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Ausführliche Sitzungsberichte
Dienstag, 5. Juli 2005 - Straßburg Ausgabe im ABl.

30. Auf außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbares Recht (Rom II)
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  Der Präsident. Nach der Tagesordnung folgt der Bericht von Frau Wallis im Namen des Rechtsausschusses über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („ROM II“) (KOM(2003)0427 – C5-0338/2003 – 2003/0168(COD)) (A6-0211/2005).

 
  
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  Franco Frattini, Vizepräsident der Kommission. – (IT) Herr Präsident, meine Damen und Herren! Wie Sie wissen, hat die Kommission eine Maßnahme für die Leistung von Schadenersatz vorgeschlagen, mit der drei Ziele verfolgt werden sollen.

Erstens sollen Lösungen vorgegeben und somit Rechtssicherheit für die Bürger und die Wirtschaftsteilnehmer gewährleistet werden, die Opfer schädigender Handlungen sind.

Zweitens sollen die Regelung von Streitigkeiten vor Gericht erleichtert und die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen gefördert werden.

Drittens geht es offenkundig darum, die Behandlung solcher Streitfälle maximal zu erleichtern.

Um diese Ziele zu erreichen, haben wir eine allgemeine Kollisionsnorm vorgeschlagen, wonach der Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, d. h. der Ort des direkten Schadens, erheblich ist. Wir haben uns für diesen Ansatz entschieden, weil es sich dabei um die in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten am weitesten verbreitete Lösung und unseres Erachtens auch um die Lösung handelt, die den Parteien am ehesten gleichermaßen gerecht wird.

Der Vorschlag der Kommission enthielt ferner einige Sonderbestimmungen, die zum Beispiel die Produkthaftung und die Haftung für Umweltschädigungen betreffen. Ich glaube, dass für diese speziellen Bereiche mit der allgemeinen Kollisionsnorm nicht immer ein angemessener Interessenausgleich erreicht werden kann, weshalb hierfür besondere Vorschriften erforderlich sind.

Die Initiative sieht eine gewisse Flexibilität für die Gerichte vor, um ihnen die Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände zu ermöglichen. Diese Flexibilität muss jedoch begrenzt sein, um zu vermeiden, dass das allgemeine Ziel, nämlich die Sicherheit der Rechtsverhältnisse, gefährdet wird. In diesem Zusammenhang ist klar, dass eine vollkommene Ermessensfreiheit des Richters die Erreichung der Rechtssicherheit, die eines der Hauptziele dieser Initiative darstellt, erschweren würde, da die Wirtschaftsteilnehmer und die Bürger im Voraus wissen wollen, welches Recht auf ihre Situation anwendbar ist.

Im Lichte des bisher Gesagten möchte ich der Berichterstatterin zu ihrem qualitativ hochwertigen, nach sehr gründlichen Konsultationen entstandenen Bericht gratulieren und ihr für ihre Entschlossenheit, zügig vorzugehen, damit der Bericht noch vor der Sommerpause angenommen werden kann, meinen Dank aussprechen.

Der einzige problematische Aspekt besteht meines Erachtens in dem übertriebenen Flexibilitätsrahmen, der den Gerichten durch die Änderungsanträge der Berichterstatterin eingeräumt wird, damit sie von Fall zu Fall besondere Umstände berücksichtigen können. Dieser übermäßige Ermessensspielraum droht die objektive Sicherheit der Rechtsverhältnisse zu gefährden.

Zudem fällt es uns schwer, die Änderungsanträge zur Streichung der Sondervorschriften zu akzeptieren. Ich habe die Produkthaftung erwähnt, die den vollständigen Schutz des Verbrauchers vorsieht, oder die Haftung für Umweltschäden. Meiner Auffassung nach wäre es gefährlich, diese Bestimmungen aufzuheben.

Hingegen stimme ich der von der Berichterstatterin gefundenen Lösung für sensible Bereiche, wie die Verleumdung durch die Medien und das Verhältnis zwischen dem internationalen Privatrecht und dem Binnenmarkt, vollkommen zu. Es handelt sich um zwei äußerst heikle Bereiche, zu denen meines Erachtens ein zufriedenstellender Kompromiss erzielt wurde.

Was schließlich die Schäden durch Verkehrsunfälle anbelangt, so möchte ich Frau Wallis noch einmal dazu beglückwünschen, dass sie sich mit dieser Frage, die von großer praktischer Bedeutung für die Bürger ist, eingehend beschäftigt hat. Die Kommission schließt sich dem Bestreben an, diese Materie, beispielsweise im Rahmen der Anwendung von „Rom 2“, weiterhin sehr gründlich zu analysieren.

 
  
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  Diana Wallis (ALDE), Berichterstatterin. (EN) Herr Präsident! Meines Erachtens ist dieser Vorschlag sowohl für Europa als auch für das Parlament bahnbrechend. Er deckt im Bereich des anwendbaren Rechts eine so breite Palette an Zivil- und Handelssachen ab wie kein anderes geschlossenes Regelwerk zuvor. Somit haben wir jetzt einen potenziellen Fahrplan für den Bereich Rechtsstreitigkeiten und Rechtsschutz, der bei der gerichtlichen Zuständigkeit auf den Strukturen der Brüssel-I-Verordnung aufbaut.

Es ist das erste Mal, dass das Parlament in diesem Bereich des internationalen Privatrechts als Mitgesetzgeber fungiert. Ich bin stolz darauf, dass unser Ausschuss die politische Debatte in einigen für uns eher untypischen Bereichen anstoßen konnte. Lassen Sie mich zu einigen dieser Punkte kurz ein paar Worte sagen.

Wir haben lange und intensiv nach der Grundkonzeption gesucht, die für eine optimale Rechtsprechung an unseren Gerichten am besten geeignet erscheint. Die Lösung dürfte – lassen Sie es mich einmal so formulieren – in einem gewissen Maß an Subsidiarität für unsere Richter bestehen. Demnach hätten die Gerichte klare Vorgaben der Kommission zu befolgen, verfügten jedoch darüber hinaus bei der juristischen Klärung der vielen unterschiedlichen Sachverhalte über einen eigenen Ermessensspielraum. Hier wird deutlich, dass es bei der von der Kommission angewandten Methode naturgemäß schwierig ist, unerlaubte Handlungen zu charakterisieren. Unser Ansatz vermeidet dieses Problem, es sei denn, es lassen sich gute Definitionen finden. Auf dieser Basis würde ich den Änderungsantrag meiner sozialdemokratischen Kollegin zur Produkthaftung akzeptieren. Ich glaube, er enthält gute Definitionen und Regelungen und würde die Diskussion bereichern.

Zum Thema Verkehrsunfälle und Personenschäden im Allgemeinen haben wir deutlich gemacht, dass wir es ungerecht finden, der am Unfallort gängigen Praxis zu folgen. Lassen Sie mich das anhand eines Beispiels illustrieren: Einer meiner Wähler hatte einen Unfall in Spanien. Ihm wurden nach spanischem Recht 4000 GBP angeboten. Nach englischem Recht würde er jedoch 43 000 GBP erhalten, und in England muss er ja seinen Lebensunterhalt bestreiten. Dieses Problem muss in Angriff genommen werden – wenn nicht hier, dann in einem weiteren Vorschlag oder einer Studie der Kommission.

Was die Anwendung ausländischen Rechts betrifft, so wird der Erfolg von „Rom II“ von der guten justiziellen Zusammenarbeit, der korrekten Anwendung und der gegenseitigen Achtung der jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften abhängen. Das bisherige Ergebnis ist durchwachsen. Die Gerichte vermeiden es oft, ausländisches Recht anzuwenden. Die Gerichte und Parteien sollten – oder müssen – sich mit dieser Thematik auseinander setzen, sonst verschwenden wir hier alle nur unsere Zeit. Es handelt sich hier um eine Angelegenheit, die genau beobachtet werden muss, wenn es im Bereich der Zivil- und Handelssachen wirklich zu einem gemeinsamen Rechtsraum kommen soll.

Zum Thema Verleumdung – einem Punkt, zu dem das Parlament ja tätig werden sollte – bin ich den Kollegen vom Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres für ihre Stellungnahme dankbar. Ich persönlich teile Ihre Ansicht, bin jedoch seit jeher der Meinung, dass wir noch mehr tun müssen, um die Bedenken der Medien in punkto Meinungsfreiheit zu berücksichtigen.

Wir haben jetzt einen Kompromiss, der vom gesamten politischen Spektrum und – wichtiger noch – von Verlagen und Journalisten mitgetragen wird. Zwar muss noch abgewartet werden, ob er technisch umsetzbar ist, er weist jedoch die Richtung für erneute Diskussionen in der Kommission und im Rat. Er zeigt, was beim Abwägen zwischen Meinungsfreiheit und Schutz vor Verleumdung vertretbar ist.

Abschließend noch ein paar Worte zum Herkunftslandprinzip, einem altbekannten Thema: Ich möchte noch einmal darauf hinweisen, dass dies kein Rechtswahl-Prinzip ist – es wird Ihnen nicht die Frage beantworten, welches Recht bei einem Streit zwischen zwei Parteien angewendet werden sollte. Wenn Sie im Herkunftslandprinzip dennoch eine Antwort sehen, dann wahrscheinlich keine Antwort im Sinne der Befürworter des Prinzips. Es ist ein wichtiger Grundsatz des Gemeinschaftsrechts im Bereich des öffentlichen und staatlichen Rechts und sollte daher voll zum Tragen kommen. Ich glaube, wir haben dem Prinzip mit unserem Kommissionsbericht ein entsprechendes Gewicht verliehen. Ich hoffe, dass daran auch die Änderungsanträge der verschiedenen Parteien nichts ändern werden.

Ich möchte allen im Rechtsausschuss und im Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres danken, die unsere Arbeit an diesem Bericht unterstützt haben. Mein Dank gilt auch dem Sekretariat des Rechtsausschusses, das uns mit umfangreichen Recherchen geholfen und viel für diesen Bericht, auf den wir als Ausschuss stolz sein können, beigetragen hat.

 
  
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  Barbara Kudrycka (PPE-DE), Verfasserin der Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres. – (PL) Herr Präsident! Ich möchte mich dem Kommissar anschließen und Frau Wallis ebenfalls meinen aufrichtigen Dank aussprechen, da sie in ihrem Bericht großes Einfühlungsvermögen bewiesen hat und bei vielen schwierigen Fragen Kompromisse erzielen konnte.

Wenngleich es sich hierbei um eine fachlich komplexe Verordnung handelt, stellt sie eine wichtige Etappe beim Aufbau eines einheitlichen europäischen Rechtssystems in Zivilsachen dar. Ohne ein solches System wäre es wesentlich schwieriger, einen funktionierenden Binnenmarkt aufrechtzuerhalten, und obwohl Letzterer hin und wieder kritisiert wird, bildet er doch die Grundlage für die europäische Integration. Aus diesem Grund kommt sämtlichen Bemerkungen, die vom Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und insbesondere vom Rechtsausschuss angebracht wurden, entscheidende Bedeutung zu.

In Anbetracht der kurzen Frist und vor allem angesichts seines Zuständigkeitsbereichs hat sich der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres in erster Linie auf Artikel 6 der Verordnung konzentriert. Darin ist festgelegt, welches Recht Anwendung finden soll, wenn die Ehre und das Ansehen einer Person verletzt werden bzw. wenn eine Person oder ein Unternehmen durch Medienveröffentlichungen diffamiert wird. Außerdem ist darin vorgesehen, dass dieses Recht im Falle eines Rechtsstreits angewendet werden muss. Gemäß der von mir verfassten Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres muss die Europäische Union ihren Bürgern ein hohes Maß an Rechtssicherheit gewährleisten. Sofern eine Veröffentlichung die Ehre und das Ansehen einer Person verletzt, müssen die subjektiven Rechte dieser Person unbedingt geschützt werden, und dies sollte in dem Land geschehen, wo die strafbare Handlung begangen wurde.

Bei unseren Überlegungen sind wir davon ausgegangen, dass die Medienfreiheit in Europa derzeit keiner Bedrohung ausgesetzt ist, da sie gegenwärtig sowohl durch die Verfassungen der Mitgliedstaaten als auch durch die Rechtsprechung der europäischen Gerichte geschützt ist. Ferner konnte im Rechtsausschuss ein Kompromiss erzielt werden, der in einen Änderungsantrag mündete, in dem einerseits dem Standpunkt des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres Rechnung getragen wird und andererseits ein so präziser Rechtsrahmen festgelegt wird, dass die europäischen Verleger zufrieden sein können. Ich befürworte diese Änderungsanträge, denn dadurch wird – insbesondere in Verbindung mit der Brüssel-I-Verordnung – zum einen sichergestellt, dass die Verleger Rechtsschutz genießen, zum anderen aber auch gewährleistet, dass die Rechte der Opfer einklagbar sind.

 
  
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  Rainer Wieland, im Namen der PPE-DE-Fraktion. Herr Präsident! Ich möchte mich ebenfalls bei der Berichterstatterin für die Behandlung dieser schwierigen Materie bedanken. Am Ende waren es nur noch wenige, aber besonders umkämpfte Punkte. Diesen will ich mich jetzt ausdrücklich nicht zuwenden, ich möchte unter Berücksichtigung dessen, was in den letzten Wochen erörtert wurde, vielmehr zwei Punkte behandeln, in denen dieser Rechtsakt in praktischer wie in grundsätzlicher Hinsicht Fortentwicklungen bringt.

Zum einen handelt es sich – dies wurde in dieser Debatte bereits beleuchtet – beim klassischen Fall des Verkehrsunfalls, glaube ich, um eine sachdienliche Fortentwicklung und Abrundung. Dies ist der Fall, bei dem man am ehesten und am meisten erleben kann, dass die Bürger mit Europa im eigentlichen Sinne des Wortes „kollidieren“ und sich hinterher fragen: Wie weit gehen denn meine Rechte?

Der zweite Punkt ist grundsätzlicher Art, nämlich das Presserecht. Hier haben wir in den letzten Wochen erlebt, dass die vierte Gewalt, die genau beobachtet, wie die drei ersten Gewalten miteinander zusammenarbeiten, und die gewissermaßen die erste Lobby des Bürgers ist, selber zur Lobby wird. Man könnte mit Blick auf das Caroline-Urteil meinen, dass dieser Bereich nur die reichen, schönen, berühmten, wichtigen oder adligen Menschen betrifft. Aber in seiner Ausformung kann er auch den normalen Menschen betreffen, wie wir nicht erst seit der verlorenen Ehre der Katharina Blum wissen. Wir leben in der Morgendämmerung eines europäischen Grundrechtsverständnisses. Wir müssen akzeptieren, dass dieses Grundrechtsverständnis auch die Kollision zwischen der Meinungsfreiheit und der Persönlichkeitsrechte mit sich bringen kann. Deshalb ist es gut, dass wir hier einerseits den Versuch einer praxistauglichen Abgrenzung unternehmen, andererseits aber auch eine Überprüfungsklausel in die Verordnung aufnehmen.

Ein letzter Punkt, ganz unspektakulär, aber wichtig: Frau Wallis hat vorgeschlagen, dass wir eine neue Möglichkeit zulassen sollten, dass Recht sich fortentwickelt ...

(Der Redner beendet seinen Beitrag vorzeitig.)

 
  
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  Katalin Lévai, im Namen der PSE-Fraktion. – (HU) Auch ich möchte die Berichterstatterin beglückwünschen und die Aufmerksamkeit auf ein oder zwei Punkte lenken. Meines Erachtens stellen schlüssige, vereinheitlichte europäische Verordnungen im internationalen Privatrecht in außervertraglichen zivil- und handelsrechtlichen Schuldverhältnissen einen bedeutenden Schritt für die weitere Entwicklung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts bei der Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres dar. Wir stellen fest, dass die wirtschaftliche Mobilität und die Mobilität der Bürger mit der Integration des Binnenmarkts zugenommen haben, und daher sind Fragen zur Entschädigungsverpflichtung auf diesem Gebiet zum Alltag geworden und könnten vielleicht mehrere internationale Komponenten enthalten. In solchen Fällen ist eine Konsolidierung der gültigen rechtlichen Bestimmungen auf europäischer Ebene aus mehreren Gründen unaufschiebbar, und ich bin der Ansicht, dass diese Verordnung diesem Bedarf Genüge tut.

Dies ist vom Standpunkt der Unternehmen überaus wichtig, da ihnen einheitliche Rechtsvorschriften Rechtssicherheit, Vorhersehbarkeit und Stetigkeit garantieren. Auch für die Bürger, Verbraucher und potenziellen Geschädigten und Opfer ist sie von Vorteil, da Bestimmungen niedergelegt werden, die ihrem Schutz dienen und die einschlägigen Rechtsvorschriften transparenter gestaltet werden. All dies wird dazu beitragen, die Europäische Union auch über ihren Legislativprozess den Bürgern näher zu bringen. Ein besonderes Verdienst der Bestimmungen des Entwurfs besteht darin, dass sie die Arbeit des Europäischen Gerichtshofs bei der Auslegung des Rechts berücksichtigen und gleichzeitig erleichtern. Insbesondere möchte ich die Aufmerksamkeit auf das breite Spektrum lenken, das von den Bestimmungen des Verordnungsentwurfs abgedeckt wird – vom Verbraucher erlittene Schäden und der Produkthaftung über Verkehrsunfälle und Umweltschäden bis hin zur Diffamierung. Als ungarische Abgeordnete des Europäischen Parlaments betrachte ich die Konsolidierung des europäischen Rechts bei der Haftung für internationale Umweltkatastrophen als einen besonders wichtigen Aspekt. Ich erinnere nur an die von Rumänien verursachte Zyanid-Verseuchung des Flusses Theiß vor einigen Jahren und an das Projekt Rosia Montana. Ich wiederhole: Diese Verordnung stellt im Hinblick auf Rechtssicherheit, Vorhersehbarkeit und Transparenz einen bedeutenden Schritt nach vorn dar.

 
  
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  Monica Frassoni, im Namen der Verts/ALE-Fraktion. – (IT) Herr Präsident, verehrte Kolleginnen und Kollegen! Ich möchte der Kommission und Frau Wallis für ihre ausgezeichnete Arbeit, die zu einem zweckentsprechenden Legislativtext geführt hat, danken.

Gleichwohl sind wir über einen Punkt des Textes sehr bestürzt und hoffen, dass es uns gelingt, Frau Wallis zur Änderung ihrer Auffassung zu bewegen. Es geht um Artikel 7 betreffend eine Sonderbestimmung für Umweltschädigungen. Wir halten es nicht für angebracht, diese spezielle Regelung zu streichen und glauben vielmehr, dass die Streichung dieser Sondervorschrift in der Gesamtökonomie des Berichts von Frau Wallis den Vorschlag der Kommission um ein wesentliches Element ärmer machen würde.

Bezüglich der Umweltschädigungen ist meines Erachtens auf europäischer Ebene, wie auch in vielen Mitgliedstaaten, das Recht noch sehr unzulänglich und es besteht keine Rechtssicherheit, weshalb es nicht von Vorteil wäre, den Geschädigten diese Wahlmöglichkeit zu nehmen.

Meine Fraktion hat beschlossen, Stimmenthaltung zu üben, falls dieser Punkt des Berichts von Frau Wallis gebilligt werden sollte. Allerdings hoffen wir, dass wir Frau Wallis bis morgen dazu bewegen können, diesen Änderungsantrag zurückzunehmen.

 
  
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  Franco Frattini, Vizepräsident der Kommission. – (IT) Herr Präsident, meine Damen und Herren! Ich werde mich wirklich sehr kurz fassen. Ich möchte nochmals der Berichterstatterin und allen Abgeordneten, die das Wort ergriffen haben, danken.

Ich möchte lediglich auf einen Punkt hinweisen, der bereits erörtert wurde. Erstens ist, wie ich vorhin gesagt habe, auch die Kommission der Auffassung, dass den besonderen Bereichen wie etwa dem Umweltschutz eine differenzierte Behandlung gebührt, und deshalb erlaube ich mir, das Augenmerk der Berichterstatterin auf diesen Gesichtspunkt zu lenken.

In Bezug auf die Verleumdung durch die Medien bekräftige ich meine Anerkennung für den Kompromiss, den die Berichterstatterin der Kommission vorgeschlagen und den die Kommission gebilligt hat.

Zu den Änderungsanträgen, die nach der Abstimmung im Rechtsausschuss eingereicht wurden, muss ich sagen, dass sie meiner Meinung nach die Gefahr in sich bergen, in Wirklichkeit eine bloße und simple Variante des Herkunftslandprinzips, das heißt eine Variante eines Grundsatzes wiederzugeben, den wir meines Erachtens nicht in diesem Haus festlegen und beschließen können.

Abschließend betone ich erneut meine Wertschätzung für den ersten im Rechtsausschuss erzielten und angenommenen Kompromiss, muss jedoch zugeben, dass ich gewisse Bedenken bezüglich des zweiten Änderungsvorschlags, d. h. der Änderungsanträge 56 und 57, habe.

 
  
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  Der Präsident .  Die Aussprache ist geschlossen.

Die Abstimmung findet am Mittwoch um 12.00 Uhr statt.

 
  
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  Fausto Correia (PSE).(PT) Zum Bericht von Frau Wallis (A6-0211/2005) über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) möchte ich sagen, dass ich zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit in Verbindung mit einem Rechtsrahmen für den Schutz der Privatsphäre und Rechtssicherheit für Journalisten und Medien in der Europäischen Union wie folgt abgestimmt habe:

a) für die Änderungsanträge 57 zu Artikel 6 und 56 zu Erwägung 12, sowie

b) gegen Änderungsantrag 10 zu Erwägung 12 Buchstabe a und Änderungsantrag 54 zu Erwägung 26 Buchstabe a, beide aus Randnummer 3.

 
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