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Plenardebatten
Mittwoch, 1. April 2009 - Brüssel Ausgabe im ABl.

Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (Aussprache)
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  Silvana Koch-Mehrin und Alexander Graf Lambsdorff (ALDE), schriftlich.(DE) Die angewandte Rechtsgrundlage, Art. 13 Abs. 1 EGV ist nicht einschlägig, zumal nach Auffassung der FDP das Subsidiaritätsprinzip nicht eingehalten wurde. Es fällt nicht in die Kompetenz des EU-Gesetzgebers, die vorliegenden Regelungen zu treffen und dabei weit in die Selbstbestimmung der Mitgliedstaaten einzugreifen.

Die Bekämpfung von Diskriminierungen aller Art sowie die Teilhabe von Behinderten am öffentlichen Leben ist eine wichtige Aufgabe. Die vorgesehene Ausdehnung der Antidiskriminierungsvorschriften auf nahezu alle Lebensbereiche ist aber realitätsfremd. So führt die in der Richtlinie verankerte Beweislastumkehr dazu, dass Beschuldigungen ohne hinreichende Beweise ausreichen, um ein Verfahren zu eröffnen. Betroffene müssten dadurch Entschädigungen leisten, obwohl sie nicht diskriminiert haben, aber ihre Unschuld nicht nachweisen können. Derart pauschal definiert ist die Umkehr der Beweislast daher rechtsstaatlich bedenklich. Hierdurch wird Unsicherheit geschaffen und Missbrauch Vorschub geleistet. Das kann nicht Sinn und Zweck einer fortschrittlichen Antidiskriminierungspolitik sein.

Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Europäische Kommission gegenwärtig gegen zahlreiche Mitgliedstaaten Vertragsverletzungsverfahren wegen mangelhafter Umsetzung der bisherigen europäischen Richtlinien zur Antidiskriminierungspolitik eingeleitet hat. Es fehlt bisher jedoch eine Übersicht der umgesetzten Vorschriften, um den reklamierten Bedarf neuer Vorschriften feststellen zu können. Insbesondere Deutschland ist hier bereits erheblich über vergangene Vorgaben aus Brüssel hinausgegangen. Aus diesem Grund haben wir gegen diesen Bericht gestimmt.

 
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