünftige“ Abmessungen des Gepäcks dargelegt werden müssen und die Komplexität der Standards der Luftfahrtunternehmen für Gepäck im Rahmen der Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 angegangen werden muss;

13. fordert die Kommission auf, in ihre Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 Vorschläge aufzunehmen, mit denen Probleme angegangen werden sollen, die versteckte Kosten verursachen, wie etwa die Zuweisung von Sitzplätzen oder die Komplexität der Angebote von Luftfahrtunternehmen in Bezug auf ihre Gepäckpolitik, damit die Zusammensetzung des Endpreises reguliert wird;

14. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung der Kommission, dem Rat und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

 

Letzte Aktualisierung: 2. Oktober 2023
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