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Ausführliche Sitzungsberichte
Dienstag, 13. März 2001 - Straßburg Ausgabe im ABl.

15. Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen
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  Der Präsident. – Nach der Tagesordnung folgt die Aussprache über den Bericht (A5-0074/2001) von Frau Korhola im Namen des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (KOM(2000) 402 – C5-0352/2000 – 2000/0169(COD)).

 
  
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  Korhola (PPE-DE), Berichterstatterin.(FI) Herr Präsident! Zunächst ist es ja üblich zu danken, wozu ich als Berichterstatterin allen Grund habe. Die Richtlinie über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen war bereits, als sie die Kommission verließ, eine gute und ehrgeizige Vorlage. Während des Prozesses haben wir ausgezeichnet zusammengearbeitet. Dabei fiel es nicht schwer, die Ziele der jeweils anderen Seite zu verstehen. Auch die Vertreter des Rates, ich meine hier sowohl Frankreich als auch Schweden, haben uns stets Mut gemacht und waren gut informiert. Ich danke auch für die Haltung des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik. Ich habe mich gefreut, dass alle 25 Änderungsanträge, die ich eingereicht habe, vom Ausschuss übernommen wurden und die Ausschussmitglieder zudem weitere wichtige Ergänzungen eingebracht haben.

Hier liegt nun ein Bericht vor, der für den einzelnen Bürger wie auch für die Umweltpolitik der Gemeinschaft von Bedeutung ist. Der Zugang zu Informationen ist ein wichtiges horizontales Instrument in der Umweltpolitik der EU, und an der Novellierung der Richtlinie wird bereits lange Zeit gearbeitet. Der Richtlinienvorschlag verfolgt drei Hauptziele: die Nutzung der praktischen Erfahrungen bei der Anwendung der alten Richtlinie aus dem Jahr 1990 und die Behebung der dabei festgestellten Mängel, die Einbeziehung der entsprechenden Teile des Übereinkommens von Aarhus in die neue Richtlinie und die Anpassung der alten Richtlinie an die Entwicklung der Informationstechnologie.

Für mich selbst ist einer der wichtigen Aspekte die Schaffung von Datenbeständen. Dies ist eine Voraussetzung für das Funktionieren der Richtlinie. Der Bürger muss wissen, welche Dokumente zugänglich und welche Behörden für die betreffenden Angelegenheiten zuständig sind. Ich habe mit Befriedigung festgestellt, dass auf der anderen Seite auch im Bericht Cashman über Transparenz die gleiche Forderung erhoben wird.

Ich habe weiterhin einige Einzelfragen zur Ablehnung von Anträgen auf Information präzisiert. Wenn ein Antrag auf Bereitstellung von Informationen abgelehnt wird, weil die Informationen noch nicht vollständig sind, muss dem Antragsteller zumindest mitgeteilt werden, wann die Informationen zugänglich sind und welche Behörde für diese Frage zuständig ist. Ein weiterer Änderungsantrag zur Ablehnung von Informationen betrifft die Ausnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 2. Bei gewerblichen oder industriellen der Geheimhaltung unterliegenden Informationen sind die Schadstoffemissionen zu einer Ausnahme geworden. Über sie muss stets Auskunft erteilt werden. Ich habe einen Änderungsantrag eingebracht, wonach über Schadstoffemissionen auch dann Informationen zugänglich sein müssen, wenn es um den Schutz einer anderen Information geht. Die Schädlichkeit von Emissionen ist schließlich nicht vom Wesen der verursachenden Tätigkeit abhängig: Für die Volksgesundheit und Sicherheit macht es keinen Unterschied, was die Quelle der Emission ist, ob sie öffentlichen oder gewerblichen Ursprungs ist.

Ich hielt es für erforderlich, einen ganz neuen Artikel zur Qualität der Umweltinformation einzubringen. Die Qualität ist natürlich ein zentraler Faktor bei der Bewertung des Sinns der gesamten Richtlinie. Beim Studium der Richtlinie war ich auf die Tatsache gestoßen, dass in dieser Hinsicht keine Harmonisierung der Emissionsmessungen gefordert worden ist. Es ist aber schon wichtig, ob Emissionen an einem Rohrende oder einen Kilometer weiter an einem Schmetterlingsnetz gemessen werden. Mit anderen Worten: Das Messverfahren muss mitgeteilt werden.

Eine schwierige Frage in der Richtlinie betrifft die Definition der Behörde. Gelten die Bestimmungen für die so genannte klassische Behörde oder auch für eine Stelle, der eine behördliche Aufgabe übertragen worden ist, beispielsweise ein Unternehmen, das im Rahmen einer Vereinbarung mit einer Behörde gesetzlich vorgeschriebene Informationen aufbewahrt. Wir haben jetzt eine Formulierung gefunden, die hoffentlich für die meisten Mitgliedstaaten akzeptabel ist.

Während der Arbeit an dieser Richtlinie herrschte großes Einvernehmen. Wenn ich Änderungsvorschläge abgelehnt habe, tat ich das vor allem aufgrund von Stilfragen. Hier handelt es sich um eine Rahmenrichtlinie, die nicht darauf abzielt, der Welt alles Schöne und Gute zu wünschen, was man von der Transparenz erwarten kann. Als Gesetzestext wird ein Dokument wohl effizienter, wenn der Text knapp formuliert ist.

Einige Ausschussmitglieder wollten die den Behörden gesetzten Fristen für die Erteilung einer Antwort verschärfen. Im Vorschlag der Kommission wird die Frist auf einen Monat verkürzt, und wenn Umfang und Kompliziertheit des Antrags es erforderlich machen, auf zwei Monate. In jedem Fall sollte eine Antwort so schnell wie möglich erteilt werden. Ich bin nach wie vor der Meinung, dass dies eine realistische Zielsetzung ist. In einigen Fällen kann sich die Verkürzung der Frist sogar negativ auf die Qualität der Antwort auswirken. Aus diesem Grund befürworte ich die Vorschläge des Ausschusses für eine kürzere Frist nicht.

Insgesamt kann eingeschätzt werden, dass die vorliegende Richtlinie den Mitgliedstaaten eine Norm für die Zugänglichkeit von Umweltdaten setzt. Mein Änderungsantrag zu Artikel 8 Absatz 2 bezieht sich darauf, dass eine solche Norm auch für EU-Institutionen gelten sollte. Dann würde mit der Richtlinie Transparenz in der gesamten EU gefördert.

 
  
  

VORSITZ: ALONSO JOSÉ PUERTA
Vizepräsident

 
  
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  Ludford (ELDR), Verfasser der Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten. (EN) Herr Präsident. Einer der wichtigsten Beiträge, die der Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger zu diesem Bericht geleistet hat, besteht darin, dass wir betonen, dass es sich im Hinblick auf den Zugang zu Umweltinformationen um ein Recht und kein Zugeständnis handelt. Auch der Punkt, der besagt, dass die für die Mitgliedstaaten geltenden Festlegungen auch für die Organe der EU gelten sollten, geht auf uns zurück. Der Beitrag meines Ausschusses zu den praktischen Vorkehrungen, die in den endgültigen Bericht übernommen wurden, umfasst auch eine Reihe von Änderungsanträgen, die der Umweltausschuss erfreulicherweise aufgegriffen hat. Ich denke da beispielsweise an die Einbeziehung von Kernbrennstoffen und Kernenergie, finanzielle und ökonomische Analysen, die Einrichtung öffentlich zugänglicher Verzeichnisse oder Listen mit Umweltinformationen, den Vorschlag, dass dem Antragsteller Gebühren in Rechnung gestellt werden können, die jedoch angemessen sein müssen und die tatsächlichen Kosten der Erfassung der Informationen nicht übersteigen dürfen. Außerdem hat unser Ausschuss darauf bestanden, dass Ausnahmen nur nach vorheriger Schadensabschätzung zulässig sind, wobei der Schaden im Vergleich zum Nutzen einer Weitergabe überwiegen muss.

Was jedoch den Anwendungsbereich des Vorschlags angeht, so bin ich enttäuscht, wenn auch nicht sonderlich überrascht, dass die britische Regierung, die Abgeordneten der Labour-Partei wie auch die Abgeordneten der konservativen Partei offenbar versucht haben, die private Wirtschaft, deren Aktivitäten sich auf die Umwelt auswirken, von dieser Regelung auszunehmen. Das ist genau die Art von Gesetzeslücke, die es der früheren konservativen Regierung ermöglichte, die privatisierte Wasserwirtschaft freizustellen. Diese Änderungsanträge sind nicht durchgekommen, aber ich befürchte, dass der Änderungsantrag, der es im Falle von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c geschafft hat, den Anwendungsbereich zu stark einschränken könnte. Mit dem neuen Vorschlag sollten u. a. eben diese Gesetzeslücken geschlossen werden, die es den privatisierten Versorgungsunternehmen ermöglichten, sich ihrer Pflicht zu entziehen. Der Text der Kommission erstreckte sich eindeutig auch auf privatisierte Versorgungsunternehmen. Ist das Kommissionsmitglied der Meinung, dass die vom Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik in Bezug auf Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c angenommenen Änderungsanträge sicherstellen, dass privatisierte Versorgungsunternehmen für Gas, Strom, Wasser usw. nach wie vor zur Bereitstellung entsprechender Informationen verpflichtet sind?

 
  
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  Gutiérrez-Cortines (PPE-DE). – (ES) Herr Präsident, ich habe um das Wort gebeten, weil ich Frau Korhola, die eine großartige Arbeit geleistet hat, unterstützen möchte, aber auch weil es um etwas Grundlegenderes gehen dürfte als um die reine Umweltinformation.

Wir diskutieren hier meiner Ansicht nach eine Arbeit von großer Tragweite, weil sie das Recht der Bürger und die Gestaltung der Rechte der europäischen Bürger über die Staaten, die Regionen und jedes andere Interesse an der Kontrolle der Macht hinaus betrifft.

Die Kontrolle über die Informationen ist eine Form der Machtausübung, die älter als die Zeitrechnung ist, und deshalb müssen wir darauf achten, dass die Kontrolle über die Informationen nicht von der Macht assimiliert wird und der Bürger das Recht hat, informiert zu werden.

Zweitens besteht beim Thema Umwelt meiner Meinung nach eines der großen Probleme darin, dass sich gerade aus dem Subsidiaritätsprinzip ergibt: Allein den Bürgern obliegt der Schutz der Umwelt. Die Bürger müssen informiert sein, und die Kommission muss bei den subsidiären Themen doppelt informieren, damit die Bürger zu Anwälten ihrer eigenen Interessen werden und ihre Regierungen drängen können, wie diese vorzugehen haben. Folglich muss sich auch die Kommission bei den subsidiären Themen um diese Informationen bemühen, damit sie die Spielregeln der Information festlegen und fordern kann, dass alle Länder, wie auch immer sie ihre Politik umsetzen, die Pflicht zur Information haben, sowohl auf gesamtstaatlicher als auch auf regionaler Ebene.

Die jüngsten Katastrophen beweisen, dass der Bürger immer häufiger sein Recht auf sein eigenes Risikomanagement sowie auf die Formulierung und Einforderung von Verpflichtungen zur Wahrung seiner eigenen Interessen in Fragen wie der Gesundheit in Anspruch nimmt.

Daher sollten wir im Interesse der Verwirklichung und einer guten Ausübung des Subsidiaritätsprinzips die Macht nicht über die Bürger stellen. Jeder hat ein Recht auf Information, und das bedeutet, auch die Schwächen seines Systems zu kennen, sei es, um es zu unterstützen, oder sei es, um über seine Finanzierung und vieles andere zu entscheiden.

 
  
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  Malliori (PSE).(EL) Herr Präsident, Frau Kommissarin! Die Informationsfreiheit ist ein Grundprinzip in jedem demokratischen Gemeinwesen. Der freie Zugang zu Informationen über die Umwelt sowie deren Transparenz und Verbreitung stellen ein Grundrecht eines jeden Bürgers dar, der sich für die ökologische Qualität des Ortes interessiert, an dem er lebt und arbeitet. Der Zugang zu Umweltinformationen, über die Behörden verfügen, hat wesentliche Bedeutung nicht nur im Hinblick auf die Schärfung des Umweltbewusstseins der Öffentlichkeit, er schafft auch Vertrauen und fördert die Einbeziehung der Bürger in demokratische Prozesse.

Bei der Umsetzung der Richtlinie 90/313/EWG waren mehrere Mängel festzustellen, die ihre Revision erforderten. Die Unterzeichnung des Übereinkommens von Aarhus und die Entwicklung der Informationstechnologie haben die Kommission dazu veranlasst, einen neuen, die erwähnten Punkte weitgehend berücksichtigenden Richtlinienentwurf vorzulegen. Die nunmehr unterbreiteten Änderungsanträge zielen darauf ab, den Vorschlag der Kommission insofern zu konkretisieren, als unter Behörde unbedingt auch Gremien und im Auftrag von Behörden tätige natürliche Personen zu subsumieren sind. Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Umweltinformationen“ sämtliche Informationen, die schriftlich, als Bild- oder Tondokument bzw. in sonstiger Form vorliegen.

Jede natürliche oder juristische Person kann ohne Vorbringen eines Interesses Zugang zu Umweltinformationen verlangen. Als Frist, innerhalb derer die Verwaltung Anträge auf Bereitstellung von Umweltinformationen zu bearbeiten hat, sind meiner Meinung nach zwei Wochen ausreichend, so dass die Antragsteller die Informationen auch rechtzeitig nutzen können.

Meines Erachtens ist es sehr bedeutsam, dass die Bereitstellung von Umweltinformationen keinerlei Beschränkung unterliegt und keine Ausnahmeregelungen im Hinblick auf besonders wichtige Anliegen wie Emissionen, Ableitungen, Deponien oder sonstiges Freisetzen von Stoffen in die Umwelt bestehen. Lehnen die Behörden einen Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen ab, wobei sie eventuell geltend machen, dass dafür eine Ausnahme ausschlaggebend ist, so sind jeweils die genauen Gründe für die Verweigerung mitzuteilen. Überdies legt die Richtlinie fest, dass die Behörden eine Gebühr für die Abgabe von Umweltinformationen erheben dürfen. Diese Gebühr sollte meiner Meinung nach auf die tatsächlich durch die Anfertigung von Kopien entstandenen Kosten beschränkt sein, damit der Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen so unkompliziert wie möglich wird.

Abschließend möchte ich der Berichterstatterin, Frau Korhola, zu ihrem inhaltsreichen Bericht gratulieren und meiner besten Überzeugung Ausdruck verleihen, dass er ein bedeutsames Instrument im Hinblick auf die aktive Teilnahme der Bürger an der Lösung der Umweltprobleme darstellt.

 
  
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  Paulsen (ELDR).(SV) Herr Präsident, Frau Kommissarin, Frau Korhola hat eine ausgezeichnete Arbeit geleistet. Der von der Kommission erarbeitete Vorschlag war gut und wurde vom Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik weiter verbessert. Ich hoffe, dass er nach der Abstimmung im Plenum von noch höherer Qualität sein wird.

Natürlich müssen die heutigen und zukünftigen Umweltfragen auf allen Ebenen gelöst werden. Einige Fragen sind europäischer, andere nationaler Natur, aber ehrlich gesagt werden die meisten Fragen auf lokaler Ebene zu lösen sein. Es ist ein Bestandteil der Demokratie, dass unsere Bürger die Möglichkeit der Einflussnahme und das selbstverständliche Recht auf alle erforderlichen Informationen haben, um eben Bürger in ihrer Gesellschaft sein zu können. Darum möchten wir, dass die Änderungsanträge 6, 16 und 30 morgen im Parlament angenommen werden. Darin werden den Behörden und Unternehmen für die Beantwortung von Anfragen Fristen von zwei – bei umfangreichen und komplexen Informationen vier – Wochen gesetzt. Das entspricht der Stellungnahme des Europäischen Parlaments im so genannten Cashman-Bericht über den öffentlichen Zugang zu Dokumenten in der Europäischen Union.

Außerdem ist die Annahme der Änderungsanträge 19 und 20 bedeutungsvoll. In ihnen wird die Verantwortung der Behörden geregelt, den einzelnen Bürgern und Organisationen bei der Suche nach Informationen behilflich zu sein. Die Antragsteller sollen ganz einfach Hilfe erhalten, damit sie das Richtige finden, schreiben, sagen und ihren Antrag an die richtige Behörde stellen. Das ist ein selbstverständlicher Service der Behörden in einem demokratischen Land.

 
  
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  Hautala (Verts/ALE).(FI) Herr Präsident! Ich möchte mich dem Dank an die Berichterstatterin anschließen, der hier in der Aussprache bereits ausgesprochen worden ist. Ich kann feststellen, dass hier ein Musterbeispiel dafür vorliegt, dass ein Ausschuss seine Arbeit wirklich bis zum Ende gemacht hat und dem Plenum beinahe einen einstimmigen Vorschlag unterbreitet, in dem Differenzen, wie in diesem Fall, auf ein Minimum beschränkt worden sind. Ich möchte betonen, dass wir es hier wirklich mit einer sehr bedeutenden Neuerung zu tun haben, die mit dem Übereinkommen von Aarhus eingeleitet wurde.

Die Berichterstatterin hat jetzt einen Bericht erarbeitet, der die Umsetzung der ersten Aufgabe dieses Übereinkommens betrifft und mit dem Recht der Bürgerinnen und Bürger auf Zugang zu Umweltinformationen einhergeht. Weitere Aufgaben sind dann das Recht der Bürger auf Mitbestimmung und der Anspruch der Bürger darauf, in Situationen Recht zu bekommen, wo ihnen Unrecht geschehen ist. Dabei sollte es nicht darum gehen, dass die Behörden guten Willen gegenüber den Bürgern zeigen, sondern es handelt sich um ein unverzichtbares Grundrecht, das die Bürger ausüben können müssen, ohne nach Begründungen gefragt zu werden, wozu sie diese Informationen benötigen.

Ich war selbst aktiv an der Ausarbeitung des Berichts Cashman beteiligt, und beim Lesen des Berichts Korhola habe ich überlegt, ob in den Bericht Cashman nicht vielleicht noch ein Punkt eingefügt werden müsste, wonach umwelt- und gesundheitsrelevante Informationen auch dann nicht der Geheimhaltung unterliegen dürfen, wenn sie als Geschäftsgeheimnisse behandelt werden. Wenn es diese Einschränkung nicht gibt, werden möglicherweise viele Informationen, die sich auf die Gesundheit und Umwelt beziehen, vor den Bürgern geheim gehalten.

 
  
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  Sjöstedt (GUE/NGL).(SV) Herr Präsident, auch ich schließe mich den Lobeshymnen an und möchte im Namen der Vereinigten Europäischen Linken zum Ausdruck bringen, dass wir den Bericht unterstützen und der Meinung sind, dass der Vorschlag eine Verbesserung erfahren hat.

Der Zugang zu Umweltinformationen ist nicht nur ein Recht, sondern auch eine Machtfrage. In vielen Umweltfragen trifft das Interesse der Öffentlichkeit an einer intakten Umwelt auf starke privatwirtschaftliche Interessen. Das Recht auf Information ist von grundlegender Bedeutung für Möglichkeiten der Meinungsbildung und der Beeinflussung der Politik. Aus diesem Grunde ist der rechtzeitige Einblick in Umweltfragen auch eine Frage der Demokratie.

Der von uns hier diskutierte Vorschlag basiert zu einem Großteil auf dem Übereinkommen von Aarhus, das unserer Auffassung nach ein ungewöhnlich positives und weitsichtiges Beispiel internationaler Zusammenarbeit auf diesem Gebiet ist. Die Richtlinie, über die wir nun sprechen, umfasst nicht die Organe der Europäischen Union. Diese werden in einem späteren Vorschlag behandelt. Bezüglich der Verhandlungen über Offenheit – Artikel 255 – sieht es leider so aus, als ob das Ergebnis dort, verglichen mit den Festlegungen des Übereinkommens von Aarhus die Umwelt betreffend, deutlich schlechter ausfallen könnte. Ein solches Ergebnis wäre völlig inakzeptabel.

Des Weiteren ist es in Bezug auf die zukünftigen Bestimmungen wichtig, dass auch andere Einrichtungen, wie zum Beispiel die Europäische Investitionsbank, voll und ganz unter das Übereinkommen von Aarhus fallen, da ihre Tätigkeit auf die eine oder andere Weise recht große Auswirkungen auf den Umweltsektor hat.

 
  
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  Fitzsimons (UEN).(EN) Herr Präsident, es ist gut, dass uns heute so viele Umweltberichte vorliegen. So besteht auch ein Zusammenhang zwischen dem, was ich zum Bericht Korhola zu sagen habe, und den Berichten Oomen-Ruijten und Myller. Zudem ist der Zeitpunkt für diese Debatte angesichts des zehnten Jahrestages des Umweltgipfels von Rio, den wir demnächst begehen werden, sehr klug gewählt. Ich verwende bewusst das Wort „begehen“, weil es meiner Ansicht nach anlässlich des zehnten Jahrestages des Umweltgipfels nicht viel zu feiern gibt.

Die Unfähigkeit der USA und der Europäischen Union, sich auf eine zulässige Höchstgrenze für künftige Gasemissionen zu einigen, ist schon eine unerfreuliche Entwicklung. Ich hoffe, dass es den USA und der Europäischen Union gelingen wird, eine Einigung zu erzielen, durch die die Emission von Treibhausgasen nachhaltig gesenkt werden kann. Denn es ist doch so: Je weniger Treibhausgase abgegeben werden, umso geringer sind die klimatischen Auswirkungen, die für Küsten- und Inselregionen nicht nur in Europa, sondern weltweit verheerende Folgen haben können.

Ich weiß um die Vorbereitungen der Europäischen Union auf den Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung, der 2002 in Südafrika stattfinden wird, und ich befürworte die vier Aktionsbereiche, die die Europäische Kommission in Vorbereitung auf diesen Weltgipfel erarbeitet hat. Die Europäische Union setzt sich folgende Ziele: Schutz der natürlichen Ressourcen, die die Grundlage der wirtschaftlichen Entwicklung bilden; Förderung der ökologischen Effizienz; Förderung der nachhaltigen Nutzung von Wasser, Boden und Energie sowie Durchbrechen des Teufelskreises von Armut und Umweltdegradation. Die UNO bildet den besten Rahmen für die Erreichung dieser Ziele.

Zehn Jahre nach Rio haben sich die Erwartungen nicht erfüllt. Die Umweltbelastungen haben zugenommen, und die Armut in der Welt breitet sich weiter aus. Wir müssen alles in unseren Kräften Stehende tun, damit es uns mit dem im nächsten Jahr stattfindenden Gipfel gelingt, für eine dauerhaft umweltgerechte Entwicklung zu sorgen, die Rücksicht auf den Menschen und seine Umgebung nimmt.

Das Fünfte Umwelt-Aktionsprogramm der Gemeinschaft sieht den Schutz des Menschen vor den negativen Auswirkungen der Luftverschmutzung vor. Da sich das im 5. Umwelt-Aktionsprogramm festgelegte langfristige Ziel nicht problemlos erreichen lässt, beschloss die Kommission ein schrittweises Vorgehen und legte so genannte Umweltzwischenziele fest, die bis zum Jahr 2010 erreicht werden sollen. Der Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik wird in diesem Bereich auch weiterhin eine wichtige koordinierende Rolle spielen. Ich beglückwünsche die Berichterstatterin zu ihrem Bericht.

 
  
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  Bernié (EDD).(FR) Herr Präsident, die Forderung nach mehr Transparenz und einem besseren Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen kann ich voll unterstreichen. Aber der Bericht Korhola lässt eine Reihe von Unzulänglichkeiten für jene erkennen, die gern mehr Klarheit hätten. Vor allem bedauere ich, dass er nicht weit genug geht. Ich bedauere auch, dass dieser Text sich nur auf den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten bezieht und nicht gleichzeitig auf den Zugang der Abgeordneten, die im Rahmen ihres Mandats tätig werden.

Lassen Sie mich dies anhand eines Beispiels nachweisen, das ich selbst erlebt habe. Im Februar 2000 habe ich mich erdreistet, die jährliche Veröffentlichung der wissenschaftlichen, technischen und finanziellen Bilanz der Life-Maßnahmen zu verlangen, eines Programms, für das Mittel in Höhe von 613 Millionen Euro bereitgestellt werden. Im August 2000 ersuchte ich, nachdem sich nichts getan hatte, den Generaldirektor für Umwelt und den Generalsekretär der Europäischen Kommission um Auskünfte zum Programm Life – Erhaltung des Sees von Grandlieu – das anscheinend als „militärisches Geheimnis“ eingestuft war. Zu meinem großen Erstaunen übermittelte man mir lediglich einige unbedeutende Papiere und erklärte, dass die detaillierte Aufschlüsselung der Ausgaben für dieses Projekt persönliche Daten enthalte und mir deshalb nicht zugänglich gemacht werden könnte.

Kann man mir erklären, wieso die Mitteilung des Kaufpreises für Grundstücke, die ausschließlich mit öffentlichen Geldern erworben wurden, als Verletzung der Privatsphäre anzusehen sind und nicht als die legitime Kontrolle öffentlicher Mittel, die jeder ehrliche Abgeordnete ausführen müsste? Zu den wissenschaftlichen Studien, die im Rahmen dieses berühmten Life-Programms durchgeführt werden, hat man ebenfalls keinen Zugang, weil sie angeblich der Kommission nicht vorlägen, und das ist ja wohl der Gipfel! Man schlug mir vor, mich direkt an den Auftraggeber zu wenden, der keineswegs verpflichtet ist, mich zu informieren und der dies im Übrigen auch nicht getan hat, was ja nicht überraschend ist, wenn man weiß, dass das Programm eine echte Umweltkatastrophe ausgelöst hat.

Um solche Auswüchse zu vermeiden, stimmen wir für diesen Text, der in die richtige Richtung geht. Aber darf man wirklich hoffen, dass es eines Tages irgendeine Transparenz über die Verwendung der Gemeinschaftsmittel geben wird?

 
  
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  Coelho (PPE-DE).(PT) Herr Präsident, verehrte Kolleginnen und Kollegen! Zunächst möchte ich der Kollegin Eija-Riita Korhola und dem Umweltausschuss zu den Verbesserungen gratulieren, die sie zu dem uns vorgelegten Text vorschlagen. Meinen Glückwunsch auch dazu, dass sie die Mehrzahl der Beiträge berücksichtigt haben, die wir im Ausschuss für Freiheiten, in dem ich Schattenberichterstatterin der Frau Baroness Ludford war, angenommen haben.

Das Parlament steht – zu Recht – seit jeher an vorderster Front, wenn es um die Hinwendung zu größerer Öffnung und Transparenz in der Arbeit der öffentlichen Stellen und um den Zugang zu Dokumenten geht. Der Zugang zu Umweltinformationen muss als einer der Grundpfeiler einer wirksamen Umweltpolitik gesehen werden, weil er zu einer größeren Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Umweltfragen beiträgt, so den Schutz und die Qualität der Umwelt verbessert, eine effektivere Kontrolle darüber ermöglicht, ob die Gemeinschaftsvorschriften im Umweltbereich lückenlos und erfolgreich umgesetzt werden und weil er es schließlich den Bürgern ermöglicht, sich nachdrücklicher einzubringen, wenn im Umweltbereich Entscheidungen zu treffen sind, die ihr Leben beeinflussen können.

Mit dieser Initiative wollen wir die Richtlinie von 1990 ersetzen, vor allem – aber nicht nur – mit dem Ziel, die Richtlinie an die Entwicklung der Informationstechnologie anzupassen, indem eine Richtlinie der zweiten Generation geschaffen wird, die den Veränderungen in der Art und Weise der Erzeugung von Informationen in unserer heutigen Gesellschaft Rechnung trägt.

Abschließend möchte ich noch zwei Aspekte hervorheben: Erstens die Fristen, wonach die öffentlichen Stellen verpflichtet sind, die gewünschten Informationen schnellstmöglich und spätestens vor Ablauf eines Monats zu geben. Und zweitens die Tatsache, dass wir die Ausnahmefälle beschränkt haben: Wenn es annehmbar ist, dass es zum Schutz legitimer Interessen Bestimmungen geben muss, die die Weitergabe bestimmter Informationen ausschließen, dann ist es unbedingt erforderlich, dass diesbezügliche Ausnahmen streng definiert und eng ausgelegt werden, damit sie den allgemeinen Grundsatz des Zugangs nicht verwässern und damit die Richtlinie tatsächlich ihr Ziel erreichen kann.

 
  
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  González Álvarez (GUE/NGL). – (ES) Herr Präsident, ich stimme meinem Kollegen Jonas Sjöstedt zu, aber ich wollte das Wort ergreifen, um vor allem aus der Sicht des Petitionsausschusses den Bericht von Frau Korhola – der im Umweltausschuss einstimmig angenommen wurde – zu unterstützen und auf die Rolle hinzuweisen, die die Bürger bei der Einhaltung des Gemeinschaftsrechts spielen.

Ich bin Mitglied des Petitionsausschusses und muss sagen, dass 40 % der Petitionen von Bürgern und Nichtregierungsorganisationen kommen, die für die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts in Bezug auf die Umwelt eintreten. Ihre Arbeit wäre unmöglich, wenn sie nicht zur rechten Zeit über ausreichende Informationen verfügten. Unsere Erfahrung besagt, dass die Petenten bei vielen dieser Petitionen nicht nur Schwierigkeiten haben, das Gemeinschaftsrecht zu verstehen – das manchmal sehr kompliziert und sehr schwer zugänglich ist –, sondern auch von den lokalen, autonomen und nationalen Verwaltungen ausreichende Informationen zu erhalten, um die Petitionen entsprechend beim Petitionsausschuss und zuweilen die Beschwerden bei der Europäischen Kommission einreichen zu können, wie der Frau Kommissarin ebenfalls bekannt ist. Daher muss diese Richtlinie unbedingt angenommen und schnellstmöglich in das Recht der Mitgliedstaaten übernommen werden, denn eines der Probleme mit der vorangegangenen Richtlinie 90/313/EWG war gerade die Verzögerung bei ihrer Übernahme in das nationale Recht der Staaten und ihre schlechte Anwendung in all diesen Jahren.

Mit dieser neuerlichen Überarbeitung der Richtlinie ist natürlich beabsichtigt, dass wir uns dem Übereinkommen von Aarhus anpassen und Lehren aus den Erfahrungen der schlechten Anwendung der Richtlinie 90/313/EWG ziehen.

 
  
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  Doyle (PPE-DE).(EN) Herr Präsident, das übergeordnete Ziel der Änderung von Richtlinie 90/313/EWG über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt besteht darin, dass die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden sollen, bestimmte Auflagen des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu den Gerichten in Umweltfragen zu erfüllen.

In Irland haben wir bereits die allgemeinen Bestimmungen einschließlich natürlich der ursprünglichen Richtlinie 90/313/EWG in unsere nationalen Regelungen und unsere Gesetzgebung zur Informationsfreiheit übernommen.

Ich möchte einige Punkte ansprechen, die uns gegebenenfalls Probleme bereiten werden. Den Bestimmungen von Änderungsantrag 15 zu Artikel 2 Absatz 2 und der Definition des Begriffes „Behörde“ stimme ich im Wesentlichen zu. Ich habe keine grundsätzlichen Einwände gegen diesen Änderungsantrag, aber ich befürchte, dass einige Parteien versuchen könnten, den ursprünglichen Vorschlag der Kommission zu Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c wieder aufzugreifen, der sich auf das „Erbringen von Diensten von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die Auswirkungen auf den Zustand von Umweltmedien haben oder haben können,“ bezieht. Falls wir uns hierauf einigen, falls wir also zum ursprünglichen Vorschlag der Kommission zurückkehren, dann wäre eine Umsetzung in nationales Recht sehr schwierig, wenn nicht unmöglich. Das hätte möglicherweise die Einbeziehung von Gremien zur Folge, die keine Behörden sind, so dass Chancengleichheit hergestellt würde, um es einmal in der Terminologie des Wettbewerbs auszudrücken. Das hieße für Irland beispielsweise die Aufnahme der ehemaligen Behörde Telecom Éireann, jetzt eircom. Dann müssten aber auch andere Telekommunikationsunternehmen des privaten Sektors und sonstige Telekommunikationseinrichtungen aufgenommen werden. Das widerspricht der Interpretation von Aarhus und könnte problematisch werden.

Die in Änderungsantrag 16 zu Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a vorgeschlagene Frist ist unangemessen. Diese Richtlinie gilt für alle Dokumente im Bereich Umwelt, und es ist durchaus möglich, dass einige Akten nicht vor Ort gelagert werden oder nicht in elektronischer Form vorliegen. Der Vorschlag der Kommission, die Informationen „so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats“ bereitzustellen, ist akzeptabel. Er stellt eine Verkürzung der derzeitigen Frist um 50 % dar und befindet sich im Einklang mit den irischen Bestimmungen zur Informationsfreiheit.

Änderungsantrag 24 halte ich ebenfalls für problematisch. Es muss die Möglichkeit der Erhebung von Gebühren bestehen, die natürlich zu veröffentlichen sind und insbesondere dann die für die Recherche aufgewendete Arbeitszeit umfassen müssen, wenn wiederholt Anfragen eingehen. Ich würde dringend empfehlen, dass wir diesen Weg einschlagen und die Möglichkeit der Veröffentlichung von Gebühren vorsehen.

 
  
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  Wallström, Kommission.(SV) Herr Präsident, verehrte Abgeordnete! Die besten Ergebnisse auf dem Gebiet der Umweltpolitik erreicht man, wenn alle Bürger die Möglichkeit erhalten, sich am Entscheidungsprozess zu beteiligen. Die Verbesserung des Zugangs der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen führt zu einer Schärfung des Umweltbewusstseins. Wenn wir die nötigen Veränderungen durchführen wollen, um eine nachhaltige Entwicklung garantieren zu können, muss der Bürger daher in den Mittelpunkt der Umweltpolitik gerückt werden. Bereits in der Erklärung von Rio wurde die Bedeutung der Beteiligung der Öffentlichkeit an der Gestaltung und Durchführung der Umweltpolitik betont. Ohne Zugang zu Umweltinformationen ist es für den Bürger schwer, aktiv zu sein und Druck auszuüben. Deshalb ist dieser Vorschlag eines erweiterten Rechts auf Umweltinformationen von so großer Bedeutung.

Im Jahre 1998 unterzeichneten die Mitgliedstaaten das ECE-Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten – das Übereinkommen von Aarhus. Dies ist ein großer Schritt nach vorn in Bezug auf die Durchsetzung des 10. Prinzips der Erklärung von Rio und der Fortsetzung des Prozesses der Offenheit, der mit der Richtlinie 90/313/EWG über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt eingeleitet wurde. Bevor die Gemeinschaft die Konvention ratifizieren kann, müssen die geltenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften angeglichen werden. Das ist auch eines der Hauptziele dieses Vorschlags. Ein anderes Hauptziel besteht in der Behebung der bei der praktischen Anwendung der 1990 angenommenen Richtlinie 90/313/EWG festgestellten Mängel.

Einer der wichtigsten Punkte des Vorschlags der Kommission für eine neue Richtlinie ist die Erteilung des Rechts auf Umweltinformationen statt des freien Zugangs zu Umweltinformationen. Außerdem wird die Definition des Begriffes „Umweltinformation“ erweitert und eine Verkürzung der Bearbeitungsfristen von Anträgen auf Bereitstellung von Informationen durch die Behörden festgelegt. Darüber hinaus werden die Ausnahmen klar definiert und es wird vorgeschlagen, dass die Behörden die Herausgabe von Umweltinformationen nur dann verweigern können, wenn diese privaten oder öffentlichen Interessen schaden können, die zu den Ausnahmen zählen. Außerdem sollen die Behörden die Öffentlichkeit auch aktiv mit Umweltinformationen versorgen.

Da die Frage nach den Behörden gestellt wurde, möchte ich an dieser Stelle mitteilen, dass die Kommission den Änderungsantrag von Frau Korhola mit einer Definition des Begriffes „Behörden“ angenommen hat. Das entspricht in jeder Hinsicht dem Übereinkommen von Aarhus. Nun, da wie im Vereinten Königreich der öffentliche Dienst privatisiert wird, ist es Aufgabe der nationalen Behörden zu garantieren, dass Umweltinformationen auch weiterhin an die Bürger erteilt werden.

Der Vorschlag der Kommission umfasst die wichtigsten Verpflichtungen des Übereinkommens von Aarhus und ist teilweise noch weitreichender. Er überlässt jedoch den Mitgliedsstaaten die Entscheidung darüber, wie diese Verpflichtungen praktisch erfüllt werden. Der Vorschlag der Kommission ist in den vergangenen Monaten entscheidend verbessert worden. Ich möchte Frau Korhola und dem Europäischen Parlament für die geleistete Arbeit danken. Ich bin davon überzeugt, dass dank dieser guten Arbeit auf der Tagung des Rates im Juni ein gemeinsamer Standpunkt angenommen werden kann.

Einige Änderungsanträge des europäischen Parlaments zielen auf die Anpassung des Vorschlages der Kommission an exakte Formulierungen des Übereinkommens von Aarhus ab. Die Kommission hat im Prinzip nichts gegen diese Anträge einzuwenden. Indes können wir keinen Änderungsanträgen zustimmen, die deutlich vom Übereinkommen von Aarhus abweichen. Bei einigen Änderungsanträgen vertreten wir die Auffassung, dass sie zu einer allzu starken Detailregelung von im Vorschlag enthaltenen Punkten führen. Ich möchte in diesem Zusammenhang betonen, dass es sich hier um eine Rahmenrichtlinie handelt mit dem Hauptziel, grundlegende Bedingungen zur Garantierung des Zugangs der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen festzulegen. Daher bin ich der Meinung, dass den Mitgliedsstaaten auch ein gewisser Spielraum für Flexibilität bei der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht gegeben werden muss.

Eine Frage, die in der Debatte angesprochen wurde, war der Umgang mit Verzeichnissen. Der Vorschlag sieht die Möglichkeit vor, in den Mitgliedsstaaten Verzeichnisse aufzustellen. Allerdings handelt es sich nicht um eine Auflage, das heißt, den Mitgliedsstaaten werden keine zwingenden Vorschriften zur Aufstellung derartiger Verzeichnisse gemacht.

Abschließend möchte ich einige Worte zum Zugang der Öffentlichkeit zu den Umweltinformationen sagen, die bei Organen der Europäischen Union aufbewahrt werden, da auch diese Frage in der Diskussion aufgeworfen wurde. Ich untersuche zur Zeit verschiedene Alternativen, um zu garantieren, dass auch die Organe der Gemeinschaft den Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Aarhus nachkommen, und werde Sie zu diesem Thema so bald wie möglich informieren. Natürlich müssen wir erst die Behandlung des heute diskutierten Vorschlages abwarten. Wir können seitens der Kommission an dieser Stelle keinen Änderungsanträgen zu dieser speziellen Frage zustimmen, da sie nicht Bestandteil dieser Richtlinie ist, die sich an die Mitgliedsstaaten richtet.

Des Weiteren möchte ich Bezug nehmend auf das LIFE-Programm und verschiedene LIFE-Projekte einige Worte an Herrn Bernié richten. Ich persönlich vertrete die Auffassung, dass die Herausgabe von Informationen und völlige Offenheit hinsichtlich der LIFE-Projekte von größter Bedeutung sind. Wir stoßen jedoch auf das Problem, dass Mitgliedsstaaten nicht akzeptieren, dass diese von ihnen zusammengestellten Informationen von der Kommission weitergegeben werden. Um genau dieses Problem geht es bei der Diskussion um Artikel 255. Dies sind Fragen, auf die wir zurückkommen müssen, und zwar mit einem Vorschlag, wie die Arbeit der Organe der Europäischen Union an das Übereinkommen von Aarhus anzupassen ist. Ich verspreche Ihnen, dass wir schnellstmöglich darauf zurückkommen.

Zusammenfassend stimmt die Kommission dem gesamten Änderungsantrag 3 und Teilen der Änderungsanträge 1, 11, 15, 19, 21, 24, 25, 26 und 28 zu. Die Kommission stimmt den Änderungsanträgen 13, 17, 19, 20, 21, 23 und 24 im Prinzip zu, lehnt jedoch die Änderungsanträge 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 13, 14, 16, 18, 22, 27, 29 und 30 ab.

 
  
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  Der Präsident. – Vielen Dank, Frau Kommissarin.

Die Aussprache ist geschlossen.

Die Abstimmung findet um 12.00 Uhr statt.

 
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