ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu dem vor Kurzem gefassten Beschluss Norwegens, den Tiefseebergbau in der Arktis voranzubringen
31.1.2024 - (2024/2520(RSP))
gemäß Artikel 132 Absatz 2 der Geschäftsordnung
Hildegard Bentele
im Namen der PPE-Fraktion
Mohammed Chahim
im Namen der S&D-Fraktion
Catherine Chabaud
im Namen der Renew-Fraktion
Caroline Roose, Pär Holmgren
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Zdzisław Krasnodębski
im Namen der ECR-Fraktion
Silvia Modig
im Namen der Fraktion The Left
B9‑0095/2024
Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem vor Kurzem gefassten Beschluss Norwegens, den Tiefseebergbau in der Arktis voranzubringen
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Beschluss des norwegischen Parlaments vom 9. Januar 2024 über Abbaumaßnahmen auf dem norwegischen Festlandsockel, die Öffnung eines Gebiets und die Strategie für die Bewirtschaftung der Ressourcen,
– unter Hinweis auf die strategische Umweltverträglichkeitsprüfung des norwegischen Energieministeriums vom 27. Oktober 2022 zu Tiefseemineralien auf dem norwegischen Festlandsockel,
– unter Hinweis auf den Bericht der norwegischen Regierung vom 20. Juni 2023 über Abbaumaßnahmen auf dem norwegischen Festlandsockel, die Öffnung eines Gebiets und die Strategie für die Bewirtschaftung der Ressourcen,
– unter Hinweis auf die Erklärung der norwegischen Umweltagentur vom 27. Januar 2023 zu der Anhörung und der Folgenabschätzung zu Abbaumaßnahmen auf dem norwegischen Festlandsockel,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019)0640),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 – Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ (COM(2020)0380), die diesbezügliche Entschließung des Parlaments vom 9. Juni 2021[1] und die diesbezüglichen Schlussfolgerungen des Rates vom 23. Oktober 2020,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 17. Mai 2021 über einen neuen Ansatz für eine nachhaltige blaue Wirtschaft in der EU – Umgestaltung der blauen Wirtschaft der EU für eine nachhaltige Zukunft (COM(2021)0240),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Mai 2022 zu der Rolle der Fischerei und der Aquakultur beim Übergang zu einer nachhaltigen blauen Wirtschaft in der EU[2],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Oktober 2021 zu der Arktis: Chancen, Probleme und Sicherheitsfragen[3],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2018 zu der internationalen Meerespolitik: Eine Agenda für die Zukunft unserer Weltmeere im Rahmen der Ziele für nachhaltige Entwicklung der Agenda 2030[4],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Oktober 2022 zu neuen Impulsen für eine gestärkte Meerespolitik und die Erhaltung der biologischen Vielfalt[5],
– unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 24. Juni 2022 mit dem Titel „Festlegung des Kurses für einen nachhaltigen blauen Planeten – Gemeinsame Mitteilung über die Agenda der EU für die internationale Meerespolitik“ (JOIN(2022)0028),
– unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 10. November 2016 mit dem Titel „Internationale Meerespolitik: Eine Agenda für die Zukunft unserer Weltmeere“ (JOIN(2016)0049),
– unter Hinweis auf die dem königlichen norwegischen Außenministerium zugestellte Verbalnote 21/13 der Kommission vom Oktober 2023,
– unter Hinweis auf das am 29. Dezember 1993 in Kraft getretene Übereinkommen über die biologische Vielfalt, den Globalen Biodiversitätsrahmen von Kunming-Montreal und den Beschluss 15/24 der 15. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt in Meeres- und Küstengebieten,
– unter Hinweis auf das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ), insbesondere auf Artikel 145 über den Schutz der Meeresumwelt,
– unter Hinweis auf das im Rahmen des SRÜ geschlossene Abkommen zum Schutz und zur nachhaltigen Nutzung der marinen biologischen Vielfalt in Gebieten jenseits nationaler Hoheitsgewalt (BBNJ-Abkommen),
– unter Hinweis auf das Mandat der gemäß dem SRÜ eingerichteten Internationalen Meeresbodenbehörde und auf das Übereinkommen von 1994 zur Umsetzung von Teil XI des SRÜ,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen), das für die arktischen Gewässer gilt,
– unter Hinweis auf den Spitzbergenvertrag von 1920, der am 9. Februar 1920 in Paris unterzeichnet wurde,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen[6], das am 25. Februar 1991 in Espoo unterzeichnet wurde (Übereinkommen von Espoo), und das dazugehörige Protokoll über die strategische Umweltprüfung[7] (SUP-Protokoll),
– unter Hinweis auf die Hochrangige Gruppe für nachhaltige Meereswirtschaft, der Norwegen als Gründungsmitglied angehört,
– unter Hinweis auf die Resolution 122 der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur (IUCN) über den Schutz von Ökosystemen und der biologischen Vielfalt in der Tiefsee im Wege eines Moratoriums für den Tiefseebergbau („Protection of deep-ocean ecosystems and biodiversity through a moratorium on seabed mining“),
– unter Hinweis auf die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“, die am 25. September 2015 auf dem Gipfeltreffen der Vereinten Nationen zur nachhaltigen Entwicklung in New York angenommen wurde, und insbesondere auf das Nachhaltigkeitsziel 14 der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, gemäß dem die Ozeane, Meere und Meeresressourcen erhalten und nachhaltig genutzt werden sollen,
– unter Hinweis auf den globalen Sachstandsbericht des Weltbiodiversitätsrates vom Mai 2019 über die biologische Vielfalt und Ökosystemleistungen („Global Assessment Report on Biodiversity and Ecosystem Services“),
– unter Hinweis auf das Übereinkommen, das am 12. Dezember 2015 in Paris auf der 21. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (COP21) geschlossen wurde und einschließlich nachfolgender Entscheidungen der COP am 4. November 2016 in Kraft trat,
– unter Hinweis auf den Sonderbericht des Weltklimarates vom 24. September 2019 über den Ozean und die Kryosphäre in einem sich wandelnden Klima („Special Report on the Ocean and Cryosphere in a Changing Climate“),
– gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass das Storting – das norwegische Parlament – am 9. Januar 2024 einen Beschluss gebilligt hat, mit dem ein 281 200 Quadratkilometer großes Gebiet in der Arktis zur Erkundung für einen etwaigen Tiefseebergbau freigegeben wird; in der Erwägung, dass dieses Verfahren ergebnisoffen ist und dass nachfolgende Entscheidungen über Abbaupläne oder ‑genehmigungen von weiteren demokratisch getroffenen Entscheidungen der norwegischen Regierung, die mit dem norwegischen Gesetz über Tiefseemineralien im Einklang stehen, abhängig sind; in der Erwägung, dass die ersten Abbaupläne dem Beschluss zufolge vom Storting genehmigt werden müssen;
B. in der Erwägung, dass die norwegische Umweltagentur der Ansicht ist, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung große Wissenslücken in den Bereichen Natur, Technologie und etwaige Umweltauswirkungen aufweist und deswegen keine ausreichende Grundlage für den Abbau von Mineralien bietet;
C. in der Erwägung, dass Norwegen und die EU seit Langem eng als Nachbarn und Partner verbunden sind, gemeinsame politische Ziele und Grundwerte verfolgen und im Wege des Europäischen Wirtschaftsraums Teile des Binnenmarkts sind;
D. in der Erwägung, dass sich ein großer Teil des vorgeschlagenen Versuchsgebiets auf dem erweiterten Festlandsockel Norwegens befindet und das Gebiet über dem erweiterten Festlandsockel zum großen Teil als Hochsee und als Gebiet für die internationale Fischerei gilt; in der Erwägung, dass dieser Festlandsockel den Bestimmungen des Spitzbergenvertrags von 1920 unterliegt; in der Erwägung, dass das Gebiet zur Fischereischutzzone gemäß dem Spitzbergenvertrag gehört, die den Vertragsstaaten – darunter 22 EU-Mitgliedstaaten und 23 weitere Staaten – gleiche Rechte mit Blick auf die Fischerei gewährt;
E. in der Erwägung, dass die EU Norwegen im Oktober 2023 eine Verbalnote übermittelt hat, in der sie ihrer Besorgnis über die erheblichen negativen Auswirkungen des angekündigten Tiefseebergbaus auf die Fischbestände, die Fischerei und den Zugang zu den Fanggründen – unter anderem auf dem Festlandsockel des Spitzbergen-Archipels – Ausdruck verliehen hat;
F. in der Erwägung, dass Norwegen das Übereinkommen von Espoo und das SUP‑Protokoll unterzeichnet hat, wodurch es rechtlich verpflichtet ist, erhebliche grenzübergreifende Auswirkungen abzuwenden; in der Erwägung, dass Norwegen außerdem im Rahmen des OSPAR-Übereinkommens rechtlich verpflichtet ist, die Meeresumwelt zu schützen;
G. in der Erwägung, dass festgestellt wurde, dass die Ökosysteme der Arktis für die biologische Vielfalt, die Fischbestände und die Klimaregulierung von zentraler ökologischer Bedeutung sind; in der Erwägung, dass diese besonders empfindlichen Ökosysteme bereits durch den Klimawandel unter Druck geraten sind, wodurch die Ozeane saurer und wärmer geworden sind, was sich auf die Wanderungsmuster wichtiger Fischbestände auswirken dürfte; in der Erwägung, dass die Gewinnung von Mineralien auf dem Meeresboden der Arktis die Gefahr birgt, dass Methan freigesetzt wird, das in subglazialen Ökosystemen und arktischen Permafrostböden gespeichert ist; in der Erwägung, dass die arktischen Ökosysteme in hohem Maße anfällig für Verschmutzung und andere menschliche Einflüsse sind; in der Erwägung, dass die notwendigen Reparatur- oder Sanierungsprozesse aufgrund der schwierigen natürlichen Bedingungen und der großen Entfernungen zu den Häfen nur schwer durchzuführen sind;
H. in der Erwägung, dass die Tiefsee das älteste Biom des Planeten ist und gleichzeitig das Gebiet des Planeten, über das am wenigsten bekannt ist; in der Erwägung, dass davon ausgegangen wird, dass die Tiefsee über die umfassendste biologische Vielfalt auf der Erde verfügt, entscheidende Umweltdienstleistungen, einschließlich der langfristigen Kohlenstoffbindung, erbringt und anfällig für menschliche Störungen ist; in der Erwägung, dass die Ozeane rund 90 % der überschüssigen Wärme und 25 % der weltweiten CO2-Emissionen absorbieren; in der Erwägung, dass ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen des Tiefseebergbaus auf den Verlust an biologischer Vielfalt und auf das Funktionieren des Ökosystems, deren Folgen sich über viele Generationen hinweg bemerkbar machen werden, geäußert wurden; in der Erwägung, dass die Ozeane angesichts ihrer Einzigartigkeit und Vernetzung und der wesentlichen Ökosystemleistungen, die sie erbringen, auf internationaler Ebene als globales Gemeingut anerkannt und geschützt werden sollten; in der Erwägung, dass heutige und künftige Generationen für ihr Überleben und ihr Wohlergehen auf diese Dienstleistungen angewiesen sind;
I. in der Erwägung, dass das BBNJ-Abkommen im Juni 2023 geschlossen wurde; in der Erwägung, dass die EU und Norwegen zu den ersten Unterzeichnern des Vertrags gehörten; in der Erwägung, dass das BBNJ-Abkommen eine Priorität für die EU war, die Verhandlungen auf globaler Ebene im Rahmen der Koalition der hohen Ambitionen der BBNJ geführt hat, einer Koalition, die auf dem „One Ocean“-Gipfel im Februar 2022 in Brest ins Leben gerufen wurde und der auch Norwegen beigetreten ist; in der Erwägung, dass das BBNJ-Abkommen eine Bewertung der Auswirkungen wirtschaftlicher Tätigkeiten auf die biologische Vielfalt auf hoher See vorschreibt;
J. in der Erwägung, dass es anhand des derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnisstands nicht möglich ist, die Umweltauswirkungen des Tiefseebergbaus genau zu bewerten, und dass nach wie vor internationale Forschungsanstrengungen erforderlich sind, um zu einem wissenschaftlichen Konsens in diesem Bereich zu gelangen; in der Erwägung, dass die Kommission betont hat, dass langfristige Forschung erforderlich ist, um die tatsächlichen Auswirkungen des Tiefseebergbaus zu bewerten; in der Erwägung, dass verfrühte Exploration und verfrühter Bergbau die Ökosysteme dauerhaft und unumkehrbar schädigen könnten; in der Erwägung, dass mehr wissenschaftliche Forschung erforderlich ist, um die potenziellen Auswirkungen des Tiefseebergbaus auf die Meeresumwelt und die biologische Vielfalt vollständig zu verstehen;
K. in der Erwägung, dass sich die Öffnung dieses Gebiets für den Tiefseebergbau nachteilig auf die Fischbestände und die Fischerei auswirken und den Zugang der Schiffe der EU-Mitgliedstaaten zu den Fanggründen in dem Gebiet beeinträchtigen könnte; in der Erwägung, dass internationale Fischereiinteressen, einschließlich der EU-Fischerei, in der Folgenabschätzung für diesen Beschluss nicht berücksichtigt wurden; in der Erwägung, dass die europäischen Beiräte für Fernfischerei, pelagische Bestände und die nordwestlichen Gewässer im November 2021 ein Moratorium für den Tiefseebergbau gefordert haben, nachdem in den Jahren 2020 und 2019 ähnliche Empfehlungen ausgesprochen wurden; in der Erwägung, dass der norwegische Fischerverband sich ebenfalls sehr kritisch zu dem Beschluss geäußert hat;
L. in der Erwägung, dass weltweit immer mehr Staaten, darunter sieben EU-Mitgliedstaaten (Finnland, Frankreich, Deutschland, Irland, Portugal, Spanien und Schweden), ihre Unterstützung für ein Moratorium, eine vorsorgliche Pause oder ein vollständiges Verbot des Tiefseebergbaus zum Ausdruck gebracht haben; in der Erwägung, dass auf dem Weltkongress für Naturschutz der IUCN im September 2021 mit überwältigender Mehrheit ein Antrag auf ein Moratorium für den Tiefseebergbau, auch durch die Internationale Meeresbodenbehörde, angenommen wurde, der unter anderem von Österreich, Deutschland, Portugal, Rumänien, Spanien und Schweden unterstützt wurde;
M. in der Erwägung, dass 37 Finanzinstitute, die zusammen 3,3 Billionen EUR an Vermögenswerten repräsentieren, bei den Mitgliedstaaten der Internationalen Meeresbodenbehörde Bedenken hinsichtlich des Tiefseebergbaus geltend gemacht haben; in der Erwägung, dass internationale Unternehmen wie Volvo, BMW, Google, Samsung, Phillips, Northvolt und Volkswagen ihre Unterstützung für ein Moratorium für den Tiefseebergbau zum Ausdruck gebracht und sich verpflichtet haben, keine Mineralien vom Tiefseeboden zu beschaffen oder zu finanzieren; in der Erwägung, dass Equinor, das größte Unternehmen Norwegens, betont hat, dass mehr Wissen über den Tiefseebergbau vor der norwegischen Küste gewonnen werden muss, und zu dem Schluss gelangt ist, dass dieser aufgrund des Umweltrisikos noch nicht umsetzbar ist; in der Erwägung, dass die Finanzinitiative des Umweltprogramms der Vereinten Nationen die Finanzgemeinschaft davor gewarnt hat, dass nicht ersichtlich ist, wie die Finanzierung von Tiefseebergbautätigkeiten in ihrer derzeitigen Form mit den Finanzierungsgrundsätzen für eine nachhaltige blaue Wirtschaft im Einklang stehen könnte;
N. in der Erwägung, dass ein Großteil der Nachfrage nach Rohstoffen durch den Einsatz von Recycling und Maßnahmen der Kreislaufwirtschaft, die Entwicklung von Ersatzmaterialien und Maßnahmen zur Verringerung der Nachfrage gedeckt werden kann und sollte;
1. bringt seine Besorgnis über die Entscheidung des Storting vom 9. Januar 2024 zum Ausdruck, Flächen für Tiefseeaktivitäten zu öffnen;
2. stellt fest, dass die Entscheidung des Storting ein Verfahren für die fortlaufende Kartierung, den Erwerb von Wissen und Bewertungen der Umweltauswirkungen potenzieller Bergbautätigkeiten umfasst und dadurch nicht automatisch eine Genehmigung für Abbautätigkeiten erteilt wird, da die ersten Abbaupläne gemäß der Entscheidung vom Storting genehmigt werden müssen;
3. wiederholt seine an die Kommission und die Mitgliedstaaten gerichtete Forderung, sich – auch bei der Internationalen Meeresbodenbehörde – für ein internationales Moratorium für den Tiefseebergbau einzusetzen, bis die Auswirkungen des Tiefseebergbaus auf die Meeresumwelt, die biologische Vielfalt und die menschlichen Aktivitäten auf See ausreichend untersucht und erforscht wurden und der Tiefseebergbau so gesteuert werden kann, dass es weder zu einem Verlust an biologischer Vielfalt im Meer noch zu einer Verschlechterung der Meeresökosysteme kommt; fordert alle Länder auf, das Vorsorgeprinzip anzuwenden und ein internationales Moratorium für den Tiefseebergbau zu unterstützen;
4. erinnert an die Verpflichtungen Norwegens als Vertragspartei mehrerer Verträge, insbesondere des Spitzbergenvertrags, verschiedener Abkommen über die Bewirtschaftung der Fischbestände in diesem Gebiet, des OSPAR-Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks, einschließlich der arktischen Gewässer, vor den nachteiligen Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten und des Übereinkommens von Espoo; betont, dass das BBNJ-Abkommen sowohl von der EU als auch von Norwegen unterzeichnet wurde, und fordert alle anderen Vertragsparteien des SRÜ, einschließlich Norwegen, auf, es unverzüglich zu unterzeichnen und zu ratifizieren;
5. fordert Norwegen auf, im Geiste der gegenseitigen Partnerschaft und der im April 2023 unterzeichneten Grünen Allianz weiterhin mit der EU zusammenzuarbeiten, um allen Anliegen Rechnung zu tragen und den Schutz der Meeresumwelt und der arktischen Ökosysteme sicherzustellen; fordert die Kommission und Norwegen auf, einen kontinuierlichen Dialog zu führen und wissenschaftliche Erkenntnisse und Wissen über den Meeresboden und die nachhaltige Bewirtschaftung der Ozeane auszutauschen; betont, dass Norwegen und die EU im Rahmen ihrer jeweiligen Strategien einen ähnlichen Ansatz in Bezug auf eine ausgewogene Rohstoffpolitik verfolgen, die auf der Eindämmung der Nachfrage, Wiederverwendung, Effizienz, Recycling, der Nutzung von Abfallströmen und Substitution beruht;
6. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Storting und der Regierung Norwegens zu übermitteln.