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Verfahren : 2007/0114(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0072/2008

Eingereichte Texte :

A6-0072/2008

Aussprachen :

PV 09/04/2008 - 27
CRE 09/04/2008 - 27

Abstimmungen :

PV 10/04/2008 - 9.10
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2008)0118

Ausführliche Sitzungsberichte
Mittwoch, 9. April 2008 - Brüssel Ausgabe im ABl.

27. Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern (Aussprache)
Protokoll
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  Die Präsidentin. − Als nächster Punkt folgt der Bericht von Philippe Morillon im Namen des Fischereiausschusses über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern (COM(2007)0330 – C6-0236/2007 – 2007/0114(CNS)) (A6-0072/2008).

 
  
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  Joe Borg, Mitglied der Kommission. − (EN) Frau Präsidentin! Gestatten Sie mir zunächst, dass ich dem Berichterstatter für seine Arbeit an diesem Bericht danke. Seit der Annahme der Verordnung des Rates über Fischereitätigkeiten außerhalb der Gemeinschaftsgewässer im Jahre 1994 haben sich viele Bedingungen geändert, und zu den internationalen Verpflichtungen für die Genehmigung der Fischerei durch Schiffe der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer sind weitere hinzugekommen.

Dieser Vorschlag wurde deshalb im Rahmen des Aktionsplans 2006-2008 zur Vereinfachung und Verbesserung der Gemeinsamen Fischereipolitik vorgelegt. Die Ziele des Vorschlags tragen diesem Gedanken Rechnung, indem sie die bestehenden Rechtsvorschriften in eine Verordnung integrieren und gleichzeitig sicherstellen, dass die für Schiffe der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer geltenden Regeln gleichermaßen für Drittlandschiffe in Gewässern der Gemeinschaft gelten.

Viele Bestimmungen sind gegenüber dem derzeitigen System der Erteilung von Fanggenehmigungen unverändert geblieben. Die wichtigsten Neuerungen des Vorschlags lassen sich wie folgt zusammenfassen. Erstens umfasst der Vorschlag alle Fischereiabkommen, unter denen Schiffe der Gemeinschaft Fischereitätigkeit betreiben, also partnerschaftliche Fischereiabkommen, bilaterale Fischereiabkommen, Abkommen im Rahmen regionaler Fischereiorganisationen und private Abkommen. Dieser breite Geltungsbereich ist wichtig, da alle Flaggenstaaten nach dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen für die unter ihrer Flagge fahrenden Schiffe verantwortlich sind. Somit sind alle Schiffe einzubeziehen, die ihre Fischereitätigkeit auf der Grundlage eines beliebigen Abkommens ausführen.

Zweitens wurde ein Mechanismus zur Umverteilung nicht genutzter Fangmöglichkeiten eingeführt, um die in den Fischereiabkommen gewährten Fangquoten optimal ausschöpfen zu können. Dieser Punkt wurde in den Diskussionen zu den meisten partnerschaftlichen Fischereiabkommen angesprochen und ist nunmehr Bestandteil eines jeden Abkommens, um dessen Kosten-Nutzen-Verhältnis zu verbessern.

Schließlich möchte ich noch auf die vorgeschlagene vorläufige Anwendung der Fischereiabkommen eingehen, die der Kommission die erforderliche Rechtsgrundlage für die Weiterleitung von Anträgen auf Fanglizenzen an Drittländer vor der Annahme der Verordnung des Rates, die den Abschluss der Abkommen darstellt, liefert. Damit wird in den meisten Fällen gewährleistet, dass die Schiffe der Gemeinschaft ihre Fischereitätigkeit außerhalb der Gemeinschaftsgewässer ohne Unterbrechung fortsetzen können.

Was den Bericht anbetrifft, so möchte ich einige Anmerkungen zu den eingebrachten Änderungsanträgen machen. Die Kommission kann den Anträgen 1, 3, 5, 11 und 16 zustimmen. Bei den Änderungsanträgen 7 bis 9 zu den Zulässigkeitskriterien ist festzustellen, dass diese Liste im ersten Kompromisstext der Präsidentschaft zu einer Positivliste anstelle einer Negativliste wurde. Mit Ausnahme der im Änderungsantrag 8 vorgesehenen Erweiterung der Zulässigkeitskriterien in Bezug auf Verstöße in den vorangegangenen zwölf Monaten wurden die Bedenken des Ausschusses im Kompromisstext jedoch im Allgemeinen berücksichtigt. Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Bestimmung nicht geändert werden sollte, da sie ihres Erachtens eine entscheidende Vorsorgemaßnahme für den Fall möglicher schwerwiegender Verletzungen ist.

Die Kommission kann dem Änderungsantrag 2 zur Definition von Verstößen nicht zustimmen, da die schweren Verstöße in der Verordnung Nr. 1447/99 klar definiert sind. Bezüglich des Änderungsantrags zur Nichtweiterleitung aller Anträge, das ist Änderungsantrag 12, ist festzustellen, dass Artikel 10 im Kompromisstext der Präsidentschaft gestrichen wurde. Dies beruht auf einem Gutachten des Juristischen Dienstes des Rates, in dem festgestellt wird, dass die Kommission über keine Rechtsgrundlage für die in diesem Artikel vorgesehene Sanktionierung der Schiffe der Mitgliedstaaten verfügt.

Ferner ist die Kommission der Auffassung, dass Artikel 9 Absatz 2 den Mitgliedstaaten bereits die Möglichkeit gibt, ihre Bemerkungen zu Entscheidungen abzugeben, und in der Verordnung kein informelles Verfahren vor oder nach einer Verhandlung vorzusehen ist. Aus diesem Grund kann den Änderungsanträgen 6 und 10 nicht zugestimmt werden.

Bevor ich meinen Beitrag beende, möchte ich noch Folgendes unterstreichen: Erstens sieht die Verordnung über die elektronische Berichterstattung die tägliche Übermittlung der Fangdaten vor. Zweitens bedeutet eine Schließung der Fischerei indirekt, dass die Fischereigenehmigungen für die jeweiligen Bestände oder Gebiete nicht mehr gültig sind. Drittens ist davon auszugehen, dass alle Fangtätigkeiten in gemischten Fischereien Auswirkungen auf die jeweiligen Bestände haben. Viertens ist im einzelstaatlichen Recht festgelegt, was vor Gericht als Beweis zählt. Deshalb kann die Kommission den Änderungsanträgen 13, 14, 15 und 17 nicht zustimmen. Auch können die Änderungsanträge 4, 18 und 19 nicht akzeptiert werden, da die von der Kommission vorgeschlagene Formulierung im Fall des Antrags 4 richtig bzw. im Fall der Anträge 18 und 19 eindeutig ist.

Ebenso kann ich den Änderungsanträgen 20 bis 24 nicht zustimmen, da der Vorschlag, wie eingangs festgestellt, alle Abkommen und nicht nur die Abkommen mit Drittländern umfasst. Außerdem ist eine Umverteilung nicht genutzter Fangmöglichkeiten erforderlich, um die in einem Abkommen gewährten Quoten optimal auszuschöpfen. Diese Umverteilung erfolgt am besten durch die Ausstellung und Verlängerung von Lizenzen.

Abschließend möchte ich unterstreichen, dass dieser Vorschlag Teil eines Pakets ist, das den Vorschlag zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU) wie auch die Überarbeitung der Kontrollverordnung, die später in diesem Jahr erfolgen soll, umfasst. Der Fischereiausschuss hat darauf hingewiesen, dass die Kommission bemüht ist, diese Vorschläge zu harmonisieren und Überlappungen zu vermeiden, ohne dabei das Ziel der Transparenz und Vereinfachung aus den Augen zu verlieren.

 
  
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  Die Präsidentin. − Lassen Sie mich klarstellen: Da es sich um einen Vorschlag der Kommission handelt, spricht zunächst die Kommission. Ich glaube, Herr Morillon war ebenso erstaunt wie ich.

 
  
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  Philippe Morillon, Berichterstatter. (FR) Frau Präsidentin! Nichts kann mich mehr verwundern, und insbesondere hat mich nichts an der Mitteilung des Kommissars verwundert.

Herr Kommissar, vielen Dank für Ihre sehr detaillierten Ausführungen. Ich möchte hier ganz einfach daran erinnern, dass es das erklärte Ziel des Vorschlags für eine Verordnung des Rates ist, die Verfahren zur Verwaltung der Genehmigungen der Fischereitätigkeiten zu vereinfachen und zu verbessern. Es ging darum, allgemeine und auf alle Genehmigungsanträge anwendbare Bestimmungen einzuführen, wie Sie richtig sagten, Herr Kommissar.

Es wurde ein einheitliches Verfahren für die Verwaltung von Fanggenehmigungen aller Art vorgeschlagen. Die Aufteilung der Verantwortlichkeiten zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten wird definiert. Ferner werden neue Kriterien für die Zuschussfähigkeit, Sanktionen für Verstöße und Bestimmungen in Bezug auf das Informationssystem vorgeschlagen. Die Einhaltung der in mehreren Vereinbarungen festgelegten internationalen Verpflichtungen wird durch die Einführung von Maßnahmen verstärkt, die die Mitgliedstaaten dazu verpflichten, einem Schiff die Ausübung seiner Fangtätigkeit zu untersagen, wenn es in einen schweren Verstoß verwickelt ist oder in einer Liste der Schiffe geführt wird, die einer illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischereitätigkeit nachgehen.

Für diesen Bericht war Frau Catherine Stihler benannt worden. Da jedoch ihre Stellungnahme in Bezug auf zwei Punkte, die sie für wesentlich hielt, von der Mehrheit der Mitglieder des Fischereiausschusses nicht geteilt wurde, zog sie es vor, ihren Namen aus dem Bericht zurückzuziehen. Deshalb ist es nun meine Aufgabe, Ihnen diesen Entwurf in meiner Eigenschaft als Vorsitzender des Fischereiausschusses vorzustellen. Ich möchte an dieser Stelle ihre Arbeit würdigen und es ihr überlassen, uns die Gründe für ihre Entscheidung mitzuteilen, wenn sie uns ihre Änderungsanträge darlegt.

Als Reaktion auf ihren Bericht, der heute der meinige ist, hat der Fischereiausschuss im Rahmen des Konsultationsverfahrens mehrere Änderungsanträge in Bezug auf den Vorschlag für eine Verordnung des Rates eingereicht, die Sie, Herr Kommissar, sämtlich aufgelistet haben, nein, Sie haben sie nicht aufgelistet, sondern die Nummern genannt. Diese Anträge wurden mit großer Mehrheit mit 19 Ja-Stimmen, 5 Nein-Stimmen und 2 Stimmenthaltungen angenommen. Ich werde hier nur die wichtigsten vorstellen.

Erstens sollte die Verordnung nicht für die überseeischen Gebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten. Zweitens sollte ein schwerer Verstoß erst dann als solcher gelten, wenn er mittels einer erfolgreichen Strafverfolgungsmaßnahme gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgestellt wurde.

Drittens sollte mit der IUU-Liste die Liste der Fischereifahrzeuge gemeint sein, die im Rahmen einer RFO oder durch die Kommission in Anwendung der Verordnung des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei festgestellt wurden; eine sehr wichtige Aufgabe, Herr Kommissar, der Sie sich persönlich verschrieben haben.

Viertens sollte die Kommission die Anträge an die Genehmigungsbehörde erst übermitteln, nachdem den Mitgliedstaaten Gelegenheit gegeben wurde, ihre Anmerkungen zu unterbreiten.

Fünftens kann die Kommission erst ablehnend auf Anträge reagieren, wenn sie aufgrund eines ordnungsgemäß festgestellten Sachverhalts darüber Kenntnis erlangt, dass ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen im Rahmen eines bestimmten Abkommens nicht nachgekommen ist.

Sechstens und letztens müssen die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, denen eine Fanggenehmigung erteilt wurde, der zuständigen Behörde ihres Mitgliedstaates in Abständen, die dem Abkommen und der betreffenden Fischerei angemessen sind, Angaben über ihre Fänge und den Fischereiaufwand mitteilen. Die Vorschriften für die Übermittlung müssen mit den in der Verordnung über das elektronische Logbuch enthaltenen Vorschriften vereinbar sein.

Ich überlasse es nun meinen Kollegen, einige Änderungsanträge näher zu erläutern, da sie teilweise zu deren Verfassern gehören.

 
  
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  Carmen Fraga Estévez, im Namen der PPE-DE-Fraktion.(ES) Frau Präsidentin! Im Allgemeinen und von einigen Punkten abgesehen, bei denen der Fischereiausschuss in Übereinstimmung mit dem Rat die Kommission korrigiert hat, um übermäßige Ermessensfreiheit zu vermeiden, unterstützen wir die Hauptaspekte dieses Vorschlags, mit dem ein einheitlicher Rahmen für die Gemeinschaftsregelung zur Vergabe von Genehmigungen für Schiffe außerhalb der Gemeinschaftsgewässer geschaffen werden soll.

Deshalb wird die Fraktion der Europäischen Volkspartei (Christdemokraten) und europäischer Demokraten gegen die bereits vom Fischereiausschuss abgelehnten Änderungsanträge stimmen, die erneut mit 40 Unterschriften eingereicht wurden und genau in die entgegengesetzte Richtung gehen, da sie darauf dringen, die Vereinbarungen über den Quotenaustausch nicht in die allgemeinen Rechtsvorschriften über Fanglizenzen aufzunehmen.

Da der Bericht des Rechnungshofs über die Defizite in der Kontrollpolitik noch immer im Gespräch ist und beschlossen wurde, ein für alle Mal gegen die illegale Fischerei vorzugehen, halte ich es für nicht ganz akzeptabel zu verlangen, dass einige Abkommen auch künftig nicht in den so notwendigen allgemeinen Rahmen als grundlegende Rechtsgarantie für eine gleiche und nichtdiskriminierende Behandlung zwischen den Operateuren und den Mitgliedstaaten eingebunden werden.

Es sei auch darauf hingewiesen, dass wir aktiv an einem integrierten und koordinierten Ansatz für die verschiedenen Gemeinschaftsaktionen arbeiten, insbesondere die Seeverkehrspolitik, einem Ansatz, der die volle Unterstützung dieses Parlaments hat, ebenso wie der noch dringendere Prozess zur Vereinfachung des Gemeinschaftsrechts.

In diesem Zusammenhang sollte nicht vergessen werden, dass wir über mehr als 9 000 Schiffe sprechen, die unter verschiedenen Abkommen und in regionalen Fischereiorganisationen operieren. Das bedeutet, mehr als 16 000 Fanggenehmigungen zu bearbeiten, da kein Abkommen, weder im Norden noch im Süden, von dieser Pflicht ausgenommen ist.

Es ist jetzt wirklich an der Zeit, einen harmonisierten und vereinfachten Rahmen zu schaffen, der möglichst einheitlich sein soll, und nicht weiterhin Differenzen zu erzeugen, die nur die Kontrolle erschweren und Argwohn gegenüber den Vorschriften erzeugen.

 
  
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  Catherine Stihler, im Namen der PSE-Fraktion. – (EN) Frau Präsidentin! Ich bin froh, dass ich die Möglichkeit habe, mich hier zum Bericht Morillon zur Vergabe von Fanglizenzen – oder ich sollte sagen, zum Ex-Bericht Stihler – zu äußern. Als die eigentliche Berichterstatterin war ich gezwungen, meinen Namen aus dem Bericht zu streichen, als der Fischereiausschuss die von mir eingebrachten wesentlichen Änderungsanträge ablehnte. Der Bericht sollte das Verfahren zur Erteilung von Fanggenehmigungen vereinfachen. Nun ist die Kommission über das eigentliche Ziel hinausgeschossen und hat einen nicht notwendigen Artikel aufgenommen, in dem sie sich selbst das Recht zur Umverteilung der Fangquoten verleiht.

Wird der Bericht ohne Änderungen angenommen, stellt er eine nicht zu rechtfertigende Benachteiligung der nordischen Länder und ihrer historischen Fangrechte dar und gefährdet die relative Stabilität. Dass die Kommission eine Blankovollmacht für die Umverteilung der Fangmöglichkeiten erhalten soll, ist einfach nicht zu fassen, insbesondere angesichts der Verringerung der Fangmöglichkeiten. Wir müssen uns fragen, ob wir uns auf eine Situation zubewegen, da jeder in der Nordsee unbehelligt fischen darf. Das ist weder im Interesse der schottischen Fischer, noch dient es dem Schutz und der Erhaltung der Bestände. Die nächste Überarbeitung der gemeinschaftlichen Fischereipolitik hat bis zum Jahr 2012 zu erfolgen, und dieser Bericht ist ein Alarmsignal, dass die historischen Fischereirechte in der Nord- und Ostsee bedroht sind. Ich habe die wichtigsten Änderungsanträge wieder auf die Tagesordnung der Plenarsitzung gesetzt, und ich bitte Sie eindringlich, diese zu unterstützen. Werden die Änderungsanträge abgelehnt, fordere ich Sie auf, gegen diesen Bericht zu stimmen.

 
  
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  Struan Stevenson (PPE-DE). – (EN) Frau Präsidentin! Zunächst möchte ich Herrn Morillon zur Vorlage seines Berichts im Namen des Ausschusses gratulieren. Aber ich habe auch Verständnis für Frau Stihlers Enttäuschung, da sie sehr engagiert an dem Bericht gearbeitet hat und dann, wie wir gehört haben, ihren Namen aus dem Bericht streichen musste. Das ist immer äußerst frustrierend, zumal, wenn ein Berichterstatter sehr viel Zeit und Mühe in die Erarbeitung eines komplexen Dokuments wie dieses investiert hat. Aber ich kann ihre Beweggründe sehr gut verstehen.

Während nur wenige Mitglieder dieses Parlaments einen Vorschlag zur Verbesserung der Einhaltung der Fischereibestimmungen ablehnen würden, habe ich ein ernsthaftes Problem damit, dass Artikel 13 des Berichts, der sich mit den nicht ausgeschöpften Fangmöglichkeiten befasst, der Kommission so einfach das Recht verleiht, die Fangmöglichkeiten eines Mitgliedsstaates auf einen anderen zu übertragen. Damit würde das Gesamtkonzept der relativen Stabilität untergraben und somit einer der Kerngrundsätze der gemeinschaftlichen Fischereipolitik destabilisiert. Artikel 13 scheint mir ein trojanisches Pferd zu sein, da er offensichtlich eher dazu dient, Zugang zu den ursprünglich anderen Mitgliedstaaten zugeteilten Fangmöglichkeiten zu erlangen, als dass er zur Reduzierung der Bürokratie und des Papierkriegs sowie einer strengeren Einhaltung der Fischereibestimmungen beiträgt, was, so glaubte ich, die Ziele des Berichts gewesen sind.

Mir ist bekannt, dass das Vereinigte Königreich, Deutschland, Frankreich, die Niederlande und Dänemark im Fischereirat ähnliche Bedenken geäußert haben, sodass es sich also, wie Frau Stihler feststellte, um ein Wiederaufleben des alten Nord-Süd-Gefälles handelt, das ich für längst überwunden hielt und das wir auch nicht wiederhaben wollen. Ich hoffe sehr, dass dieses Haus morgen entgegen den vorherigen Ausführungen von Kommissar Borg für die Änderungsanträge 20, 21, 22 und 23 stimmt, die von Frau Stihler eingebracht und von 40 Mitgliedern des Parlaments unterzeichnet wurden.

 
  
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  Rosa Miguélez Ramos (PSE).(ES) Danke, Frau Präsidentin! Herr Stevenson, ich bin sicher, dass wir gegen die Änderungsanträge stimmen werden, die Sie gerade genannt haben. Ich habe keinen Zweifel, dass diese Nord-Süd-Situation völlig neu für Sie ist. Sie kennen bisher nur die Nord-Situation und wir die im Süden. Wir würden jetzt gern ein wenig die Nord-Situation erleben, denn wir haben den Eindruck, dass es für Sie im Norden sehr gut läuft, und deshalb möchten wir im Süden ein wenig daran teilhaben.

Zunächst beglückwünsche ich die Kommission zu ihrer Bereitschaft, den Text des Vorschlags zu vereinfachen, denn die erste Version enthielt in der Tat einige Elemente, die schwerlich zu akzeptieren waren. Die Revision der Kontrollverordnung, das Abkommen mit Griechenland und der Vorschlag für eine Verordnung zur IUU-Fischerei, den der Kommissar angesprochen hatte, sie alle machen es möglich, den Anwendungsbereich dieses Vorschlags zu begrenzen.

Ich bin sicher, dass meine Fraktion, wie auch ich schon im Ausschuss, morgen gegen diese Änderungsanträge stimmen wird, mit denen ein allgemeiner Mechanismus für die Nutzung überschüssiger Fangmöglichkeiten verhindert werden soll, für den wir uns stets eingesetzt haben, so wie wir auch immer für die Notwendigkeit eines einheitlichen Systems zur Nutzung der überschüssigen Fangmöglichkeiten waren, das für alle Abkommen Anwendung findet, nicht nur für die südlichen, wie es der Rat bei der Unterzeichnung des Partnerschaftsabkommens mit Grönland zugesagt hatte. Folglich glaube ich sagen zu können, dass meine Fraktion gegen diese Änderungsanträge stimmen wird, die einen Versuch darstellen, dieses System nur auf die Süd-Abkommen und nicht auf die des Nordens anzuwenden. Ich bin der Ansicht, dass wir es auf alle anwenden sollten und dass wir uns alle dadurch wohler fühlen werden.

Was Artikel 12 angeht, sind wir mit einem vorläufigen Lizenzvergabeverfahren einverstanden, solange der Rat den Beschluss zur Ratifizierung des Abkommens nicht gefasst hat, und wir meinen, dass für diese Frage eine rechtliche Lösung gefunden werden muss. Daher stimmen wir mit der Kommission überein, dass wir einen Mechanismus benötigen, der dafür sorgt, dass die Fangmöglichkeiten nicht gefährdet werden, wie im Artikel 12 festgestellt wird, solange der Ratifizierungsprozess eines Fischereiabkommens nicht abgeschlossen ist.

 
  
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  Avril Doyle (PPE-DE). – (EN) Frau Präsidentin! Nach Aussagen der Kommission soll der Vorschlag die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik unterstützen und die Gemeinschaft in die Lage versetzen, ihren internationalen Verpflichtungen besser gerecht zu werden.

Die Fischereiflotte der Gemeinschaft operiert auf der Grundlage bilateraler Abkommen in den Territorialgewässern von etwa 20 Ländern. Bei all unseren Bemühungen um die Sicherung einer nachhaltigen Fischereitätigkeit durch Begrenzung der Fangmengen in den gemeinschaftlichen Gewässern müssen wir jedoch darauf achten, dass das Problem der Überfischung nicht dadurch exportiert wird, dass wir Schiffen Fanggenehmigungen erteilen, die Gewässer von Drittländern frei zu nutzen.

Wie ich erst im letzten Monat gegenüber Kommissar Borg zum Ausdruck gebracht habe, bedürfen unsere internationalen moralischen Verpflichtungen gegenüber Afrika besonderer Aufmerksamkeit. Eine nicht nachhaltige Nutzung der Meeresressourcen Afrikas im großen Stil führt zum Zusammenbruch des Fischereiwesens, zum Verlust kritischer Ökosysteme und zur Ausrottung der Tierwelt der Ozeane. Ein großes Problem ist die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischereitätigkeit von EU- und anderen Fischfanggesellschaften. Allein 2005 wurden 40 % des aus den Hoheitsgewässern Guinea-Bissaus stammenden Fischs ohne eine Fanggenehmigung oder in Verletzung der geltenden Bestimmungen gefangen.

 
  
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  Joe Borg, Mitglied der Kommission. (EN) Frau Präsidentin! Was die überseeischen Länder und Gebiete anbetrifft, so möchte ich zunächst klarstellen, dass die Verordnung diese ausschließt, da Fischereifahrzeuge unter der Flagge von überseeischen Ländern und Gebieten nicht in den Geltungsbereich des Vorschlags fallen. Unter die Verordnung fallen jedoch die Gebiete in äußerster Randlage der Europäischen Union, die als Gemeinschaftsgewässer gelten.

Ich pflichte denjenigen bei, die den Vorschlag in seiner vorliegenden Form mit seinem breiten Geltungsbereich unterstützen, der die Wirksamkeit aller Abkommen, das Kosten-Nutzen-Verhältnis verbessern soll und den vom Fischereiausschuss selbst und anderen Institutionen wie dem Rechnungshof festgelegten Gesamtzielen entspricht.

Hinsichtlich der Änderungsanträge weise ich erneut darauf hin, dass einige, wie bereits festgestellt, angenommen wurden. Andere haben sich durch den ersten Kompromisstext der Präsidentschaft oder dadurch, dass die vorgeschlagenen Änderungen bereits an anderer Stelle in der Verordnung oder in anderen Rechtsakten vorgesehen sind, erübrigt.

Ich betone noch einmal, dass der Vorschlag für alle Fischereiabkommen, auf deren Grundlage die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft Fangtätigkeit betreiben, gelten muss. Das ist ein wesentlicher Aspekt, da die Unterzeichnerstaaten der Seerechtskonvention der Vereinten Nationen, wie ich bereits festgestellt habe, für die unter ihren Flaggen fahrenden Schiffe verantwortlich sind.

Zweitens dient die Umverteilung nicht ausgeschöpfter Fischereiquoten der Optimierung der unter den Fischereiabkommen gewährten Fischereimöglichkeiten. Das ist schließlich nichts anderes als ein effektives Management der Fischereiabkommen und wird die relative Stabilität nicht untergraben, zumal Artikel 13 Absatz 6 des Vorschlags Folgendes vorsieht: „Die Übermittlung von Anträgen gemäß diesem Artikel lässt die künftige Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten unberührt.“ So handelt es sich also um eine Umverteilung zur Maximierung der in Fischereiabkommen gewährten oder verfügbaren Fischereimöglichkeiten, und es wird kein Präzedenzfall geschaffen, der die relative Stabilität untergräbt.

Schließlich möchte ich darauf hinweisen, dass diese Bestimmung regelmäßiger Bestandteil der partnerschaftlichen Fischereiabkommen mit Drittländern wird, und mit Zustimmung des Rates wurde diese Regelung auch in das Grönlandabkommen aufgenommen.

 
  
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  Philippe Morillon, Berichterstatter. (FR) Frau Präsidentin! Ich brauche vielleicht nicht lange darüber zu reden, wie nützlich diese Debatte war und dass sie letztendlich berechtigt war, weil einige unserer Kollegen Änderungsanträge zu der doch überaus einmütig verabschiedeten Version eingebracht haben.

Sie haben richtig verstanden, Herr Kommissar, dass es in dieser Angelegenheit um zwei Dinge geht. Auf das erste Problem, bei dem es um die Erhaltung der relativen Stabilität geht, sind Sie teilweise eingegangen. Darum geht es in den von unseren Kollegen unterbreiteten Änderungsanträgen 20 bis 24. Bei dem zweiten Problem handelt es sich um das, was Frau Stihler zum Ausdruck gebracht hat, nämlich dass es aufgrund dieser Überarbeitung der Verordnung zu einer unangemessenen Ausbeutung der Fischereiressourcen und insbesondere der Fischereiressourcen von Drittländern kommen könnte. Einige meiner Kollegen haben dieses Problem aufgegriffen, und aus diesem Grund haben sie auch unterzeichnet.

Ich meine sagen zu dürfen, dass nichts im Wortlaut des Berichtes, über den morgen abgestimmt wird, Grund zu dieser Sorge gibt. Aber es wird morgen Aufgabe unserer Kolleginnen und Kollegen sein, darüber zu entscheiden, denn ich denke, Frau Präsidentin, dass Sie die Abstimmung über diesen Bericht für morgen ankündigen werden.

 
  
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  Die Präsidentin. − Die Aussprache ist geschlossen.

Die Abstimmung findet am Donnerstag, dem 10. April 2008, statt.

 
  
  

VORSITZ: MECHTILD ROTHE
Vizepräsidentin

 
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