ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Wirksamkeit der gegen Russland verhängten EU-Sanktionen
6.11.2023 - (2023/2905(RSP))
gemäß Artikel 132 Absatz 2 der Geschäftsordnung
Bernard Guetta, Petras Auštrevičius, Olivier Chastel, Katalin Cseh, Vlad Gheorghe, Karin Karlsbro, Georgios Kyrtsos, Nathalie Loiseau, Karen Melchior, Javier Nart, Urmas Paet, Dragoş Pîslaru, Dragoş Tudorache
im Namen der Renew-Fraktion
Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B9-0453/2023
B9‑0454/2023
Entschließung des Europäischen Parlaments zur Wirksamkeit der gegen Russland verhängten EU-Sanktionen
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Russland und der Ukraine und insbesondere jene, die seit der Eskalation des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine im Februar 2022 angenommen wurden,
– unter Hinweis auf die umfassende internationale Verurteilung des rechtswidrigen Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie den Verlust von Menschenleben und die Zerstörung, die dieser Krieg in der Ukraine nach sich gezogen hat,
– unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2022/2332 des Rates vom 28. November 2022 über die Feststellung des Verstoßes gegen restriktive Maßnahmen der Union als einen die Kriterien nach Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllenden Kriminalitätsbereich[1],
– gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass sich die geopolitische Lage in Europa seit dem 24. Februar 2022, als Russland seinen grundlosen, ungerechtfertigten und rechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine wieder aufnahm, grundlegend verändert hat;
B. in der Erwägung, dass die russischen Streitkräfte wahllos Wohngebiete und zivile Infrastruktur angegriffen, Tausende ukrainischer Zivilisten getötet, ukrainische Staatsbürger zwangsdeportiert und rechtswidrig in Russland und von Russland besetzten Gebieten der Ukraine inhaftiert und im ganzen Land Terrorakte verübt haben;
C. in der Erwägung, dass die EU seit dem 17. März 2014 elf Sanktionspakete gegen Russland verhängt hat, um seine wirtschaftliche Basis zu schwächen und seine Fähigkeit, Krieg zu führen, einzuschränken, darunter restriktive Maßnahmen gegen fast 1 800 Personen und Organisationen, die für den Krieg in der Ukraine verantwortlich oder daran beteiligt sind, ein Verbot zahlreicher aus Russland eingeführter Waren und Dienstleistungen wie Erdöl und Rohstoffe sowie ein Verbot der Ausfuhr militärischer Ausrüstung oder Bauteile nach Russland;
D. in der Erwägung, dass die Messung der Auswirkungen von Sanktionen zahlreiche Herausforderungen mit sich bringt, darunter das Fehlen zuverlässiger Zahlen und Statistiken; in der Erwägung, dass die Auswirkungen der EU-Sanktionen nicht ohne Weiteres von den Auswirkungen der Sanktionen der USA und anderer Sanktionen, den russischen Gegensanktionen und den Auswirkungen des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine unterschieden werden können; in der Erwägung, dass die EU-Sanktionen gegen Russland zwar beispiellos sind, die Auswirkungen auf die russische Wirtschaft bislang jedoch geringer zu sein scheinen als einigen Schätzungen zufolge ursprünglich erwartet und es besorgniserregende Anzeichen dafür gibt, dass die Wirksamkeit der Sanktionen nachlässt; in der Erwägung, dass die gegen Russland verhängten Sanktionen diejenigen, auf die sie abzielen, dazu gezwungen haben und nach wie vor dazu zwingen, konstant nach kostspieligen Wegen zu suchen, um die Sanktionen zu umgehen;
E. in der Erwägung, dass die Einnahmen Russlands aus Erdöl- und Erdgasausfuhren zwischen Januar 2022 und Januar 2023 um 38 % zurückgegangen sind; in der Erwägung, dass der Anteil Russlands am europäischen Erdgasbedarf von 23 % im Jahr 2022 auf unter 10 % im Januar 2023 gesunken ist; in der Erwägung, dass dem Statistischen Zentralamt der Russischen Föderation (Rosstat) zufolge die gesamte Erdgaserzeugung in Russland im Jahr 2022 um 12 % zurückgegangen und die Erzeugung von Flüssigerdgas um 8,1 % auf ein Rekordniveau gestiegen ist; in der Erwägung, dass die Kohleförderung in Russland trotz des Embargos der EU gegen die Kohleindustrie im Vergleich zu 2021 um 0,3 % gestiegen ist und ein Rekordniveau erreicht hat;
F. in der Erwägung, dass die russische Wirtschaft nach offiziellen russischen Angaben im Jahr 2022 trotz des Angriffskriegs gegen die Ukraine und der internationalen Sanktionen mutmaßlich um nur 2,1 % und damit weit weniger als erwartet geschrumpft ist; in der Erwägung, dass der Internationale Währungsfonds auf der Grundlage der offiziellen russischen Angaben erwartet, dass die russische Wirtschaft 2023 um 2,2 % und 2024 um 1,1 % wachsen dürfte;
G. in der Erwägung, dass der Rat am 3. Dezember 2022 gemeinsam mit den USA, dem Vereinigten Königreich, Kanada, Japan und Australien beschlossen hat, eine Preisobergrenze für Erdöl von 60 USD pro Barrel festzulegen; in der Erwägung, dass der durchschnittliche monatliche Preis von Urals-Rohöl, der wichtigsten russischen Export-Ölsorte, im Oktober 2023 trotz der Preisobergrenze der G7 von 60 USD pro Barrel über 75 USD lag; in der Erwägung, dass die Erdöleinnahmen Russlands im ersten Halbjahr 2023 wieder gestiegen sind und den höchsten Stand seit November 2022 erreicht haben;
H. in der Erwägung, dass Russland in der Lage war, Rohölexporte von Europa auf alternative Märkte wie Indien, China und die Türkei umzulenken; in der Erwägung, dass die Einfuhren von Erdölerzeugnissen aus Indien und anderen Ländern in die EU, die mit russischem Erdöl hergestellt werden, stark gestiegen sind, was eine Hintertür für russisches Erdöl geschaffen hat und die Auswirkungen der EU-Sanktionen untergräbt;
I. in der Erwägung, dass der Erwerb von russischem Flüssigerdgas oder Erdöl mit Ursprung in Russland aus Drittländern durch die EU-Mitgliedstaaten nicht eingeschränkt ist und derzeit weit über dem Niveau liegt, das vor Februar 2022 verzeichnet wurde; in der Erwägung, dass Russland der zweitgrößte Flüssigerdgaslieferant der EU ist und nur hinter den USA zurückbleibt; in der Erwägung, dass der Anstieg der Flüssigerdgaseinfuhren aus Russland dem Ziel der EU zuwiderläuft, ihre Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen aus Russland zu beenden;
J. in der Erwägung, dass die Einfuhren in die EU aus Russland seit Februar 2022 zurückgegangen sind; in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten trotz der Sanktionen den Handel mit Russland seit Februar 2022 faktisch jedoch ausgeweitet haben;
K. in der Erwägung, dass für mehrere Unternehmen in der EU Ausnahmeregelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates[2] gelten und sie daher weiterhin Geschäfte mit russischen Unternehmen tätigen, gegen die Finanz- und Handelssanktionen verhängt wurden; in der Erwägung, dass die Zuständigkeit für die Gewährung von Ausnahmeregelungen bei den nationalen Behörden liegt und die EU-Organe lediglich über die gewährten Ausnahmeregelungen informiert werden, ohne sie anfechten zu können; in der Erwägung, dass das Parlament und andere Organe keinen Zugang zu diesen wesentlichen Informationen haben; in der Erwägung, dass durch diese Ausnahmeregelungen die gewünschten Auswirkungen der EU-Sanktionen erheblich verringert werden, wodurch einem der wichtigsten außenpolitischen Instrumente der EU die Wirksamkeit und Glaubwürdigkeit genommen wird;
L. in der Erwägung, dass sich Russland bei dem Versuch, den Sanktionen entgegenzuwirken, auf der Suche nach Technologie und anderen Produkten an Länder gewandt hat, die keine Sanktionen verhängt haben; in der Erwägung, dass der Handel Russlands mit China 2022 mit einem Anstieg um 30 % im Vergleich zu 2021 ein Rekordhoch erreichte und von Januar bis Juli 2023 um weitere 36,5 % angestiegen ist; in der Erwägung, dass nun etwa die Hälfte der Einfuhren nach Russland aus China stammt, während es vor dem Krieg ein Viertel war; in der Erwägung, dass auch das Handelsvolumen Russlands mit Indien und der Türkei erheblich zugenommen hat;
M. in der Erwägung, dass mehrere Analysen sichergestellter russischer Waffen ergeben haben, dass Russland weiterhin kritische westliche Bauteile einführt, da es in der Lage ist, alternative Lieferanten zu finden, wobei die Einfuhren von wesentlichen Gütern wie Halbleitern sogar über dem Niveau aus der Zeit vor den Sanktionen liegen;
N. in der Erwägung, dass mehrere Länder, die keine Sanktionen verhängen, wie die Türkei, Kasachstan, Kirgisistan, einige Länder des Südkaukasus und Serbien, zu Knotenpunkten geworden sind, über die private Unternehmen die Produkte, die sie aus der EU einführen, nach Russland umleiten;
O. in der Erwägung, dass die Kommission am 2. Dezember 2022 einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union[3] vorgelegt hat, um die Ermittlung, Verfolgung und Bestrafung von Verstößen gegen EU-Sanktionen in allen Mitgliedstaaten zu erleichtern;
1. verurteilt erneut aufs Schärfste den grundlosen, rechtswidrigen und ungerechtfertigten Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine; fordert Russland erneut auf, alle militärischen Aktivitäten in der Ukraine umgehend einzustellen und sämtliche Streitkräfte und das gesamte militärische Gerät bedingungslos aus dem gesamten international anerkannten Hoheitsgebiet der Ukraine abzuziehen;
2. weist darauf hin, dass die Wirksamkeit internationaler Sanktionen von der Entschlossenheit, dem Zusammenhalt, der Zusammenarbeit, der Ehrlichkeit und der Einhaltung der Zusagen der Staaten abhängt, die sie verhängt haben;
3. fordert die Mitgliedstaaten auf, das mit Sanktionen belegte russische Auslandsvermögen, das in ihren Hoheitsgebieten gehalten wird, eindeutig zu ermitteln und dafür zu sorgen, dass es effektiv aus der Reichweite russischer Einrichtungen entfernt wird;
4. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Überwachung der Umsetzung von Sanktionen auf EU-Ebene zu verstärken und zu zentralisieren und einen Mechanismus zur Verhinderung und Überwachung der Umgehung von Sanktionen zu entwickeln, um die Fähigkeit Russlands einzuschränken, Sanktionen zu umgehen; fordert die Behörden der Mitgliedstaaten auf, bei der Untersuchung von Verstößen gegen Sanktionen oder Umgehungen enger zusammenzuarbeiten und die Folgen solcher Verstöße durch dynamische und entschiedene Prävention und/oder Verfolgung von Verstößen gegen EU-Sanktionen aufzuzeigen; fordert die EU-Organe in diesem Zusammenhang auf, rasch eine Einigung über eine ehrgeizige Richtlinie zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union zu erzielen; fordert den Europäischen Rat auf, einen Beschluss zur Ausweitung der Befugnisse der Europäischen Staatsanwaltschaft auf den Straftatbestand des Verstoßes gegen restriktive Maßnahmen der Union zu fassen, was eine stärkere Harmonisierung und kohärente und einheitliche Verfolgung derartiger Straftaten in der gesamten EU ermöglichen würde;
5. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, Systeme einzurichten, mit denen Informationen über Transaktionen wirksamer ausgetauscht werden können, um die Durchsetzung von Sanktionen im Zusammenhang mit militärischen Gütern und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck zu verbessern; fordert die Behörden der Mitgliedstaaten auf, den Unternehmen die erforderlichen Informationen und Unterstützung zur Verfügung zu stellen, um die Einhaltung der EU-Sanktionen zu verbessern, und mit den Unternehmen, deren Produkte nach Russland ausgeführt werden, zusammenzuarbeiten, um das Risiko zu minimieren, dass die Ausfuhrkontrollen unwissentlich verletzt werden;
6. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Ausfuhrkontrollen auszuweiten, damit sie umfassendere Kategorien abdecken, die Ausfuhrkontrollen in allen Rechtsordnungen anzugleichen und Maßnahmen konsequent durchzusetzen, um Schlupflöcher zu schließen;
7. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, besondere Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass fortschrittliche Technologieprodukte, die in Drittländer ausgeführt werden, nach Russland gelangen, und die Entwicklungen kontinuierlich zu überwachen, um festzustellen, wie die Systeme zur Umgehung von Sanktionen funktionieren, und um die Sanktionsregelungen entsprechend anzupassen;
8. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Koordinierung bei der Durchsetzung der bestehenden Sanktionen gegen russische Erdölausfuhren zu verstärken und auszuweiten; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, den EU-Markt für fossile Brennstoffe mit Ursprung in Russland vollständig zu schließen;
9. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, für eine umfassende Abstimmung der Sanktionen und der EU-Binnenmarktvorschriften zu sorgen, die strategische Kommunikation der EU über die EU-Sanktionen gegen Russland zu verbessern und gegen diesbezügliche Desinformation vorzugehen;
10. fordert die Unternehmen aus EU-Mitgliedstaaten und Beitrittsländern auf, ihre Geschäfte in Russland einzustellen; ist der Ansicht, dass Unternehmen, die Ausnahmen von der Anwendung der EU-Sanktionen gegen Russland in Anspruch nehmen und daher weiterhin Geschäfte mit Russland tätigen, weder EU-Mittel oder technische Hilfe erhalten noch an EU-finanzierten Projekten beteiligt sein sollten; ist der Ansicht, dass diese Unternehmen automatisch unter das Früherkennungs- und Ausschlusssystem fallen sollten und ihr Status gemäß dem Risikobewertungsinstrument Arachne entsprechend aktualisiert werden sollte;
11. ist der Ansicht, dass derselbe Grundsatz sinngemäß für die Vergabe öffentlicher Aufträge gelten sollte, wobei es staatlichen Stellen und Kommunalverwaltungen nicht gestattet sein sollte, Arbeit, Waren oder Dienstleistungen von Unternehmen zu beziehen, für die Ausnahmen von den EU-Sanktionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates gelten;
12. verurteilt das Verhalten der Staaten, Einrichtungen, Rechtsdienstleister und Einzelpersonen, die Russland dabei helfen, sich den Auswirkungen der EU-Sanktionen zu entziehen; weist darauf hin, dass der Verstoß gegen die Sanktionen ein Verbrechen auf EU-Ebene darstellt und schwerwiegende Auswirkungen auf die finanziellen Interessen der EU hat; fordert die Mitgliedstaaten und die Organe der EU, einschließlich des Internationalen Sondergesandten der EU für die Umsetzung der EU-Sanktionen, auf, stärker darauf hinzuarbeiten, die Vermeidung und Umgehung der EU-Sanktionen gegen Russland zu begrenzen; betont, dass die infolge von Verstößen gegen Sanktionen eingezogenen Vermögenswerte für die Entschädigung der Opfer der Aggression Russlands sowie (im Rahmen der Fazilität für die Ukraine) für den Wiederaufbau der Infrastruktur und Reformen verwendet werden müssen;
13. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, ihre Beziehungen zu Ländern neu zu bewerten, die keine ausreichenden Anstrengungen unternehmen, um die Vermeidung und Umgehung der EU-Sanktionen gegen Russland zu begrenzen, was auch für die finanzielle Unterstützung für diese Länder und ihren etwaigen bevorzugten Zugang zu den EU-Märkten gilt;
14. fordert die Organe der EU und die Mitgliedstaaten auf, die Einheit der EU zu wahren und mehr Druck auf Russland und seine Verbündeten auszuüben, unter anderem durch weitere Sanktionspakete, mit denen die Fähigkeit Russlands, seine zerstörte militärische Ausrüstung zu ersetzen und seine Kriegskampagne zu finanzieren, strategisch eingeschränkt werden soll;
15. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, mit den G7 zusammenzuarbeiten, um die Preisobergrenze für Erdöl und Erdölerzeugnisse aus Russland zu senken, ein Embargo für russische Flüssigerdgaseinfuhren in die EU und für die Einfuhr von Kraftstoff und anderen Erdölerzeugnissen aus Drittländern zu verhängen, wenn diese Erzeugnisse mit russischem Erdöl hergestellt wurden, und den Transport russischer Flüssigerdgasausfuhren durch das Gebiet der EU zu verbieten; fordert die EU auf, Preis- und Mengenobergrenzen für Düngemitteleinfuhren aus Russland und Belarus in die EU einzuführen;
16. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, Sanktionen gegen alle großen russischen Erdölunternehmen, Gazprombank, ihre Tochtergesellschaften sowie deren Vorstände und Führungskräfte zu verhängen;
17. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Sanktionen um ein vollständiges Verbot der Vermarktung und des Schleifens von Diamanten russischen Ursprungs oder solchen, die von Russland in der EU wiederausgeführt werden, zu erweitern;
18. begrüßt die Ankündigung der belgischen Regierung, die Einnahmen zu besteuern, die durch stillgelegte russische Vermögenswerte erzielt wurden und von Euroclear gehalten werden; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, rechtliche Wege zu ermitteln, um die Einziehung eingefrorener russischer Vermögenswerte und deren Verwendung zur Bewältigung der verschiedenen Folgen der Aggression Russlands gegen die Ukraine zu ermöglichen, darunter für den Wiederaufbau der Ukraine und die Entschädigung der Opfer der Aggression Russlands;
19. fordert, dass die restriktiven Maßnahmen gegen das Regime in Belarus verschärft werden, da das Regime Moskau bei seiner Aggression gegen die Ukraine kontinuierlich politische, finanzielle, operative und logistische Unterstützung leistet;
20. bekräftigt seinen Standpunkt zur Aufrechterhaltung einer soliden transatlantischen Zusammenarbeit zwischen der EU und den USA in Bezug auf Sanktionen, zur Schließung von Schlupflöchern, die Russland in die Lage versetzen könnten, Sanktionen zu umgehen, und zur Straffung der Ausfuhrkontrollen;
21. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Präsidenten, der Regierung und der Werchowna Rada der Ukraine sowie den Staatsorganen von Russland und Belarus zu übermitteln.
- [1] ABl. L 308 vom 29.11.2022, S. 18.
- [2] Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6.
- [3] Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union (COM(2022)0684).