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Verfahren : 2003/0242(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0381/2005

Eingereichte Texte :

A6-0381/2005

Aussprachen :

PV 17/01/2006 - 15
CRE 17/01/2006 - 15

Abstimmungen :

PV 18/01/2006 - 4.7
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2006)0016

Ausführliche Sitzungsberichte
Dienstag, 17. Januar 2006 - Straßburg Ausgabe im ABl.

15. Anwendung des Übereinkommens von Århus auf EG-Organe und Einrichtungen
Protokoll
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  Präsident. Als nächster Punkt folgt die Empfehlung für die zweite Lesung (A6-0381/2005) im Namen des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (Berichterstatterin: E.-R. Korhola, 06273/2/2005 - C6-0297/2005 - 2003/0242(COD)).

 
  
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  Eija-Riitta Korhola (PPE-DE), Berichterstatterin. – (FI) Herr Präsident! Die Verordnung über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, die morgen zur Abstimmung steht, zwingt uns dazu, uns Entscheidungen zu stellen, die hochgradig politischer Natur sind. Es betrifft wichtige Umweltvorschriften, die sich auf den Zugang zu Umweltinformationen sowie auf das Recht der Bürger auf Beteiligung an Entscheidungsverfahren bezieht.

Das Århus-Übereinkommen, das in der Europäischen Gemeinschaft von den Mitgliedstaaten und der EU ratifiziert wurde, wird mittels dreier Richtlinien umgesetzt. Die ersten beiden Pfeiler haben bereits das Mitentscheidungsverfahren und die Vermittlung durchlaufen. Über den gesamten Prozess hinweg war ich Berichterstatterin für die Berichte über das Übereinkommen von Århus. Diese Pfeiler betreffen die Transparenz von Umweltinformationen und das Recht der Gemeinschaft auf Beteiligung. Die dritte Richtlinie, der Zugang zu Gerichten, wird wahrscheinlich nicht fortgeführt, weil die Mitgliedstaaten in dieser Angelegenheit keinen Konsens erzielt haben und man allgemein der Ansicht ist, dass das Projekt ad acta gelegt werden sollte. Das Recht auf Zugang zu Gerichten hat sich zudem als größtes Problemfeld in dieser Verordnung erwiesen.

Ich habe stets die Bedeutung der Bürgerrechte in Umweltangelegenheiten herausgestellt. Offenheit und Transparenz sind der Lebensnerv einer Demokratie und grundlegender Bestandteil unserer eigenen Sicherheit. Die uns jetzt vorliegende Verordnung, die den Geltungsbereich der Bestimmungen des Århus-Übereinkommens auf die Gemeinschaftsebene ausdehnt, droht dennoch, einige Besorgnis erregende Züge anzunehmen. Der Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit im Europäischen Parlament hat bei der Abstimmung eindeutig den Fokus der Bestimmungen geändert, wodurch das Übereinkommen auf eine meiner Ansicht nach nicht angestrebte Ebene gebracht wurde. Zu überwachen und zu regeln, wie beispielsweise eine Behörde die Bestimmungen des Umweltrechts anwendet und auslegt, ist das eine, zu überwachen und zu regeln, wie ein demokratisch gewählter Volksvertreter seine Aufgabe erledigt, ist jedoch etwas völlig anderes. So wie der Plan des Ausschusses aussieht, würde er in der Praxis allen Nichtregierungsorganisationen, die der Beschreibung recht grob entsprechen, das Recht verleihen, die Gemeinschaftsorgane beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu verklagen, ihnen also eine Art Überwachungsfunktion in Bezug auf die genannten Organe übertragen. Als Politikerin bin ich jedoch nicht bereit, auf diesem Wege die mir demokratisch verliehene und vom Volk kontrollierte Macht zu delegieren, und ich hoffe, diese Angelegenheit wird während der morgigen Abstimmung im Plenum korrigiert.

Die wichtigsten Bereiche in der morgigen Abstimmung betreffen die Änderungsanträge 22, 24 und 25. Nach Artikel 230 des Vertrags können die Bürger Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erheben, wenn eine Entscheidung den Bürger unmittelbar und individuell betrifft, was aus demokratischer Sicht nur gut und richtig ist. Die Position des Umweltausschusses im Parlament läuft jetzt allerdings darauf hinaus, dass jede NRO innerhalb der EU diese Bestimmung unterlaufen kann, indem eine interne Überprüfung beantragt wird, worauf das Gemeinschaftsorgan mit einer formellen Entscheidung antworten muss. Diese Entscheidung macht in Verbindung mit Änderungsantrag 25 den Weg für eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Entscheidung frei, und zwar nicht nur für eine verfahrens-, sondern auch für eine materiellrechtliche Überprüfung. Letzten Endes wird den NRO dadurch die Befugnis erteilt, die Arbeit der Gemeinschaftsorgane zu beurteilen. Dadurch wäre es ihnen automatisch möglich, die Gemeinschaftsorgane vor Gericht zu bringen und mit einer solchen höchsten Befugnis unsere Arbeit zu überwachen.

In einer Demokratie geht die Macht vom Volk aus, und die von ihm gewählten Entscheidungsträger setzen seinen Willen um. Nunmehr würden wir jedoch die NRO über das Volk stellen, und das kann ich nur schwerlich akzeptieren. Das ist eine politische Frage, und eine prinzipielle noch dazu. Bitte verstehen Sie mich nicht falsch: wir brauchen Umweltorganisationen, und die Welt wäre viel ärmer, wenn NRO nicht zu Recht ein Fülle entscheidender Fragen aufgeworfen hätten. Trotzdem, was sie jetzt versuchen, mit intensiver Lobbyarbeit für sich selbst durchzuboxen, ist beunruhigend.

Außerdem ist die Definition von NRO in der Verordnung nicht gerade eng gefasst, und aus diesem Grund habe ich für das Parlament zwei Änderungsanträge eingebracht, in denen die Kriterien ausführlicher dargelegt sind. Einer sieht vor, dass eine NRO mindestens zwei Jahre in mehr als einem EU-Mitgliedstaat tätig gewesen sein muss. Der andere Abänderungsantrag ergänzt die Definition um die Formulierung „im Einklang mit dem Gesetz“. Diese Änderungen sind erforderlich, damit die Anträge auf Überprüfung in beherrschbaren Grenzen bleiben und um zusätzliche Kriterien für die Art der Arbeit von NRO zu erhalten.

Die Mitglieder unseres Ausschusses haben zu diesem Bericht Änderungsanträge eingebracht, die ich gern befürworte. Ich selbst habe beispielsweise die Bedeutung der Qualität und Vergleichbarkeit von Umweltinformationen herausgestellt. Gleichermaßen unterstütze ich das demokratische Wesen und die Transparenz unserer Entscheidungsverfahren, wann immer ich kann.

Genau das ist es, was ich auch von den Umweltorganisationen erwarte. Wenn sie dem selbst nachkämen, was sie von uns verlangen, wenn ihre Tätigkeit und ihr Finanzgebaren transparenter wären und wenn sie weniger irreführende und falsche Informationen verbreiten würden, könnten wir uns diese Einschränkungen und Kriterien sparen. Global betrachtet, muss ich enttäuscht beobachten, dass NRO keineswegs immer korrekte Informationen liefern oder nachweislich falsche Informationen berichtigen.

Ein treffendes Beispiel dafür ist der Brief der größten Umweltorganisationen, der diese Woche eintraf und der ein falsches Bild von der Möglichkeit vermittelt, die sich ihnen vielleicht jetzt für den Zugang zu Gerichten eröffnet. Sie erwähnen, Industrieunternehmen könnten Klage vor dem Gerichtshof erheben und diese Rechtsvorschrift würde sie nun mit ihnen auf eine Stufe stellen. In dem Brief wird versäumt zu erwähnen, dass die Umweltorganisationen keineswegs dieselbe Stufe wie Unternehmen anstreben, von denen verlangt wird, dass sie von dieser Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen oder, mit anderen Worten, eine interessierte Partei sind. Stattdessen soll es den Umweltorganisationen jetzt möglich sein, innerhalb der gesamten Union und ungeachtet der für eine interessierte Partei geltenden Kriterien zu wählen, an welchem Bereich sie interessiert sind. Es war irreführend, dass dieses wesentliche Detail unterschlagen wurde.

Das Århus-Übereinkommen ist wichtiger Bestandteil einer lebendigen Demokratie. Aus diesem Grund sollten die Bürgerrechte nicht das Recht auf Zugang zu Gerichten dazu missbrauchen, Projekte zu bremsen oder Organisationen ein Forum für Spendenkampagnen zu bieten. Ebenso wenig kann ich akzeptieren, dass sich politische Entscheidungsträger in ihrer Arbeit in unzähligen Klagen von Organisationen verheddern sollen. Es ist nicht angebracht, ununterbrochen Rechtsmittel einzulegen. Durch Missbrauch würden gerade die Bürgerrechte ausgehöhlt, die wir ursprünglich verteidigen wollten. Folglich müssen wir jetzt in der Lesung aufpassen, wie die Gemeinschaft das Recht auf Zugang zu Gerichten tatsächlich anwendet. Ich hoffe, das Parlament wird sich dem Standpunkt des Rates weiter annähern, den ich für ausgewogen halte.

 
  
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  Stavros Dimas, Mitglied der Kommission. – (EL) Ich möchte dem Europäischen Parlament und dem Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit für ihre Ausdauer beim Verfassen dieses Berichts für die zweite Lesung danken. Besonders dankbar bin ich der Berichterstatterin Frau Korhola für ihren Beitrag zu den Bemühungen, das Århus-Übereinkommen auf Organe der Gemeinschaft anzuwenden.

Es sei darauf hingewiesen, dass dieser Vorschlag für eine Verordnung nach den Richtlinien über den Zugang zu Umweltinformationen sowie über die Beteiligung der Öffentlichkeit der dritte Legislativvorschlag in Folge zur Anwendung des Århus-Übereinkommens ist – dieses Mal auf die Organe der Gemeinschaft –, und Frau Korhola hat hier einen wertvollen Beitrag geleistet.

Dieser Vorschlag für eine Verordnung wurde parallel zu dem Beschluss über die Ratifizierung des Århus-Übereinkommens vorgelegt, das nicht nur Verpflichtungen für die staatlichen Behörden der Mitgliedstaaten, sondern auch für die Organe der Gemeinschaft enthält. Folglich war es notwendig, die bereits existierenden Bestimmungen zu diesem Thema zu ergänzen.

Deshalb deckt der Vorschlag alle drei Teile des Übereinkommens ab, das heißt den Zugang zu Umweltinformationen, die Beteiligung der Öffentlichkeit und den Zugang zu Gerichten.

Die Gemeinschaft wurde im Mai 2005 Vertragspartei des Übereinkommens, kurz vor dem zweiten Treffen der Vertragsparteien in Almaty. Zu diesem Zeitpunkt hatte die erste Lesung zur Verordnung bereits stattgefunden und war auf Ratsebene eine politische Einigung über den Gemeinsamen Standpunkt erzielt worden.

Der Gemeinsame Standpunkt verbessert und vervollständigt den ursprünglichen Vorschlag der Kommission in mehrfacher Hinsicht. Er übernimmt auch, entweder wörtlich oder im Wesentlichen, viele der Änderungsanträge, die das Europäische Parlament in der ersten Lesung formuliert hat.

Was konkret den Zugang zu Umweltinformationen betrifft, so wird ein neuer Artikel 6 vorgeschlagen, der die Anwendung von Ausnahmen hinsichtlich des Zugangs zu Umweltinformationen betrifft, wie dies im Änderungsantrag des Europäischen Parlaments vorgeschlagen wurde.

Der Gemeinsame Standpunkt übernimmt außerdem Elemente von Änderungsanträgen des Europäischen Parlaments, die detailliertere Forderungen für die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Vorbereitung umweltbezogener Pläne und Programmebetreffen.

Was den Zugang zu Gerichten angeht, so hat der Rat die Kriterien und Verfahren vereinfacht, auf deren Grundlage Nichtregierungsorganisationen einen Antrag auf interne Überprüfung von Verwaltungsakten gemeinschaftlicher Organe stellen können. Hervorzuheben ist, dass die betreffenden Organisationen nicht mehr auf Gemeinschaftsebene aktiv sein müssen, um dieses Recht ausüben zu können.

Die Kommission ist in der Lage, die entsprechenden Änderungen zu akzeptieren, da mit der neuen Formulierung die Verpflichtung der betreffenden Organisationen, den Umweltschutz auf Gemeinschaftsebene als ihr vorrangiges Ziel anzusehen, erhalten bleibt.

Die Kommission war ebenfalls in der Lage, die Änderungen bezüglich der Bestimmungen zu akzeptieren, die das Ergebnis der internen Überprüfung sowie die Möglichkeit der Nichtregierungsorganisationen betreffen, sich an den Gerichtshof zu wenden.

Der Rat hat die entsprechenden Änderungen vorgenommen, um eine Formulierung zu vermeiden, die im Widerspruch zu den Bestimmungen des Übereinkommens betreffend das Recht auf Zugang von Personen und Personengruppen stehen könnte.

Die Kommission als Hüterin der Verträge befürwortet die Absicht, die der Rat in diesem Fall verfolgt, denn der Gemeinsame Standpunkt entspricht dem Århus-Übereinkommen, das den Vertragsparteien gestattet, Kriterien für den Zugang der Öffentlichkeit zu Gerichten festzulegen.

Ich hoffe, dass über diesen konkreten Vorschlag rasch eine Übereinkunft erzielt werden kann. Wir sind bei der umfassenden Umsetzung des Århus-Übereinkommens bereits weit vorangekommen, und die Annahme dieser Verordnung wird den Beweis erbringen, wie sehr wir uns wünschen, dieses Übereinkommen auf die Organe der Gemeinschaft anzuwenden.

 
  
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  Cristina Gutiérrez-Cortines, im Namen der PPE-DE-Fraktion. – (ES) Herr Präsident! Ich möchte meine Übereinstimmung mit Frau Korhola zum Ausdruck bringen; ich kann mich den Änderungsanträgen 22, 23 und 25 wirklich nicht anschließen. Meiner Ansicht nach ist das Übereinkommen von Århus, das in einigen Ländern wie z. B. Spanien bereits umgesetzt wird, eindeutig ein Sieg, was die Bereiche Transparenz, Ausbildung usw. angeht.

Dennoch bin ich außerordentlich besorgt, weil Auffassungen vertreten werden, die von den vernünftigen Positionen des Rates und vom Standpunkt der Kommission abweichen; weil meines Erachtens versucht wird, den Nichtregierungsorganisationen übermäßige rechtliche Kompetenzen zu verleihen, wie Frau Korhola gesagt hat.

Meiner Meinung nach muss Demokratie symmetrisch sein. Es ist unlogisch, dass die Nichtregierungsorganisationen auf diesem Gebiet mehr Rechte besitzen sollen als die Kommunen. Ich glaube auch nicht, dass die Regionen die besondere Befugnis haben sollten, die wir ihnen hier einräumen würden.

Darüber hinaus gibt es einen Rechtsgrundsatz – den des unmittelbaren Interesses – der in der Rechtsgeschichte schon Gegenstand vieler Debatten war und der normalerweise im Familienrecht oder im Falle bestimmter gebietsinterner Probleme angewendet wird. Mir scheint jedoch, dass uns die Anwendung dieses Grundsatzes auf jede beliebige NRO in Europa in den Bereich des unbeschränkten Rechts führen würde und wir keine Vorstellung haben, wo das enden würde.

Dies kann meiner Meinung nach sehr viele Probleme schaffen, vor allem weil die nachhaltige Entwicklung bekanntlich die Kenntnis des direkten Mittels voraussetzt, denn nicht jeder Fall ist gleich. Der Hauptgrundsatz, den wir hier viele Male erwähnt haben, ist der, dass nachhaltige Entwicklung ein ganzheitliches Konzept ist; es muss sich auf einen konkreten Ort beziehen, und an einem konkreten Ort können aus wirtschaftlichen oder sozialen Gründen bestimmte Maßnahmen getroffen werden, die an einem anderen nicht in Frage kommen.

Daher geht es mir zu weit, wenn bestimmte NRO, die oft nicht einmal an dem entsprechenden Ort ansässig sind, dieses Recht aufgrund ihres Interesses an der Umwelt einfordern können. Deshalb stimme ich dem Standpunkt des Rates zu.

 
  
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  María Sornosa Martínez, im Namen der PSE-Fraktion. – (ES) Herr Präsident! Ich möchte zunächst darauf hinweisen, dass dieser Bericht des Parlaments, der die Arbeiten zur Anpassung an das Übereinkommen von Århus erleichtern soll, ein notwendiges und geeignetes Instrument ist. Deshalb begrüße ich die Anstrengungen der Berichterstatterin und der anderen Abgeordneten zur Anpassung dieses Übereinkommens an die gegenwärtigen Mechanismen in den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsinstitutionen, die das Ziel haben, das legitime Recht auf Umweltinformation und -gerechtigkeit zu garantieren. Wir sind der Auffassung, dass ein besserer Zugang zu Informationen und eine stärkere Beteiligung der Öffentlichkeit an der Entscheidungsfindung eine bessere Umsetzung der betreffenden Entscheidungen ermöglichen und dazu beitragen, das Umweltbewusstsein der Öffentlichkeit zu schärfen.

Das Übereinkommen soll zur Stärkung der Transparenz, der Verantwortungsbereitschaft und der verantwortungsbewussten Staatsführung in vielen öffentlichen Tätigkeitsbereichen wie Energie, Landwirtschaft, Verkehr und Fremdenverkehr beitragen. Dazu müssen verschiedene Rechte anerkannt werden, die eine wirksame Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger an öffentlichen Entscheidungsprozessen ermöglichen. Die Informationen müssen ausreichend sein, um ihnen eine aktive und konsistente Mitwirkung an den verschiedenen Verwaltungsverfahren zu ermöglichen. Anerkannt werden muss auch das Recht auf Zugang zu angemessenen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Mitteln für den Fall, dass nach Auffassung der Betroffenen eine Verletzung dieser Rechte durch die öffentlichen Verwaltungen vorliegt.

Nun zu einigen konkreten Aspekten des Berichts: Ich bin der Ansicht, dass den NRO hinsichtlich des Zugangs zu Gerichten keine übermäßig restriktiven Bedingungen auferlegt werden sollten. Dies gilt beispielsweise für die Anforderung, dass sie auf internationaler Ebene tätig sein müssen, und vor allem für das Kriterium, dass sie mindestens zwei Jahre eingetragen sein müssen, um einen entsprechenden Antrag stellen zu können. Ich denke, das wäre in vielen Fällen eine große Ungerechtigkeit.

Um zu gewährleisten, dass die Justiz universell ist, sollten wir meiner Meinung nach auch die Idee zurückweisen, dass die Europäische Investitionsbank den Zugang zu Umweltinformationen verweigern darf. Im Übereinkommen von Århus ist festgelegt, dass die Ausnahmen eng ausgelegt werden müssen, und die Hinzufügung „Eigenschaft als Banken“ erweitert den Begriff der Vertraulichkeit. In der Tat sieht die Richtlinie über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen keine spezifischen Bestimmungen für Banken vor. Ich würde es begrüßen, wenn die Kommission diesen beiden konkreten Punkten zustimmt, da sie meiner Meinung nach am wichtigsten sind.

Ich hoffe, dass diese Verordnung so bald wie möglich in Kraft tritt, um den Zugang zur Justiz bei allen Umweltfragen zu garantieren.

 
  
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  Jules Maaten, im Namen der ALDE-Fraktion. – (NL) Herr Präsident! Die Anwendung des Übereinkommens von Århus auf die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft markiert einen wesentlichen Schritt nach vorn, weil sie zu der notwendigen Transparenz bei dem Zustandekommen der europäischen Rechtsvorschriften beiträgt, so dass die Öffentlichkeitsbeteiligung an der Vorbereitung umweltbezogener Pläne und Programme zunimmt.

Diese Verordnung stärkt die Demokratie auf dem Gebiet der Umwelt. Die Bestimmungen von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten werden in der gesamten EU gelten. Von jetzt an müssen sich nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft an diese Bestimmungen halten.

Der in dem Übereinkommen von Århus vorgesehene Zugang zu Gerichten beinhaltet, dass die Öffentlichkeit gegen umweltbezogene Entscheidungen der Gemeinschaftsorgane Klage vor dem Europäischen Gerichtshof erheben kann. Derzeit ist es Bürgern mit einem Umweltinteresse oder Umwelt-NRO nicht möglich, den Gerichtshof anzurufen, weil sie selten individuell betroffen sind – die im EG-Vertrag enthaltenen Voraussetzungen gelten für den Zugang zu Gerichten, was sich im Falle von Wirtschaftsteilnehmern oft einfacher demonstrieren lässt. Selbstverständlich ist es dringend geboten, dass NRO denselben Zugang zu Gerichten haben, wobei die Art und Weise, wie dies von der Kommission und dem Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit ausgestaltet wurde – insbesondere in den Änderungsanträgen 22 und 25 –kritisiert werden kann.

Um zu verhindern, dass Zighunderte von NRO mit unerheblichen Einwänden vor Gericht ziehen, schreiben Änderungsanträge den NRO, die einen Antrag auf interne Überprüfung stellen können, strenge Bedingungen vor. Selbst unter diesen Bedingungen – die uns nunmehr vorliegen und die uns die Berichterstatterin einzeln erläutert hat – wird es zahlreiche NRO geben, die einen derartigen Antrag stellen können.

Es liegt nicht in der Absicht, dass jede Umweltentscheidung der Gemeinschaftsorgane vor den Gerichtshof gebracht wird, denn das fördert die Rechtsunsicherheit und steigert lediglich die enorme Arbeitsbelastung des Europäischen Gerichtshofs. Andererseits muss es in Zeiten, in denen ernste Zweifel an einer bestimmten Umweltentscheidung bestehen, möglich sein, diese bei den zuständigen Stellen vorzubringen.

Meine Fraktion ist bei diesem Thema gespalten. Während einige die Änderungsanträge 22 und 25 uneingeschränkt befürworten, weil dadurch ihrer Meinung nach eine Unausgewogenheit beseitigt wird, das Übereinkommen von Århus auf diese Weise besser umgesetzt wird und in Einklang mit dem EG-Vertrag steht, denken andere das Gegenteil, dass nämlich Ungleichheit geschaffen wird, weil Umwelt-NRO privilegiert würden und das Übereinkommen mit dem Vertrag zumindest auf Kriegsfuß stehe.

Ich kann nur bedauern, dass es keinen Spielraum für einen Mittelweg gibt, der den NRO dann ein Mitspracherecht ermöglicht, wenn es tatsächlich erforderlich ist, ohne Gefahr zu laufen, dass eine Fülle belangloser Einwände erhoben werden. Eigentlich bin ich nunmehr der Auffassung, es wäre besser, wenn das Übereinkommen einfach mehr Möglichkeiten für den Zugang zu Gerichten einräumte, was übrigens der Verfassungsvertrag getan hätte, wenn er jetzt nicht aufgegeben worden wäre.

 
  
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  Margrete Auken, im Namen der Verts/ALE-Fraktion. – (DA) Herr Präsident! Wenn das Übereinkommen von Århus in der EU wie vorgesehen funktionieren soll, dann müssen die Regeln auch für bestimmte Umweltorganisationen den Zugang zu gerichtlichen Überprüfungen garantieren. Der Gemeinsame Standpunkt des Rates gewährt den NRO diesen Zugang aber nicht. Deshalb hat der Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit ganz zu Recht den ursprünglichen Vorschlag der Kommission befürwortet und diese Komponente wieder aufgenommen. Ich bedauere, dass viele Abgeordnete der Fraktion der Europäischen Volkspartei (Christdemokraten) und europäischer Demokraten versuchen, die faire Umsetzung des Übereinkommens von Århus zu verhindern. Haben sie aus dem französischen und niederländischen „Nein“ denn nichts gelernt? Wenn wir mehr Verständnis und Unterstützung für das europäische Projekt wollen, dann können wir auf die Partizipation und Kontrolle von unten nicht verzichten.

Nehmen wir ein aktuelles Beispiel. Das Europäische Parlament hat beschlossen, ein Verfahren gegen die Kommission anzustrengen, weil diese das Verbot für das bromierte Flammschutzmittel BDE aufgehoben hat, ohne dass der Gesetzgeber sie dazu berechtigt hätte. Dem hat sich die dänische Regierung mit einer ähnlichen Klage angeschlossen. Aber auch die Umweltorganisationen müssen die Möglichkeit haben, entsprechende Schritte einzuleiten, wenn gegen EU-Rechtsvorschriften verstoßen wird. Jetzt bedient sich die chemische Industrie wieder einmal ihrer Tricks, und die Bürger sind machtlos. Der Einzelne kann keine Entscheidung im Bereich Umwelt überprüfen lassen, weil es kein individuelles Interesse gibt. Doch NRO können im Bereich Umwelt und Gesundheit öffentliche Interessen wahrnehmen und sollten demzufolge auch in der EU gerichtliche Überprüfungen verlangen dürfen.

Wir haben es hier natürlich mit einem Fall von David gegen Goliath zu tun. Die Umweltorganisationen vertreten öffentliche Interessen, während die chemische Industrie, der immense Summen zur Verfügung stehen, im EU-System Entscheidungen erzwingen kann. Das haben wir bei REACH erlebt. Ohne Transparenz und Zugang der Bürger zum Gerichtshof entwickelt sich die EU zu einer Scheindemokratie.

 
  
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  Jonas Sjöstedt, im Namen der GUE/NGL-Fraktion. – (SV) Herr Präsident! Die Konföderale Fraktion der Vereinigten Europäischen Linken/Nordische Grüne Linke unterstützt alle Änderungsanträge des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit zu dieser Verordnung über die Anwendung des Übereinkommens von Århus in der EU. Zwei Punkte sind für uns von besonderer Bedeutung.

Erstens kommt es darauf an, dass der Beschluss einen umfassenden Geltungsbereich hat, damit auch die Förderprojekte der Europäischen Union von den Regelungen erfasst werden. Die Bestimmungen müssen auch für die Europäische Investitionsbank gelten. Im Laufe der Jahre gab es viel Kritik an der Handhabung von Umweltfragen durch die EIB, an der ungenügenden Berücksichtigung des Umweltschutzes sowie an ihrem erheblichen Mangel an Transparenz.

Zweitens wollen wir erreichen, dass Umweltorganisationen wirklich das Recht erhalten, bei Verletzung von Umweltvorschriften gerichtliche Schritte einzuleiten. Daher sind wir gegen jegliche Einschränkungen dieses Rechts, wie sie beispielsweise vom Berichterstatter in den Änderungsanträgen 28 bis 30 vorgeschlagen werden. In der Praxis würde das bedeuten, dass viele der wichtigsten nationalen Umweltbewegungen keine Möglichkeit zur Anrufung der Gerichte hätten, und das geht unserer Meinung nach nicht an.

 
  
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  Horst Schnellhardt (PPE-DE). – Herr Präsident, meine Damen und Herren, Herr Kommissar! Der vorliegende Verordnungsvorschlag soll mehr Transparenz schaffen durch eine stärkere Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Erarbeitung von Gesetzestexten. Ich begrüße das außerordentlich.

Wir als Abgeordnete sind darauf angewiesen, dass wir die Informationen von Verbänden, Vereinigungen, Nichtregierungsorganisationen und interessierten Bürgern erhalten und sie in unsere Gesetzgebungsverfahren einfließen lassen. Nur wenn wir die Partikularinteressen der betroffenen Gruppen in den Kompromiss des Gesetzestextes einarbeiten, können wir ein gutes Gesetz erarbeiten.

Natürlich ist es dann notwendig, dass die Öffentlichkeit Zugang zu Informationen erhält. Ich möchte auch hier feststellen, dass dies außerordentlich wichtig ist. Sie müssen sich aufbauen.

Ich bin natürlich überrascht, dass Nichtregierungsorganisationen und Verbände Informationen von der Kommission bisweilen eher erhalten als die Abgeordneten des Parlaments, so z. B. bei REACH; da habe ich die Information bei vielen schon vorher entdecken können, aber nicht in unseren Postfächern. Mich beunruhigt das nicht, aber was mich beunruhigt, sind die Art und die Form der Änderungsvorschläge zur vorliegenden Verordnung.

Wenn festgelegt wird, dass Nichtregierungsorganisationen, die wohlgemerkt Partikularinteressen vertreten, ihre Vorstellung in Gesetzestexte hineinklagen können, wird doch eigentlich nahe gelegt, dass dem Europäischen Parlament ein hohes Maß an Misstrauen entgegengebracht werden muss. Generell scheint jede europäische Institution unter einem Generalverdacht zu stehen.

Gestatten Sie mir hier einmal einen Ausflug in meine bisherige Tätigkeit als Tierarzt. Ich möchte sagen, hier kastrieren wir uns selbst und entmachten uns. Wir stellen uns selbst in Frage. Das darf meiner Meinung nach nicht geschehen. Hier wird ein gravierender Fehler begangen, wenn wir diesem Vorschlag zustimmen. Wir sollten uns hier entschieden dagegen stellen.

Ich unterstelle keiner Nichtregierungsorganisation die Absicht, schädigend auf gesellschaftliche Entwicklungen Einfluss nehmen zu wollen. Ich verlange aber auch, dass dem Parlament nicht unterstellt wird, nicht auf der Höhe der Aufgaben zu sein.

Ich bin ganz klar für die Vorstellung des Rates im Hinblick auf die zweite Lesung. Alles andere geht entschieden zu weit. Dies betrifft die Vertragsverletzungsverfahren; hier kann in ein laufendes Verfahren eingegriffen werden. Das dient der Öffentlichkeit auch nicht.

 
  
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  Evangelia Tzampazi (PSE). – (EL) Herr Präsident! Es ist dringend notwendig, das Übereinkommen in allen Mitgliedstaaten in umfassender und integrierter Weise umzusetzen. Dieses Übereinkommen ist für den weiteren Fortschritt im Bereich der Umweltpolitik von entscheidender Bedeutung.

Besonderen Nachdruck müssen wir auf Forderung nach der integrierten Bereitstellung elektronisch digitalisierter Daten legen, da dies die Grundlage für die korrekte Umsetzung der Beteiligung der Öffentlichkeit an allen Umweltkontroll- und Sensibilisierungsverfahren bilden wird. Dadurch werden die bürokratischen Probleme, die bislang das Haupthindernis für alle derartigen Vorhaben waren, rasch ausgemerzt werden.

Außerdem erscheint es dringend geboten, dass sich der öffentliche Sektor mit allen Aspekten des Berichts und der vorgeschlagenen Maßnahmen unmittelbar und intensiv auseinander setzt, denn in zahlreichen Staaten stellt die öffentliche Hand auch den Großteil der Umweltinformationen zur Verfügung. Der Bericht Korhola, der sich sorgfältig und gründlich mit den komplizierten Elementen eines solchen Vorhabens auseinander setzt, muss, was die Nichtregierungsorganisationen betrifft, gegenüber diesen Fragen offen sein und darf sie nicht nur in strenger bzw. unfairer Weise behandeln.

Abschließend möchte ich sagen, dass hier meiner Ansicht nach eine bedeutende Arbeit geleistet wurde, und ich möchte der Berichterstatterin zu ihren Bemühungen gratulieren.

 
  
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  Mojca Drčar Murko (ALDE). – (SL) Seit Beginn seines Bestehens wird das Århus-Übereinkommen als eine der ehrgeizigsten Errungenschaften der Demokratie im Bereich des Schutzes der menschlichen Umwelt gelobt, nicht nur weil es ein Menschenrecht der neuen Generation begründet, nämlich das Recht der Menschen auf eine gesunde und einwandfreie Umwelt, sondern auch aufgrund der logischen Annahme, dass die Einbeziehung der Bürger den Umweltschutz verbessern würde, zunächst durch die Annahme von Maßnahmen und anschließend durch deren Umsetzung.

Diese Annahme muss jedoch noch erweitert werden. Regeln müssen festgelegt werden, die die Behörden dazu verpflichten, den Bürgern Umweltinformationen zugänglich zu machen, und diese wiederum müssen in extremen Fällen in der Lage sein, die Durchsetzung von Standards gerichtlich einzufordern. Die Rede ist von in die Praxis umgesetzten Vorschriften einer partizipatorischen, die Umwelt schützenden Demokratie. In Anbetracht der Tatsache, dass die Europäische Union ein Weißbuch entwirft, mit dem sie die Informationskluft, die sie von ihren Bürgern trennt, zu überwinden versucht, ist der Inhalt der zur Debatte stehenden Verordnung im weiteren Sinne der Beziehungen zu den Bürgern hochaktuell.

Auf der Basis des Århus-Übereinkommens war es die Absicht der Kommission im Interesse einer besseren Durchsetzung der Umweltschutzgesetze, bestimmten Nichtregierungsorganisationen das Recht einzuräumen, die höchste gerichtliche Instanz, den Europäischen Gerichtshof, anzurufen. Die logische Schlussfolgerung im Zusammenhang mit dieser Verordnung ist, dass Nichtregierungsorganisationen eine wichtige Rolle beim Schutz der Umwelt spielen. Der Gemeinsame Standpunkt des Rates zu diesem Bereich zeigt jedoch eine ganz andere Auslegung des Übereinkommens. Er basiert auf der Angst vor einer unangemessenen Inanspruchnahme des Europäischen Gerichtshofs, obwohl dies keine logische Auslegung ist.

Halbe Maßnahmen in dem Bemühen, Umweltschutzgesetze umzusetzen, und das Herausnehmen bestimmter Arbeitsbereiche der europäischen Organe aus der demokratischen Kontrolle wären das falsche politische Signal an die Mitgliedstaaten. Dies könnte eher zu einer Abnahme als zu einer Zunahme ihrer Verantwortung bei der Umsetzung der Umweltschutzgesetze führen.

 
  
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  Rebecca Harms (Verts/ALE). – Herr Präsident, Herr Kommissar! Ich würde Sie bitten, sich zum Abschluss dieser Debatte aufklärend zu äußern.

Ich glaube, dass die Diskussion an diesem Abend einen Kernfehler hat. Der Gemeinsame Standpunkt, über den Frau Korhola berichtet, enthält keineswegs Regelungen für den Bereich des Zugangs zu Gerichten. Sie haben eine Regelung vorgelegt mit Zugang zu dem ersten Teil der Århus-Konvention: Zugang zu Informationen. Die dritte Säule der Århus-Konvention wird hier noch gar nicht berührt.

Ich glaube, dass es eine Verwechslung gibt. Meiner Meinung nach ist die Möglichkeit der Beantragung einer internen Überprüfung, die im Gemeinsamen Standpunkt vorgesehen ist, nicht zu verwechseln mit dem Zugang zu Gerichten. Ich bitte Sie hier um eine Klarstellung.

Ich möchte aber auch eines anmerken: Ich halte es für absolut unverzichtbar, dass Nichtregierungsorganisationen im Umweltbereich auf europäischer Ebene Zugang zu Gerichten haben, damit die konkrete Umsetzung europäischer Gesetzgebung vor Ort im Zweifelsfall überprüft werden kann.

Wir haben in Deutschland sehr gute Erfahrungen mit dem Verbandsklagerecht; es gibt keine Fülle von Klagen, es gibt gezielte Klagen. Die Mehrzahl der Klagen, die Verbände dort anstrengen, endet erfolgreich.

 
  
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  Avril Doyle (PPE-DE).(EN) Herr Präsident! Das Übereinkommen von Århus, das von allen 25 Mitgliedstaaten unterzeichnet wurde, räumt der Öffentlichkeit Rechte auf drei Gebieten ein, nämlich dem Zugang zu Umweltinformationen, der Beteiligung an umweltpolitischen Entscheidungen und dem Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Die uns vorliegende Verordnung hat das Ziel, dieses Recht auf die EU-Organe anzuwenden: das Parlament, den Rat, die Kommission, den EuGH, die Europäische Investitionsbank usw.

Wichtig ist, dass Personen, die von Verstößen gegen das Umweltrecht direkt betroffen sind, ein Rechtsmittel zur Verfügung steht, sei es durch eine Beschwerdestelle, den Bürgerbeauftragten oder, wenn nötig, durch die Gerichte. Dies darf aber nicht zu einem Freibrief für Anwälte führen, den wir mit unserem Vorgehen zu erteilen drohen.

Es gibt zwar viele ausgezeichnete NRO und Interessengruppen, die uns auf berechtigte Bedenken im Umweltbereich aufmerksam machen und als Kontrollorgan fungieren, das die Institutionen in unserem Namen zur Rechenschaft zieht, doch würde ich zur Vorsicht mahnen, wenn einer sich selbst legitimierenden Gruppe gestattet wird, den Institutionen zusätzliche Lasten aufzubürden und ein bereits überlastetes Justizsystem zum Erlahmen zu bringen. Ich bin bereits gegen die Änderungsanträge 2, 7 und 12, doch das größte Problem habe ich mit Änderungsantrag 26, in dem vorgeschlagen wird, dass alle NRO ungeachtet dessen, ob ihre Interessen berechtigt oder ihre Satzungen transparent sind, das Recht erhalten sollen, ohne Einschränkungen Gerichtsverfahren gegen Gemeinschaftsorgane wegen ihrer Verwaltungsakte oder Unterlassungen anzustrengen, wie etwa bei der konsequenten Umsetzung des EU-Umweltrechts.

In einigen Ländern sind für die Bildung einer NRO nicht einmal fünf Mitglieder notwendig. Ein solches Gremium unterliegt nie und nimmer einer demokratischen Kontrolle, jedoch würden diese Änderungen ihm erlauben, die Kommission zu verklagen, ohne dass es den Nachweis erbringen müsste, wie und durch wen es finanziert wird und welche Aufgabe es hat. Im EU-Recht gibt es den altbewährten Grundsatz – der sich in der langjährigen Rechtsprechung entwickelt hat und der durch Artikel 230 Absatz 4 EG-Vertrag gestützt wird –, dass Bürger unmittelbar und individuell betroffen sein müssen, damit sie vor dem EuGH Klage erheben können. Mit einer Umgehung des Vertrags durch sekundärrechtliche Bestimmungen wie den Änderungen zu dieser Verordnung würde man das Prinzip, dass Opfer von Rechtsverstößen und nicht interessierte Beobachter – deren Motive und Beweggründe nicht immer klar sind – Anspruch auf Rechtsmittel haben sollten, ad absurdum führen.

Wenn das Europäische Parlament die interne oder gerichtliche Überprüfung ausweiten möchte, sollte es dies zunächst durch eine Änderung des Vertrags tun. Als Politikerin, die der demokratischen Kontrolle durch ihre Wähler unterliegt, bin ich schließlich auch nicht bereit, meine Verantwortung nicht gewählten Organen zu übertragen, die niemandem zur Rechenschaft verpflichtet sind.

 
  
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  Gyula Hegyi (PSE).(EN) Herr Präsident! Der Zweck des Übereinkommens von Århus besteht darin, die öffentliche Kontrolle in Umweltangelegenheiten zu fördern. Auf diese Weise trägt es zu einem stärkeren Umweltbewusstsein in unserer Gesellschaft bei und ermutigt die NRO, sich in der Umweltpolitik zu engagieren. Der wichtigste Teil des Übereinkommens ist die Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren. Die Mitgliedstaaten hatten nicht genug Mut, das Konzept des Übereinkommens in seiner Gesamtheit zu akzeptieren. Aber so gehen die Dinge nun einmal voran. Wir Politiker werden von unseren Wählern danach beurteilt, in welchem Zustand sich die Umwelt befindet und ob es eine nachhaltige Zukunft gibt, und nicht danach, ob wir leere Versprechungen machen.

Ich habe mit anderen Kollegen einen Änderungsantrag eingebracht, und zwar Nummer 23 zu diesem Thema. Einige Mitglieder dieses Hauses lehnen ihn ab. Allerdings handelt es sich bei dieser Änderung nur um eine Neuvorlage des ursprünglichen Wortlauts der Kommission. Sie besagt Folgendes: Wird bei einer internen Prüfung eine Unvereinbarkeit mit dem Umweltrecht festgestellt, sollte das betroffene Organ eine Entscheidung treffen, um das Problem zu beheben. Das ist ziemlich logisch, wie ich finde. Wenn wir merken, dass ein Umweltproblem besteht, wir aber nichts dagegen unternehmen, dann ist das ganze Verfahren sinnlos. Im Übrigen haben alle Mitgliedstaaten – ich betone alle – das ursprüngliche Übereinkommen, das diesen Gedanken enthält, unterzeichnet.

Die PSE-Fraktion setzt sich allgemein und auch in diesem konkreten Fall für eine saubere Umwelt und die Mitwirkung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren ein. Deshalb unterstützen wir diesen Bericht so, wie er im Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit angenommen wurde.

 
  
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  Frederika Brepoels (PPE-DE). – (NL) Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren! Diese Verordnung muss tatsächlich sicherstellen, dass alle Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft die Bestimmungen des Übereinkommens von Århus anwenden, ein Übereinkommen, das die Öffentlichkeit enger in Umweltangelegenheiten einbinden soll. Was immer einige Kolleginnen und Kollegen auch behaupten mögen, es ist mit Sicherheit nicht beabsichtigt, über das hinauszugehen, was notwendig ist, damit die Gemeinschaft dem Übereinkommen von Århus beitreten kann. Zu meiner Freude hat der Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit den Gemeinsamen Standpunkt des Rates konkretisiert. Ich stehe deshalb voll und ganz hinter dem Bericht und hoffe, er wird in seiner Gesamtheit ohne Änderungen angenommen.

In Anbetracht der wachsenden Bedeutung der Umweltpolitik der Gemeinschaft ist es eine große Herausforderung, dass die Verordnung sämtlichen Bestimmungen des Übereinkommens von Århus entspricht, nicht zuletzt, wenn es darum geht, eine gewisse Glaubwürdigkeit bei den Mitgliedstaaten und auf internationaler Ebene zu behalten. Mit anderen Worten, auf Gemeinschaftsebene sollten dieselben Rechte und Pflichten wie auf der Ebene der Mitgliedstaaten bestehen. Und dies gilt mit Sicherheit für die Geltendmachung möglicher Gründe für die Verweigerung des Zugangs zu Umweltinformationen.

Die Umsetzung des dritten Pfeilers des Übereinkommens, insbesondere der Zugang zu Gerichten, die im Brennpunkt der Diskussion stand, wurde hier bereits erwähnt. Auf keinen Fall kann das allgemeine Umweltinteresse nur von Personen vertreten werden, die unmittelbar und individuell betroffen sind, wie in dem Übereinkommen vorgesehen. Aus diesem Grund wollte die Kommission den Zugang zu Gerichten auf Umweltorganisationen beschränken, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Der Wunsch, irgendetwas zu streichen oder zusätzliche Bedingungen aufzuerlegen, ist nicht nur inakzeptabel, sondern verstößt auch gegen das Übereinkommen von Århus. Ich hoffe deshalb aufrichtig, dass die Kolleginnen und Kollegen, die für eine offene und transparente Umweltpolitik in der EU stehen, den vorliegenden Bericht in seiner jetzigen Form billigen.

 
  
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  Stavros Dimas, Mitglied der Kommission. – (EL) Ich möchte den Rednern, die heute Abend das Wort ergriffen haben, für ihre sehr wichtigen Ausführungen danken. Im Folgenden möchte ich eine Einschätzung der grundlegenden Änderungsanträge vornehmen und dabei zugleich auf die Hauptfragen, die heute angesprochen wurden, eingehen.

Was den Zugang zu Umweltinformationen betrifft, so kann die Kommission die Änderungsanträge 4, 14 und 15, die darauf abzielen, die Ausnahmeregelungen auch auf die Bestimmungen der Richtlinie 2003-2004 über den Zugang zu Umweltinformationen sowie auf die Anträge auf Zugang zu Informationen anzuwenden, die an Organe der Gemeinschaft gerichtet werden, nicht akzeptieren.

Die vorgeschlagene Verordnung ist so erweitert worden, dass die bestehenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über den Zugang zu Dokumenten, wie sie in der Verordnung Nr. 1049/2001 festgelegt worden sind, alle Organe der Gemeinschaft abdecken.

Die betreffenden Änderungsanträge des Europäischen Parlaments könnten als Nebeneffekt bewirken, dass zwei sich überschneidende Regelungen über den Zugang zu Dokumenten zustande kommen, was nicht gerade zu Transparenz und Rechtsklarheit beitragen würde.

Der neue Artikel 6 des Gemeinsamen Standpunktes deckt bereits die entsprechenden Ausnahmen sowie die Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen ab; diese Ausnahmen müssen auf jeden Fall entsprechend den Anforderungen des Århus-Übereinkommens genau definiert werden.

Zudem können auch die Änderungsanträge 7 und 12, denen zufolge der Begriff Umweltinformation auch den Stand der Zugangsverfahren umfassen soll, nicht akzeptiert werden. Eine solche Bestimmung gibt es im Århus-Übereinkommen nicht. Zudem sind Zugangsverfahren keine Umweltinformationen im eigentlichen Sinne.

Nichtsdestotrotz sollte darauf hingewiesen werden, dass es die Praxis der Kommission ist, auf ihrer Website Informationen zu Zugangsverfahren in allen Politikbereichen zu veröffentlichen.

Die Kommission kann Änderungsantrag 16 akzeptieren, der eine Frist von 15 Werktagen vorsieht, innerhalb derer Personen, die einen Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen gestellt haben, über die das Organ der Gemeinschaft nicht verfügt, unterrichtet werden müssen und innerhalb derer ihr Antrag an die staatliche Behörde, die über die entsprechende Information verfügen soll, weiterzuleiten ist.

Was die Öffentlichkeitsbeteiligung betrifft, so kann die Kommission nicht befürworten, dass sie, wie in Änderungsantrag 5 und teilweise in den Änderungsanträgen 19 und 20 gefordert, auch auf Politiken ausgedehnt werden soll. Das Århus-Übereinkommen fördert die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Vorbereitung von Politiken im Rahmen der Klausel über bewährte Vorhaben. Dies ist ein breiter Begriff, und solch eine Forderung ist in den Rechtsvorschriften, die für die Mitgliedstaaten gelten, nicht enthalten.

Es sei dennoch darauf hingewiesen, dass nach der derzeit auf Gemeinschaftsebene gültigen Praxis während der Erarbeitung von Gemeinschaftspolitiken öffentliche Konsultationen mit interessierten Parteien durchzuführen sind. Zudem ist der Begriff der umweltbezogenen Pläne und Programme breit gefasst und deckt Programme strategischer Natur ab.

Die Kommission kann ebenfalls nicht akzeptieren, dass die Notwendigkeit besteht, eine Beteiligung der Öffentlichkeit auch bei Plänen und Programmen zu fordern, die durch Organe der Gemeinschaft finanziert werden, wie dies Änderungsantrag 8 vorsieht. Das Århus-Übereinkommen bezieht sich auf die Öffentlichkeitsbeteiligung bei Plänen und Programmen, die von staatlichen Behörden erstellt werden.

Außerdem wird die Genehmigung von Infrastrukturarbeiten, die erhebliche Umweltauswirkungen haben, auf Ebene der Mitgliedstaaten erteilt, wo die Beteiligung der Öffentlichkeit vorgeschrieben ist.

Die Kommission ist in der Lage, Änderungsantrag 19 teilweise, das heißt, was die Verlängerung der Frist für den Eingang der Anmerkungen bei schriftlichen Anhörungen von 4 auf 8 Wochen betrifft, zu akzeptieren. Sie kann ebenfalls Änderungsantrag 20 akzeptieren, der die Verpflichtung der Organe der Gemeinschaft, die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung zu berücksichtigen, hinzufügt.

Diese konkrete Verpflichtung ergibt sich aus dem Århus-Übereinkommen und entspricht der derzeit gültigen Verwaltungspraxis der Kommission.

Die Kommission ist nicht im Stande, Änderungsantrag 23 zu akzeptieren, der den Kreis der Organisationen, die zur Beantragung einer internen Überprüfung berechtigt sind, von Nichtregierungsorganisationen, deren vorrangiges Ziel der Umweltschutz ist, auf solche Organisationen ausdehnt, die ebenfalls bzw. alternativ die nachhaltige Entwicklung fördern.

Dieses spezielle Kriterium würde sehr schwer festzulegen sein und könnte ein breites Spektrum an Organisationen erfassen, bei denen es nicht gerechtfertigt wäre, ihnen aus umweltspezifischen Gründen das Recht auf Zugang zu solch einem Überprüfungsverfahren einzuräumen.

Die Anerkennung eines spezifischen Status von Nichtregierungsorganisationen im Umweltsektor, deren vorrangiges Ziel darin besteht, Umweltinteressen zu verteidigen, entspricht vollkommen dem Geist des Århus-Übereinkommens.

Was zudem die Kriterien für die Legitimierung von Nichtregierungsorganisationen betrifft, so kann die Kommission den letzten, von der Berichterstatterin vorgeschlagenen Änderungsantrag, wonach Nichtregierungsorganisationen Aktivitäten in mehr als einem Mitgliedstaat entfalten sollten, nicht befürworten.

Auch wenn es zutrifft, dass im ursprünglichen Vorschlag der Kommission die Rede von Aktivitäten auf Gemeinschaftsebene war, so wurde im Verlaufe der Gespräche, die vor dem Gemeinsamen Standpunkt durchgeführt worden sind, klar, dass eine solche Entscheidung ungerechtfertigte Hindernisse für das Recht auf Zugang zu Gerichten schaffen würde.

Die Kommission ist mit der derzeitigen Regelung im Gemeinsamen Standpunkt zufrieden, bei der es um die gemeinschaftliche Dimension des Umweltziels geht, das durch die Nichtregierungsorganisation innerhalb der Gemeinschaft gefördert werden sollte.

Die Änderungsanträge 22, 24 und 25 schließlich betreffen das Ergebnis der internen Überprüfung von Verwaltungsakten, die von Organen der Gemeinschaft gemäß Artikel 10 erlassen werden, sowie ihr Verhältnis zu den Bestimmungen über den Zugang zum Gerichtshof nach Artikel 12.

Aus den Gründen, auf die ich bereits zu Beginn meiner Erklärung hingewiesen habe, kann die Kommission diese Änderungsanträge nicht akzeptieren, weil sie über die Bestimmungen des Übereinkommens im Zusammenhang mit der Legitimierung von Prozessparteien hinausgehen würden.

Prinzipiell akzeptieren kann die Kommission die Änderungsanträge 26 und 27 betreffend die Anpassung der Geschäftsordnung und das Datum des Inkrafttretens der Verordnung.

Ich werde dem Sekretariat des Europäischen Parlaments eine vollständige Liste mit den Standpunkten der Kommission zu den einzelnen Änderungsanträgen übermitteln.

 
  
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  Präsident. Die Aussprache ist geschlossen.

Die Abstimmung findet am Mittwoch um 12.00 Uhr statt.

 
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