Der Präsident. – Ich freue mich, dass der Vorsitzende des Ausschusses für konstitutionelle Fragen anwesend ist, da wir ein heikles Problem zu lösen haben. Mein lieber Jo, würdest Du bitte Deinen Platz wieder einnehmen. Ich werde Ihnen, liebe Kolleginnen und Kollegen, unser Problem erläutern.
Nach Artikel 149 unserer Geschäftsordnung besteht die Möglichkeit zur Feststellung der Beschlussfähigkeit. Wie Sie wissen, kann das Parlament ungeachtet der Zahl der Anwesenden jederzeit beraten, die Tagesordnung festsetzen und das Sitzungsprotokoll genehmigen, sodass in diesem Fall kein Quorum erforderlich ist. Gemäß Artikel 149 Absatz 3 unserer Geschäftsordnung kann jedoch auf einen zuvor von mindestens 40 Mitgliedern gestellten Antrag hin festgestellt werden, ob die Beschlussfähigkeit gegeben ist.
Ich habe einen schriftlichen Antrag von 40 Mitgliedern auf Feststellung der Beschlussfähigkeit erhalten. Ganz offensichtlich ... Herr Posselt, bitte lassen Sie mich den Sachverhalt erläutern. Meines Erachtens liegt also offensichtlich ein zuvor gestellter, eindeutig formulierter Antrag vor.
Das Problem ist nun folgendes: die weiteren Bestimmungen unserer Geschäftsordnung sind wesentlich vager. Es steht nirgends, dass diese 40 Mitglieder im Plenarsaal anwesend sein müssen, wenn sie den Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit stellen, es wird aber auch nicht ausgeschlossen. Ich habe daher zu entscheiden. In früheren Fällen – wir haben nachgesehen – vertrat der Sitzungspräsident stets die Auffassung, dass die 40 Mitglieder im Saal anwesend sein müssen, um Artikel 149 Absatz 4 einigermaßen gerecht zu werden, wonach bei der Ermittlung der Anwesenheit die 40 hinzugerechnet werden. Das bedeutet, dass die 40 im Plenum anwesend sein müssen.
Die Entscheidungsbefugnis liegt jedoch bei mir, und zudem geht es um den Text des Antrags: er betrifft die Abstimmung über Dringlichkeiten, und zwar sämtliche Dringlichkeiten, nicht nur eine, sondern alle. Sollte der Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit als zulässig erachtet werden und ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so werden alle Dringlichkeiten hinfällig, und wie Sie wissen, können sie nicht vertagt werden. Das bedeutet, dass wir weder über Kaschmir, noch über die Todesstrafe, noch über Bangladesch abstimmen werden. Finden keine Abstimmungen darüber statt, werden sie nicht auf die nächste Sitzung verschoben. Es wird keinen Beschluss des Parlaments zu diesen so genannten dringlichen Themen geben.
Bevor ich meinen Standpunkt darlege, möchte ich um die Stellungnahme insbesondere des Vorsitzenden des Ausschusses für konstitutionelle Fragen ersuchen. Herr Leinen, sollte ich Ihrer Ansicht nach davon ausgehen, dass die 40 Antragsteller im Plenarsaal anwesend sein müssen, wie Artikel 149 Absatz 4 besagt, oder kann ich davon ausgehen, dass nach Artikel 149 Absatz 3 ein einfacher vorheriger schriftlicher Antrag ausreicht? Ich bin gespannt auf Ihre Antwort.
Jo Leinen, Vorsitzender des Ausschusses für konstitutionelle Fragen. – Herr Präsident! Ich habe mir das gerade angeschaut. In der Tat sagt Artikel 149 Absatz 3, dass 40 Mitglieder einen Antrag stellen können, ob die Beschlussfähigkeit vorhanden ist. Die Beschlussfähigkeit ist vorhanden, wenn ein Drittel der Mitglieder im Saal sind. Der Präsident stellt dann nach so einem Antrag fest, ob wir beschlussfähig sind oder nicht.
Und dann kommt Absatz 4, den Sie erwähnt haben, der sagt: „Mitglieder, die die Feststellung der Beschlussfähigkeit beantragt haben, werden bei der Ermittlung der Anwesenheit hinzugezählt, auch wenn sie nicht mehr anwesend sind.“ Wir haben ja eine Sitzung, die fortlaufend ist. Also, Mitglieder, die da waren und gesagt haben, wir wollen gerne feststellen, ob die Beschlussfähigkeit gegeben ist, sind meines Erachtens mitzuzählen, auch wenn sie jetzt heute Nachmittag nicht im Plenum sind. So verstehe ich den Absatz 4.
Ich höre, Sie haben einen Antrag von 40 Mitgliedern dieses Hauses, die wollen, dass heute Nachmittag festgestellt wird, ob das Quorum erreicht ist oder nicht. Sie können sich hier umsehen — ein Drittel von 785 sind irgendetwas über 200, wir sind hier vielleicht 30. Man kann sich also noch so viel anstrengen: wir werden heute Nachmittag die 200 wohl nicht erreichen, es sei denn, es kommen noch alle.
Herr Präsident, wir können diskutieren, aber wenn Sie feststellen, dass ein Drittel der Mitglieder nicht da ist, dann können wir nicht abstimmen. So ist die Geschäftsordnung.
Bernd Posselt (PPE-DE). - Herr Präsident! Lieber Jo Leinen! Ich bin ein Veteran dieser Dringlichkeitsdebatten. Die waren früher am Freitag, dann waren sie am Donnerstagnachmittag. Es gab früher regelmäßig von allen Fraktionen das Manöver, dass, wenn einem irgendeine Dringlichkeit nicht gepasst hatte – so wie in diesem Fall einer Fraktion das Thema Kaschmir –, man dann einen solchen Antrag gestellt hat.
Deswegen wurde damals die Geschäftsordnung geändert und man hat eingeführt, dass 40 Antragsteller – wenn es vielleicht auch nicht so klar formuliert ist, aber das war die Intention der damaligen Reform – im Raum sein müssen und die Beschlussfähigkeit anzweifeln. Das hat man eingeführt, weil man dieses Problem kannte, und seitdem gab es nie mehr das Quorum im Raum, um die Beschlussfähigkeit feststellen zu lassen, und daher war sie immer gegeben.
Ich halte es für juristisch schon wichtig, die Intention dieser Regelung zu prüfen. Das kann man sicher auch in den Protokollen des Ausschusses und des Plenums nachlesen. Die Intention der Reform war, die Frage nach Beschlussfähigkeit mit einem so hohen Quorum von Anwesenden zu verbinden, dass dies nicht zum normalen Gesellschaftsspiel wird. Das hätte nämlich beinahe diese Debatten kaputt gemacht. Um sie zu retten, haben wir damals dieses Quorum der 40 eingeführt.
Wenn aber jetzt 40 Unterschriften das machen, dann hat die Reform ihren Sinn verloren.
Pierre Pribetich (PSE). – (FR) Herr Präsident! Sie baten zunächst unseren Kollegen Jo Leinen um seinen Standpunkt, um in Erfahrung zu bringen, wie wir dazu stehen. Wie mein Kollege bereits ausgeführt hat, handelt es sich offensichtlich um eine gewisse Verzögerungstaktik; das heißt, 40 Kollegen, die aus Gründen, die sie angehen, nicht an dieser Sitzung teilnehmen konnten, versuchen durch Maßnahmen und Verfahrensweisen eine Dringlichkeitsdebatte hier heute Nachmittag zu verhindern. Anstatt einer akribischen Anwendung der Vorschriften sollte man meines Erachtens vielleicht die Intention der Geschäftsordnung im Auge behalten.
Die Intention der Geschäftsordnung besteht eben darin, dass diejenigen, die diesen Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit stellen, zumindest anwesend sein sollten, um selbst die Beschlussunfähigkeit feststellen zu können. Andernfalls stellt der Antrag meiner Auffassung nach entweder ein politisches Manöver oder eine Taktik dar, allerdings eine Verzögerungstaktik. Ich möchte nicht, dass es durch die strikte Anwendung von Rechtsvorschriften so weit kommt, dass die regelmäßig Donnerstagnachmittag stattfindenden wichtigen Dringlichkeitsdebatten letztlich „verhindert“ werden, was der parlamentarischen Arbeit nicht gerade förderlich wäre.
Sarah Ludford (ALDE). - (EN) Herr Präsident! Ich denke, meine Vorredner haben berechtigte Fragen aufgeworfen. Ich meine, Herrn Leinen, als er aus der Geschäftsordnung zitierte, so verstanden zu haben – und er wird mich berichtigen, wenn ich falsch liege –, dass die Mitglieder zumindest zu Beginn der Sitzung anwesend sein sollten, selbst wenn sie dann den Saal verlassen. Jede andere Auslegung wäre völlig selbstsüchtig, denn Leute, die abwesend sind, können beanstanden, dass die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, aber sie haben dazu beigetragen, dass die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist! Ich kann nicht sehen, mit welchem Recht geschlussfolgert werden kann, dass sie völlig abwesend sein und dann behaupten können, wir Übrigen würden kein Quorum bilden.
Andererseits ist das, offen gesagt, an den Donnerstagnachmittagen üblich. Wir wissen, dass bei den dringlichen Fragen nie eine Beschlussfähigkeit besteht, und wenn man sich jetzt plötzlich darauf beruft, dann mag das Problem bei der Geschäftsordnung liegen, das wir klären müssen. Wenn Sie die dringlichen Fragen heute Nachmittag torpedieren wollen, dann könnten Sie die dringlichen Fragen an allen Donnerstagnachmittagen torpedieren.
Was ich im Grunde sagen will: Wie kann es möglich sein, die Geschäftsordnung so zu interpretieren, dass 40 % abwesende Personen uns Übrigen sagen können, wir würden kein Quorum bilden, und sicherstellen, dass wir kein Quorum bilden?
José Ribeiro e Castro (PPE-DE) . – (PT) Herr Präsident! Wir sind nicht zum ersten Mal Zeugen einer solchen Taktik, und ich möchte die Aufmerksamkeit meiner Kollegen und des Präsidiums auf Folgendes lenken: Alle Parlamente in der Welt haben zwei Dinge, Regeln und Vorschriften, aber auch parlamentarische Konventionen, die eingeführte Praxis. So verhält es sich in allen Parlamenten der Welt, und das ist bei uns an den Donnerstagen gang und gäbe, und so war es früher am Freitagmorgen. Wir alle wissen das.
Die Taktik, deren Zeugen wir gerade werden, ist eindeutig unfair, und ich meine, eine Forderung von Abgeordneten, die nicht im Saal anwesend sind, kann nicht berücksichtigt werden. Überdies möchte ich mich an diejenigen Abgeordneten wenden, die bei der Erarbeitung von Änderungen zur Geschäftsordnung über mehr Sachkenntnis verfügen, namentlich an Herrn Leinen und auch an Herrn Corbett, damit sie eine Änderung zu dieser Regel erarbeiten, worin Folgendes festgelegt wird: Wird ein Antrag gestellt, die Beschlussfähigkeit festzustellen, und ist die Person, die den Antrag gestellt hat, nicht im Sitzungssaal anwesend, verliert diese ihr Tagegeld für den betreffenden Tag, und alle, die nicht im Sitzungssaal anwesend sind, wenn die Beschlussfähigkeit nicht festgestellt wird, verlieren die Hälfte ihres Tagesgeldes für diesen Tag; so schieben wir dieser Taktik ein für allemal einen Riegel vor. Sie stellt einen regelwidrigen Angriff gegen die Arbeitsweise des Parlaments dar und besonders auf die Art und Weise wie in Straßburg Sitzungen abgehalten werden.
Ewa Tomaszewska (UEN). - (PL) Herr Präsident! Ich bin zwar keine Juristin, aber mir scheint, dass die Vorgehensweise der Antragsteller die nötige Korrektheit vermissen lässt. Das nur als erster Punkt. Zweitens: Abwesende haben keinerlei Veranlassung, die Beschlussfähigkeit anzuzweifeln. Drittens: Diesen Umgang mit Menschenrechtsfragen, die uns besonders wichtig sind, in Verbindung mit der Abwesenheit der Betreffenden und dem Versuch, die Debatten zu blockieren, halte ich für sehr fragwürdig. Meines Erachtens sollte der Geist den Vorrang vor dem Buchstaben der Geschäftsordnung haben.
Esko Seppänen (GUE/NGL). – (FI) Herr Präsident! In der vorliegenden Frage muss im Einklang mit der Geschäftsordnung des Parlaments gehandelt werden, und meiner Meinung nach verfügt Herr Leinen nicht über die Autorität, die Geschäftsordnung auszulegen, weil es ihm in seiner Position nicht zusteht, als alleiniger Kommentator der Geschäftsordnung zu fungieren.
Meiner Meinung nach ist es an Ihnen, Herr Präsident, Verantwortung dafür zu übernehmen, wie wir in dieser Angelegenheit vorgehen sollten; und später sollte dann das von Ihnen gewählte Verfahren durch den Juristischen Dienst und die Konferenz der Präsidenten geprüft werden, andernfalls kommen wir in dieser Angelegenheit nicht weiter.
Marios Matsakis (ALDE). - (EN) Herr Präsident! Zur Geschäftsordnung: Ich denke, Herr Leinen sagte, Sie hätten sich vergewissern müssen, dass die 40 Abgeordneten zu Beginn – das heißt vorhin – gezählt wurden. Das ist nicht geschehen. Hat der Präsident 40 Mitglieder gezählt, die das vorhin beantragt haben? Offenbar nicht. Also trifft Herr Leinens Feststellung, dass damit Ziffer 4 Genüge getan ist, in diesem Fall nicht zu.
Zdzisław Zbigniew Podkański (UEN). - (PL) Herr Präsident! Zweifellos hätte es zu diesem Vorgehen gar nicht erst kommen dürfen, aber wir sind doch vernünftige Menschen. Wir haben schließlich alle Augen im Kopf und daher möchte ich in aller Offenheit sagen, dass ganz offensichtlich keine Beschlussfähigkeit gegeben ist. Machen wir uns doch nichts vor. Wir können die Geschäftsordnung hier nicht einfach nach Belieben auslegen und damit gegen ihre Bestimmungen und das Recht verstoßen. Andererseits ist das Thema aber auch zu wichtig, als dass wir es unter den Tisch fallen lassen könnten. Daher stelle ich den Antrag, die Debatte jetzt abzuhalten, beantrage gleichzeitig aber auch eine Änderung der Geschäftsordnung, damit diese nicht Gegenstand spekulativer Interpretationen wird. Wenn wir uns nicht an die Geschäftsordnung und die Verfassung halten, machen wir uns damit selbst des antidemokratischen Verhaltens und eines Verstoßes gegen diese Bestimmungen schuldig.
Neena Gill (PSE). - (EN) Herr Präsident! Die Frage der Beschlussfähigkeit betrifft eigentlich nicht diese Aussprache. Die Aussprache kann stattfinden. Die Frage der Beschlussfähigkeit betrifft die Abstimmung. Mich überrascht, dass wir jetzt hier diese Frage diskutieren, denn die Beschlussfähigkeit wird eigentlich für die Abstimmung gebraucht.
Ich stimme allen meinen Kollegen zu, dass diese dringlichen Fragen ganz wichtig sind. Aber hier ist kaum noch jemand anwesend. Das letzte Mal haben 58 von 785 Mitgliedern in diesem Haus abgestimmt. Ich meine, es ist der Glaubwürdigkeit dieses Hauses wahrlich nicht förderlich, wenn so Wenige abstimmen und an den Aussprachen über wichtige Fragen teilnehmen. Ich möchte Sie also nachdrücklich auffordern, bei der Abstimmung eine Entscheidung herbeizuführen, denn das Problem ist, dass es nicht akzeptabel ist, wenn nie die Beschlussfähigkeit vorhanden ist.
Wir halten diese dringlichen Fragen für wichtig und sollten dafür sorgen, dass die Mitglieder anwesend sind. Wir versuchen, dafür zu sorgen, dass die Leute da sind, um über diese dringlichen Fragen abstimmen zu können. Es ist nicht richtig, wenn wir Entschließungen über dringliche Fragen verabschieden und nicht vollzählig sind.
Jo Leinen (PSE). - Herr Präsident! Herr Onesta hat mich gefragt, wie ich den Artikel 149 Absatz 4 lese. Ich verstehe zwar, dass Kollege Posselt und andere sagen, lasst uns doch trotzdem agieren, auch wenn wir die Geschäftsordnung nicht einhalten. Ich bin da sehr froh, wie der Kollege argumentiert hat: Entweder haben wir eine Geschäftsordnung und wir halten uns daran oder wir halten uns nicht daran und dann brauchen wir auch keine.
Ich bin zwar Vorsitzender des Geschäftsordnungsausschusses, aber diesen Artikel haben Kollegen vor mir gemacht und mit absoluter Mehrheit im Plenum beschlossen. Absatz 4 ist nun einmal eindeutig. Er besagt: „Die Mitglieder, die die Feststellung der Beschlussfähigkeit beantragt haben, werden bei der Ermittlung der Anwesenheit auch dann hinzugerechnet, wenn sie im Plenarsaal nicht mehr anwesend sind.“ Das ist eindeutig. Wenn 40 Abgeordnete, die bei der Sitzung in Straßburg dabei waren, beantragen, eine Abstimmung bzw. das Quorum zu überprüfen, dann werden sie zu denen hinzugerechnet, die da sind. So lese ich das.
Wenn man das anders haben will, dann muss man diesen Artikel 4 ändern, aber er steht nun einmal so da. Herr Posselt, jeder der das so liest, muss das so verstehen, das ist gar nicht anders zu verstehen.
Also, Herr Präsident, Sie haben jetzt die Entscheidungsbefugnis.
Bernd Posselt (PPE-DE). - Herr Präsident! Herr Leinen hat mich angeschuldigt, dass ich vorgeschlagen hätte, sich über die Geschäftsordnung hinwegzusetzen. Ich war dabei, als das verabschiedet wurde, im Gegensatz zu Ihnen! Das bezog sich darauf, dass früher am Anfang 40 Leute in den Raum kamen, beantragt haben, das Quorum festzustellen, und dann hinausgegangen sind. Das ist gemeint mit diesem Artikel!
Der Präsident. – Hier nun meine Interpretation, nachdem ich Ihnen, glauben Sie mir, sehr aufmerksam zugehört habe. In dem Text des Antrags der 40 Antragsteller wird nicht das Thema Kaschmir, sondern werden alle dringlichen Themen erwähnt, alle Dringlichkeiten des heutigen Nachmittags, die Todesstrafe eingeschlossen. Dies ist wichtig. Wir können, Frau Gill hat Recht, die Debatten ohne Weiteres führen. Die Frage betrifft allein die Abstimmung, doch wollte ich, dass wir von vornherein darüber diskutieren, um zu vermeiden, dass während des ganzen Nachmittags Unklarheit herrscht.
Der Grund, weshalb sich das Parlament die Mühe des Artikels 149 Absatz 4 der Geschäftsordnung gemacht hat, der besagt, dass die Mitglieder, die die Feststellung der Beschlussfähigkeit beantragt haben, bei der Ermittlung der Anwesenheit im Sinne von Absatz 2 auch dann hinzugerechnet werden, wenn sie im Plenarsaal nicht mehr anwesend sind, liegt meiner Meinung nach, wie Herr Posselt erklärte, darin, zu vermeiden, dass die Abgeordneten den Saal verlassen, wenn gezählt, was heißt, dass sie zu Beginn der Zählung anwesend waren.
Da ich nicht sehen kann, dass die 40 Antragsteller zu Beginn der Zählung anwesend sind – es sei denn, sie werden, wie Frau Gill sagt, später bei der Abstimmung alle da sein, was wir prüfen werden, in welchem Fall ein Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit vorliegt –, folge ich den Präzedenzfällen der anderen Sitzungspräsidenten, die wie ich mit diesem Problem konfrontiert wurden, indem ich sage, dass der Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht für gültig erklärt werden kann, da die 40 Antragsteller nicht anwesend sind.
Jo Leinen hat uns allerdings zu Recht darauf hingewiesen, dass durch Absatz 4, wie er formuliert ist, Verwirrung gestiftet werden kann. Daher halte ich es für durchaus angebracht – worüber nicht ich, sondern die zuständigen Stellen zu entscheiden haben werden –, dass der Ausschuss, dessen Vorsitzender Du bist, Jo, umgehend mit der Klärung der Frage beauftragt wird, ob Absatz 3 besagt, dass die Abgeordneten anwesend sein müssen, wenn sie die Feststellung der Beschlussfähigkeit beantragen, und ob die Abgeordneten während der Zählung, und zwar zu Beginn der Zählung, anwesend sein müssen. Die Auslegung des Ausschusses für konstitutionelle Fragen wird uns, denke ich, aus der Klemme helfen.
Was nun die heutige Sitzung betrifft, so werden wir angesichts der Bedeutung der Debatten sowie angesichts der Standpunkte, die Sie mir vorgetragen haben und die das von mir Gesagte mit eindeutiger Mehrheit bestätigen, sowie aufgrund der früheren Entscheidungen unsere Aussprachen führen, und wenn bei der Abstimmung die 40 Antragsteller nicht anwesend sind, werde ich nicht die Feststellung der Beschlussfähigkeit beantragen. Wir kommen daher nun zu den Debatten.