Entschließungsantrag - B9-0455/2023Entschließungsantrag
B9-0455/2023

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu der Wirksamkeit der gegen Russland verhängten EU-Sanktionen

6.11.2023 - (2023/2905(RSP))

eingereicht im Anschluss an Erklärungen des Rates und der Kommission
gemäß Artikel 132 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Michael Gahler, Andrius Kubilius, Rasa Juknevičienė, Traian Băsescu, Isabel Wiseler‑Lima, Andrzej Halicki, Andrey Kovatchev, Radosław Sikorski, Vladimír Bilčík, Janina Ochojska, Sara Skyttedal, Henna Virkkunen, Arba Kokalari, Alexander Alexandrov Yordanov, Eugen Tomac
im Namen der PPE-Fraktion

Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B9-0453/2023

Verfahren : 2023/2905(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B9-0455/2023
Eingereichte Texte :
B9-0455/2023
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B9‑0455/2023

Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Wirksamkeit der gegen Russland verhängten EU-Sanktionen

(2023/2905(RSP))

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Russland,

 gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass die EU und die G7 nach dem groß angelegten Einmarsch Russlands in die Ukraine damit begonnen haben, drei Kategorien von Sanktionen gegen Russland einzuführen, nämlich a) ein Embargo auf Ausfuhren von Waren aus Russland, um die Einnahmen zu senken, mit denen Russland seine Kriegsmaschinerie finanziert, b) ein Embargo auf die Ausfuhr von Hochtechnologieprodukten aus der Union, damit Russland neues militärisches Gerät nicht auf der Grundlage moderner Technologien herstellen kann, und c) individuelle Sanktionen gegen Oligarchen und andere Kumpanen des Putin-Regimes wegen ihrer Unterstützung des Angriffskriegs;

B. in der Erwägung, dass die Einnahmen aus Ausfuhren von Energieressourcen im Jahr 2022 ein Drittel der Gesamteinnahmen im Haushalt der Russischen Föderation ausmachten;

C. in der Erwägung, dass Russland seit Beginn des Krieges mit Ausfuhren fossiler Brennstoffe Einnahmen in Höhe von 532 Mrd. EUR erzielt hat, wovon mehr als 178 Mrd. EUR auf deren Kauf durch Mitgliedstaaten der Union entfallen[1]; in der Erwägung, dass Russland mit dem Verkauf seiner Energieressourcen allein im Jahr 2022 Einnahmen in Höhe von 321 Mrd. USD erzielt hat; in der Erwägung, dass auf die Einnahmen aus Ausfuhren von Rohöl und Erdölerzeugnissen aus Russland der höchste Anteil der Einnahmen der Russischen Föderation entfällt;

D. in der Erwägung, dass der Rat bereits elf Pakete restriktiver Maßnahmen gegen Organisationen und Einzelpersonen aus Russland angenommen hat, die auch bestimmte Maßnahmen in der Energiewirtschaft umfassen, was beispielsweise für die Erdölraffination benötigte spezifische Güter und Technologien, Ausrüstung, Technologie und Dienstleistungen der Energieindustrie, Rohöl und raffinierte Erdölerzeugnisse sowie Kohle und andere feste fossile Brennstoffe betrifft;

E. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten der Union gemeinsam mit der Koalition für eine Preisobergrenze für Rohöl, Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralen, das auf dem Seeweg befördert wird und seinen Ursprung in Russland hat bzw. aus Russland ausgeführt wird, Preisobergrenzen eingeführt haben; in der Erwägung, dass diese Preisobergrenzen auf 60 USD je Barrel für Rohöl, 45 USD je Barrel für Erdölerzeugnisse, die mit einem Preisnachlass gegenüber Rohöl gehandelt werden, und 100 USD je Barrel Erdölerzeugnisse, die mit einem Zuschlag gegenüber Rohöl gehandelt werden, festgelegt wurden;

F. in der Erwägung, dass laut Schätzungen in verschiedenen Studien[2] die Produktionskosten für Rohöl aus Russland je Barrel etwa 15 USD und für Diesel 20 USD betragen; in der Erwägung, dass Putins Regime deshalb bei den derzeitigen Preisobergrenzen nach wie vor erhebliche Gewinne erzielen kann und dass eine Senkung der Preisobergrenze für Rohöl auf 30 USD immer noch keine negativen Auswirkungen auf das Produktionsvolumen hätte;

G. in der Erwägung, dass nach Angaben von Sachverständigen[3] ein Rückgang des Preises für Rohöl aus Russland um 1 USD je Barrel einem Rückgang der jährlichen Ausfuhrerlöse Russlands um 2,7 Mrd. USD entspricht; in der Erwägung, dass im Februar 2023 durch das Ölembargo der Union gegen Russland und die Preisobergrenzen für Rohöl aus Russland bewirkt wurde, dass Russland bei den Energieausfuhren täglich Einnahmen in Höhe von 220 Mio. EUR entgehen;

H. in der Erwägung, dass die Ausfuhrgewinne Russlands um mehr als 100 Mio. EUR pro Tag verringert werden könnten, wenn die Preisobergrenze auf einen Betrag gesenkt würde, der näher an den Produktionskosten in Russland liegt;

I. in der Erwägung, dass die Sanktionen auf Ausfuhren von Energieressourcen aus Russland erhebliche Auswirkungen auf die Staatseinnahmen Russlands haben; in der Erwägung, dass sich die Einnahmen Russlands aus der Ausfuhr von Energieressourcen nach der Einführung der Preisobergrenze im Dezember 2022 gegenüber dem Vorkriegsniveau fast halbiert haben;

J. in der Erwägung, dass aufgrund der Einführung der Preisobergrenzen und der Sanktionen der Union auf Energieeinfuhren aus Russland das Haushaltsdefizit Russlands im Jahr 2022 fast dreimal so hoch wie vor Kriegsbeginn war und 2,3 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) betrug;

K. in der Erwägung, dass bestimmten Mitgliedstaaten der Union befristete Ausnahmeregelungen für die Einfuhr von Rohöl und Vakuumgasöl aus Russland auf dem Seeweg gewährt wurden;

L. in der Erwägung, dass die Russische Föderation nach wie vor Gewinne aus der Ausfuhr von nicht mit Sanktionen belegten Gütern und über nicht mit Sanktionen belegte Kanäle erzielt; in der Erwägung, dass seit August 2023 offensichtlich ist, dass Russland neue Wege findet, um die Preisobergrenze für Öl zu umgehen, und dass die Preise für Öl aus Russland auf den Weltmärkten anziehen;

M. in der Erwägung, dass Russland nach wie vor Einnahmen in Höhe von rund 690 Mio. EUR pro Tag aus seinen Ausfuhren fossiler Brennstoffe erzielt (Daten vom August 2023); in der Erwägung, dass die Union nach wie vor jeden Monat 2 Mrd. EUR für fossile Brennstoffe nach Russland überweist;

N. in der Erwägung, dass die Union infolge der fortgesetzten Einfuhren von Rohrleitungsgas und Flüssigerdgas (LNG) sowie infolge verschiedener Ausnahmen von den Verboten der Einfuhr von Rohöl und Erdölerzeugnissen noch immer einer der größten Kunden Russlands für fossile Brennstoffe ist;

O. in der Erwägung, dass Ungarn, Bulgarien, die Slowakei, Tschechien und Spanien seit Juli 2023 die größten Einführer von fossilen Brennstoffen aus Russland in die Union waren und hauptsächlich Rohöl über Rohrleitungen sowie Flüssigerdgas und Rohrleitungsgas aus Russland einführen;

P. in der Erwägung, dass Russland trotz der Sanktionen die Lieferungen von Flüssigerdgas in die Union ausgeweitet hat; in der Erwägung, dass im ersten Halbjahr 2023 mehr Flüssigerdgas aus Russland in die Union eingeführt wurde als in den Halbjahren der vergangenen drei Jahre;

Q. in der Erwägung, dass der Hauptlieferant von Flüssigerdgas aus Russland das Privatunternehmen Nowatek ist, das sich im Eigentum russländischer Oligarchen aus dem engeren Umfeld von Wladimir Putin befindet; in der Erwägung, dass Nowatek derzeit das LNG-Projekt „Arktis-2“ durchführt, mit dem der Absatz von Flüssigerdgas aus Russland auf den Weltmärkten erheblich gesteigert werden soll und die Ausfuhrkapazität des Unternehmens verdoppelt werden könnte;

R. in der Erwägung, dass Schiffe von Eignern aus der Union sowohl 2022 als auch 2023 den höchsten Anteil an Rohöl aus Russland transportiert haben;

S. in der Erwägung, dass die Aluminiumherstellung in der Union nicht mehr wettbewerbsfähig ist – zum Teil wegen der hohen Energiepreise und weil bestimmte Marktanteile durch Aluminiumhersteller aus Russland übernommen wurden;

T. in der Erwägung, dass Rosatom und die Kernenergiewirtschaft Russlands trotz eklatanter und fortdauernder Verstöße gegen die nukleare Sicherheit und die nukleare Sicherung im Kernkraftwerk Saporischschja immer noch nicht in den Sanktionspaketen enthalten sind; in der Erwägung, dass Rosatom über seine Tochtergesellschaften den militärisch-industriellen Komplex Russlands mit wichtigen Technologien und Materialien beliefert; in der Erwägung, dass Rosatom wie gewohnt mit Nukleartechnologieunternehmen aus der Union Geschäfte macht und daher den Herstellern von Brennelementen für WWER-1000-Reaktoren weiterhin seine Lizenz erteilen wird; in der Erwägung, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten im Laufe der Jahre 2022 und 2023 erhebliche Fortschritte bei der Verringerung ihrer Abhängigkeit von der Nuklearindustrie Russlands erzielt haben und die Union daher nun viel besser als zuvor in der Lage ist, Sanktionen gegen Rosatom zu verhängen;

U. in der Erwägung, dass es unzählige Beweise[4] dafür gibt, dass die Russische Föderation versucht, die Sanktionen auf Ausfuhren von Hochtechnologieprodukten und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck über Drittstaaten zu umgehen; in der Erwägung, dass diese Drittstaaten seit der Einführung der Sanktionen der Union gegen Russland die Ausfuhren der einschlägigen Produkte und Güter aus der Union nach Russland erheblich ausgeweitet haben;

V. in der Erwägung, dass die Union im Dezember 2022 David O’Sullivan zum Internationalen Sonderbeauftragten für die Umsetzung von EU-Sanktionen ernannt hat;

W. in der Erwägung, dass Russland bekannt gegeben hat, seinen Verteidigungshaushalt 2024 um fast 70 % auf 107 Mrd. EUR bzw. 6 % des BIP (gegenüber 63 Mrd. EUR bzw. 3,9 % des BIP im Jahr 2023) aufzustocken;

1. fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, den Anwendungsbereich der Sanktionen der Union weiter zu vertiefen, zu verschärfen und auszuweiten, um die Fähigkeit Russlands, seine Kriegsanstrengungen zu finanzieren und westliche Technologien zur Waffenherstellung einzusetzen, weiter zu verringern;

2. fordert die Union, ihre Mitgliedstaaten und die Koalition für eine Preisobergrenze auf, die Rohölpreisobergrenze weiter zu senken, und zwar von derzeit 60 USD je Barrel auf 30 USD je Barrel;

3. fordert die Mitgliedstaaten der Union auf, die Möglichkeit zu prüfen, ein Embargo auf Flüssiggas aus Russland und Einfuhren von Flüssigerdgas aus Russland in die Europäische Union zu verhängen, und bis zum Abschluss dieser Prüfung in Erwägung zu ziehen, die Einfuhr von Flüssigerdgas aus Russland in einzelne Mitgliedstaaten einzustellen;

4. fordert die Mitgliedstaaten der Union und die Koalition für eine Preisobergrenze auf, für Stickstoffdüngerausfuhren aus Russland eine Preisobergrenze einzuführen;

5. fordert die Kommission auf, einen Mechanismus zur Beschränkung von Brenn- und Kraftstoffeinfuhren vorzuschlagen, wenn diese Brenn- und Kraftstoffe von Drittstaaten hergestellt werden, die hierfür Öl aus Russland verarbeiten;

6. fordert die Länder der Koalition für eine Preisobergrenze auf, den Umschlag von Öl und Flüssigerdgas aus Russland in ihren Hoheitsgewässern und ihrer jeweiligen ausschließlichen Wirtschaftszone zu verbieten;

7. fordert die Kommission auf, Sanktionen gegen russländische und internationale Unternehmen einzuführen, die am Bau des LNG-Terminals „Arktis-2“ in Russland beteiligt sind;

8. fordert die Union auf, anhand der chemischen Beschreibung des Öls regelmäßige Überprüfungen von Lieferungen einzuführen, bei denen erklärt wurde, dass sie nicht aus Russland stammen; weist darauf hin, dass Rohöllieferungen, die weder Proben enthalten noch das Überprüfungssystem durchlaufen, automatisch als Öl aus Russland behandelt werden sollten und insofern unter Einhaltung der Preisobergrenze (d. h. unter Marktpreis) verkauft werden müssen und nicht auf westliche Märkte gelangen dürfen;

9. fordert die Kommission auf, eine Beschränkung der Tankschiffdienstleistungen und ein Embargo auf den Verkauf von Tankschiffen an Russland sowie eine Beschränkung der von Versicherern aus der Union erbrachten Versicherungsdienstleistungen für Tankschiffe, mit denen Öl aus Russland ausgeführt wird, vorzuschlagen;

10. fordert die Kommission und die anderen Organe der Union nachdrücklich auf, eine verstärkte und auf der Ebene der Union zentralisierte Aufsicht über die Umsetzung der Sanktionen auf Ausfuhren von Energieressourcen aus Russland einzuführen, wodurch Russland daran gehindert würde, neue Wege zur Umgehung der Sanktionen zu erkunden und zu erschließen;

11. fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Sanktionen gegen Russland in Bezug auf Aluminium zu verlängern; fordert die Kommission zudem nachdrücklich auf, auch zu ermitteln, bei welchen anderen Arten von Produkten Hersteller aus Russland möglicherweise einen höheren Marktanteil haben, und geeignete Maßnahmen zu ergreifen;

12. fordert die Mitgliedstaaten der Union auf, Sanktionen gegen Rosatom, seine Führung und seine Tochtergesellschaften einzuführen und daher die Möglichkeit der Zusammenarbeit auf das für die Energieversorgungssicherheit der Union unbedingt erforderliche Maß zu beschränken;

13. fordert die Kommission und die Euratom-Versorgungsagentur auf, die derzeitige Zusammenarbeit mit Rosatom auf den Prüfstand zu stellen und Unterstützung bei der Ersetzung von Brennstäben, Ersatzteilen und Dienstleistungen aus Russland durch mögliche Alternativen zu leisten und dabei den erfolgreichen Erfahrungen der Ukraine Rechnung zu tragen;

14. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Einführung eines Verbots der Einfuhr von Kernbrennstoffen aus Russland wie Uran und der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten der Union mit Russland bei der in Kernkraftwerken benötigten Nukleartechnologie, auch in den Bereichen Recycling und Wiederaufarbeitung, in Erwägung zu ziehen;

15. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, größere Anstrengungen zu unternehmen, um der Umgehung von Sanktionen ein Ende zu setzen, die auf Ausfuhren von in der Union hergestellten Hochtechnologieprodukten und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck nach Russland verhängt wurden;

16. fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, ähnliche Sanktionen auf Ausfuhren von Gütern nach Belarus einzuführen und gegenüber Drittstaaten eine Warnung auszusprechen, dass Sanktionen gegen sie verhängt werden könnten, wenn sie die Erbringung von Dienstleistungen für die Durchfuhr von mit Sanktionen belegten Gütern aus der Union nach Russland nicht einstellen;

17. fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, neue Bestimmungen für in die Umgehung von Sanktionen der Union verwickelte Unternehmen einzuführen und in diesen Bestimmungen vorzusehen, dass diese Unternehmen von der Beteiligung an der Umsetzung von Projekten der Ukraine-Fazilität im Hinblick auf die Erholung, den Wiederaufbau und die Modernisierung der Ukraine ausgeschlossen sind;

18. fordert die Kommission auf, das politische Amt eines Kommissionsmitglieds mit Zuständigkeit für Sanktionen in Erwägung zu ziehen, wodurch die Sanktionspolitik der Union besser koordiniert werden könnte;

19. fordert den Rat nachdrücklich auf, in seine Sanktionsliste die folgenden Personen aufzunehmen, die sich bei der Verbreitung von Desinformationen über Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine besonders hervorgetan und offen Nuklearschläge Russlands gegen Mitgliedstaaten der NATO gefordert haben, nämlich Patriarch Kirill, Wassili Nebensja, Ständiger Vertreter der Russischen Föderation bei den Vereinten Nationen, Dmitri Poljanski, Erster Stellvertreter des Ständigen Vertreters der Russischen Föderation bei den Vereinten Nationen, Sergei Karaganow, Vorsitzender des Redaktionskollegiums des Rates für Außen- und Verteidigungspolitik, und Dmitri Trenin, Forschungsprofessor an der Fakultät für Weltwirtschaft und Weltpolitik der Staatlichen Forschungsuniversität „Hochschule für Wirtschaft“;

20. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Europarat und den Regierungen und Parlamenten der G7-Staaten zu übermitteln.

Letzte Aktualisierung: 8. November 2023
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