Der Präsident. Als nächster Punkt folgt der Bericht von Giuseppe Gargani im Namen des Rechtsausschusses über die Prüfung des Mandats von Beniamino Donnici (A6-0198/2007).
Giuseppe Gargani (PPE-DE), Berichterstatter. – (IT) Herr Präsident, meine Damen und Herren! Ich möchte in diesem Hohen Haus über die Arbeit unseres Ausschusses berichten, der ausführlich über das Mandat von Herrn Donnici beraten und den Bericht mit großer Mehrheit befürwortet hat.
Ich verteidige den Ausschuss, dessen Vorsitzender zu sein mir eine große Ehre ist, und möchte denjenigen Rede und Antwort stehen, die mit kleinlichen Unterstellungen behaupten, er sei nicht sachlich und objektiv gewesen – Unterstellungen, die diesem Parlament wahrlich nicht zur Ehre gereichen, da dem Ausschuss zahlreiche Juristen angehören. In unserem Ausschuss arbeiten Mitglieder und Juristen mit wie Herr Lehne, Herr Medina, Frau Wallis und Frau Frassoni, um nur die Koordinatoren zu nennen, sowie viele andere prominente Persönlichkeiten. Unsere Debatten hatten stets ein hohes Niveau und wurden erschöpfend und sehr ehrlich geführt. Wir haben den Schwerpunkt immer auf die Rolle dieses Parlaments gelegt, das ein Riese ist bei vielen Dingen, die es tut, und hinsichtlich seiner Rolle in Europa, doch mitunter auch ein Zwerg, wenn man es in eine verfahrensrechtliche Ecke zwingen will.
Das Problem, das wir hier erörtern, fügt sich in diesen großen Rahmen ein: Die Fakten sind bekannt, der Rücktritt von Herrn Occhetto steht im Widerspruch zum Europäischen Akt und wir können das Mandat von Herrn Donnici nicht für gültig erklären.
Die Regelung des Verfahrens für die Wahlen zum Europäischen Parlament fällt in die Zuständigkeit der Gemeinschaft, weshalb der Verweis auf die innerstaatlichen Vorschriften im Europäischen Akt von 1976 nur ergänzenden Charakter hat. Die nationalen Bestimmungen müssen allerdings mit den Grundsätzen der Gemeinschaftsrechtsordnung, ihren primärrechtlichen Bestimmungen sowie mit Geist und Buchstaben des Akts von 1976 im Einklang stehen. Deshalb müssen die zuständigen nationalen Behörden der Legislative, Exekutive und Judikative den Grundsätzen des gemeinschaftlichen Wahlrechts Rechnung tragen.
Die Zulässigkeit des Verzichts von Herrn Occhetto muss vor allem auf der Grundlage von Artikel 6 des Akts von 1976 bewertet werden, der besagt, dass die Abgeordneten des Europäischen Parlaments weder an Aufträge noch an Weisungen gebunden sind, womit die Freiheit und Unabhängigkeit der Abgeordneten zum Grundpfeiler der Freiheit der Bürger erklärt wird.
So steht es in dem Akt von 1976, doch das neue Abgeordnetenstatut, das ich nun anführe, obwohl es erst in der kommenden Wahlperiode in Kraft treten wird, ist nach dem derzeitigen Stand der Gemeinschaftsrechtsordnung ein Rechtsakt des Primärrechts, der vom Europäischen Parlament mit Zustimmung des Rates angenommen und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde. Es liegt klar auf der Hand, dass der Rücktritt von Achille Occhetto auf eine Vereinbarung mit dem anderen Teil der Liste „Società civile Di Pietro-Occhetto” zurückgeht, die vor der Bekanntgabe der bei den Wahlen zum Europäischen Parlament 2004 gewählten Mitglieder getroffen wurde, und dass dieser Rücktritt daher als mit dem Buchstaben und Geist des Akts von 1976, insbesondere mit Artikel 6, unvereinbar zu betrachten ist. Er konnte unter keinen Umständen rechtsgültig widerrufen werden, wie er widerrufen wurde. In seiner Begründung des die Benennung Occhettos für nichtig erklärenden Urteils hat der italienische Staatsrat – und das möchte ich als Italiener in diesem Parlament betonen – die genannte Grundsätze des Gemeinschaftsrechts weder erwähnt noch berücksichtigt, womit er nicht nur Geist und Buchstaben des Akts, sondern auch Artikel 4 und Artikel 6 des Rechtstextes missachtete.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften hindert der Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht durch die Behörden eines Mitgliedstaats, selbst wenn er vom obersten nationalen Gericht dieses Staates mittels eines rechtskräftigen Urteils begangen wurde, den Gerichtshof nicht daran, diesen Verstoß des obersten nationalen Gerichts gegen das Gemeinschaftsrecht festzustellen. Das entbindet den Staat – in diesem Falle Italien –, dem das Gericht angehört, jedoch nicht von seiner Haftung, wie festgestellt wurde. Ich denke, all das verdeutlicht die Lage, in der wir uns befinden.
Ich möchte kurz zwei Aspekte erläutern, die das italienische Recht betreffen. Der Rücktrittsakt kann berechtigterweise bestehende Rechte zum Gegenstand haben, und in solch einem Fall ist der Verzicht von Herrn Occhetto zugunsten von Herrn Chiesa wegen seiner Begründung voll rechtskräftig und wirksam. Der Rücktritt hat auch für zukünftige Rechte Gültigkeit, doch zweifelsohne kann dieser Rücktritt selbstredend widerrufen werden, bevor das Ereignis eintritt, d. h. bevor sich der Verzichtende in der tatsächlichen Situation befindet, zurücktreten zu können.
Der von Herrn Occhetto nach Bekanntgabe der Wahlergebnisse bekundete Verzicht hat nichts an der Rangfolge der Kandidaten der Di Pietro-Occhetto-Liste geändert. Als endgültiges Argument, Herr Präsident, führe ich an, dass wir es als elementaren Rechtsgrundsatz anerkennen müssen, dass der Rücktritt erst zu dem Zeitpunkt seine Wirkung entfalten kann, da die notwendigen Voraussetzungen bestehen, um das Recht wahrzunehmen.
Aus eben diesem Grund hatten wir in dem Beschluss vom 3. Juli 2006, auf den man sich beruft, um unser Tun anzufechten – just aufgrund dieses Beschlusses des Rechtsausschusses –, die Wahl von Herrn Occhetto für gültig erklärt, denn zum Zeitpunkt der Bekanntgabe stand sie mit dem Europäischen Akt im Einklang, sodass wir seinen Verzicht für ungültig, regelwidrig und nichtig erklärten. Die Einwände betreffend Herrn Donnici waren demnach irrelevant. Eben deshalb besteht hier kein Widerspruch.
Das war der Inhalt unseres Beschlusses vom letzten Jahr, und heute können wir diesen Beschluss bestätigen, weil er kohärent ist und gründlich von einem Rechtsausschuss durchdacht wurde, der selbstverständlich keine parteipolitischen Interessen verfolgt, sondern bestrebt ist, die Unabhängigkeit dieses Parlaments zu fördern und zu gewährleisten.
Manuel Medina Ortega, im Namen der PSE-Fraktion. – (ES) Herr Präsident! Meines Erachtens durchleben wir einen bedeutsamen Moment in der Geschichte dieses Parlaments. Der Berichterstatter, der Vorsitzende des Rechtsausschusses, Herr Gargani, hat die rechtlichen Begründungen dargelegt, mit denen wir übereinstimmen. Meine Fraktion brachte eine Reihe von Änderungsanträgen ein, die der Stärkung diesen rechtlichen Begründungen dienen.
Wir sollten das Thema jedoch aus einer etwas breiteren Perspektive betrachten. Das Europäische Parlament – der Rechtsausschuss – hat stets die Entscheidungen der nationalen Behörden im Hinblick auf die Benennung eines Mitglieds des EP anerkannt und auch die Streitbeilegungsverfahren in Wahlangelegenheiten akzeptiert.
Nicht hinnehmbar ist, dass uns die italienische Justiz praktisch drei Jahre nach den letzten Wahlen, ein Jahr nach der Anerkennung von Herrn Occhetto als Mitglied dieses Parlaments, plötzlich erklärt, diese Benennung sei ungültig gewesen.
Herr Gargani hat die Gründe aus rechtlicher Sicht erläutert, aber es gibt einen grundsätzlichen politischen Aspekt: Das Parlament besteht aus Mitgliedern, die in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht durch Entscheidungen von nationalen Verwaltungs-, Wahl- oder Justizbehörden benannt worden sind.
Sobald wir aber diesem Parlament angehören, stellt dieses eine eigenständige Körperschaft dar, mit eigener Rechtspersönlichkeit, mit dem Recht, sich selbst zu verteidigen. Meines Erachtens wird der Fall Occhetto einen großen parlamentarischen Präzedenzfall setzen. Von jetzt an werden die nationalen Verwaltungs- oder Justizbehörden wissen, dass das Parlament die Befugnis hat, zu einem gegebenen Zeitpunkt zu erklären, dass eine nationale Entscheidung nicht rechtmäßig ist, dass sie willkürlich war.
Das Parlament hat das Recht und die Pflicht, seine Mitglieder zu schützen. Andernfalls, Herr Präsident, kann es geschehen, dass Ihnen oder einem beliebigen anderen Mitglied dieses Parlaments durch die willkürliche Entscheidung einer nationalen Behörde oder eines nationalen Gerichts der Status als Mitglied des EP entzogen werden kann. Für unsere parlamentarische Arbeit ist es von grundlegender Bedeutung, dass sich die Mitglieder des Parlaments bei der Ausübung ihrer Tätigkeit sicher fühlen können.
Ich glaube, Herr Gargani hat eine großartige Arbeit als Vorsitzender geleistet – wir haben viele Jahre hindurch eine große Zahl von Themen diskutiert –, und in diesem Fall sind wir zu einer Einigung gelangt, die von allen Parteien akzeptiert wird und keinerlei parteipolitische Interessen widerspiegelt, sondern der Notwendigkeit entspricht, den Status des Europäischen Parlaments als solchen zu verteidigen.
Das Europäische Parlament, die Körperschaft, die die Völker Europas repräsentiert, wird als eigenständige Einheit gebildet und trifft seine eigenen Entscheidungen. Es unterscheidet sich vom Rat, der von den Wechselfällen der nationalen Politik abhängig ist. Wir Mitglieder des Europäischen Parlaments haben ein Mandat, ein Mandat mit einer festen Zeitdauer, das nicht durch eine willkürliche nationale Entscheidung unterbrochen werden kann.
Ich möchte daher nochmals erklären, dass die Occhetto-Entscheidung eine historische Entscheidung in der Geschichte des Parlaments, in der Geschichte der Bekräftigung der Rechtspersönlichkeit des Parlaments und der Rechte seiner Abgeordneten sein wird.
Luigi Cocilovo, im Namen der ALDE-Fraktion. – (IT) Herr Präsident, meine Damen und Herren! Ich stimme insofern zu, als die Gefahr besteht, dass der Beschluss dieses Parlaments einen wirklich historischen Schritt markiert, denn durch ihn werden Fragen, Probleme, Grundsätze und Regeln in Mitleidenschaft gezogen, die weit über diesen spezifischen Vorfall hinausgehen. Dieses Parlament hat niemals den Grundsatz und die Regel infrage gestellt, die durch die Bestimmungen des Vertrags festgelegt sind und denen zufolge die Mitgliedstaaten für die Behandlung von Anfechtungen des Wahlverfahrens und mithin für die Bekanntgabe der gewählten Mitglieder zuständig sind, deren so genannte „Prüfung der Mandate“, sprich Prüfung der Wahlämter, das Parlament anschließend vornimmt.
Um das von mir Gesagte zu bekräftigen, möchte ich den Inhalt des Parlamentsbeschlusses, der am 14. Dezember 2004 von diesem Hohen Haus angenommen wurde, um das Mandat aller bei diesen Wahlen zum Europäischen Parlament gewählten Mitglieder für gültig zu erklären, lieber zitieren anstatt ihn zu kommentieren. Das Mandat wurde für gültig erklärt, ich zitiere wörtlich „… vorbehaltlich etwaiger rechtsgültiger Entscheidungen der zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten, in denen ein Wahlergebnis angefochten wurde.“ Dieses Parlament bestätigte eine Regel, die allen wohlbekannt ist!
Ich möchte hinzufügen, dass der Rechtsausschuss zur Untermauerung seines Beschlusses auf mehrere Artikel sowohl des Akts betreffend die Europawahlen als auch der Geschäftsordnung verweist und dabei auf die Zuständigkeit des Parlaments Bezug nimmt, im Falle von Rücktritten einzugreifen. Doch wir reden hier nicht über Rücktritte! Das Problem, zu dem das italienische Gericht ein Urteil erließ, betrifft den Streitfall oder die Beilegung des Streitfalls bezüglich der Wahl, das Nachrücken von Herrn Occhetto oder Herrn Donnici, nachdem Herr Di Pietro als Mitglied des Europäischen Parlaments zurückgetreten war. Der Rechtsstreit wurde mit einem vorläufigen, d. h. anfechtbaren Urteil beigelegt, kraft dessen Herr Occhetto zum erfolgreichen Kandidaten erklärt wurde; dann erging das Urteil des italienischen Staatsrats – der Wahlleitung, das ist dasselbe, Herr Gargani, das ist nicht wichtig –, erging das Urteil in dem Rechtsstreit, das endgültige Urteil des Staatsrats, in dem Herr Donnici zum gewählten Mitglied erklärt wurde. Lassen Sie uns nicht über den Rücktritt von Herrn Occhetto, seine Vereinbarkeit mit dem Wortlaut, mit dem Buchstaben oder mit dem Mandat diskutieren – lassen Sie uns nur über das Vorrecht und die Zuständigkeiten der innerstaatlichen Behörden für die Bekanntgabe eines Mitglieds erörtern, dessen Mandat anschließend bestätigt wird.
Die Folgen des Votums, das abzugeben wir im Begriff sind, würden einen ernsten institutionellen Konflikt bedeuten, einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Vertrags und möglicherweise einen vakanten Sitz, denn auf jeden Fall müssten die nationalen Behörden später das Mitglied bekannt geben, das alternativ zu dem Mitglied, dessen Mandat nicht für gültig erklärt wurde, als gewählt gilt.
Abschließend möchte ich den Mitgliedern des Ausschusses meine Wertschätzung bekunden. Herr Gargani, niemand zweifelt an der Kompetenz der Ausschussmitglieder; vielmehr gilt Ihnen meine ganze Bewunderung, denn das wirkliche Können eines Juristen zeigt sich, wenn er verlorene Fälle, und nicht, wenn er sichere Fälle verteidigt. Die Art und Weise, wie es Ihnen gelungen ist, dieses Ergebnis zu erzielen, verdient meine Achtung und meinen Respekt.
Salvatore Tatarella, im Namen der UEN-Fraktion. – (IT) Herr Präsident, meine Damen und Herren! Bei allem Respekt vor den vielen renommierten Juristen, die sich angeblich im Rechtsausschuss tummeln, bin ich, wesentlich bescheidener, der Auffassung, dass, sollte dieses Hohe Haus morgen den Gargani-Bericht annehmen, das Europäische Parlament einen schwerwiegenden und einmaligen Akt begehen würde. Einen beispiellosen Willkürakt gegenüber einem Mitglied, dem widerrechtlich sein parlamentarisches Mandats entzogen würde, einen nie da gewesenen und einzigartigen Verstoß gegen die Verträge, die in puncto Wahlen ganz klar den Vorrang der Vorschriften, Verfahren und Behörden der Mitgliedstaaten anerkennen. Es würde einen ernsten Konflikt mit einem Mitgliedstaat heraufbeschwören, dem ein Mitglied des Parlaments genommen würde, das als solches durch die Gesetze und Gerichte dieses Landes anerkannt wurde.
Herr Präsident, der Rechtsausschuss hat sich Befugnisse angemaßt, die ihm nicht zustehen. Ich stehe weder auf der einen noch auf der anderen Seite der streitenden Parteien. Ich bin politisch neutral, weil beide dem Mittelinkslager angehören; ich verstehe das persönliche Problem von Herrn Occhetto, der mir rein menschlich gesehen sympathisch ist. Hier geht es jedoch um das Recht, um die korrekte Zusammensetzung des Europäischen Parlaments und um die Glaubwürdigkeit des höchsten Organs der Gemeinschaft. Deshalb muss Gerechtigkeit, und nur Gerechtigkeit, hergestellt werden, müssen die Politik und jedes kleinliche parteipolitische Kalkül beiseite gelassen werden. Wie sollen die Bürger einem Europäischen Parlament Vertrauen entgegenbringen, das seine Zusammensetzung manipuliert, indem es ein Mitglied ausschließt, das alle Rechte hat, ihm anzugehören?
Lassen Sie uns zu den Fakten kommen: Das Gericht hat Herrn Donnici in einem endgültigen Urteil zum siegreichen Kandidaten erklärt. Der italienische Staat hat dem Europäischen Parlament dessen Wahl mitgeteilt. Der Ausschuss wurde mit der Prüfung des Mandats von Herrn Donnici befasst. Er hatte die Ämter zu prüfen, die er bekleidet, und die etwaigen Unvereinbarkeiten. Gleichwohl war er berechtigt, Einwände Dritter zu prüfen, und demzufolge hat er zu Recht die von Herrn Occhetto vorgebrachten Anfechtungen geprüft. Was er allerdings nicht tun durfte war, eine Handlung für nichtig zu erklären, die vor einem Beamten eines Mitgliedstaats vorgenommen wurde. Das ist Sache der Gerichte und obliegt einzig und allein der Gerichtsbehörde des Mitgliedstaats, die sich damit befasste und ein unwiderrufliches und unanfechtbares Urteil erlassen hat.
Nicola Zingaretti (PSE). – (IT) Herr Präsident, verehrte Kolleginnen und Kollegen! Als Erstes möchte ich Herrn Gargani danken, denn das Thema war wirklich komplex und schwierig, und die Arbeit wurde mit großer Sachkenntnis und verantwortungsbewusst ausgeführt, wobei ein einziges Kriterium zugrundegelegt wurde: in erster Linie die Rechte und Vorrechte des Europäischen Parlaments zu schützen.
Der Haupt- oder Kernpunkt der gefassten Beschlüsse ist richtig und vor allem verhindert er, dass ein Präzedenzfall geschaffen wird, nämlich die Anerkennung von Handlungen oder Maßnahmen, die die Kandidaten oder künftigen Mitglieder des Europäischen Parlaments in ihren Entscheidungen einengen.
Es stimmt, dass das ein Novum ist, und wahrscheinlich schafft es auch einen Präzedenzfall, doch dieser Präzedenzfall und dieses Novum sind berechtigt und gewährleisten die Vorrechte des Europäischen Parlaments. Die Entscheidungen, die wir treffen, sind mit einer Aufgabe und einem Vorrecht verbunden, das uns gewährt wird und uns das Recht gibt, uns zu äußern, die Beglaubigungsschreiben und Unterlagen, die uns unterbreitet werden, zu bewerten, zu akzeptieren oder abzulehnen. Damit überschreiten wir nicht unsere Befugnisse, sondern nehmen nur das uns von diesem Parlament eingeräumte Recht wahr, eine Stellungnahme abzugeben.
Der Präsident. Als Erstes müssen die Rechte der Kollegen und als Zweites die Rechte des Europäischen Parlaments geschützt werden.
Die Aussprache ist geschlossen.
Die Abstimmung findet am Donnerstag um 12.00 Uhr statt.
Schriftliche Erklärungen (Artikel 142)
Carlo Casini (PPE-DE), schriftlich. – (IT) Ich werde gegen den Vorschlag für einen Beschluss stimmen, und zwar aus den folgenden Gründen, die, dessen bin ich mir sicher, vom Gerichtshof akzeptiert werden. Der Vorschlag ist fehl am Platze, weil:
1) generell die Benennung der gewählten Mitglieder gemäß den Bestimmungen von Artikel 7 und 11 des Akts vom 20. September 1976 den einzelstaatlichen Organen vorbehalten ist;
2) in Buchstabe C: Herr Occhetto ist überhaupt nicht vom Mandat zurückgetreten, sondern von der Benennung durch die zentrale italienische Wahlleitung und von seinem Platz in der Liste der gewählten Kandidaten; der Rücktritt, von dem in Artikel 3 Absatz 5 der Geschäftsordnung die Rede ist, ist der eines bereits benannten Mitglieds und betrifft die der Benennung vorausgegangenen Handlungen;
3) in Buchstabe D: das Verbot eines imperativen Mandats, das an Aufträge oder Weisungen gebunden ist, gilt für die Ausübung eines bereits erhaltenen Mandats und nicht für der Benennung vorausgegangene Ereignisse;
4) in Buchstabe E, F und G: der Hinweis auf das Abgeordnetenstatut, das noch nicht in Kraft getreten ist, ist irrelevant, und ebenso der Hinweis auf die Mitglieder nach der Benennung;
5) in Buchstabe J, I, K und L: der italienische Staatsrat hat in einem rechtskräftigen Urteil die vorherige Entscheidung des regionalen Verwaltungsgerichts nicht nur aufgehoben, sondern abgeändert;
6) in Ziffer 2: das Parlament kann nicht anstelle der italienischen Behörde ein Mitglied des Parlaments benennen.