Entschließungsantrag - B9-0453/2023Entschließungsantrag
B9-0453/2023

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Wirksamkeit der EU-Sanktionen gegen Russland

6.11.2023 - (2023/2905(RSP))

eingereicht im Anschluss an Erklärungen des Rates und der Kommission
gemäß Artikel 132 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Pedro Marques, Tonino Picula, Thijs Reuten
im Namen der S&D-Fraktion

Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B9-0453/2023

Verfahren : 2023/2905(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B9-0453/2023
Eingereichte Texte :
B9-0453/2023
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B9‑0453/2023

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Wirksamkeit der EU-Sanktionen gegen Russland

(2023/2905(RSP))

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine,

 unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen, insbesondere Artikel 41 zu Maßnahmen unter Ausschluss von Waffengewalt,

 unter Hinweis auf den Beschluss des Rates 2014/145/GASP vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen,[1] und alle nachfolgenden Änderungen,

 unter Hinweis auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass die EU seit Februar 2022 im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine eine historisch beachtliche Zahl von restriktiven Maßnahmen bzw. Sanktionen verhängt hat, die darauf abzielen, den Krieg zu beenden, Russlands wirtschaftliche, finanzielle und militärische Fähigkeit zur Aufrechterhaltung der Kriegsanstrengungen zu schwächen, die territoriale Integrität der Ukraine und die Sicherheit ihrer Bevölkerung zu verteidigen und die Achtung des Völkerrechts und der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen zu sichern;

B. in der Erwägung, dass die erste Reihe von Sanktionen, die in einem Verbot der Finanzierung der Russischen Föderation, ihrer Regierung und ihrer Zentralbank bestehen, vom Rat am 23. Februar 2022 als Reaktion auf die Entscheidung des Präsidenten der Russischen Föderation vom 21. Februar 2022, die nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Oblaste Donezk und Luhansk als unabhängige Gebietseinheiten anzuerkennen, und die darauf folgende Entscheidung, russische Truppen in diese Gebiete zu entsenden, angenommen wurde;

C. in der Erwägung, dass der Rat seither – d. h. am 25. und 28. Februar 2022, 15. März 2022, 8. April 2022, 3. Juni 2022, 21. Juli 2022, 6. Oktober 2022, 16. Dezember 2022, 25. Februar 2023 und 23. Juni 2023 – zehn zusätzliche Sanktionspakete angenommen hat; in der Erwägung, dass diese restriktiven Maßnahmen Folgendes umfassen: Reiseverbote und Einfrieren von Vermögenswerten, die fast 1 800 Personen und Organisationen betreffen; Ausfuhr- und Einfuhrbeschränkungen in verschiedenen Bereichen, darunter ein Einfuhrverbot für Rohöl seit Dezember 2022 und ein Einfuhrverbot für raffinierte Erdölerzeugnisse seit Februar 2023, mit Ausnahme von Produkten im Zusammenhang mit Gesundheit, Arzneimitteln, Lebensmitteln und Landwirtschaft; Ausfuhrverbote für Güter mit doppeltem Verwendungszweck sowie für Güter, mit denen ein Beitrag zu den Verteidigungs- und Sicherheitsfähigkeiten Russlands geleistet werden kann; Verbot, öffentliche Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit Russland oder für Investitionen in Russland bereitzustellen; eine Reihe von Verboten im Luftfahrtsektor, darunter das Verbot des Überflugs des Luftraums der EU und des Zugangs zu EU-Flughäfen für russische Fluggesellschaften; Verbot einer Reihe finanzieller Interaktionen und Transaktionen mit Russland; Verbot sämtlicher Transaktionen mit der russischen Zentralbank; Ausschluss wichtiger russischer Banken aus dem Zahlungsverkehrssystem SWIFT; Aussetzung der Übertragung und Sendung bestimmter staatseigner oder staatlich unterstützter russischer Desinformationsquellen und mehrere weitere Pakete branchenspezifischer wirtschaftlicher Maßnahmen sowie Finanz- und Handelsverbote;

D. in der Erwägung, dass der Rat darüber hinaus im Rahmen der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte restriktive Maßnahmen gegen mehrere Personen, die schwere Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation und in durch Russland vorübergehend besetzten Hoheitsgebieten der Ukraine begangen haben, und diplomatische Sanktionen verhängt hat, die etwa die Aussetzung des Visaerleichterungsabkommens zwischen der EU und Russland und die Verweigerung der Meistbegünstigung für russische Waren und Dienstleistungen auf den EU-Märkten betreffen;

E. in der Erwägung, dass die EU auch zusätzliche Sanktionen gegen Belarus aufgrund der Beteiligung des Landes am Angriffskrieg gegen die Ukraine und gegen Iran infolge des Einsatzes iranischer Drohnen im Krieg Russlands verhängt hat;

F. in der Erwägung, dass der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik im Mai 2023 vorgeschlagen hat, eine spezielle horizontale Sanktionsregelung im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) zur Korruptionsbekämpfung einzuführen, und einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates über restriktive Maßnahmen gegen schwere Korruptionshandlungen vorgelegt hat; in der Erwägung, dass anhaltende illegale Finanzströme, was auch Korruption auf hoher Ebene und Geldwäsche einschließt, fester Bestandteil der russischen Außen- und Sicherheitspolitik und für die Finanzierung des russischen Militärs enorm wichtig sind;

G. in der Erwägung, dass die EU fernerhin beschlossen hat, den Verstoß gegen restriktive Maßnahmen in die Liste der besonders schweren Straftaten, der sogenannten EU-Straftatbestände, im Sinne von Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufzunehmen, und dass die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union vorgelegt hat; in der Erwägung, dass mit dieser Richtlinie harmonisierte Mindestvorschriften für Verstöße gegen restriktive Maßnahmen der Union festgelegt und sichergestellt würde, dass es wirksame, abschreckende und verhältnismäßige strafrechtliche Sanktionen für schwere Straftaten in diesem Bereich gibt; in der Erwägung, dass das Parlament bestrebt ist, die entsprechenden Verhandlungen so bald wie möglich abzuschließen;

H. in der Erwägung, dass restriktive Maßnahmen bzw. Sanktionen zu den Instrumenten gehören, die im Rahmen der GASP zur Verfügung stehen; in der Erwägung, dass sie im Allgemeinen Teil eines umfassenden politischen Konzepts sind, das den politischen Dialog, die multilaterale Koordinierung und diplomatische Bemühungen umfasst, um bestimmten politischen Maßnahmen und Aktivitäten entgegenzuwirken, und dass sie nicht als Bestrafung dargestellt werden sollten;

I. in der Erwägung, dass sich die Sanktionen der EU nicht gegen ein Land oder eine bestimmte Bevölkerung richten, sondern gegen spezifische politische Maßnahmen oder Aktivitäten, die zu ihrer Durchführung gewählten Mittel und die für sie Verantwortlichen, darunter Regierungen, Organisationen oder Einzelpersonen, und dass sie unter Einhaltung der völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere in Bezug auf die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, angewendet werden;

J. in der Erwägung, dass Russlands unverminderter Angriffskrieg gegen die Ukraine, seine offensichtliche Fähigkeit, neue Munition und Militärausrüstung sowie neue Komponenten zu erwerben, und seine anhaltende Fähigkeit, in wirtschaftlicher, finanzieller und militärischer Hinsicht die Kriegsanstrengungen aufrechtzuerhalten, die Wirksamkeit der aktuellen Sanktionen gegen Russland in Frage stellen, insbesondere im Hinblick auf die fortbestehenden Ausnahmeregelungen und unbeabsichtigten Schlupflöcher, die mangelnde Umsetzung oder Durchsetzung, die Umgehung der Sanktionen und das Potenzial für eine Stärkung und Ausweitung der internationalen Koordinierung;

1. verurteilt erneut aufs Schärfste den unprovozierten, unrechtmäßigen und ungerechtfertigten Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die Verstrickung des in Belarus herrschenden Lukaschenka-Regimes in diesen Krieg; fordert Russland auf, alle militärischen Handlungen in der Ukraine sofort einzustellen und alle Streitkräfte, Hilfstruppen und sämtliches militärisches Gerät aus dem gesamten international anerkannten Hoheitsgebiet der Ukraine abzuziehen, die Deportation ukrainischer Zivilisten einzustellen und alle inhaftierten und deportierten Ukrainer, insbesondere Kinder, freizulassen;

2. betont, dass die Sanktionen der EU weder gegen Russland als Land noch gegen seine Bevölkerung gerichtet sind, sondern darauf abzielen, den grundlosen, illegalen und ungerechtfertigten Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine zu beenden;

3. hebt hervor, dass das Ziel der EU-Sanktionen in Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine darin besteht, die wirtschaftliche und industrielle Basis Russlands, insbesondere den militärisch-industriellen Komplex, strategisch zu schwächen, um die Fähigkeit der Russischen Föderation zu beeinträchtigen, weiterhin Krieg zu führen, die Zivilbevölkerung anzugreifen und die territoriale Integrität der Ukraine zu verletzen, sowie den Zugang Russlands zu Militärtechnologien und entsprechenden Komponenten zu erschweren und die russischen Eliten in Politik und Wirtschaft ins Visier zu nehmen, um ihre Unterstützung für das Regime zu erschüttern;

4. begrüßt die rasche Verhängung strenger Sanktionen durch den Rat seit Beginn des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine, die deutlich machen, dass das Vorgehen Russlands einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Völkerrecht und die Charta der Vereinten Nationen darstellt und im Widerspruch zu seinen Verpflichtungen als ständiges Mitglied des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen steht, zu den die Aufrechterhaltung von Frieden und Sicherheit zählen;

5. bekundet dem Rat und den Mitgliedstaaten seine Unterstützung für die elf bisher angenommenen Sanktionspakete und fordert den Rat auf, sich weiterhin mit der Angelegenheit zu befassen und die Wirksamkeit der Sanktionen zu überprüfen und zu erhöhen, wobei der Schwerpunkt auf Durchsetzungsmaßnahmen und Maßnahmen gegen Umgehungspraktiken liegen sollte; fordert alle Mitgliedstaaten auf, aktiv dazu beizutragen, dass die Geschlossenheit in Bezug auf die Sanktionen gewahrt bleibt, und spricht sich daher dafür aus, für alle Sanktionsregelungen im Zusammenhang mit Russlands Vorgehen gegen die Ukraine systematisch eine Verlängerung von mindestens zwölf Monaten vorzusehen; fordert die Übertragung der gegen Russland verhängten Sanktionen auf das unrechtmäßige Lukaschenka-Regime in Belarus, da dieses in den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine in erheblichem Maße verstrickt ist;

6. stellt fest, dass die Sanktionspakete der EU ihre langfristigen Auswirkungen noch nicht vollständig entfaltet haben; äußert seine Besorgnis darüber, dass Russland seine Kriegsanstrengungen gegen die Ukraine kurzfristig noch verstärken könnte, insbesondere während der bevorstehenden Wintermonate, und fordert daher zusätzliche restriktive Maßnahmen wie die Senkung der Ölpreisobergrenze und das Verbot für EU-Versicherungsgesellschaften, Transportschiffe zu versichern, die russisches Öl und Gas transportieren, ein vollständiges Einfuhrverbot für alle russischen fossilen Brennstoffe, einschließlich Flüssigerdgas und Brennstoffe, die über Rohrleitungen oder per Schiff eingeführt werden, sowie für russischer Nuklearprodukte, die Harmonisierung der Standards für Ausfuhrkontrollen, die Ausweitung der Finanzsanktionen und der Sanktionen auf Metalle und das Verbot der Einfuhr russischer Diamanten;

7. bekräftigt seine Forderung, dass ein kohärenter Ansatz im Hinblick auf Sanktionen beibehalten werden muss und es keine Ausnahmen aufgrund branchenspezifischer oder nationaler Interessen geben darf; betont, dass die Mitgliedstaaten anerkennen und akzeptieren müssen, dass sich strenge Sanktionen gegen die Russische Föderation unweigerlich nachteilig auf ihre eigene wirtschaftliche Lage auswirken werden;

8. betont, dass die Sanktionen der EU angesichts des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine auch künftig von Geschlossenheit gekennzeichnet und kohärent und wirksam sein müssen; fordert den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf, weiterhin zu langfristiger Einheit und größerer Wirksamkeit beizutragen und hierzu von seinem Recht, Vorschläge zu unterbreiten, umfassend Gebrauch zu machen;

9. fordert nachdrücklich, dass die Arbeit des Internationalen Sonderbeauftragten für die Umsetzung von EU-Sanktionen mit Blick auf die Maßnahmen gegen Umgehungspraktiken unterstützt wird, unter anderem durch die umfassende Nutzung der im Rahmen des elften Sanktionspakets der EU verabschiedeten Maßnahmen gegen Umgehungspraktiken, um die systematische Wiederausfuhr von durch Sanktionen erfassten EU-Gütern nach Russland zu verhindern, durch die die Wirksamkeit der EU-Sanktionen erheblich beeinträchtigt wird und die internationalen Bemühungen zur Beendigung des Krieges konterkariert werden; fordert in diesem Zusammenhang alle Bewerberländer oder mögliche Bewerberländer, die den EU-Beitritt anstreben, auf, sich strikt an die EU-Sanktionen in Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine zu halten, um zu zeigen, dass sie bereit sind, die mit einer EU-Mitgliedschaft verbundenen Verpflichtungen zu erfüllen;

10. bekräftigt seine Forderung, eine Rechtsgrundlage für die Einziehung russischer öffentlicher Vermögenswerte, die im Rahmen von EU-Sanktionen eingefroren wurden, zu schaffen, die dazu dient, die wirtschaftliche und soziale Erholung und den Wiederaufbau der Ukraine zu unterstützen; betont, dass eine stärker harmonisierte Vorgehensweise und mehr Transparenz in Bezug auf den Standort und die Gesamthöhe der eingefrorenen Vermögenswerte erforderlich sind;

11. fordert, dass die Sanktionen für schwere Straftaten im Zusammenhang mit Verstößen gegen EU-Sanktionen harmonisiert werden; unterstreicht, dass die Sanktionen verhältnismäßig, aber auch so empfindlich sein müssen, dass sie eine abschreckende Wirkung entfalten; fordert nachdrücklich, dass Verstöße gegen EU-Sanktionen aufgrund grober Fahrlässigkeit als schwere Straftaten eingeordnet werden und dass humanitäre Hilfe nicht unter die Bestimmungen der vorgeschlagenen Richtlinie zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union fällt;

12. fordert den Rat auf, seine Bemühungen zu beschleunigen, sodass eine Einigung im Hinblick auf die rasche Annahme der vorgeschlagenen Verordnung über restriktive Maßnahmen gegen schwere Korruptionshandlungen erzielt wird; fordert den Rat auf, im Rahmen dieser neuen Regelung rasch Sanktionen gegen natürliche und juristische Personen zu verhängen, die für Korruptionsfälle verantwortlich sind, die im Zusammenhang mit dem von Russland gegen die Ukraine geführten Angriffskrieg begangen wurden und auf die Unterstützung des russischen Regimes abzielen;

13. fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Verwaltungskapazitäten zu bewerten und zu stärken, um eine rasche Umsetzung und strikte Durchsetzung der EU-Sanktionen sicherzustellen; fordert, dass der Ursprung von Einfuhren von fossilen Brennstoffen, Flüssigerdgas und raffinierten fossilen Brennstoffen in harmonisierter Weise geprüft wird, um die Wiederausfuhr von aus Russland stammenden Energieträgern in die EU zu verhindern; begrüßt, dass die Kommission Klarstellungen und Leitlinien für europäische Unternehmen verfasst hat, damit sie Umgehungen ermitteln und vermeiden können; fordert die Mitgliedstaaten auf, gründlich zu prüfen, ob die Unternehmen die Ausfuhrbeschränkungen für entsprechend erfasste Waren einhalten, und abschreckende Sanktionen zu verhängen;

14. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich verstärkt darum zu bemühen, die breite Öffentlichkeit über die restriktiven Maßnahmen der EU gegen Russland und insbesondere über ihren Zweck zu informieren, und in diesem Zusammenhang die Erfahrungen des Sonderbeauftragten zu nutzen, um internationale Partner, Organisationen und die wichtigsten Industriezweige von der Notwendigkeit zu überzeugen, die Umgehung der Maßnahmen zu verhindern, die darauf abzielen, die für die Fortsetzung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine verfügbaren Einnahmen zu kürzen;

15. fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, gemeinsam mit der Kommission die EU-Sanktionen in Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine umfassend zu prüfen und Vorschläge zu unterbreiten, wie sich die Vorbereitung, Aufrechterhaltung, Überwachung der Umsetzung und Durchsetzung von EU-Sanktionen und deren Abstimmung mit transatlantischen Verbündeten, den G7- und G20-Partnern sowie mit anderen gleichgesinnten Partnern und Mitgliedern der Vereinten Nationen im Allgemeinen verbessern lassen;

16. fordert alle Unternehmen aus der EU auf, bei der Ausfuhr von Waren, die nicht nach Russland ausgeführt werden dürfen, besondere Sorgfalt walten zu lassen; betont, dass Unternehmen aus der EU und ihre Tochtergesellschaften, die gegen restriktive Maßnahmen der EU verstoßen, von Ausschreibungen und anderen Formen der Finanzierung im Rahmen der Fazilität für die Ukraine und sonstiger Wiederaufbauprogramme für das Land ausgeschlossen werden müssen;

17. hebt hervor, dass die begrenzte Wirksamkeit der Sanktionen deutlich macht, dass ein umfassenderer Handlungsansatz gegenüber Russland erforderlich ist; fordert daher, dass die Sanktionen der EU in Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine in eine umfassende politische und diplomatische Strategie gegenüber Russland eingebettet werden, die auch die Unterstützung der im Exil lebenden russischen Opposition, der Zivilgesellschaft und der unabhängigen Medien und Journalisten, die sich dem Krieg widersetzen, die Abstimmung mit internationalen Partnern bei der Bekämpfung der Einflussnahme Russlands auf demokratische Prozesse und internationale Konflikte und eine wirksame multilaterale Zusammenarbeit umfasst, um die Behinderung oder missbräuchliche Nutzung multilateraler Institutionen oder Mechanismen durch Russland zu kompensieren;

18. betont, dass sich sowohl die Wirksamkeit der EU-Sanktionen als auch die Politik der EU in Bezug auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine als Testfall für die Wirksamkeit der Außenpolitik der EU insgesamt erweisen;

19. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Europarat, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa sowie dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Ukraine zu übermitteln.

 

Letzte Aktualisierung: 8. November 2023
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