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Verfahren : 2003/0168(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0257/2007

Eingereichte Texte :

A6-0257/2007

Aussprachen :

PV 09/07/2007 - 22
CRE 09/07/2007 - 22

Abstimmungen :

PV 10/07/2007 - 8.29
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2007)0317

Ausführliche Sitzungsberichte
Montag, 9. Juli 2007 - Straßburg Ausgabe im ABl.

22. Auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht (Rom II) (Aussprache)
Protokoll
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  Der Präsident. – Als nächster Punkt folgt der Bericht von Diana Wallis im Namen der Delegation des Europäischen Parlaments im Vermittlungsausschuss zu dem vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurf einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) (PE-CONS 3619/2007 – C6-0142/2007 – 2003/0168(COD)) (A6-0257/2007).

 
  
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  Diana Wallis (ALDE), Berichterstatterin.(EN) Herr Präsident! Das ist für uns das letzte Kapitel eines langen, langen Stücks, das zwar im Juli 2003 mit einem Kommissionsvorschlag begonnen hat, dem jedoch eine längere Vorbereitungsperiode vorausgegangen war. Das war für das Europäische Parlament durchaus etwas ganz Neues, denn es gab kein vorheriges internationals Übereinkommen, auf dem man hätte aufbauen können: Es war das erste Mal, dass auf diesem Gebiet das Mitentscheidungsverfahren angewandt wurde, und es war das erste Mal, dass es auf diesem Gebiet ein Vermittlungsverfahren gab.

Ich persönlich möchte all den Teilnehmern der Konzertierungsdelegation des Parlaments danken. Wir haben im Namen des Parlaments den endgültigen Text eindeutig mitgeprägt, einen Text, der dank des Parlaments weit über das rein Technische und Rechtliche hinausgeht und das internationale Privatrecht in den Vordergrund rückt, um den praktischen Bedürfnissen unserer Bürgerinnen und Bürger vor allem im Bereich von Verkehrsunfällen zu dienen.

Wir haben uns allerdings auch mit technischen Fragen befasst – Klärung der Definition von Umweltschäden oder Suche nach einer Lösung für den Aspekt des unfairen Wettbewerbs – und uns dann mit dem Verhältnis zwischen europäischen Kollisionsnormen und Instrumenten des Binnenmarkts auseinandergesetzt. Ich bin mir nicht ganz sicher, ob wir alles richtig gemacht haben. Ich habe von vielen Seiten Glückwünsche erhalten, und das macht mich ein wenig nervös. Dann versuchen wir weiterhin, die gleiche Aussprache zu Rom I und die Überarbeitung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Verbraucherschutzes zu führen. Irgendwann müssen wir dieses Verhältnis klären.

Für uns als Parlament war es ermutigend, dass Vertreter von nicht weniger als drei Generaldirektionen der Kommission beim Vermittlungsverfahren anwesend waren und mit uns zusammengearbeitet haben. Ich hoffe, dass wir das in Zukunft noch ausbauen können und sich das Zivilrecht wie ein roter Faden durch alle Fragen zieht, mit denen wir uns im Binnenmarkt befassen.

Es gibt noch viele Aspekte bei Rom II, die Ausgangspunkt für Untersuchungen sind, auf die der Herr Kommissar in seinen Ausführungen hoffentlich zu sprechen kommt – Studien zu Verkehrsunfällen, Verleumdung und die Behandlung ausländischen Rechts. All diese Fragen sind absoluter Bestandteil des Verhältnisses zwischen Zivilrecht und Binnenmarkt. Wir können daher sagen, dass der Binnenmarkt nur dann richtig funktioniert, wenn wir über ein kohärentes System des Zivilrechts verfügen.

Zivilrecht darf kein Anhängsel des Binnenmarktes sein – eine Art begrenzte Kompetenz, wo wir nur zögerlich auf Ersuchen der Mitgliedstaaten vorgehen. Ich glaube, ich erinnere mich, dass wir vor langer Zeit, 1999 in Tampere, die Vision von einem Raum der Ziviljustiz hatten. Rom II gehörte dazu. Wir müssen uns neu besinnen und fragen, ob es in Europa eine Ziviljustiz gibt, die für alle Nutzer des Binnenmarktes und für unsere Bürgerinnen und Bürger gut funktioniert, die zugänglich und verständlich ist. Rom II spielt bei der Schaffung einer Grundlage dafür eine Rolle – ist die grundlegende Roadmap –, aber die kommenden Untersuchungen sind eine Chance, dieses Thema erneut zu bewerten und die nächsten Schritte nach vorn zu machen.

 
  
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  Franco Frattini, Vizepräsident der Kommission. (FR) Herr Präsident! Vor allem möchte ich der Berichterstatterin zu ihrem Beitrag zu der erfolgreichen Sitzung des Vermittlungsausschusses ganz herzlich gratulieren. Sie hat es uns ermöglicht, nach vierjährigen Beratungen zu einem ausgewogenen Text zu gelangen. Für ihre Leistung, mit der sie wesentlich zum Erfolg dieses Dossiers beigetragen hat, gebühren Frau Wallis unsere Glückwünsche.

Meiner Ansicht nach ist dieser Text von ausschlaggebender Bedeutung für die Vollendung des europäischen Rechtsraums und für das einwandfreie Funktionieren des Binnenmarkts. Seine praktische Umsetzung wird nun von den Rechts- und Justizkreisen sowie von den Wirtschaftsakteuren auf EU-Ebene offensichtlich mit großem Interesse erwartet.

Auf der einen Seite wird „Rom II“ die Rechtssicherheit im Bereich der schuldrechtlichen Verpflichtungen erhöhen, was für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts von entscheidender Wichtigkeit ist. Andererseits wird diese Verordnung auch die gegenseitige Anerkennung der Entscheidungen – einem Pfeiler des europäischen Rechtsraums – erleichtern, wodurch wiederum das gegenseitige Vertrauen zwischen den Justizsystemen der Mitgliedstaaten gefördert werden dürfte.

Ein für das Parlament zentrales Element betrifft die verbesserte Entschädigung der Opfer von Verkehrsunfällen. Diesbezüglich kann ich die von mir und von der Kommission eingegangene Verpflichtung bestätigen, schnellstmöglich eine eingehende Untersuchung auf europäischer Ebene einzuleiten und die gebotenen Maßnahmen zu ergreifen, womit wir letztlich zur Annahme eines Grünbuchs gelangen könnten.

Bestätigen kann ich ferner die Zusage der Kommission, dem Mitgesetzgeber bis Ende 2008 eine weitere Studie zur Situation in Bezug auf das anwendbare Recht bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten vorzulegen, bei dem den Bestimmungen zur Pressefreiheit und zur Meinungsfreiheit der Medien Rechnung getragen wird. Wie ich während der Vermittlungsphase versprochen hatte, werden, sollte es sich als erforderlich erweisen, geeignete Schritte auf der Grundlage von Konsultationen in die Wege geleitet.

Was schließlich die komplexe Frage der Anwendung ausländischen Rechts durch die Gerichte anbelangt, wird die Kommission – die sich des Bestehens unterschiedlicher Handhabungen in den Mitgliedstaaten bewusst ist – spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten von „Rom II“ eine Vergleichsanalyse veröffentlichen und bereit sein, alle sich daraus ergebenden geeigneten Maßnahmen zu treffen.

Zum Abschluss möchte ich, dass das Parlament diese im Vermittlungsverfahren erreichte Einigung als Höhepunkt der lang erwarteten Annahme der „Rom II“-Verordnung bestätigt, und hoffe, dass der Text die Zustimmung einer breiten Mehrheit der Abgeordneten finden wird.

 
  
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  Rainer Wieland, im Namen der PPE-DE-Fraktion. – Herr Präsident! Wir haben in der Aussprache in zweiter Lesung davon gesprochen, dass wir dem Parlament möglichst viele Spielräume offen halten wollen. Herr Kommissar, ich habe keinen Zweifel daran, dass wir morgen schließlich eine breite Mehrheit finden werden.

Ich war bis zuletzt im Vermittlungsverfahren dabei und muss daher feststellen, dass wir – nicht nur das Parlament, sondern alle Beteiligten – nach meiner Auffassung die Spielräume kaum genutzt haben. An der einen oder anderen Stelle hätten wir uns doch etwas mehr gewünscht! Frau Wallis ist bereits darauf eingegangen. Ich bin davon überzeugt, dass gerade bei den Klassikern, den Verkehrsunfällen, oder auch bei Themen wie dem Strafschadenersatz, eine breite Mehrheit der Bürger bereit wäre, sehr viel weiter zu gehen als die Staatsmänner. Wenn ich das Ergebnis des Gipfels betrachte, stelle ich hier schon eine gewisse Kluft fest. Man versucht, die Europaverdrossenheit mit Dingen zu bekämpfen, die die Bürger gar nicht wollen, doch die Staatsmänner sind oft nicht bereit, die Dinge umzusetzen, die die Bürger wirklich wollen.

Es zeigt sich auch – und davon erhoffe ich mir viel –, dass wir künftig mit mehr Transparenz tagen. Es zeigt sich auch, dass oftmals die Beamten eigene Steckenpferde haben und sehr viel spröder und zurückhaltender sind als notwendig. Leider ist die Politik da nicht ganz auf Ballhöhe. Wir bräuchten öfter mutige politische Entscheidungen, auch in den Vermittlungsausschüssen. Oftmals wäre der Mitgliedstaat, der sich in zwölfter Stunde dann sperrig zeigt, in Wirklichkeit von der politischen Seite her gar nicht so sperrig.

Wir haben uns als Parlament nun mit einem der ersten Fälle in diesem Bereich, in dem die Mitentscheidung zur Anwendung kommt, auf diesen Weg begeben, und sollten künftig noch selbstbewusster die Spielräume nutzen und durchaus beweisen, dass wir solche Verhandlungen auch scheitern lassen können. Auf Dauer ist der Kanzleitrost von Studien und Evaluierungen, die uns über drei bis vier Jahre hinweg vertrösten, nicht genug, wenn die Bürger hier und jetzt eine Entscheidung wollen!

 
  
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  Manuel Medina Ortega, im Namen der PSE-Fraktion. – (ES) Herr Präsident! Ich möchte Frau Wallis zu ihrer Arbeit beglückwünschen. Meiner Ansicht nach wird eine gute Vereinbarung zustande kommen, und die Mehrheit im Parlament wird diesen Vorschlag unterstützen, so dass wir eine neue Verordnung im Bereich der außervertraglichen Schuldverhältnisse in Händen haben werden.

Allerdings möchte ich darauf hinweisen, dass diese Verordnung nur der Anfang ist. Es besteht eine grundlegende Schwierigkeit im gesamten Bereich des internationalen Privatrechts und der Vorschriften für Kollisionsnormen, nämlich schlicht das Unvermögen der Richter, ein Gesetz anzuwenden, das nicht ihr eigenes ist. In der Europäischen Union – und im Allgemeinen – haben wir die Richter darin geschult, ihre eigenen Gesetze anzuwenden. Wenn sie bei einer Sache ein ausländisches Gesetz anwenden müssen, gibt es große Probleme.

Es liegt auf der Hand, dass sie, wenn zwei Engländer in Frankreich einen Verkehrsunfall haben, das französische Straßenverkehrsrecht anwenden – sie können ja nicht jemandem Recht geben, der auf der linken Seite fährt. Im zweiten Teil, wenn es um die Festlegung der zivilrechtlichen Haftung geht, fällt es mir sehr schwer zu glauben, dass der Richter, wenn er Engländer ist, die Anwendung der in Frankreich bestehenden Vorschriften der beschränkten Haftung akzeptieren und nicht das englische Recht anwenden würde.

Daher steht diese Arbeit, wie gesagt, meines Erachtens erst am Anfang. Kommissar Frattini erwähnte eine spätere Studie durch die Kommission – die auch im Verordnungsentwurf genannt wird – zur Anwendbarkeit des Rechts durch die Gerichtsbehörden. Ich glaube, das ist der zweite Teil, ein entscheidender zweiter Teil.

Wer von uns auf diesem Gebiet tätig war bzw. ist, hat erlebt, dass die Gerichte im Allgemeinen dazu neigen, ihr eigenes Recht anzuwenden, das „lex fori“. Daher darf diese Vereinbarung bzw. diese Verordnung nicht ausgelegt werden, ohne zu berücksichtigen, welche Rechtsprechung zu einem bestimmten Zeitpunkt anzuwenden ist.

Das anzuwendende Recht wird weitgehend durch den Gerichtsstand bestimmt, weil Richter in der Regel irgendeine Ausrede gebrauchen. Hier haben wir beispielsweise den Vorwand der Rücküberweisung ausgeräumt, doch es bleibt noch das gesamte Thema der öffentlichen Ordnung – die Klauseln der öffentlichen Ordnung –, die die entscheidenden Vorschriften des nationalen Rechts aufgreifen, die im Entwurf des Übereinkommens enthalten sind.

Daher habe ich den Eindruck, dass wir, wenn dieses Parlament den Vorschlag von Frau Wallis mit großer Mehrheit annimmt, nach dessen Annahme weiter in diesem Bereich arbeiten müssen. Wir erwarten sehnlich die Studien der Kommission zu dieser Angelegenheit und vor allem ein wichtiges Element, die Arbeit mit den Menschen, die diese Verordnung umsetzen müssen: den Richtern selbst. Wir fragen uns, welchen Standpunkt die Richter einnehmen und wie diese Verordnung in der Praxis angewendet wird, zeigt doch die Erfahrung mit internationalen Vereinbarungen und mit der Anwendung der Bestimmungen des internationalen Privatrechts der Staaten diese Tendenz einiger Richter zur Anwendung ihres eigenen nationalen Rechts.

 
  
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  Andrzej Jan Szejna (PSE). – (PL) Herr Präsident! Zunächst möchte ich der Berichterstatterin und all jenen danken, die an dem vorliegenden Entwurf mitgewirkt haben. Selbst eine teilweise Harmonisierung der Kollisionsnormen im Zusammenhang mit außervertraglichen Schuldverhältnissen würde sich positiv auf das Funktionieren des gemeinschaftlichen Binnenmarkts auswirken.

Die Harmonisierung und Standardisierung der Verfahrensweise bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten – im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen, unlauterem Wettbewerb, Umweltschäden, der Anwendung ausländischen Rechts und der Verletzung von Persönlichkeitsrechten – ermöglicht es, sich auf eine für alle Mitgliedstaaten verbindliche einheitliche Rechtsgrundlage zu stützen.

Dies würde zweifellos zu mehr Sicherheit bei der Wahl des entsprechenden Rechts sowie in Bezug auf den zu erwartenden Ausgang der Streitigkeiten beitragen und die Anerkennung von Gerichtsurteilen erleichtern. Es sollte jedoch unterstrichen werden, dass die Verordnung ein Instrument des internationalen Privatrechts ist und nicht das materielle Vertragsrecht der Mitgliedstaaten harmonisiert, die in dieser Hinsicht völlig autonom sind. Die Verordnung harmonisiert die Kollisionsnormen in Bezug auf das einzelstaatliche Recht. Damit wird sichergestellt, dass in ähnlich gelagerten Fällen das gleiche einzelstaatliche Recht angewendet wird, die Entscheidungen zu den Fällen selbst werden jedoch nicht beeinflusst.

Wie Herr Medina Ortega ganz richtig feststellte, bilden die Entscheidungen und die Verfahrensweise der Gerichte das wichtigste Element in diesem Bereich.

 
  
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  Der Präsident. – Die Aussprache ist geschlossen.

Die Abstimmung findet morgen, am 11. Juli 2007, statt.

 
  
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  Katalin Lévai (PSE), schriftlich.(HU) Diese Verordnung ist in der Tat ein wichtiger Beitrag zum Harmonisierungsprozess auf Gemeinschaftsebene. In einem sich vereinigenden Europa ist es unerlässlich, dass die Gerichte stets das gleiche einzelstaatliche Recht in ähnlich gelagerten Fällen anwenden, unabhängig davon, welches einzelstaatliche Gericht („Forum“) sich mit dem bestimmten Fall befasst. Durch diese Maßnahme wird die Rechtssicherheit für in grenzüberschreitende Streitigkeiten verwickelte Personen und Wirtschaftsakteure erhöht und ein „Forumshopping“– also die Möglichkeit, dass Kläger ihre Klagen bei einem Mitgliedstaat ihrer Wahl einreichen – verhindert, während gleichzeitig die Autonomie des einzelstaatlichen Rechts erhalten bleibt.

Ich finde es wichtig, dass wir den Versicherungsschutz für grenzüberschreitende Verkehrsunfälle regeln und so gewährleisten konnten, dass Gerichte bei der Zuerkennung der Entschädigungshöhe die tatsächlichen Umstände der Opfer berücksichtigen. Hätte man einfach das Recht des Unfalllandes zugrunde gelegt, so hätte dies möglicherweise zu unbefriedigenden Situationen geführt, da die durch die einzelstaatlichen Gerichte zuerkannte Entschädigungshöhe sehr unterschiedlich ist.

Die spezifische Regelung zum unfairen Wettbewerb ist ein wichtiger Punkt für Richter und Rechtsanwälte. Dieselbe Regelung beschränkt gleichzeitig in einem großen Umfang die Gefahr des „Forumshoppings“.

Es ist zwar bedauerlich, doch im Interesse eines allgemeinen Kompromisses akzeptabel, dass die Regelungen zur Verletzung von Persönlichkeitsrechten, speziell zur Verleumdung in der Presse, zurückgezogen wurden. Wir hoffen, dass wir als Teil der Überarbeitung der Verordnung auch für diesen Aspekt eine Lösung finden werden.

Es ist wichtig, eine Begriffsbestimmung zu „Umweltschaden“ zu finden, die im Einklang mit dem EU-Recht und insbesondere mit der Richtlinie zur Umwelthaftung steht.

Alles in allem empfinde ich den endgültigen Text als zufriedenstellenden und ausgewogenen Kompromiss.

 
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