ANFRAGEN AN DEN RAT (Für diese Antworten trägt der amtierende Ratsvorsitz der Europäischen Union die Verantwortung)
Anfrage Nr.10 von Mairead McGuinness (H-0498/09)
Betrifft: Irreführende Angaben von Adressbuchfirmen
Was rät der Rat den Tausenden von Unionsbürgern, die irreführenden Angaben von Adressbuchfirmen wie dem von Spanien aus operierenden European City Guide und anderen solchen Firmen zum Opfer fallen?
Kann der Rat dem Parlament zusichern, dass sich die EU für eine Beendigung der Praxis einsetzt, dass Unternehmen in irreführender Weise gegenseitig für sich Werbung machen?
Diese Antwort, die vom Vorsitz des Rates ausgearbeitet wurde und die für den Rat und seine Mitglieder nicht verbindlich ist, wurde in der Fragestunde (Anfragen an den Rat) der Tagung des Europäischen Parlaments im Januar 2010 in Straßburg nicht mündlich vorgetragen.
Die Abgeordnete kann sich vollkommen sicher sein, dass der Rat sich dafür einsetzt, verbotene Methoden irreführender Werbung, sowohl bei Geschäften zwischen Unternehmen als auch zwischen Unternehmen und Verbrauchern, zu bekämpfen. Ferner kann sie insbesondere darauf vertrauen, dass der Rat für die vollständige Anwendung und effektive Durchsetzung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken 2005/29/EG (die sich auf Beziehungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern bezieht) sowie der Richtlinie über irreführende Werbung 2006/114/EG eintritt, die sich auf Geschäfte zwischen Unternehmen erstreckt und in den von der Abgeordneten angesprochenen Fällen anwendbar wäre.
Es liegt jedoch in der Verantwortung der nationalen Gerichte und Behörden, diese Bestimmungen konsequent und wirksam anzuwenden.
Daher ist es nicht Sache des Rates, zu Vorwürfen unlauterer Praktiken in Einzelfällen Stellung zu nehmen.
Schließlich wird die Abgeordnete noch auf Artikel 9 der Richtlinie 2006/114/EG hingewiesen, nach dem Mitgliedstaaten alle bei der Umsetzung der Richtlinie angewendeten Maßnahmen der Kommission mitteilen müssen. Dem Rat wurden bislang von der Kommission keinerlei Probleme oder Mängel bei der Umsetzung der Richtlinie in einem Mitgliedstaat gemeldet, und die Kommission hat keine Vorschläge für zusätzliche Rechtsvorschriften eingereicht.
Anfrage Nr. 11 von Silvia-Adriana Ţicău (H-0500/09)
Betrifft: Schutz der Infrastrukturen der elektronischen Kommunikation und der personenbezogenen Daten
Auf seiner Tagung vom 17./18. Dezember 2009 hat der Rat der Minister für Verkehr, Telekommunikation und Energie in seinen Schlussfolgerungen die Notwendigkeit betont, eine neue digitale Agenda für die Europäische Union auszuarbeiten, die die Nachfolge der Initiative i2010 antreten soll. Damit hat die EU die Bedeutung der Entwicklung von Lösungen unterstrichen, die die elektronische Identifizierung der Nutzer von elektronischen Instrumenten und Diensten gestattet, um den Schutz sowohl der personenbezogenen Daten als auch des Privatlebens zu gewährleisten.
Welche Maßnahmen beabsichtigt der Rat in die künftige digitale Agenda der EU mit Blick auf das Jahr 2020 aufzunehmen, insbesondere mit dem Ziel, die Infrastrukturen der elektronischen Kommunikation zu schützen und Lösungen zu entwickeln, die die elektronische Identifizierung der Nutzer von elektronischen Instrumenten und Diensten gestattet, um den Schutz sowohl der personenbezogenen Daten als auch des Privatlebens zu gewährleisten?
Diese Antwort, die vom Vorsitz des Rates ausgearbeitet wurde und die für den Rat und seine Mitglieder nicht verbindlich ist, wurde in der Fragestunde (Anfragen an den Rat) der Tagung des Europäischen Parlaments im Januar 2010 in Straßburg nicht mündlich vorgetragen.
Im Bereich der elektronischen Identität wird bereits viel unternommen. Im Siebten Forschungsrahmenprogramm wurden mehrere neue Projekte zur Identitätsverwaltung eingeleitet, außerdem gibt es von der EU mitfinanzierte Projekte unter dem Programm zur Unterstützung der Politik für Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP). Die vor Kurzem angenommene Überprüfung des Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste stellt ebenfalls eine Verbesserung der Situation hinsichtlich der Rechte der Bürgerinnen und Bürger zum Schutz ihres Privatlebens dar.
Die Abgeordnete wird auch um die Arbeit der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) wissen, die dafür sorgen soll, dass EU, Mitgliedstaaten und Wirtschaft besser Probleme im Bereich der Netz- und Informationssicherheit verhindern, ansprechen und bekämpfen können.
In seinen Schlussfolgerungen vom 18. Dezember 2009 zur „Post-i2010 Strategie - hin zu einer offenen, grünen und wettbewerbsfähigen Wissensgesellschaft“ hat der Rat die Notwendigkeit unterstrichen, Lösungen zur elektronischen Identifizierung zu entwickeln, die Datenschutz gewährleisten, die Privatsphäre der Bürgerinnen und Bürger respektieren und ihnen eine bessere Kontrolle über ihre persönlichen Online-Daten ermöglichen. Außerdem hat der Rat eine Entschließung zur europäischen Zusammenarbeit im Bereich der Netz- und Informationssicherheit angenommen, in der er die Bedeutung einer verbesserten und ganzheitlichen europäischen Strategie zur Netz- und Informationssicherheit hervorhebt.
In seinen Schlussfolgerungen und der Entschließung fordert der Rat die Kommission auf, Vorschläge zu unterbreiten. Eine neue digitale Agenda, zu der die Schlussfolgerungen vom Dezember beigetragen haben, wird bereits für diesen Frühling erwartet.
Der Rat ist bereit, an einer Verbesserung der Netzsicherheit zu arbeiten. Die zukünftige Entwicklung des Internets sowie neuer und attraktiver Dienstleistungen hängt maßgeblich von diesen Fragen ab. Wir werden jeden neuen Vorschlag der Kommission sehr aufmerksam prüfen.
Anfrage Nr. 12 von Brian Crowley (H-0502/09)
Betrifft: Fortuna-Grundstücksbetrug
Zahlreiche Anleger aus Irland haben sehr viel Geld in einem zweifelhaften Kapitalanlagemodell verloren, das von einem spanischen Unternehmen mit Sitz in Fuengirola aufgelegt worden war. Welche Maßnahmen können entweder auf nationaler Ebene oder auf der Ebene der EU ergriffen werden, um den Anlegern, von denen viele die Ersparnisse eines ganzen Lebens verloren haben, dabei zu helfen, ihr angelegtes Vermögen wieder zurückzuerlangen?
Diese Antwort, die vom Vorsitz des Rates ausgearbeitet wurde und die für den Rat und seine Mitglieder nicht verbindlich ist, wurde in der Fragestunde (Anfragen an den Rat) der Tagung des Europäischen Parlaments im Januar 2010 in Straßburg nicht mündlich vorgetragen.
Wir verstehen die Sorgen aller Anleger, die ihre Ersparnisse verloren haben und auch jener, die Anlagen unter dem von dem Abgeordneten genannten Unternehmen getätigt haben.
Allerdings liegt es nun in der Verantwortung der zuständigen Behörden der jeweiligen Mitgliedstaaten, die von dieser oder ähnlichen Situationen betroffenen sind, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um Ermittlungen aufzunehmen und schließlich den geschädigten Anlegern zu helfen.
Die spanischen Behörden haben in der Tat bereits strafrechtliche Ermittlungen auf diesem Gebiet aufgenommen, aber es ist nicht Sache des Ratsvorsitzes, dazu Stellung zu beziehen.
Anfrage Nr. 13 von Pat the Cope Gallagher (H-0504/09)
Betrifft: Überprüfung des Solidaritätsfonds der EU
Ein Vorschlag für die Vereinfachung und Verbesserung des Solidaritätsfonds der EU (2005/0033) ist, nachdem er vom Europäischen Parlament 2006 in erster Lesung angenommen wurde, noch immer beim Rat anhängig. Europa hatte in den vergangenen Jahren immer häufiger unter extremen Witterungsverhältnissen zu leiden. So haben beispielsweise die jüngsten Überschwemmungen in Irland erhebliche Schäden verursacht, die zahlreiche Häuser, Unternehmen, landwirtschaftliche Betriebe, Straßen und die Wasserversorgung betrafen. Es ist wichtig, dass der Reform des Solidaritätsfonds der EU Vorrang eingeräumt wird.
Welche Maßnahmen wird die kommende Präsidentschaft treffen, um Bewegung in die Situation beim Rat zu bringen?
Diese Antwort, die vom Vorsitz des Rates ausgearbeitet wurde und die für den Rat und seine Mitglieder nicht verbindlich ist, wurde in der Fragestunde (Anfragen an den Rat) der Tagung des Europäischen Parlaments im Januar 2010 in Straßburg nicht mündlich vorgetragen.
Der Solidaritätsfonds der Europäischen Union wurde im Anschluss an die außergewöhnliche Flutkatastrophe, die Mitteleuropa im Sommer 2002 heimgesucht hat, ins Leben gerufen. Am 6. April 2005 legte die Kommission dem Rat einen Vorschlag zur Überarbeitung der Verordnung vor, die insbesondere auf die folgenden Anwendungsbereiche erweitert werden würde: auf Katastrophen, bei denen es sich nicht um Naturkatastrophen handelt, auf eine Herabsetzung der Untergrenze des durch die Katastrophe entstandenen Schadens und auf die Aufnahme eines weiteren politischen Kriteriums. In seiner Stellungnahme im Mai 2006 nahm das Parlament diesen Vorschlag mit einigen Änderungsanträgen an.
Nach Prüfung des Vorschlags gelangten die Diskussionen im Rat jedoch zu dem Ergebnis, dass es keine ausreichende Unterstützung für die von der Kommission vorgeschlagene Überarbeitung der Verordnung gibt.
Anfrage Nr. 14 von Ryszard Czarnecki (H-0507/09)
Betrifft: Demografischer Wandel in den Mitgliedstaaten der EU
Ist dem Rat bewusst, dass sich in den Mitgliedstaaten der EU ein radikaler demografischer Wandel vollzieht? Hiermit sind sowohl die sich rasch vollziehenden Alterungsprozesse in den 27 Mitgliedstaaten als auch der starke Anstieg der Einwanderung aus außereuropäischen Ländern gemeint.
Beabsichtigt der Rat, in der EU ein Projekt zur Unterstützung einer kinder- und familienfreundlichen Politik auf den Weg zu bringen, um diesen Tendenzen entgegenzuwirken?
Diese Antwort, die vom Vorsitz des Rates ausgearbeitet wurde und die für den Rat und seine Mitglieder nicht verbindlich ist, wurde in der Fragestunde (Anfragen an den Rat) der Tagung des Europäischen Parlaments im Januar 2010 in Straßburg nicht mündlich vorgetragen.
Das demografische Problem ist eine der zentralen langfristigen Herausforderungen der Union und ist in der Tat, wie der Abgeordnete betont, eng mit einer familienfreundlichen Politik verknüpft.
Allerdings tragen auch weiterhin die Mitgliedstaaten die Verantwortung für die Gestaltung und Umsetzung ihrer spezifischen familienpolitischen Beschlüsse. In der Sozialpolitik kann die Union den Verträgen zufolge „Aktivitäten der Mitgliedstaaten durch Initiativen“ fördern und ergänzen, „die die Verbesserung des Wissensstandes, die Entwicklung des Austauschs von Informationen und empfehlenswerte Verfahren, die Förderung innovativer Ansätze und die Bewertung von Erfahrungen zum Ziel haben“ ((1)).
Dennoch bleiben demografische und soziale Fragen, was gegebenenfalls auch eine familienfreundliche Politik einschließt, weiterhin auf der Tagesordnung des Rates. Am 30. November 2009 billigte der Rat Stellungnahmen des Ausschusses für Sozialschutz und der Beschäftigungsausschüsse zur Agenda der Union für die Zeit nach 2010, in Anbetracht, dass die Verlängerung der Lebensarbeitszeit und die Förderung einer besseren Vereinbarkeit von Arbeit und Privatleben in der Strategie der Union für die Zeit nach 2010 auch künftig eine entscheidende Rolle spielen wird.((2)) Ferner, dass Überalterung und Globalisierung auch weiterhin zu den wesentlichen Herausforderungen der europäischen Beschäftigungsstrategie zählen werden.((3))
Außerdem erkannte der Rat in seinen Schlussfolgerungen ((4)) an, „dass der Anteil der Menschen im erwerbsfähigen Alter aufgrund des demografischen Wandels in den kommenden Jahrzehnten aller Voraussicht nach zurückgehen wird und in Europa nicht mehr wie heute vier, sondern nur noch zwei Menschen im erwerbsfähigen Alter auf einen von ihnen unterstützten älteren Menschen kommen werden. In diesem Zusammenhang sind Strategien zur Förderung der Geschlechtergleichstellung und zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Arbeit, Familie und Privatleben von entscheidender Bedeutung, wenn gemeinsam festgelegte Ziele, die in der Erhöhung der Beschäftigungsquoten bestehen, sowie Vorgaben, die sich auf Wirtschaftswachstum und sozialen Zusammenhalt in der Europäischen Union richten, erfüllt werden sollen.“
Schließlich erkennt der spanische Ratsvorsitz in seinem Beschäftigungs- und sozialpolitischen Programm ((5)) an, dass Überalterung in Europa zunehmend nicht nur als Herausforderung sondern auch als eine Chance für die Sozialpolitik angegangen wird.
Nach Auffassung des Ratsvorsitzes sei es nun an der Zeit, dass die EU eine Initiative zur Förderung des aktiven Alterns beschließe; sie unterstützt beispielsweise die etwaige Kommissionsentscheidung, das Jahr 2012 zum Europäischen Jahr des Aktiven Alterns und der Generationenbeziehungen zu erklären. Sie wird außerdem ein Konferenz in La Rioja zum Thema Aktives Altern veranstalten (29.-30. April 2010).
Durch beispielsweise intensiveren Erfahrungsaustausch, voneinander lernen und empfehlenswerte Verfahren wird der spanische Ratsvorsitz ebenfalls die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördern, damit diese sich besser den erheblichen sozialen und demografischen Veränderungen stellen können. Besondere Schwerpunkte werden dabei sowohl verschiedene Initiativen zur Vereinbarkeit von Arbeit, Privat- und Familienleben als auch eine Erhöhung der Beschäftigungsquoten, besonders bei älteren Arbeitnehmern, sein.
Gemeinsam erarbeitet von drei spanischen Ministerien, nämlich den Ministerien für Arbeit und Einwanderung, Gesundheit und Soziales sowie Gleichberechtigung.
Anfrage Nr. 15 von Laima Liucija Andrikienė (H-0002/10)
Betrifft: Umsetzung der Prioritäten des spanischen Ratsvorsitzes im Bereich der Beziehungen EU- Lateinamerika
Eine der Hauptprioritäten des spanischen Ratsvorsitzes sind die Beziehungen EU- Lateinamerika.
Was beabsichtigt der spanische Ratsvorsitz in Bezug auf den internationalen Handel mit Lateinamerika zu erreichen?
Werden während des spanischen Ratsvorsitzes die Freihandelsabkommen mit Ländern wie Kolumbien und Peru abgeschlossen? Welches sind die wichtigsten noch zu lösenden Probleme?
Diese Antwort, die vom Vorsitz des Rates ausgearbeitet wurde und die für den Rat und seine Mitglieder nicht verbindlich ist, wurde in der Fragestunde (Anfragen an den Rat) der Tagung des Europäischen Parlaments im Januar 2010 in Straßburg nicht mündlich vorgetragen.
Die Stärkung der Beziehungen zwischen der EU und Lateinamerika ist in der Tat eine der zentralen Prioritäten des spanischen Ratsvorsitzes.
Im Entwurf ihres Achtzehnmonatsprogramms ((1)) forderten der spanische und der künftige belgische und ungarische Ratsvorsitz als Schwerpunkte den Abschluss der Assoziationsabkommen mit Zentralamerika, des Mehrparteien-Handelsabkommens mit den Andenstaaten sowie die Wiederaufnahme und ein Vorwärtskommen der Verhandlungen über das Assoziationsabkommen mit dem Mercosur.
Was die Gespräche über ein Assoziationsabkommen mit Zentralamerika betrifft, so wird mit den zentralamerikanischen Staaten gerade ein vorläufiger Zeitplan für die Wiederaufnahme von Verhandlungen diskutiert, nach dem ein Abschluss bis April dieses Jahres erreicht werden soll. Wir müssen diesbezüglich vor allem beobachten, wie sich die Lage in Honduras nach den jüngsten Geschehnissen in den kommenden Monaten entwickelt.
Was konkret das „Mehrparteien-Handelsabkommen“ (Freihandelsabkommen) mit Kolumbien und Peru betrifft, so sind die Verhandlungen weit fortgeschritten und der spanische Ratsvorsitz wird sein Möglichstes für einen Abschluss im ersten Halbjahr 2010 tun. Die nächste Verhandlungsrunde findet diese Woche in Lima statt. Eine Reihe von Themen muss noch geklärt werden, wie etwa Handelsfragen (Marktzugang, Ursprungsbestimmungen, Fragen des geistigen Eigentums) und die Einführung von sogenannten „politischen Klauseln“ (zu Menschenrechten und Massenvernichtungswaffen). Da jedoch sowohl Kolumbien als auch Peru Kompromissbereitschaft gezeigt haben, sind die Aussichten auf einen erfolgreichen Ausgang der Verhandlungen gut. Sollte in naher Zukunft ein Abkommen zustande kommen, werden die entsprechenden Verfahren am Rande des Gipfeltreffens EU-Lateinamerika/Karibik in Madrid am 17. und 18. Mai unterzeichnet und eingeleitet.
Die Rolle des Europäischen Parlaments beim Verfahren zum Abschluss und zum Inkrafttreten der oben genannten internationalen Abkommen ergibt sich aus den neuen Bestimmungen des Vertrags von Lissabon gemäß der Rechtsgrundlage des jeweiligen Abkommens.
Als die Verhandlungen mit dem Mercosur 2004 unterbrochen wurden, waren bereits gute Fortschritte beim politischen Dialog und der Zusammenarbeit erzielt worden. Die EU als Ganzes, und insbesondere der spanische Ratsvorsitz, legt großen Wert auf eine Wiederaufnahme von Verhandlungen; diese könnte erfolgen, sofern die ordnungsgemäßen Bedingungen erfüllt sind. Letztere müssen sorgfältig geprüft werden, bevor ein entsprechender Beschluss der EU zur Wiederaufnahme von Verhandlungen getroffen werden kann.
Betrifft: Billigt die Europäische Union eine Verherrlichung der Nazis?
Am 18.12.2009, nur wenige Stunden bevor die Regierung von Georgien die Sprengung eines antifaschistischen Denkmals in Kutaisi anordnete, wurde der Generalversammlung der UNO eine Resolution vorgelegt, in der Bemühungen verurteilt werden, mit denen eine Reihe europäischer Staaten und EU-Mitgliedstaaten versuchen, Nazismus zu rechtfertigen – wie beispielsweise die baltischen Staaten und einige andere, in denen Mitglieder faschistischer Gruppierungen wie der „Waffen-SS” geradezu als Helden anerkannt werden; gleichzeitig ergreifen Regierungen Maßnahmen, um Denkmäler niederzureißen und zu zerstören, die an die antifaschistische Widerstandbewegung und den Sieg der Völker erinnern sollen. Die überwältigende Mehrheit der UN-Mitgliedstaaten (127) stimmte für die Resolution, während die USA als einziges Land gegen diese Resolution stimmten – unterstützt von 27 EU-Mitgliedstaaten, die sich der Stimme enthielten.
Kann der Rat in Anbetracht der oben erwähnten Tatsachen folgende Mitteilungen machen: Ist die Tatsache, dass die EU sich bei der Abstimmung über diese Entschließung der Stimme enthalten hat, gleichbedeutend mit einer Befürwortung und Unterstützung der Glorifizierung und Rehabilitierung von faschistischen Gruppierungen und Kollaborateuren von Naziverbrechern in einigen Mitgliedstaaten und gewissen europäischen Ländern? Befürworten die EU und der Rat die Zerstörung von Denkmälern, die an den Sieg über den Faschismus in EU-Mitgliedstaaten und anderen Ländern erinnern sollen? Ist die Weigerung der EU, die Glorifizierung von Faschisten zu verurteilen, die sich zahlreicher Verbrechen gegen die Menschheit schuldig gemacht haben, Teil eines umfassenden – in der Vergangenheit bisher noch nie dagewesenen – Bestrebens, Nazismus und Kommunismus auf eine Ebene zu stellen?
Diese Antwort, die vom Vorsitz des Rates ausgearbeitet wurde und die für den Rat und seine Mitglieder nicht verbindlich ist, wurde in der Fragestunde (Anfragen an den Rat) der Tagung des Europäischen Parlaments im Januar 2010 in Straßburg nicht mündlich vorgetragen.
Die Europäische Union hat stets ihr nachdrückliches Engagement für den weltweiten Kampf gegen Rassismus, Rassendiskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und damit einhergehende Intoleranz deutlich gemacht. Der schwedische Ratsvorsitz hat dies nochmals im Namen der EU in einer Erklärung bekräftigt; darin erläutert er die Entscheidung zur Stimmenthaltung bei der Abstimmung in der 64. Sitzung des Dritten Ausschusses der UN-Vollversammlung über die Resolution betreffend die „Unzulässigkeit bestimmter Praktiken, die dazu beitragen, gegenwärtige Formen des Rassismus, der Rassendiskriminierung, des Fremdenhasses und einhergehender Intoleranz zu schüren“.
Dieser Erklärung ist zu entnehmen, dass sich die EU bei den Verhandlungen über den Text ausdrücklich bereit erklärt hat, Wege zu finden, um sicherzustellen, dass die Resolution eine echte und ernsthafte Antwort auf gegenwärtige Formen des Rassismus, der Rassendiskriminierung, des Fremdenhasses und einhergehender Intoleranz darstellen würde.
Leider wurden jedoch einige der wichtigsten Anliegen der EU und anderer Delegationen nicht berücksichtigt. So war der Textentwurf wie in den Vorjahren selektiv gehalten, anstatt Menschenrechtsfragen im Bezug auf Rassismus und Rassendiskriminierung umfassend anzusprechen, von denen die gravierendste das Wiederaufflammen von rassistischer und ausländerfeindlicher Gewalt ist. Der Textentwurf ließ somit diese Anliegen außer Acht und lenkte praktisch die Aufmerksamkeit von ihnen ab.
Die Verwendungen von ungenauen Zitaten aus dem Urteil der Nürnberger Prozesse ist ein besonders bedauernswertes Beispiel für die Mängel im Text.
Vor allem gab der Text auch nicht die wesentliche Überlegung wieder, dass der Kampf gegen Rassismus, Rassendiskriminierung, Fremdenhass und damit einhergehender Intoleranz in Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 4 und 5 des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung stehen muss und nicht andere anerkannte Menschenrechte und Grundfreiheiten unterminieren darf.
Schließlich zielte der Text der Resolution darauf ab, die Freiheit des UN-Sonderberichterstatters zu unterhöhlen, dem UN-Menschenrechtsrat und der UN-Generalversammlung über alle Aspekte gegenwärtiger Formen des Rassismus, der Rassendiskriminierung und des Fremdenhasses zu berichten.
Aus all diesen Gründen hat die EU beschlossen, sich der Stimme zu enthalten.
Anfrage Nr. 17 von Charalampos Angourakis (H-0005/10)
Betrifft: Inhaftierung des Bürgermeisters von Nazareth
Am 29. Dezember wurde eine Handgranate auf das Haus von Rames Jeraisy, Bürgermeister von Nazareth, geworfen, der mit der Kommunistischen Partei Israels, einer Bündnispartei der Demokratischen Front für Frieden und Gleichheit, kooperiert.
Diese Attacke fällt zeitlich zusammen mit dem Jahrestag des mörderischen Angriffs der Israelis auf Gaza, der Zunahme der Aggressivität von Seiten des israelischen Staates und einer verstärkten Häufung von antikommunistischen und antidemokratischen Angriffen. Gleichzeitig werden öffentliche Kundgebungen verboten, und ferner wurde Muhammad Barakeh, Mitglied der Knesset und des Zentralkomitees der Kommunistischen Partei Israels, wegen seiner Antikriegsaktivitäten verfolgt.
Wird der Rat die antikommunistischen, antidemokratischen Attacken Israels verurteilen?
Diese Antwort, die vom Vorsitz des Rates ausgearbeitet wurde und die für den Rat und seine Mitglieder nicht verbindlich ist, wurde in der Fragestunde (Anfragen an den Rat) der Tagung des Europäischen Parlaments im Januar 2010 in Straßburg nicht mündlich vorgetragen.
Ich möchte dem Abgeordneten des Europäischen Parlaments für diese Anfrage danken.
Gewalttätige Übergriffe gegen Bürgerinnen und Bürger, ganz gleich ob es sich um öffentliche Bedienstete handelt oder nicht und ungeachtet ihrer politischen Ansichten, stellen Straftaten dar und müssen untersucht und in ordentlichen gerichtlichen Verfahren bestraft werden. Ferner sind jegliche politisch motivierte gewalttätige Übergriffe unvereinbar mit den demokratischen Grundwerten der Europäischen Union, vor allem der Freiheit der Meinungsäußerung und der politischen Gesinnung, Nichtdiskriminierung und Rechtsstaatlichkeit. Dies gilt gleichermaßen, wenn Bürgerinnen und Bürger aus politischen Gründen von ihrer Regierung oder staatlichen Behörden verfolgt werden.
Bezüglich der von dem Abgeordneten genannten Vorfälle gibt es keinerlei Beweis für eine politische Motivation, weder bei dem Handgranatenanschlag auf das Haus des Bürgermeisters in Nazareth, der nun von der israelischen Polizei strafrechtlich untersucht wird, noch bei der Verfolgung von Muhammad Barakeh, Mitglied des Knesset, der sich selbst dazu entschieden hat, sich nicht auf seine parlamentarische Immunität zu berufen. Zum Gaza-Konflikt Anfang 2009 gab es eine Reihe von Erklärung seitens der EU, einschließlich des Rates, die unter anderem betonen, dass alle Parteien Menschenrechte und humanitäres Völkerrecht respektieren müssen.
Ich möchte dem Herrn Abgeordneten versichern, dass der Rat demokratischen Werten und Prinzipien besondere Bedeutung beimisst und bereit ist, gegebenenfalls deren Verletzung, wenn es sichere Beweise gibt, zu verurteilen.
ANFRAGEN AN DIE KOMMISSION
Anfrage Nr. 18 von Liam Aylward (H-0488/09)
Betrifft: Produktsicherheit und Produktrückrufe
Bei einigen in der Europäischen Union verkauften Kinderwagenmodellen und Kinderspielzeugen wurden unlängst Sicherheitsmängel festgestellt. Was gedenkt die Kommission vor diesem Hintergrund zu unternehmen, um den Schutz der europäischen Verbraucher, insbesondere der Kinder, zu gewährleisten und dafür zu sorgen, dass es in Zukunft nicht noch häufiger zu Produktrückrufen kommt?
Wie soll sichergestellt werden, dass Waren mit Fehlern oder Sicherheitsmängeln auf dem effektivsten und schnellsten Wege zurückgerufen werden, damit die Verbraucher möglichst wenig beeinträchtigt werden?
Spielzeug und Kinderprodukte sind nicht wie andere Konsumgüter. Die Sicherheit von Spielzeug und Kinderprodukten ist einer der wichtigsten Schwerpunkte des Programms zur Sicherheit von Konsumgütern.
Die Kommission hat unlängst ein umfangreiches Aktivitätenpaket zur Verbesserung des Sicherheitsniveaus von Spielzeug und Kinderprodukten in Europa durchgeführt. Die Kommission hat Rechtsvorschriften und Normen gefördert, durch finanzielle Unterstützung die grenzübergreifende Überwachung verstärkt, mit der Spielzeugindustrie und unseren internationalen Partnern zusammengearbeitet.
Die neue Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug ((1)) wurde am 18. Juni 2009 angenommen. Dank unserer konstruktiven Diskussionen enthält diese Richtlinie nun strengere Sicherheitsanforderungen und kann schnell an neu festgestellte Gesundheitsrisiken, insbesondere in Zusammenhang mit Chemikalien, angepasst werden.
Die Sicherheit von Produkten zur allgemeinen Versorgung von Kindern, wie z. B. Kinderwagen oder -betten, ist durch die Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit ((2)) geregelt. Diese Richtlinie legt eine allgemeine Verpflichtung für alle Unternehmen der Lieferkette fest, damit nur noch sichere Produkte auf den Markt gelangen. Die Sicherheit der Kinder ist auch bei der Durchsetzung dieser Rechtsvorschrift ein primäres Anliegen.
Verschiedene Normen der Europäischen Union bestimmen den Maßstab. Die einschlägige Norm zur Sicherheit von Spielzeug muss überarbeitet werden, damit sie mit der neuen Spielzeugsicherheitsrichtlinie übereinstimmt. Kürzlich wurde eine Überprüfung verschiedener Kinderpflegeartikel vorgenommen, die gewöhnlich bei der Ernährung, beim Schlaf, beim Bad oder zur Entspannung von Babys oder Kleinkindern eingesetzt werden. Infolge dieser Untersuchung wird die Kommission im Zuge weiterer Maßnahmen in diesem Bereich unverzüglich für die Einführung neuer europäischer Sicherheitsnormen für Badeartikel wie Babybadewannen oder -schwimmreifen und für Produkte in der Schlafumgebung von Kindern eintreten.
Die Kommission hat seit Ende 2008 0,5 Mio. EUR ausgegeben, um die koordinierte Überwachung von Spielzeug für Kleinkinder zu verstärken. Die Behörden von 15 europäischen Ländern haben bereits 200 Spielzeugmuster auf die Gefahr durch Kleinteile (einschließlich Magnete) und Schwermetalle getestet. Spielzeug, das sich als nicht tauglich und gefährlich herausgestellt hat, wird vom Markt genommen.
Außerdem hat die Kommission die Spielzeugindustrie aufgefordert, sich stärker dafür einzusetzen, dass nur noch sicheres Spielzeug hergestellt und auf dem europäischen Markt verkauft wird. Durch zwei freiwillige Vereinbarungen mit „Toy Industries of Europe“ und Vertretern von Spielzeugeinzelhändlern und -importeuren hat sich die Branche zu einer Reihe von Maßnahmen verpflichtet, beispielsweise Aus- und Weiterbildung anzubieten oder Richtlinien zur Unterstützung von Unternehmen bei der Einführung geeigneter Sicherheitsprüfsysteme zu entwickeln.
Bei den internationalen Maßnahmen hat die Zusammenarbeit mit China bereits zur Blockierung Hunderter gefährlicher Spielzeuge und Kinderpflegeartikel an der chinesischen Grenze und zu zahlreichen zurückgezogenen Exportgenehmigungen durch die chinesischen Behörden geführt. Spielzeugsicherheitsexperten aus der EU, aus China und den USA diskutieren regelmäßig über Spielzeugsicherheit, gemeinsame Angelegenheiten, mögliche Maßnahmen und den Konvergenzspielraum der jeweiligen Anforderungen.
Da in erster Linie die Unternehmen für die Sicherheit ihrer Produkte verantwortlich sind, sollten diese immer proaktiv vorgehen, um eventuell auftretende Probleme in der Herstellungsphase zu erkennen. Es sollte geeignete Verfahren für möglicherweise auftretende Vorfälle geben, damit schnell ein gezielter Rückruf organisiert werden kann. Viele Unternehmen nehmen ihre aus den Vorschriften zur Produktsicherheit erwachsene Verantwortung ernst und handeln rasch. Da jedoch einige Unternehmen nicht imstande sind, ein angemessenes Risikomanagement durchzuführen, sollten den zuständigen nationalen Behörden die notwendigen Ressourcen zur Überwachung ihrer Maßnahmen sowie zur Anordnung weiterer restriktiver Maßnahmen zugesichert werden, falls die freiwilligen Maßnahmen als verspätet oder für das Ausmaß der Risiken unzureichend anzusehen wären. Daher begrüßt die Kommission das große Interesse des IMCO-Ausschusses sowie dessen Führungsrolle in der Diskussion um eine verstärkte Marktüberwachung für mehr Verbrauchersicherheit.
Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit, ABl. L 11 vom 15.1.2002.
Anfrage Nr. 20 von Silvia-Adriana Ţicău (H-0501/09)
Betrifft: Europäischer Rahmen für die elektronische Ausstellung von Rechnungen
Im Jahre 2007 hat die Kommission mit einer Gruppe von Sachverständigen, Vertretern von Bankinstituten und Unternehmen sowie den Normungsorganisationen zusammengearbeitet, um die noch bestehenden Hindernisse für die elektronische Ausstellung von Rechnungen zu ermitteln und einen europäischen Rahmen zur Förderung des Übergangs zur Ausstellung elektronischer Rechnungen festzulegen.
Im Jahre 2008 setzte die Kommission eine Task Force ein, die den Auftrag erhielt, bis Ende 2009 einen europäischen Rahmen für die Ausstellung elektronischer Rechnungen festzulegen. Könnte die Kommission angesichts der Vorteile, die ein solcher europäischer Rahmen sowohl für die Unternehmen als auch für die Finanz- und Steuerverwaltungen mit sich bringen würde, die Ergebnisse der Arbeit der Sachverständigengruppe erläutern, der 2008 der Auftrag zur Entwicklung des Rahmens erteilt wurde? Könnte sie insbesondere präzisieren, welche Maßnahmen sie mit Blick auf die Entwicklung und Umsetzung eines europäischen Rahmens für die Ausstellung elektronischer Rechnungen ergreifen will, und welcher Zeitplan für die Durchführung gelten soll?
Im Vergleich zu Papierrechnungen bieten elektronische Rechnungen grundlegende wirtschaftliche Vorteile für Unternehmen jeder Größe. Dennoch bleibt ein Großteil der Möglichkeiten der elektronischen Rechnungstellung (E-Invoicing) besonders bei KMU meist ungenutzt, da deren voller Entwicklung noch immer rechtliche und technische Hemmnisse im Wege stehen. Die Komission hat Ende 2007 eine unabhängige Sachverständigengruppe eingerichtet, deren Aufgabe es war, einen europäischen Rahmen für die elektronische Rechnungstellung vorzuschlagen, der die Bereitstellung einer offenen, wettbewerbsfähigen und interoperablen E-Invoicing in ganz Europa unterstützen sollte.
Die Sachverständigengruppe hat im November 2009 ihre Arbeit abgeschlossen und einen Abschlussbericht, einschließlich eines Vorschlags für diesen Rahmen, vorgelegt. Die hauptsächlichen Hemmnisse für die Aufnahme des E-Invoicing sind laut der Sachverständigengruppe die folgenden: inkonsistente rechtliche Anforderungen für elektronische Rechnungen in allen EU-Mitgliedsstaaten, besonders was die Anerkennung solcher Rechnungen im Zusammenhang mit MwSt-Angelegenheiten durch die Steuerbehörden betrifft; unzureichende technische Interoperabilität zwischen bestehenden E-Invoicing-Lösungen; das Fehlen einer gemeinsamen Norm zu den Inhalten von elektronischen Rechnungen. Um diese Probleme in Angriff zu nehmen, enthält der vorgeschlagene europäische Rahmen für die elektronische Rechnungstellung einen Verhaltenskodex zur Einhaltung von Rechts- und Steuervorschriften, der an der von der Kommission vorgeschlagenen revidierten MwSt-Richtlinie ausgerichtet ist. Weiterhin umfasst er auch eine Reihe von Empfehlungen zur Interoperabilität und für Normen zum Inhalt der Rechnungen. Der Rahmen basiert auf einer Reihe von Geschäftsanforderungen, die besonders auf KMU ausgerichtet sind.
Der Bericht der Sachverständigengruppe wurde von der Europäischen Kommission auf der Europa-Website veröffentlicht und ihre Empfehlungen werden derzeit einer öffentliche Anhörung unterzogen, die für alle interessierten Beteiligten bis Ende Februar 2010 offen ist.((1)) Die Ergebnisse der öffentlichen Anhörung sowie die Empfehlungen der Sachverständigengruppe werden zudem Thema einer hochrangigen Konferenz zum E-Invoicing sein, die derzeit unter der Schirmherrschaft der spanischen Ratsvorsitzes für April 2010 in Planung ist.
Auf der Grundlage des Berichts der Sachverständigengruppe und der öffentlichen Anhörung wird die Europäische Kommission prüfen, ob weitere Initiativen, insbesondere zur Beseitigung von Hindernissen auf EU-Ebene, erwünscht sind, um die Vorteile für die Wettbewerbsfähigkeit durch den Übergang zum E-Invoicing in ganz Europa zu nutzen. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Untersuchung wird die Kommission entscheiden, welche weiteren Schritte zur Förderung der Einführung des E-Invoicing bis zum Herbst 2010 unternommen werden sollten. Außerdem möchte die Kommission auf ihren Vorschlag zur Überarbeitung der MwSt-Richtlinie, insbesondere hinsichtlich der Anerkennung elektronischer Rechnungen, hinweisen, die derzeit von den Mitgesetzgebern erörtert wird.
Betrifft: Stellenwert der beruflichen Bildung und Austausch
Was tut die Kommission, um den Stellenwert der beruflichen Bildung gegenüber der akademischen Ausbildung in der EU zu verbessern, und welche Zukunftsperspektiven hat der grenzüberschreitende Austausch von Jugendlichen im Bereich der beruflichen Bildung?
Die Kommission fördert die Teilnahme an sowohl allgemeiner als auch beruflicher Aus- und Weiterbildung und berücksichtigt dabei insbesondere den wachsenden Bedarf der Gesellschaft an Weiterbildung nach der Wirtschaftskrise und in Zusammenhang mit der Alterung der Bevölkerung.
Im Rahmen des so genannten Kopenhagen-Prozesses hat die Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten hart daran gearbeitet, die Qualität und der Attraktivität der beruflichen Bildung zu verbessern.
Ein zentraler Punkt dieses Prozesses ist die Entwicklung http://ec.europa.eu/education/lifelong-learning-policy/doc40_en.htm" zur Förderung von gegenseitigem Vertrauen, Transparenz, Anerkennung und Qualität der Qualifikationen, wodurch die Mobilität der Lernenden zwischen den Ländern und zwischen den Bildungsystemen vereinfacht wird.
Die wichtigsten unter diesen Instrumenten sind der http://ec.europa.eu/education/lifelong-learning-policy/doc44_en.htm", http://ec.europa.eu/education/lifelong-learning-policy/doc46_en.htm", das http://ec.europa.eu/education/lifelong-learning-policy/doc50_en.htm" und der http://ec.europa.eu/education/lifelong-learning-policy/doc1134_en.htm".
Der Teilbereich http://ec.europa.eu/education/lifelong-learning-programme/doc82_en.htm" des http://ec.europa.eu/education/lifelong-learning-programme/doc78_en.htm" stellt eine bedeutende finanzielle Unterstützung für die Einführung der Berufsbildungspolitik sowie für die grenzüberschreitende Mobilität von Lernenden und Lehrern zur Verfügung. Im Jahr 2008 konnten insgesamt 67 740 Personen von einer Mobilitätsphase über das Leonardo-da-Vinci-Programm profitieren. Diese Zahl stellt jedoch nur etwa 1 % der gesamten Zielgruppe dar, weshalb auch tatkräftige Unterstützung durch nationale, regionale und lokale Akteure und Beteiligte notwendig ist, damit Mobilität zur Norm wird, statt Ausnahme zu bleiben. Im Rahmen der EU-2020-Initiative denkt die Kommission über eine neue ehrgeizige Jugend-in-Bewegung-Initiative (Youth on the Move) nach, die die Lernmobilität junger Menschen auf allen Stufen des Bildungssystems in Schwung bringen soll.
Anfrage Nr. 22 von Nikolaos Chountis (H-0482/09)
Betrifft: Verschobene Fußballspiele - schlechtes Vorbild für die Jugend
In einem Bericht der UEFA wird enthüllt, dass in der abgelaufenen Saison in skandalöser Weise Fußballspiele verschoben worden sind. So etwas stellt ganz eindeutig ein schlechtes Vorbild für die Jugend dar und führt den Sinn des Sports ad absurdum, der auf Grund der enormen Summen, um die es bei Sportwetten geht, pervertiert.
In Artikel 165 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union heißt es: „Die Tätigkeit der Union hat folgende Ziele: [...] Entwicklung der europäischen Dimension des Sports durch Förderung der Fairness und der Offenheit von Sportwettkämpfen und der Zusammenarbeit zwischen den für den Sport verantwortlichen Organisationen sowie durch den Schutz der körperlichen und seelischen Unversehrtheit der Sportler, insbesondere der jüngeren Sportler.”
Hat die Kommission diese Vorfälle geprüft, und wie bewertet sie sie? Welche Maßnahmen soll die UEFA nach Auffassung der Kommission gegen die Verbände ergreifen, deren Mannschaften, Funktionäre oder Sportler in den Skandal verwickelt sind? Welche Maßnahmen wird die Kommission angesichts der gewaltigen Summen, die jährlich bei legalen oder illegalen Sportwetten umgesetzt werden und die einen permanenten Anreiz für Betrug bei Sportveranstaltungen bieten, ergreifen?
Spielmanipulation untergräbt die soziale und pädagogische Funktion des Sports. Sie verdreht den Charakter sowohl des professionellen als auch des Laiensports, da sie eine direkte Bedrohung der Integrität von Sportveranstaltungen darstellt. Vorfälle von Spielmanipulation sind oft mit illegalem Glücksspiel und Korruption verbunden, außerdem sind typischerweise internationale kriminelle Netzwerke beteiligt.
Aufgrund der weltweiten Popularität des Sports und der internationalen Geltung von Sportveranstaltungen und Glücksspielen überragt das Ausmaß des Problems oft den Zuständigkeitsbereich nationaler Behörden. In Übereinstimmung mit Artikel 165 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, laut dem die Tätigkeit der Union die Fairness von Sportwettkämpfen und die Zusammenarbeit zwischen den für den Sport verantwortlichen Organisationen fördern muss, und auf Aufforderung von Sportinteressengruppen wird die Kommission das Problem der Spielmanipulation in Angriff nehmen, da diese den Wert des Sports in Europa zu untergraben droht.
In diesem Zusammenhang hat die Kommission die UEFA bezüglich des kürzlichen Spielmanipulationsskandals befragt, den die deutschen Behörden derzeit untersuchen. Die Kommission hat der UEFA ihre Unterstützung bei der Förderung des Bewusstseins über die Probleme im Zusammenhang mit Spielmanipulation auf EU-Ebene angeboten.
Was das illegale Glücksspiel betrifft, sind der Kommission keine Vorwürfe der Spielmanipulation gegen angesehene europäische Akteure bekannt. In Zusammenhang mit ihrer Arbeit im Bereich des Binnenmarkts für legale grenzüberschreitende Sportwetten überwachen die Kommissionsdienststellen eine Reihe von Kontrollbehörden der Mitgliedstaaten, die eng mit legalen Online-Sportwettenanbietern zusammenarbeiten, um illegale Aktivitäten aufzudecken. Außerdem haben einige Wettanbieter, um sich für Kunden attraktiv zu machen, zusammen mit Sportverbänden eigene Selbstkontroll-Frühwarnsysteme eingeführt, um Betrugsfälle bei einzelnen Sportveranstaltungen aufzudecken.
Im Bezug auf das größere Problem der Korruption ist die Kommission dabei ein Verfahren zu entwickeln, um die Bemühungen der Mitgliedstaaten im Kampf gegen die Korruption im öffentlichen als auch privaten Bereich zu überwachen.
Die Kommission unterstützt die Sportbewegung und andere betroffene Interessengruppen (z. B. Wettunternehmen und Medien) bei ihren Bemühungen, die Vorfälle von Spielmanipulation auf europäischer Ebene einzudämmen. In diesem Zusammenhang befürwortet die Kommission Partnerschaftsmodelle, bei denen Sportinteressengruppen mit Wettunternehmen zusammenarbeiten, um Frühwarnsysteme zur Vorbeugung von Betrugs- und Spielmanipulationsskandalen im Sport zu entwickeln. Sie sind ein Beispiel für verantwortungsvolles Handeln im Bereich der Sportwetten.
Zudem unterstützt die Kommission die Zusammenarbeit des privaten und des öffentlichen Bereichs zur Findung der wirkungsvollsten Methode, gegen Spielmanipulation und andere Arten der Korruption und Finanzkriminalität im europäischen Sport anzugehen.
Anfrage Nr. 23 von Ernst Strasser (H-0497/09)
Betrifft: Geplante Maßnahmen im neuen Kompetenzbereich Sport
Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon fällt der Bereich Sport in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Union.
Welche Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten in diesem Bereich gedenkt die Kommission in den nächsten 12 Monaten zu treffen?
Was die Durchführung der neuen Sportbestimmungen betrifft, ist es Aufgabe der Kommission geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, die das Erreichen der im Vertrag gesetzten Ziele ermöglichen. Das Leitprinzip der Kommission wird es sein, den EU-Mehrwert aller Maßnahmen, die vorgeschlagen werden, sicherzustellen. Spezifischere einzelne Maßnahmen werden von der neuen Kommission entschieden werden.
Vor der Vorbereitung der Vorschläge wird die Kommission wahrscheinlich in der ersten Hälfte des Jahres 2010 eine breite öffentliche Konsultation, einschließlich einer zielgerichteten Diskussion mit den Mitgliedstaaten und der Sportbewegung, organisieren. Zukünftige Vorschläge werden sicherlich die Ergebnisse einer solchen Anhörung und Diskussion widerspiegeln, zudem wird man dabei auf die bei der Durchführung des Weißbuchs Sport von 2007 ((1)) zu Fragen der Gesellschaft, Wirtschaft und Verwaltung gemachten Erfahrungen zurückgreifen. Auf dieser Grundlage werden die Vorschläge der Kommission für EU-Maßnahmen u. A. sicherlich auf die Förderung von verantwortungsvollem Handeln und der sozialen, gesundheitsfördernden und pädagogischen Funktion des Sports abzielen.
Die vom Europäischen Parlament vorgeschlagene Einführung der vorbereitenden Maßnahmen im Sportbereich in den Jahren 2009 und 2010 hat bereits dazu geführt, dass gemeinsame Tätigkeiten mehrerer Akteure in Bereichen wie Gesundheit, Bildung, Chancengleichheit, Anti-Doping und Freiwilligenarbeit mit EU-Haushaltsmitteln unterstützt wurden, und wird die Kommission sicherlich dazu anregen, geeignete Themen für das Sportprogramm vorzuschlagen.
Die Kommission wird in den nächsten Monaten eng mit Parlament und Rat zusammenarbeiten, um die kohärente Einführung dieser neuen Zuständigkeiten zu gewährleisten.
Anfrage Nr. 24 von Morten Messerschmidt (H-0474/09)
Betrifft: Drohung der Türkei mit einem Einreiseverbot für Geert Wilders
Die türkische Regierung droht, einer vollständigen Delegation niederländischer Parlamentarier die Einreise zu verweigern, wenn Geert Wilders von der Partei für die Freiheit an der Reise teilnimmt, die im Januar 2010 stattfinden soll.
Wenn man bedenkt, dass die niederländische Delegation ein Land besucht, das die Aufnahme in die EU beantragt hat und von dem deshalb ein grundlegendes Verständnis von Werten wie Demokratie und freie Meinungsäußerung erwartet werden kann, dann sind die Drohungen der Türkei nach Auffassung des Fragestellers grotesk.
Dabei ist der Urheber der Drohung der türkische Außenminister, der der islamistisch ausgerichteten Regierungspartei angehört.
Ist die Kommission der Ansicht, dass die Drohungen der türkischen Regierung damit, einem vom Volk gewählten niederländischen Politiker die Einreise in die Türkei zu verweigern, Ausdruck einer aufgeklärten und demokratischen Denkweise sind, die als eine der Grundvoraussetzungen für die Aufnahme eines Landes in die EU betrachtet werden kann? Vertritt die Kommission darüber hinaus die Auffassung, dass dieser Vorgang mit den Kopenhagener Kriterien in Bezug auf Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte vereinbar sind?
Es wird verwiesen auf den Artikel „Tyrkiet truer Wilders med indrejseforbud” (Türkei droht Wilders mit Einreiseverbot) in der Zeitung Jyllands-Posten vom 26.11.2009.
Im Dezember 2009 sagten einige Parlamentsabgeordnete des niederländischen Unterhauses einen geplanten Besuch in der Türkei ab.
Grund der Absage war die Aussage eines türkischen Regierungssprechers über die vorgesehene Teilnahme von Herrn Geert Wilders, Parlamentsmitglied des niederländischen Unterhauses, an der Delegation. Aus dieser Aussage schloss die Delegation, dass sie von der türkischen Regierung nicht empfangen werden würde.
Später erklärte der Vorsitzende des EU-Harmonisierungsausschusses der türkischen Großen Nationalversammlung, dass die türkischen Parlamentarier die Absage des Besuchs bedauerten.
Der Kommission ist nicht bekannt, dass die Türkei vorhatte, den niederländischen Parlamentsabgeordneten den Zugang zu ihrem Land zu verweigern.
Weiterhin sieht die Kommission keinen Zusammenhang zwischen dieser Absage und den Kopenhagener Kriterien.
Anfrage Nr. 25 von Jim Higgins (H-0475/09)
Betrifft: Gesamteuropäische Ausbildung und Unterstützung für arbeitslose Hochschulabsolventen
Erwägt die Kommission angesichts der in der jüngsten Zeit schockierend hohen Arbeitslosigkeit unter den Hochschulabsolventen (in ganz Europa) die Einrichtung eines gesamteuropäischen Ausbildungs- und Unterstützungsnetzwerks für diese Absolventen? Ein solches Modell hätte zahlreiche Vorteile: Die Absolventen könnten unverzichtbare Berufserfahrung erwerben und ihr Wissen an die Erfordernisse der beruflichen Praxis anpassen, Braindrain vermeiden und während ihrer Ausbildung einen Beitrag zur Gesellschaft leisten.
Die Kommission hat den Kampf gegen die Jugendarbeitslosigkeit innerhalb der Strategie von Lissabon sowie der europäischen Beschäftigungsstrategie schon geraume Zeit vor der Wirtschaftskrise vordringlich behandelt. Sie hat in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die wichtigsten Herausforderungen festgelegt und diese haben sich im Jahr 2005 zu der Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Integration junger Menschen in den Arbeitsmarkt als Teil des „Europäischen Pakts für die Jugend“ verpflichtet. In diesem Zusammenhang sollte besonders der Übergang von der Ausbildung in den Arbeitsmarkt verbessert werden – z. B. durch eine Verstärkung der Verbindungen zwischen den Bildungssystemen und dem Arbeitsmarkt – und die praktische Weiterbildung in Unternehmen („Praktika“) ausgebaut werden.
Schon vor der Wirtschaftskrise und trotz der bereits von den Mitgliedstaaten in diesem Bereich eingeführten Maßnahmen hatten viele junge Absolventen Schwierigkeiten beim Eintritt in den Arbeitsmarkt. Infolge der Wirtschaftskrise nahm die Jugendarbeitslosigkeit dramatisch und mehr als bei allen andern Gruppen des Arbeitsmarkts zu.
Bei der Vorbereitung der politischen Agenda der EU für die Zukunft („EU 2020“) sollte besonders darauf geachtet werden, den Eintritt junger Menschen in den Arbeitsmarkt und die Schaffung von neuen Arbeitsplätzen zu fördern. Weiterhin sollten die Verfahren zur Sicherstellung der Erfüllung der politischen Zielvorgaben verbessert werden. Die Kommission hat im Konsultationspapier zur EU 2020 vom 24. November 2009 eine Reihe von Bereichen festgelegt, in denen dringender Handlungsbedarf besteht. Dazu gehören u. a. die Förderung der Aneignung neuer Fähigkeiten, die Förderung von Kreativität und Innovation und die Entwicklung von Unternehmergeist. Die EU-2020-Strategie rechnet außerdem mit der strategischen Zusammenarbeit der EU in den Bereichen Ausbildung und Jugendpolitik durch die Arbeitsprogramme „Aus- und Weiterbildung 2020“ und „Jugend 2010-2018“.
Die EU hat eine Reihe von Instrumenten eingeführt, um jungen Arbeitssuchenden zu helfen. Im Rahmen der EURES-Initiative gehören hierzu folgende Maßnahmen: Ein Bereich des EURES-Webportals wurde den Stellenangeboten für Absolventen gewidmet.((1)) Weiterhin können die Mitgliedstaaten den Europäischen Sozialfonds (ESF) dazu nutzen, Reformen ihrer Aus- und Weiterbildungssysteme durchzuführen. Für den Zeitraum 2007-2013 wurden 9,4 Mio. EUR bereitgestellt, um die Entwicklung von Systemen für lebenslanges Lernen zu fördern, sowie weitere 12,4 Mio. EUR, um die Teilnahme an Aus- und Weiterbildung während des gesamten Lebenszyklus zu erhöhen.
Im Zusammenhang mit der von der Kommission gegründeten Initiative zur Entwicklung und Stärkung des Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen den Hochschulen und der Arbeitswelt (KOM(2009) 158 endgültig: Eine neue Partnerschaft zur Modernisierung der Hochschulen: EU-Forum für den Dialog zwischen Hochschule und Wirtschaft) organisiert die Kommission zusammen mit dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport der Tschechischen Republik und der Masaryk-Universität vom 2. bis 3. Februar 2010 ein Themenforum in Brünn, wo bereits bestehende und noch mögliche gemeinsame Maßnahmen von Hochschulen, Unternehmen und öffentlichen Behörden als Antwort auf die derzeitige Wirtschaftskrise vorgestellt und diskutiert werden.
Anfrage Nr. 26 von Sławomir Witold Nitras (H-0483/09)
Betrifft: Strategie der Zusammenarbeit im Bereich Energiesicherheit und Energiesolidarität im Rahmen des Vertrags von Lissabon
Der Vertrag von Lissabon, der am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten ist, ist der erste Vertrag, in dem eine gemeinsame Energiesicherheits- und Energiesolidaritätspolitik der Mitgliedstaaten niedergelegt und geregelt ist. Welche Strategie und Vision verfolgt die Kommission im Rahmen des neuen Vertrags mit dieser Politik?
Welche Maßnahmen sieht die Kommission vor, um die Mitgliedstaaten vor einer eventuellen Einstellung der Gasversorgung aus Drittstaaten zu schützen? Liegt bereits ein Zeitplan für Investitionsmaßnahmen in die Energieinfrastruktur vor, die ein wesentliches Element der Sicherheitsstrategie darstellt? Plant die Kommission, diese Infrastruktur in Nord-Süd-Richtung auszubauen?
Die Energiepolitik der EU wurde bisher auf der Grundlage verschiedener Artikel des Vertrags von Lissabon entwickelt. Der Vertrag von Lissabon liefert zum ersten Mal eine umfassende Grundlage für die weitere Entwicklung der Energiepolitik der EU. Die Versorgungssicherheit wird deutlich als eines der Ziele des Vertrags erklärt und die Energiepolitik soll solidarisch entwickelt und verfolgt werden.
Der in der zweiten Überprüfung der Energiestrategie verfolgte Ansatz zur Energieversorgungssicherheit wurde von den Mitgliedstaaten gutgeheißen. Demgemäß sollte eine geringere Anfälligkeit durch eine Unterbrechung der Erdgasversorgung sowie die Weiterentwicklung von Verbindungsleitungen innerhalb Europas zu einer starken Stimme der EU in Energiefragen in der Außenpolitik beitragen. Die Zusammenarbeit innerhalb Europas gelingt in erster Linie durch einen gut funktionierenden Energiebinnenmarkt mit gemeinsamen Normen und angemessener Infrastruktur, wie im Verordnungsvorschlag zur Sicherheit der Erdgasversorgung dargelegt wurde. Solidarität muss rechtzeitig vor einer Krise zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen den eventuell betroffenen Unternehmen geschaffen werden. Die Mitgliedstaaten müssen im Voraus zusammen an Risikobeurteilung und vorbeugenden Maßnahmen, einschließlich Infrastrukturentwicklung und Notfallplänen, arbeiten. Die regionale Zusammenarbeit ist besonders wichtig für das Krisenmanagement. Die Aufgabe der Kommission wird hauptsächlich sein, Hilfe anzubieten und zu koordinieren; sie kann die Lage beurteilen, einen EU-Notstand ausrufen, schnell eine Spezialüberwachungseinheit einsetzen, die Koordinierungsgruppe „Erdgas“ einberufen, das Verfahren für den Katastrophenschutz in Gang setzen und vor allem mit Drittländern verhandeln. Die Kommission hofft auf eine schnelle Einigung über den Verordnungsvorschlag.
Investitionen in die Energieinfrastruktur sind notwendig, besonders für die Versorgungsicherheit. Die Bestimmungen des dritten Maßnahmenpakets zum Energiebinnenmarkt haben bereits zu einer Verbesserung der Infrastrukturplanung in Europa, einschließlich ihrer Dimension hinsichtlich der Sicherheit der Energieversorgung, geführt. Im Verordnungsvorschlag zur Sicherheit der Erdgasversorgung wird eine Infrastrukturnorm vorgeschlagen und das Europäische Energieprogramm zur Konjunkturbelebung sichert Energieinfrastrukturprojekten finanzielle Unterstützung zu, darunter etwa 1,44 Mrd. EUR für Gasverbundleitungen, Flüssiggasterminals (LNG-Terminals), Lagerung und Transporte entgegen der vorherrschenden Gasflussrichtung. Das Programm für Transeuropäische Energienetze wird im Laufe des Jahres 2010 überarbeitet. Dieses soll dafür sorgen, dass die Energieinfrastruktur der EU den Bedürfnissen des Binnenmarkts entspricht und die Versorgungssicherheit erhöht.
Nord-Süd-Verbindungen in Mittel- und Osteuropa wurden in der zweiten Überprüfung der Energiestrategie als Energiesicherheitspriorität ausgewiesen. Hieran wird gearbeitet, auch im Zusammenhang mit dem Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft. Nord-Süd-Verbindungen nehmen auch in dem von den betroffenen Mitgliedstaaten vereinbarten und nun verfolgten Verbundplan für den baltischen Energiemarkt (Baltic Energy Market Interconnection Plan) eine Vorrangstellung ein.
Anfrage Nr. 27 von Erminia Mazzoni (H-0484/09)
Betrifft: Einführung von Steuervergünstigungen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftsregionen
Beabsichtigt die Kommission vor dem Hintergrund des Artikels 87 Absätze 1 und 3, Buchstabe e) des EG-Vertrags ((1)) sowie des Absatzes 37 der Entschließung des Europäischen Parlaments 2005/2165(INI)((2)) und des Urteils C-88/03 ((3)) des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften endgültig die starre Haltung – der zufolge regionale/örtliche Steuervergünstigungen mit dem EU-Verbot staatlicher Beihilfen übervereinbar sind – zu überwinden, insbesondere, was die Festlegung der Kriterien für Ausnahmeregelungen zugunsten von Regionen angeht, wonach Beihilfen steuerlicher Art genehmigt werden, wenn diese dazu dienen, die Entwicklung bestimmter Wirtschaftstätigkeiten oder Wirtschaftsregionen zu fördern?
Ist die Kommission überdies der Ansicht, dass eine derartige Fortentwicklung der Auslegung in die Verordnung (EG) 1083/2006 ((4)) aufgenommen werden könnte, indem die Möglichkeit in Erwägung gezogen wird, dass Steuervergünstigungen mit den Regeln des Marktgleichgewichts vereinbar sind?
Die Kommission erinnert die Frau Abgeordnete daran, dass nach Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), vormals Artikel 87 des EG-Vertrags, „Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen der Lebensstandard außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht“ sowie „Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“ von der Kommission als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden können.
Diesbezüglich hat die Kommission im Einklang mit den „Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013“ bereits die Fördergebietskarte genehmigt, in der angegeben ist, welche Regionen für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 AEUV ((5)) in Frage kommen.
Was die Frage betrifft, ob die Kommission beabsichtige, „endgültig die starre Haltung – der zufolge regionale/örtliche Steuervergünstigungen mit dem EU-Verbot staatlicher Beihilfen unvereinbar sind – zu überwinden, insbesondere, was die Festlegung der Kriterien für Ausnahmeregelungen zugunsten von Regionen angeht“, möchte die Kommission daran erinnern, dass gemäß der jüngsten Rechtsprechung in den Rechtssachen bezüglich der Azoren ((6)) und des Baskenlandes ((7)) eine Region dann als „autonom“ im Sinne der Bestimmungen über die staatlichen Beihilfen zu betrachten ist, wenn alle drei Kriterien der institutionellen, der prozeduralen sowie der wirtschaftlichen und finanziellen Autonomie erfüllt sind. Laut dieser Rechtsauffassung können Regionen, die im Sinne der genannten Rechtsprechung autonom sind, steuerliche Maßnahmen genereller Art erlassen, ohne damit gegen die Bestimmungen über staatliche Beihilfen zu verstoßen. Es gilt also, festzustellen, ob und welche Regionen institutionell, prozedural sowie wirtschaftlich und finanziell autonom sind.
Davon abgesehen hebt die Kommission hervor, dass spezifische Steuervorschriften, die nur für bestimmte Regionen gelten, möglicherweise staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen.
Andererseits ist die Kommission der Auffassung, dass der von der Frau Abgeordneten erwähnte Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe e AEUV keine spezifische Rechtsgrundlage für die Förderung von regionaler Entwicklung bietet. Die Kommission ist dagegen der Meinung, dass geeignete Maßnahmen, die den Bedürfnissen strukturschwacher Gebiete Rechnung tragen, bereits vorhanden sind oder auf der Grundlage bestehender Gruppenfreistellungsverordnungen in Kraft gesetzt bzw. auf der Grundlage von Artikel 108 Absatz 1 AEUV (vormals Artikel 88 des EG-Vertrags) angemeldet und gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a oder c AEUV bewertet werden können.
Was die Verordnung des Rates (EG) Nr. 1083/2006 ((8)) angeht, so heißt es dort in Artikel 54 Absatz 4: „Bei staatlichen Beihilfen für Unternehmen im Sinne des Artikels 107 AEUV sind für im Rahmen von operationellen Programmen gewährte öffentliche Zuschüsse die Obergrenzen für staatliche Beihilfen zu beachten.“ Daher muss für jede steuerliche Maßnahme, die möglicherweise eine staatliche Beihilfe darstellt, von der Verwaltungsbehörde deren Vereinbarkeit gemäß den für staatliche Beihilfen geltenden Vorschriften nach Artikel 107 AEUV sichergestellt werden. Die Kommission macht die Frau Abgeordnete darauf aufmerksam, dass die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 ((9)) in erster Linie die Festlegung allgemeiner Bestimmungen zu den Strukturfonds und nicht die Regelung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfemaßnahmen zum Gegenstand hat.
1 „Als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können […] e) sonstige Arten von Beihilfen, die der Rat durch eine Entscheidung mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission bestimmt.”
2 „Das Parlament [...] unterstützt daher einen effizienteren Ansatz für die Gewährung von Regionalbeihilfen, bei dem das Schwergewicht auf Infrastrukturinvestitionen und horizontale Beihilfen in benachteiligten oder den am wenigsten entwickelten Regionen der Europäischen Union gelegt wird, einschließlich der Gewährung von Steuervergünstigungen für eine Übergangszeit von höchstens fünf Jahren”.
3 „In der dritten Situation setzt eine regionale oder lokale Körperschaft in Ausübung von Befugnissen, die gegenüber der Zentralgewalt ausreichend autonom sind, einen unter dem nationalen Satz liegenden Steuersatz fest, der ausschließlich für die Unternehmen in seinem Zuständigkeitsgebiet gilt. In der letztgenannten Situation könnte der maßgebende rechtliche Bezugsrahmen für die Beurteilung der Selektivität einer steuerlichen Maßnahme dann auf das betreffende geografische Gebiet beschränkt sein, wenn der unterhalb der nationalstaatlichen Ebene angesiedelten Einrichtung insbesondere aufgrund ihrer Stellung und ihrer Befugnisse eine grundlegende Rolle bei der Festlegung des politischen und wirtschaftlichen Umfelds zukommt, in dem die Unternehmen ihres Zuständigkeitsgebiets tätig sind.”
Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999, ABl. L 210, 31.7.2006.
Anfrage Nr. 28 von Struan Stevenson (H-0485/09)
Betrifft: Abweichung von der elektronischen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen für die Shetland-Inseln
Als abgelegene Inseln mit nur 22.000 Einwohnern haben die Shetland-Inseln nur eine einzige Grenzübergangsstelle, und derzeit werden sämtliche Schafe und Rinder, die auf die Inseln verbracht werden, von einem Tierarzt untersucht, registriert und einem Bluttest unterzogen. Dadurch sind die Shetland-Inseln bereits gut gerüstet, um Tierverbringungen rasch und effizient zu verfolgen, und daher würde die Erfassung der einzelnen Schafverbringungen durch die elektronische Kennzeichnung innerhalb der Shetland-Inseln eine schwere Belastung für die Erzeuger bedeuten und keinen zusätzlichen Nutzen für die Seuchenkontrolle im Vereinigten Königreich oder in Europa bieten. Die Durchführung der elektronischen Kennzeichnung wird nur dazu führen, dass die wenigen verbliebenen Schafzüchter auf den Shetland-Inseln gezwungen werden, ihren Betrieb aufzugeben, von denen viele ihre Herden an den entlegensten Orten halten und denen daher die höchsten Anpassungskosten entstehen würden.
Würde die Kommission daher in Anbetracht dieser angemessenen Tiergesundheitsvorkehrungen hinsichtlich der Rückverfolgbarkeit und der Seuchenkontrolle und der isolierten geografischen Lage der Shetland-Inseln einer Abweichung von der Verordnung über die elektronische Kennzeichnung für die Shetland-Inseln zustimmen?
Mit der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates ((1)) wurde das Prinzip der individuellen Rückverfolgbarkeit für Schafe und Ziegen mit einem schrittweisen Konzept vorgesehen. Die Kommission hat jedoch bereits eine Reihe von Maßnahmen im Ausschussverfahren eingeführt, um die reibungslose Umsetzung der Anforderungen an die elektronische Kennzeichnung, die für Tiere gelten soll, die nach dem 31. Dezember 2009 geboren wurden, noch weiter zu vereinfachen.
Insbesondere die von der Kommission im August 2009 erlassenen Maßnahmen werden vor allem für Tierhalter mit kleinen Herden zu einer spürbaren Kostensenkung führen. Es ist nunmehr möglich, die Tiere anstatt in ihrem Herkunftsbetrieb an den kritischen Kontrollstellen (z. B. Markt, Schlachthof oder Sammelplatz) zu erfassen. Diese vor kurzem vorgenommene Änderung wurde besonders von der Schafwirtschaft des Vereinigten Königreichs begrüßt.
Dennoch ermächtigen die geltenden Vorschriften die Kommission nicht dazu, Abweichungen von den wesentlichen Bestimmungen der Verordnung, wie sie der Herr Abgeordnete befürwortet, zu genehmigen.
Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABl. L 5, 9.1.2004.
Anfrage Nr. 29 von Georgios Papanikolaou (H-0490/09)
Betrifft: Für Zuwanderer bestimmte Sprachlernprogramme
Der für Anpassung und folglich Integration in die Gesellschaft notwendige Zeitraum hängt für Zuwanderer wesentlich vom Erlernen der Sprache des Landes ab, in das sie eingewandert sind. Sprachfertigkeit ist ein wichtiges Instrument für die berufliche und soziale Integration von Zuwanderern, denn sie reduziert Marginalisierung und Isolierung und kann sowohl für die Zuwanderer als auch für das Aufnahmeland von Nutzen sein.
Verfügen die Mitgliedstaaten der EU über ausreichende Angebote an Sprachkursen, mit denen Zuwanderer die Sprache des Aufnahmelandes erlernen können? Wenn ja, welche dieser Programme werden von der Europäischen Union finanziell unterstützt? Über welche Informationen verfügt die Kommission bezüglich der Durchführung solcher Sprachenprogramme in Griechenland?
Verfügt sie über einschlägige quantitative Daten z.B. in Bezug auf die Anzahl der Zuwanderer, die an solchen Kursen teilnehmen, oder in Bezug auf die Effizienz dieser Programme?
Ist die Kommission der Auffassung, dass derartige Bemühungen weiter verstärkt werden sollten? Wenn ja, auf welche Weise?
Laut Artikel 165 AEUV sind die Mitgliedstaaten in vollem Umfang für die Lehrinhalte und die Gestaltung ihres Bildungssystems sowie der Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen verantwortlich. Nationale Programme für Zuwanderer gehören zum Aufgabengebiet der einzelstaatlichen Behörden, und Angaben zu diesen Programmen sollten bei einzelstaatlichen Behörden erfragt werden ((1)).
Nach den vom Eurydice-Netz erfassten Daten gibt es in den Bildungssystemen aller Mitgliedstaaten Sprachförderung für nichtmuttersprachliche Kinder.((2)) Darüber hinaus verweisen zwei Drittel der für 2009 erstellten nationalen Berichte zur Umsetzung des Arbeitsprogramms „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“ ((3)) auf besondere Maßnahmen zur Förderung der Sprachentwicklung bei Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund, und zwölf nationale Berichte erwähnen Pflichtsprachkurse für erwachsene Zuwanderer.
Im Bereich Bildung und Ausbildung ist es die Aufgabe der Europäischen Union, zur Entwicklung der Qualität der Ausbildung beizutragen, indem sie zur Kooperation zwischen den Mitgliedstaaten anregt und, falls nötig, deren Aktivitäten unterstützt. Die Förderung des Sprachenlernens und der sprachlichen Vielfalt ist ein allgemeines Ziel des Programms für lebenslanges Lernen 2007-2013 (PLL). Während das PLL praktisch offen ist für alle Personen und Stellen, die für allgemeine oder berufliche Bildung zuständig sind, legt jedes einzelne der am PLL teilnehmenden Länder selbst fest, unter welchen Bedingungen sich Personen, die nicht Staatsangehörige des jeweiligen PLL-Teilnehmerlandes sind, an dessen Aktionen und Projekten beteiligen können. Derzeit können die folgenden auf das Sprachenlernen ausgerichteten Aktivitäten durch das PLL gefördert werden, entweder als Bestandteil eines Projekts oder als dessen Hauptgegenstand: Partnerschaften zwischen Schulen und Regionen (im Rahmen des Einzelprogramms Comenius) oder zwischen Organisationen der Erwachsenenbildung (Einzelprogramm Grundtvig); Assistenzen für zukünftiges Lehrpersonal und Lehrkräfteausbildung am Arbeitsplatz (Comenius); sprachenbezogene Vorbereitung auf Mobilitätsmaßnahmen in Europa (Erasmus und Leonardo); Praktika für Studierende (Erasmus); Sprachkurse für Erwachsene (Grundtvig); multilaterale Projekte, Netze und Konferenzen (Comenius, Erasmus, Leonardo, Grundtvig, Schwerpunktaktivität Sprachen).
Darüber hinaus hat die Kommission in der Vergangenheit den Erwerb der Sprache des Aufnahmelandes für erwachsene Zuwanderer auch über andere Wege gefördert, z. B. über den Europäischen Sozialfonds (ESF). Der nationale Bericht Griechenlands von 2009 zur Umsetzung des Arbeitsprogramms „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“ erwähnt das vom Institut für Erwachsenenweiterbildung (IDEKE – The Institute for the Continuous Education of Adults) organisierte Bildungsprogramm „Teaching Greek as a Second Language to Working Immigrants“ (Griechisch als zweite Sprache Wirtschaftsmigranten lehren). Im Rahmen dieses Programms haben 15 873 Personen zwischen 2004 und 2008 an Griechischkursen teilgenommen. Auch der Bericht von 2009 zur Umsetzung des Nationalen Reformprogramms für Wachstum und Beschäftigung verweist auf ein fortlaufendes Programm zum Erlernen der griechischen Sprache in zertifizierten Berufsbildungszentren für 8 400 arbeitslose zugewanderte Rückkehrer.
Die Kommission ist der Auffassung, dass die Bemühungen zum Erwerb der Sprache eines Aufnahmelandes durch Zuwanderer auf nationaler Ebene intensiviert werden müssen. In ihrem aktuellen Grünbuch „Migration & Mobilität: Chancen und Herausforderungen für die EU-Bildungssysteme“ ((4)) hebt die Kommission die Bedeutung des Sprachenlernens für Integration und soziale Eingliederung hervor. In seinem Dokument „Conclusions on the education of children with a migrant background“ ((5)) fordert der Rat die Mitgliedstaaten dazu auf, geeignete Strategien zur Vermittlung der Sprache des Aufnahmelandes zu entwickeln sowie für Schüler mit Migrationshintergrund Möglichkeiten zur Bewahrung und Pflege ihrer Muttersprache zu prüfen.
Angaben hierzu sind in den folgenden Eurydice-Studien enthalten: http://eacea.ec.europa.eu/education/eurydice/documents/key_data_series/095DE.pdf http://eacea.ec.europa.eu/ressources/eurydice/pdf/044DN/044_EL_EN.pdf
Entwurf des gemeinsamen Fortschrittsberichts 2010 des Rates und der Kommission über die Umsetzung des Arbeitsprogramms „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“. KOM(2009)640 endgültig; SEK(2009)1598
Betrifft: EU-Beihilfen bei Aufnahme von EU-Binnenmigranten
Die Bekämpfung der Diskriminierung ist eine Kernaufgabe der EU. Denn die Diskriminierung bestimmter Bevölkerungsgruppen kann zu Flüchtlingsströmen innerhalb der EU führen. Dies ist genau das Problem, mit dem die Stadt Gent konfrontiert ist. In Gent ist es in den letzten drei Jahren zu einem Zustrom von Flüchtlingen, insbesondere Roma, gekommen, der nahezu 2,5 % der Gesamtbevölkerung der Stadt ausmacht.
Daraus ergeben sich Probleme für das soziale Netz, das die Stadt bieten kann, wie aus einem an die Kommission gerichteten Schreiben vom November d.J. (2009-2174-01) hervorgeht.
Kann die EU Beihilfen für die Aufnahme von EU-Binnenflüchtlingen gewähren? Welche weiteren Maßnahmen wird die Kommission treffen, um derartige Fälle anzugehen und verhindern?
Die Europäische Union spielt eine wichtige Rolle bei der Bekämpfung der Diskriminierung von Roma mit Hilfe einer Vielzahl von gesetzgebenden, politischen und finanziellen Instrumenten.
Zum einen verbietet die Richtlinie 2000/43/EG ((1)) die Diskriminierung aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft in den Bereichen Beschäftigung, Bildung, Sozialschutz (einschließlich Gesundheitsdienste) sowie Zugang zu Gütern und Dienstleistungen. Die Kommission gewährleistet die ordnungsgemäße und wirksame Umsetzung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten.
Zum zweiten unterstützt die Kommission die Koordinierung der Politik der Mitgliedstaaten im Bereich Sozialschutz und soziale Eingliederung über die sogenannte offene Koordinierungsmethode im Bereich Soziales (OKM Soziales). Die OKM Soziales basiert auf gemeinsamen Zielvorgaben auf EU-Ebene und bestimmten Indikatoren zum Erfassen des Fortschritts. In den Gemeinsamen Berichten über Sozialschutz und soziale Eingliederung wird der Fortschritt von der Kommission und vom Rat regelmäßig bewertet. Der Entwurf der Kommission für einen Gemeinsamen Bericht über Sozialschutz und soziale Eingliederung 2010 wird in Kürze verabschiedet und im März 2010 dem Ministerrat unter der Schirmherrschaft des spanischen Ratsvorsitzes vorgelegt.
Drittens bieten die EU-Strukturfonds, nämlich der Europäische Sozialfonds (ESF) und der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), finanzielle Unterstützung für Projekte an, die die Ausgrenzung von Roma zum Gegenstand haben. Darüber hinaus hat die Kommission auf Verlangen des Europäischen Rates im Juli 2008 ein Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen über Gemeinschaftsinstrumente und -strategien im Hinblick auf die Einbeziehung der Roma vorgelegt ((2)). Ein Bericht über die Folgemaßnahmen soll noch vor dem zweiten Roma-Gipfel vorgelegt werden, der am 8. April 2010 in Cordoba stattfindet.
Was Flandern angeht, hebt die Kommission hervor, dass sowohl vom ESF als auch vom EFRE Projekte zur Förderung der Integration von Roma unterstützt werden können. Laut Programmplanungszeitraum 2007-2013 ist Priorität 2 des operationellen ESF-Programms für Flandern auf die soziale Eingliederung benachteiligter Gruppen durch maßgeschneiderte Hilfen ausgerichtet. Die Maßnahmen umfassen speziell zugeschnittene Beratung und Schulung, Bewertung von Kenntnissen und Fähigkeiten, Berufserfahrung und Weiterbildung am Arbeitsplatz. Gemäß Priorität 4 des EFRE-Programms für Flandern können kleinere Stadtentwicklungsprojekte auf Stadtteil- oder Bezirksebene in Antwerpen und Gent finanziert werden.
Es wird auch darauf hingewiesen, dass die Auswahl von Projekten, die vom ESF oder EFRE bezuschusst werden, aufgrund des Subsidiaritätsprinzips zum Aufgabengebiet der Mitgliedstaaten bzw. der zuständigen Verwaltungsbehörden gemäß den in den operationellen Programmen festgelegten Bedingungen gehört. Die Kommission legt dem Abgeordneten daher nahe, ausführliche Informationen bei den zuständigen Verwaltungsbehörden in Flandern zu erfragen.
Sofern die nach Belgien einreisenden Roma aus Nicht-EU-Ländern stammen und Asyl beantragen bzw. den Status von Flüchtlingen oder subsidiär Schutzberechtigten erhalten, kann Belgien auch Unterstützung aus dem Europäischen Flüchtlingsfonds (EFF) beanspruchen ((3)). Eines der Hauptziele des EFF ist es, die Anstrengungen der Mitgliedstaaten bezüglich der Maßnahmen „bei der Aufnahme von Flüchtlingen und Vertriebenen und den Folgen dieser Aufnahme“ zu unterstützen und zu fördern. Finanzhilfen können beispielsweise für nationale Projekte zur Verbesserung der Infrastrukturen oder Dienste für die Unterbringung von Asylsuchenden oder Personen mit internationalem Schutzstatus gewährt werden.
Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, ABl. L 180, 19.7.2000, S. 22-26.
Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007, ABl. L 144/1.
Anfrage Nr. 31 von Iliana Malinova Iotova (H-0493/09)
Betrifft: Aufnahme und Unterbringung von Häftlingen aus dem US-Gefangenenlager Guantánamo in Ländern der Europäischen Union
Die bulgarische Öffentlichkeit ist zutiefst besorgt, dass von Bulgarien verlangt wird, Häftlinge aus dem US-Gefangenenlager Guantánamo unterzubringen. Ein solches Ersuchen wurde offiziell von den USA an die bulgarische Regierung gerichtet. Die Besorgnis beruht auf der Tatsache, dass Informationen über etwaige Vereinbarungen zwischen den USA und der EU betreffend die Kriterien und ergriffenen Maßnahmen zur Realisierung dieses Prozesses fehlen.
Wir sind der Auffassung, dass eine solche Entscheidung die Gefahr terroristischer Angriffe gegen Bulgarien wie auch gegen jeden EU-Staat birgt, der Häftlinge aus Guantánamo aufnimmt.
Welche konkreten Verpflichtungen ist die Kommission in diesem Zusammenhang in Bezug auf die Aufnahme und Unterbringung von Häftlingen aus dem US-Gefangenenlager Guantánamo in den Ländern der Europäischen Union eingegangen, nachdem dieses Lager geschlossen wurde?
Hält es die Kommission nicht für erforderlich, eine Mitteilung zu veröffentlichen, wie genau und unter welchen Bedingungen dies erfolgen soll, falls sie solche Verpflichtungen eingegangen ist?
Die Europäische Union (EU) einschließlich der Kommission, hat immer wieder zur Schließung des US-Gefangenenlagers Guantánamo aufgerufen. Durch die Schlussfolgerungen des Rats „Justiz und Inneres“ vom 4. Juni 2009 und den beigefügten Mechanismus zum Informationsaustausch sowie durch die am 15. Juni 2009 verabschiedete gemeinsame Erklärung der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten und den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) über die Schließung des US-Gefangenenlagers Guantánamo und die zukünftige Zusammenarbeit bei der Terrorismusbekämpfung hat die EU einen Rechtsrahmen zur Unterstützung der Schließung von Guantánamo geschaffen.
Beide Vereinbarungen stellen eindeutig klar, dass die Entscheidung über die Aufnahme und den Status ehemaliger Gefangener in der alleinigen Verantwortung und Zuständigkeit des empfangenden EU-Mitgliedstaates oder an der Schengen-Kooperation beteiligten Landes liegt. Die Kommission ist keinerlei Verpflichtungen eingegangen, die die Aufnahme und Unterbringung von Häftlingen aus dem US-Gefangenenlager Guantánamo in EU-Ländern nach der Schließung des Lagers betreffen.
Anfrage Nr. 32 von Francesco De Angelis (H-0494/09)
Betrifft: Unternehmensumstrukturierungen und die Zukunft der europäischen Arbeitnehmer
Immer mehr krisengeschüttelte Unternehmen und Industrieanlagen in Europa haben in Bezug auf Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen für ihre Arbeitnehmer auf die Unterstützung durch die Europäische Union zurückgreifen können. Dennoch sind verschiedene Industriebereiche, die in den Genuss von Zahlungen des Europäischen Sozialfonds gelangt sind, ihren zunächst eingegangenen Verpflichtungen im Nachhinein nicht nachgekommen. Dies trifft beispielsweise auf die Niederlassung Anagni des Unternehmens Videocon zu, in dem derzeit etwa 1 400 Menschen beschäftigt sind, die am kommenden 21. Dezember Kurzarbeitergeld erhalten werden und im Laufe des Jahres 2010 möglicherweise entlassen werden, weil der indische Eigentümer seine Verantwortung nicht übernimmt.
Welche Sofortmaßnahmen gedenkt die Kommission zu ergreifen, um die Schließung des Werks Anagni und der übrigen von Umstrukturierungsmaßnahmen betroffenen Anlagen zu verhindern, bei denen diese angekündigten und von der Europäischen Union finanziell unterstützten Umstrukturierungsmaßnahmen hinsichtlich der Wiederaufnahme der Produktion an diesen Standorten zu keinen greifbaren Ergebnissen geführt haben?
Die Kommission ist sich der Auswirkungen der beispiellosen Wirtschaftskrise bewusst, von der die Mitgliedstaaten einschließlich Italien betroffen sind, wo sich das Werk ANAGNI befindet.
Die Kommission hat verschiedene Maßnahmen vorgeschlagen, um die Auswirkungen der Krise auf die soziale und wirtschaftliche Situation in der EU einzudämmen. In diesem Zusammenhang hat die Kommission u. a. gemäß dem Europäischen Konjunkturprogramm ((1)) eine Änderung der Vorschriften des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung ((2)) vorgeschlagen. Darüber hinaus hat die Kommission vorgeschlagen, die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds in Bezug auf bestimmte Vorschriften zur finanziellen Abwicklung zu ändern.
Die Kommission macht darauf aufmerksam, dass sie nicht befugt ist, die Umstrukturierungsentscheidungen von Unternehmen zu verhindern oder zu beeinflussen, solange kein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vorliegt. Der Rechtsrahmen der Gemeinschaft umfasst verschiedene Richtlinien der Gemeinschaft mit Bestimmungen zu Verfahren zur Information und Konsultation von Arbeitnehmervertretern, die im Falle von Betriebsschließungen Anwendung finden können, insbesondere die Richtlinie des Rates 98/59/EG ((3)), die Richtlinie 2009/38/EG ((4)) und die Richtlinie 2002/14/EG ((5)).
Aufgrund der von dem Herrn Abgeordneten übermittelten Informationen ist die Kommission nicht in der Lage zu beurteilen, ob in diesem Fall ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vorlag. In jedem Fall erinnert die Kommission daran, dass es den entsprechenden nationalen Behörden, insbesondere den Gerichten, obliegt, die ordnungsgemäße und wirksame Anwendung der einzelstaatlichen Umsetzungsregeln dieser Richtlinien in Anbetracht der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls sicherzustellen und die Erfüllung aller arbeitgeberseitigen Verpflichtungen in diesem Zusammenhang zu gewährleisten.
Soweit die aus dem Europäischen Sozialfonds erhaltenen Beiträge betroffen sind, wird die Kommission prüfen, ob die Bedingungen erfüllt sind, um mit Blick auf eine Wiedererlangung der gewährten Beträge über die zuständigen nationalen oder regionalen Behörden einzuschreiten.
Schließlich ist unklar, ob der von dem Herrn Abgeordneten genannte Fall die Bedingungen des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) erfüllt. Die Kommission hat bezüglich dieses Falles weder einen Antrag auf Unterstützung aus dem EGF erhalten, noch hat sie inoffizielle Gespräche mit den italienischen Behörden über einen solchen Antrag geführt.
Nur bei Vorliegen eines entsprechenden Antrags kann die Kommission den Fall analysieren und einen Beitrag zur Genehmigung durch die Haushaltsbehörde vorschlagen. In jedem Fall ist die Unterstützung aus dem EGF streng auf die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer begrenzt und kann unter keinen Umständen dem Unternehmen zugutekommen bzw. dessen Entscheidung bezüglich einer eventuellen Werksschließung beeinflussen.
Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen, ABl. L 225, 12.8.1998.
Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (Neufassung), ABl. L 122, 16.5.2009.
Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. L 80, 23.3.2002.
Frage Nr. 33 von Mairead McGuinness (H-0499/09)
Betrifft: Abnahme der Bienenpopulationen
Kann die Kommission darlegen, welche Maßnahmen sie als Antwort auf den Entschließungsantrag des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 zur Lage der Bienenzucht (http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=TA&reference=P6-TA-2008-0567&language=DE") getroffen hat? Kann die Kommission zu der vor kurzem veröffentlichten Studie der EFSA zur Bienensterblichkeit (3.12.2009) Stellung nehmen? Gedenkt die Kommission in Kürze den in den Berichten enthaltenen Empfehlungen zu folgen?
Die Kommission ist sich der Probleme der Bienenzucht durchaus bewusst, die in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 [B6-0579/2008/P6_TA-PROV(2008)0567] hervorgehoben werden.
Die Kommission hat bereits unterschiedliche Maßnahmen hinsichtlich der Gesundheit von Bienen getroffen, nämlich:
die Verordnung über Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln überprüft; dadurch soll die Verfügbarkeit von Tierarzneimitteln für Bienen verbessert werden.
eine neue Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln vorgeschlagen, in der die bestehenden Kriterien für die Annehmbarkeit bezüglich der Bloßstellung von Honigbienen gemäß Richtlinie 91/414 noch weiter verschärft wurden. Diese Verordnung wurde inzwischen vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommen.
die Genehmigung für bereits zugelassene maßgebliche Insektizide modifiziert, wobei strikte Maßnahmen zur Risikominimierung von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden müssen.
diverse Forschungsprojekte mit einer Gesamtfinanzierung von circa 5 Mio. Euro unterstützt.
Die Kommission hat darüber hinaus eine interne Koordinierungsplattform zur Sicherstellung von Synergien und optimalen Nutzung von Ressourcen eingerichtet.
Auf Anfrage der Kommission hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EBL) vor Kurzem eine Studie zur Bienensterblichkeit und deren Ursachen in der EU veröffentlicht. Die EBL-Studie hat ermittelt, dass der Verlust von Bienenvölkern durch mehrere Faktoren, wie z. B. Krankheitserreger, Klimawandel und den Einsatz von Pestiziden und Tierarzneimitteln, ausgelöst wird. Dennoch ist die Relevanz vieler dieser Faktoren nach wie vor unklar. Das Forschungsprojekt BEE DOC, das im März 2010 startet, soll weitere Erkenntnisse in dieser Frage bringen. Der EBL-Bericht hebt außerdem hervor, dass die Mitgliedstaaten äußerst unterschiedliche Überwachungssysteme für Bienensterblichkeit und -krankheiten nutzen, was ein besseres Verständnis der Gesundheitsprobleme, von denen Bienen betroffen sind, erschwert.
Vor diesem Hintergrund beabsichtigt die Kommission in den nächsten Monaten, mit Experten, Beteiligten und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Gespräche über die Einrichtung eines EU-Referenzlabors für Bienen und ein Netzwerk auf EU-Ebene für eine stärker harmonisierte Überwachung der Bienengesundheit zu führen.
Die Kommission möchte Bienen und andere Bestäuber durch die Förderung der Verknüpfung der Lebensräume und die Integration der Biodiversitätspolitik in andere Politikbereiche erhalten. Programme zur Förderung der ländlichen Entwicklung sehen unterschiedliche Maßnahmen vor, die auch für Imker relevant sind, beispielsweise Beratung, Schulung und Unterstützung bei der Modernisierung von Betrieben und verschiedene für Bienen vorteilhafte Agrarumweltmaßnahmen.
Wie vorstehend erläutert, hat die Kommission bereits verschiedene Maßnahmen ergriffen, um die Gesundheitsprobleme von Bienen zu lösen, und wird dies unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse auch weiterhin tun.
Anfrage Nr. 34 von Brian Crowley (H-0503/09)
Betrifft: Hilfe für Angehörige medizinischer Berufe
Wäre die Kommission bereit, die Möglichkeit der Einführung eines EU-weiten Programms zu prüfen, das eine Hilfe für Angehörige medizinischer Berufe vorsieht, die unter Suchterkrankungen oder stressbedingten Erkrankungen leiden?
Stress, Suchterkrankungen einschließlich des Missbrauchs von Alkohol sowie psychische Gesundheitsprobleme sind inzwischen in der Tat eines der Hauptprobleme an EU-Arbeitsplätzen. Stress kann psychische Erkrankungen wie Burnout oder Depression zur Folge haben, wodurch die Arbeitsfähigkeit oftmals über lange Zeiträume hinweg stark eingeschränkt ist. Stress ist nach Rückenschmerzen das am zweithäufigsten genannte berufsbedingte Gesundheitsproblem in der EU.
In einigen Mitgliedstaaten sind psychische Störungen inzwischen die Hauptursache für Arbeitsunfähigkeit und Vorruhestand. Die Produktivitätsverluste durch psychische Störungen sind enorm. Sie wurden für 2007 auf 136 Mrd. EUR geschätzt.
Stress, Suchterkrankungen und Burnout sind nachweislich auch unter Angehörigen medizinischer Berufe weit verbreitet. Es scheint sogar, als seien Menschen, die medizinische Berufe ausüben, einem höheren Risiko für psychische Gesundheitsprobleme ausgesetzt als Beschäftigte in anderen Bereichen. Hoher Druck am Arbeitsplatz, geringe Anerkennung und Mangel an emotionaler Unterstützung können dies noch verstärken.
Der Gesundheitssektor ist einer der größten Arbeitgeber in der EU. In einer alternden Gesellschaft kommt der Verfügbarkeit nachhaltiger Ressourcen an medizinischen Arbeitskräften, die sich selbst guter Gesundheit erfreuen, wachsende Bedeutung zu.
Daher stimmt die Kommission zu, dass es unabdingbar ist, Angehörigen medizinischer Berufe bei der Überwindung von Suchterkrankungen, Stress und anderen psychischen Gesundheitsproblemen zu helfen.
Die Kommission ist jedoch nicht befugt und verfügt auch nicht über die Mittel, ein EU-weites Hilfsprogramm einzurichten, dass sich speziell an Angehörige medizinischer Berufe richtet.
Die Aufgabe der EU sollte dagegen in den folgenden Bereichen liegen:
- Sensibilisierung darüber, dass Gesundheit am Arbeitsplatz wirtschaftlich sinnvoll ist;
- Bewusstmachung und Verbreitung von Informationen über gesundheitliche Herausforderungen für Angehörige medizinischer Berufe;
- Hervorhebung von empfehlenswerten Verfahren und Erarbeitung von Leitfäden, um auf diese Herausforderungen zu reagieren;
- Ermutigung der Sozialpartner im Gesundheitswesen, die obligatorische Evaluierung der Gefahren am Arbeitsplatz gemäß der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG ((1)) durchzuführen und die sozialen Rahmenvereinbarungen auf europäischer Ebene über Stress am Arbeitsplatz (von 2004) und über Gewalt und Belästigung (von 2007) umzusetzen.
Es wurden und werden bereits zahlreiche einschlägige Maßnahmen durchgeführt, viele sind geplant. Dazu gehören sowohl die genannten sozialpolitischen Initiativen als auch Aktivitäten der Agentur von Bilbao und der Dubliner Stiftung.
Im Jahr 2010 wird die Kommission die Schlussfolgerungen des Berichts über die Anhörung zum Grünbuch über Arbeitskräfte des Gesundheitswesens in Europa untersuchen, der im Dezember 2009 auf der Website „Public Health“ der Kommission veröffentlicht wurde. Die Kommission wird die Ergebnisse dieser öffentlichen Anhörung prüfen, um zu sehen, wie die EU zur Bewältigung der Herausforderungen beitragen kann, mit denen die Arbeitskräfte des Gesundheitswesens in Europa konfrontiert sind, und Anfang 2011 im Rahmen des Europäischen Pakts für psychische Gesundheit und Wohlbefinden eine Konferenz zum Thema „Psychische Gesundheit am Arbeitsplatz“ organisieren.
Mit diesen Initiativen und Maßnahmen sendet die EU wichtige Signale aus und bietet allen Beteiligten einschließlich der Arbeitskräfte im Gesundheitswesen und deren repräsentativen Organisationen der Sozialpartner wichtige Unterstützung.
Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. L 183, 29.6.1989.
Anfrage Nr. 35 von Pat the Cope Gallagher (H-0505/09)
Betrifft: Makrelenfischerei
Wann wird nach Auffassung der Kommission die Änderung der Verordnung des Rates (EG) Nr. 1542/2007 ((1)) über Anlande- und Wiegeverfahren für Hering, Makrele und Stöcker angenommen werden, durch die die Gebiete VIII a, b, c, d, e, IX und X in den Geltungsbereich dieser Verordnung einbezogen werden sollen, und zu welchem Zeitpunkt wird diese Änderung in Kraft treten?
Dem wissenschaftlichen Gutachten des ICES zufolge wurde von Spanien seine Fangquote für Makrelen bei der südlichen Komponente in den letzten Jahren permanent um mindestens das Zweifache überschritten. Welche Kontrollmaßnahmen und Untersuchungsverfahren beabsichtigt die Kommission in Anbetracht dieses Gutachtens einzuführen, um sicherzustellen, dass diese Praxis beendet wird? Wird auch ein Rückzahlungssystem eingeführt werden?
Die Kommission wird die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1542/2007 der Kommission über Anlande- und Wiegeverfahren für Hering, Makrele und Stöcker vordringlich behandeln, sobald das neue Kollegium der Kommissionsmitglieder im Amt ist.
Darüber hinaus freut sich die Kommission, dem Herrn Abgeordneten mitteilen zu können, dass es zwischen der Kommission und Spanien zu den Vorwürfen der Überfischung bereits Kontakte auf hoher Ebene gegeben hat. Die Kommission hat ihre gravierenden Bedenken wegen der mutmaßlichen Überfischung geäußert und Spanien dringend dazu aufgefordert, die Angelegenheit ernst zu nehmen.
Spanien hat positiv auf die Bedenken der Kommission reagiert und im vergangenen Jahr die Fischerei auf Makrelen bei der südlichen Komponente ab dem 10. Juni 2009 eingestellt. Durch die Verordnung (EG) Nr. 624/2009 der Kommission vom 15. Juli 2009 über ein Fangverbot für Makrele in den Gebieten VIIIc, IX und X und im CECAF-Gebiet 34.1.1 (EG-Gewässer) durch Schiffe unter der Flagge Spaniens wurde das Verbot im EU-Recht verankert. Die vorläufigen Fangmengenangaben, die Spanien der Kommission übermittelt hat, geben keinen Anlass zu der Einschätzung, dass ein Rückzahlungsverfahren erforderlich wäre.
Die Kommission möchte dem Herrn Abgeordneten versichern, dass sie in dieser Angelegenheit weitere Ermittlungen anstrengen wird und dass sie ihr Möglichstes tun wird, um eine künftige Überfischung der Makrelenbestände der südlichen Komponente zu verhindern.
Die Europäische Zentralbank hat am 18.12.2009 ihren Halbjahresbericht zur Finanzstabilität im Euroraum vorgelegt. Darin heißt es, dass die Banken im Euroraum 2010 insgesamt 187 Milliarden Euro abschreiben müssen. Einer der beiden Hauptursachen hierfür liege in der schlechten Wirtschaftslage in Mittel- und Osteuropa. In diesem Zusammenhang wird in einem Beitrag des Wall Street Journal zum Bericht der EZB insbesondere die Unicredit genannt.
Glaubt die Kommission nicht, dass die Geschäftspraktiken und Buchungsverfahren in der Unicredit-Gruppe dazu führen, dass tatsächliche finanzielle Verluste verschleiert werden, wodurch mittel- und langfristig die Stabilität des Finanzsystems der EU bedroht wird? Hiermit ist die künstliche Aufrechterhaltung der Abschlüsse und der Zahlungsfähigkeit der Unicredit Ukraina durch die Bank Pekao SA durch das so genannte verschieben fauler Kredite und die beständige Ausweitung des Finanzierungsumfangs gemeint. Hieraus entstehen Risiken für den Finanzmarkt in Polen, da die Pekao SA für ihre Investitionen in der Ukraine bislang nicht die in den europäischen Rechtsvorschriften (MSSF) geforderten Abschreibungen vorgenommen hat.
Sind die Abschreibungen der Tochtergesellschaft Pekao SA über die Muttergesellschaft Unicredit mit den Rechtsgrundsätzen der EU vereinbar? Werden nicht die wettbewerblichen Grundsätze in der EU verletzt, wenn den Tochtergesellschaften im Rahmen des so genannten Chopin-Projekts (Polen, Rumänien, Bulgarien) verlustreiche Verträge mit der von Unicredit favorisierten Gesellschaft Pirelli Real Estate SpA aufgezwungen wurden, obwohl ein offensichtlicher Interessenskonflikt vorlag, da der Generaldirektor von Unicredit, Alessandro Profumo, zum Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse einen Posten im Aufsichtsrat von Pirelli innehatte?
Eines der Hauptziele der Europäischen Union ist die Schaffung eines gemeinschaftlichen rechtlichen Rahmens für den Finanzsektor der EU, der auf die Gewährleistung einer stabilen vernünftigen Aufsichtsführung, Transparenz und eine gute Führung von Marktteilnehmern abzielt. Ein gemeinschaftlicher juristischer Rahmen ist unerlässlich für die finanzielle Stabilität und den fairen Wettbewerb des europäischen Finanzsektors.
Dementsprechend hat die EU einige, im Folgenden aufgeführte, Rechtsakte verabschiedet: Die „Eigenkapital-Richtlinie“ (Capital Requirement Directive – CRD) (http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32006L0048:EN:NOT" ((1))), die Vorschriften in Bezug auf die [Aufnahme und Ausübung der] Tätigkeiten von Kreditinistituten und deren Beaufsichtigung festlegt; der internationale Rechnungslegungsstandard (IAS-Verordnung) (Verordnung 1606/2002/EG ((2))), die börsennotierte Unternehmen dazu verpflichtet, für deren konsolidierte Finanzberichte die internationalen Finanzberichterstattungsnormen (IFRS) anzuwenden und die Richtlinie 2006/43/EG ((3)), die verlangt, dass Finanzberichte von autorisierten externen Auditoren geprüft werden.
In Folge der Finanzkrise hat die Kommission ihre Bemühungen, die Finanzstabilität zu verbessern, auch durch ihre Mitgliedschaft im Rat für Finanzstabilität und genauer, durch zahlreiche neue, wichtige Vorschläge, wie z. B. im Hinblick auf Ratingagenturen, Verbriefungen, die Überwachung von grenzübergreifend tätigen Bankengruppen, sowie eine allgemeine Revision der Überwachungsarchitektur der EU, basierend auf dem De Larosière-Bericht, erheblich verstärkt. Viele der Vorschläge der Kommission wurden dank der engen und konstruktiven Zusammenarbeit zwischen dem Parlament und dem Rat in nur einer Lesung bereits angenommen.
Außerdem arbeitet die Kommission auch an anderen Initiativen, die die Fähigkeit des Bankensektors wirtschaftliche Einbrüche aufzufangen verbessern werden. So wird die Kommission sich z. B. in Kürze über die Festigung der Qualität von Eigenkapital, neue Liquiditätsanforderungen und antizyklische Reserven für Banken beraten.
Die Kommission überwacht die ordnungsgemäße und rechtzeitige Implementierung von EU-Gesetzen durch Mitgliedstaaten genau, die Durchsetzung dieser Gesetze und die Überwachung des Marktverhaltens einzelner Finanzinstitute liegt jedoch in der alleinigen Verantwortung der nationalen Behörden.
Hinsichtlich potenzieller Auswirkungen der Geschäftspraktiken der UniCredit-Gruppe auf die Stabilität des Finanzmarktes in Polen möchte die Kommission, ohne Stellung zu diesem speziellen Fall zu beziehen, auf Folgendes hinweisen:
Obwohl Bank Pekao SA Teil (ein Tochterunternehmen) der UniCredit-Gruppe ist, wird sie von der polnischen Finanzüberwachungsbehörde (KNF) überwacht. Darüber hinaus muss sie, als eine in Polen zugelassene Bank, jederzeit die Mindestanforderungen der EU hinsichtlich Liquidität auf einer autonomen Basis erfüllen.
Was die Stabilität des Bankensektors betrifft, hat Polen einen speziellen Ausschuss für Finanzstabilität ins Leben gerufen, der sich aus dem Finanzminister, dem Präsidenten der Nationalbank Polens und dem Vorsitzenden der polnischen Finanzüberwachungsbehörde zusammensetzt.
Die UniCredit-Gruppe unterliegt der Überwachung der italienischen Behörden (Banca d´Italia und Consob).
UniCredit ist als eine italienische Bank, wie alle anderen europäischen börsennotierten Banken auch, dazu verpflichtet, ihre konsolidierten Finanzberichte gemäß den internationalen Finanzberichterstattungsnormen (IFRS) vorzulegen, die von der Europäischen Union im Rahmen der Verordnung 1606/2002/EG verabschiedet wurden und einen hohen Grad an Transparenz bieten.
Von einem gesellschaftsrechtlichen Standpunkt aus betrachtet muss gesagt werden, dass die EU-Gesetze keine Regelung vorsehen, die Transfers von Vermögenswerten zwischen einem Tochterunternehmen und dessen Mutterunternehmen verbietet oder spezielle Bedingungen für solche Transaktionen festlegt. Bemerkenswerterweise wurde das Projekt einer sogenannten Neunten Richtlinie über das Verhalten von Gruppen ((4)), die der Regulierung von Beziehungen innerhalb einer grenzübergreifend tätigen Gruppe von Unternehmen dienen sollte, letztendlich, im Zusammenhang mit dem Aktionsplan zum Gesellschaftsrecht 2003 ((5)) und im Hinblick auf die fehlende Unterstützung von den Mitgliedstaaten und dem Wirtschaftsbereich, die keine Notwendigkeit für solch ein umfassendes Rahmenwerk sahen, verworfen. Transaktionen zwischen Mutterunternehmen und deren Tochtergesellschaften werden jedoch als Transaktionen miteinander in Verbindung stehender Parteien betrachtet und unterliegen daher der Offenlegungspflicht. Diese Transaktionen müssen daher in den Jahresabschlüssen der Unternehmen, gemäß des internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS) 24 offengelegt werden. Dieser verlangt, dass ein Rechtsträger die Art der Beziehung zu der mit ihm in Verbindung stehenden Partei, sowie Informationen über die Transaktionen und Außenstände, die zum Verständnis der potenziellen Auswirkungen der Beziehung auf die Jahresabschlüsse nötig sind, offenlegen muss.
Zusätzlich zu diesen Offenlegungsverpflichtungen gelten die Regelungen der sogenannten Zweiten Richtlinie über die Gründung von Aktiengesellschaften ((6))bezüglich Ausschüttungen an Aktionäre für alle Aktiengesellschaften, unabhängig davon, ob diese einen Teil desselben Konzerns von Unternehmen darstellen oder nicht. Artikel 15 dieser Richtlinie verlangt u. a., dass Ausschüttungen nicht zu einem Absinken der Nettovermögenswerte der Gesellschaft auf weniger als das gezeichnete Kapital zuzüglich der gesetzlichen Rücklagen führen und schützt so die finanzielle Stabilität des Unternehmens.
Hinsichtlich der Andeutungen, dass „Abschreibungen der Tochtergesellschaft Pekao SA über die Muttergesellschaft UniCredit“ stattfinden, sind der Kommission keinerlei spezifische Probleme diesbezüglich bekannt. Die zur Verfügung stehenden Statistiken weisen darauf hin, dass internationale Banken ihre Offenlegung gegenüber dem polnischen Bankensektor während der zweiten Jahreshälfte 2008 und zu Beginn des Jahres 2009 tatsächlich etwas verringert, diese jedoch im zweiten Quartal 2009 wieder erhöht haben. Dies deutet darauf hin, dass die Verringerung der Offenlegung – möglicherweise inklusive der Beziehung zwischen UniCredit und Pekao – wahrscheinlich vorübergehend war und mit dem Rückgang von Krediten zusammenhing. Die Kommission wird Entwicklungen in diesem Bereich weiterhin beobachten.
Zuletzt, speziell im Hinblick auf die geäußerten Bedenken hinsichtlich der Möglichkeit, dass das Verhalten von UniCredit „die wettbewerblichen Grundsätze in der EU“ möglicherweise „verletzt hat“, hat es von den in der Frage enthaltenen Informationen her den Anschein, dass die wettbewerblichen Grundsätze in der EU, insbesondere die Kartellrechte, nicht die geeigneten Instrumente sind, um die in der Frage aufgeworfenen Probleme sowie vermeintliche Praktiken UniCredits oder deren Geschäftsführer anzugehen. Die Streitpunkte sind weder einer Absprache noch einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung zwischen Unternehmen oder dem Missbrauch einer beherrschenden Stellung zuzuordnen.
Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten der Kreditinstitute (Neufassung), ABl. L 177, 30.6.2006.
Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, Abl. L 243, 11.9.2002.
Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates, Abl. L 157, 9.6.2006.
Vorschlagsentwurf der Kommission für eine neunte Richtlinie gemäß Artikel 54(3)(g) des EWG-Vertrags bezüglich Verbindungen zwischen Unternehmen und insbesondere zu Konzernen (III/1639/84).
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament - Modernisierung des Gesellschaftsrechts und Verbesserung der Corporate Governance in der Europäischen Union - Aktionsplan (COM(2003)284 endgültig).
Zweite Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, Abl. L 26, 31.1.1977.
Anfrage Nr. 37 von Ivo Belet (H-0001/10)
Betrifft: Body-Scanner
Bereits im Laufe des Monates Januar 2010 wird der niederländische Staat sogenannte „Millimeter-Wave-Scanner” bzw. Body-Scanner am Flughafen Schiphol einsetzen, insbesondere auf Flügen in die Vereinigten Staaten. Diese Scanner sind notwendig, weil damit gefährliche Stoffe und Flüssigkeiten entdeckt werden können.
Teilt die Kommission die Auffassung, dass die Entscheidung der niederländischen Regierung vertretbar ist, weil die Sicherheit der Fluggäste vor deren absolutes Recht auf Privatsphäre geht?
Unter welchen Bedingungen sind nach Ansicht der Kommission Body-Scanner hinnehmbar? Reicht es, dass die gescannten Körperbilder nicht gespeichert oder weitergeleitet werden dürfen?
Welche zusätzlichen Initiativen plant die Kommission kurzfristig, um die Sicherheit der Fluggäste, insbesondere auf Flügen in die Vereinigten Staaten, sicherzustellen? Ist die Kommission bereit, in den kommenden Wochen eine Regelung über Body-Scanner vorzulegen?
Es wurden keinerlei EU-Regelungen hinsichtlich der Verwendung von Body-Scannern als mögliche Maßnahme zur Überprüfung von Passagieren vor dem Einsteigen in ein Flugzeug verabschiedet. Von Rechtswegen ist es Mitgliedstaaten erlaubt, Body-Scanner zu Versuchszwecken oder als eine striktere Sicherheitsmaßnahme einzuführen ((1)).
Sicherheit kann nur mittels eines mehrschichtigen Ansatzes erreicht werden. Body-Scanner könnten aufgrund ihrer Effektivität Teil dieses mehrschichtigen Ansatzes sein, solange Privatsphäre, Datenschutz und gesundheitliche Anforderungen berücksichtigt werden. Die Sicherheit in der Luftfahrt ist des Weiteren auch in einen umfassenderen Ansatz eingebettet, da Sicherheitsmaßnahmen an Flughäfen lediglich den letzten Teil des Schutzes darstellen.
Die Kommission zieht, in enger Zusammenarbeit mit dem Parlament und dem Rat, die Notwendigkeit für einen europäischen Ansatz in Betracht, der sicherstellt, dass die Einführung von Body-Scannern die Anforderungen hinsichtlich Privatsphäre, Datenschutz und gesundheitlicher Angelegenheiten erfüllt.
Die Betriebsanforderungen für Body-Scanner müssen so gestaltet werden, dass sie die Anforderungen der Grundrechte, gemäß EU-Recht, einschließlich des Datenschutzes, erfüllen. Jeglicher Eingriff in die Privatsphäre von Passagieren muss verhältnismäßig und absolut begründet sein. Dies setzt eine sorgfältige Beurteilung voraus. Angewandte Maßnahmen müssen strengstens auf das zur Untersuchung eines ermittelten Gefahrenrisikos nötige Minimum begrenzt werden. Folgende Konditionen könnten gelten: Begrenzte Aufbewahrungseinrichtungen, die jegliche Verwendung oder Wiederherstellung des Bildes ausschließen, nachdem dem Passagier grünes Licht gegeben wurde. Niedrige Auflösung von Körperbereichen, die als keinerlei potenzielle Gefahrengegenstände enthaltend identifiziert wurden, oder eine 100%ige Fernanzeige mit ausschließlich automatisiertem Kontakt mit dem tatsächlichen Scanner. Die Möglichkeit des Einsatzes von Body-Scannern an Flughäfen könnte mit einer Verpflichtung zur Verwendung der neuesten zur Verfügung stehenden Technologie zur Verbesserung der Privatsphäre einhergehen, um Eingriffe in die Privatsphäre zu minimieren. Darüber hinaus muss der Betrieb von Body-Scannern mit der umfassenden Information von Passagieren einhergehen. Und zu guter Letzt dürfen angewandte Technologien kein Gesundheitsrisiko darstellen. In diesem Zusammenhang sollte angemerkt werden, dass derartige Technologien existieren.
In den kommenden Wochen und Monaten wird die Kommission ihre Überprüfungen und Bewertungen im Hinblick auf potenzielle neue Sicherheitsmaßnahmen und deren Kompatibilität mit den Anforderungen der Grundrechte fortsetzen und die Effektivität von bereits zur Verfügung stehenden Maßnahmen und Instrumenten bewerten. Die Kommission wird unter Umständen und auf ausschließlicher Grundlage dieser Bewertungen EU-Maßnahmen bezüglich des Einsatzes von Body-Scannern vorschlagen.
Daher ist es eher unwahrscheinlich, dass die Kommission innerhalb der nächsten paar Wochen Gesetzesvorschläge bezüglich Body-Scanner einbringt.
Ohne Rechtsgrundlage in EU-Gesetzen können Body-Scanner existierende Scanningverfahren, die gemäß gegenwärtig anwendbarer EU-Gesetze durchgeführt werden, außer für befristete Versuchszeiträume, nicht ersetzen.
Anfrage Nr. 38 von Laima Liucija Andrikienė (H-0003/10)
Betrifft: Weitere Umsetzung der Ostseestrategie
Die Ostseestrategie war eine der Hauptprioritäten des schwedischen EU-Ratsvorsitzes.
Wie beabsichtigt die Kommission, während den kommenden 18 Monaten unter dem neuen Trio der Ratsvorsitze (Spanien, Belgien und Ungarn) die Umsetzung der Strategie fortzusetzen?
Welche Schritte plant die Kommission für die nächste Zukunft und langfristig, um eine stabile Grundlage für die Umsetzung der Ostseestrategie zu schaffen?
Die Kommission hat sich dazu verpflichtet, die erfolgreiche Implementierung der EU-Strategie für den Ostseeraum, in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, voranzutreiben.
Der Rat der Europäischen Union – der Rat für Allgemeine Angelegenheiten – behält die Verantwortung für die Gewährleistung der allgemeinen politischen Richtung der Strategie bei. Dies beinhaltet das Aussprechen von Empfehlungen auf der Grundlage von Berichten der Kommission an die Mitgliedstaaten und Interessenvertreter. Andere Ratsstrukturen befassen sich unter Umständen mit speziellen Problemen innerhalb der Strategie und der Europäische Rat wird regelmäßig über die Fortschritte in Kenntnis gesetzt.
Die Vorbereitung und Abwicklung der Geschäfte des Rates für Allgemeine Angelegenheiten obliegt der Kommission und erfolgt gemäß den Verantwortlichkeiten der Kommission im Hinblick auf Überwachung, Koordination und Berichterstattung hinsichtlich der Strategie. Um sicherzustellen, dass die Kommission über alle relevanten Informationen über den Fortschritt und die Entwicklung der Strategie verfügt, müssen bestimmte Strukturen und Vorgehensweisen, unter Einbeziehung der Mitgliedstaaten und anderer Interessenvertreter implementiert werden.
Im Speziellen wird die Kommission eine sich aus hohen Beamten aller Mitgliedstaaten zusammensetzende hochrangige Arbeitsgruppe einberufen, mit der sie sich hinsichtlich der Fortschritte der Strategie beraten kann. Diese Gruppe wird in der Lage sein, falls erforderlich zusätzliche Mitglieder einzuladen. Dies können entweder wichtige Interessenvertreter, wie z. B. zwischenstaatliche Organisationen oder Personen politischer Ministerien sein. Die Gruppe wird die Kommission bezüglich der Inhalte des regelmäßig zu erstellenden Berichts über die Strategie sowie der Empfehlungen für jegliche notwendigen Anpassungen der Strategie und deren Aktionsplans beraten.
Die im Hinblick auf die Implementierung der Strategie nötige Arbeit vor Ort wird von den 15 Koordinatoren für den Schwerpunktbereich und den 80 Leitern für richtungweisende Projekte ausgeführt. Die Schwerpunktbereichs-Koordinatoren sind hauptsächlich Personen aus den Ministerien der Mitgliedstaaten, während die Leiter der richtungsweisenden Projekte auch Personen aus Regionen, Universitäten, internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen (NROs) sein können. Deren Aufgabe wird darin liegen, sicherzustellen, dass die in der Strategie festgelegten Punkte in die Tat umgesetzt werden. Die Kommission wird die nötige Unterstützung zur Verfügung stellen, damit diese Hauptakteure ihren Aufgaben gerecht werden können.
Die Kommission wird des Weiteren und bereits 2010 ein jährliches Forum organisieren, um die hohe öffentliche Präsenz und die Vorwärtsbewegung der Strategie aufrechtzuerhalten. Das Forum wird sich aus der Kommission und anderen Gemeinschaftsorganen, Mitgliedstaaten, Gebietskörperschaften sowie aus zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Institutionen zusammensetzen und soll der Öffentlichkeit zugänglich sein. Dieses erste Forum wird es der Kommission ermöglichen festzustellen, ob die implementierten Strukturen effektiv sind oder ob Änderungen nötig sind.
Anfrage Nr. 39 von Georgios Toussas (H-0006/10)
Betrifft: Tragischer Tod von neun Seeleuten auf der Aegean Wind
Neun Seeleute sind Heiligabend bei einem Feuer umgekommen, das auf dem 26 Jahre alten, unter griechischer Flagge fahrenden Schiff Aegean Wind ausgebrochen ist. Dieser jüngste Unfall auf See ist nur einer von vielen Unglücksfällen, die zahlreiche Menschenleben gefordert haben – Beispiele sind die Unfälle der Fähren „Express Samina”, „Dystos”, „Iron Antonis” sowie der Tanker „Erika” und „Prestige”. Die Mitgliedstaaten und die EU passen ihre Schifffahrtspolitik an die Anforderungen der Wettbewerbsfähigkeit und des Profits der Reeder an. Sie ignorieren die gerechtfertigten Forderungen der Seeleute und lassen zu, dass überalterte, unzureichend gewartete Schiffe in See stechen, sie intensivieren die Arbeit der Seeleute, senken die vorgesehene Zahl der Besatzungsmitglieder und legen unmenschliche Arbeitszeiten von 16 bis 18 Stunden pro Tag fest, was verheerende Folgen für die Sicherheit des menschlichen Lebens auf See hat.
Ist der Kommission bekannt, ob die Aegean Wind die elementaren Sicherheitsanforderungen erfüllt hat, die den Tod der Seeleute verhindert hätten, ob das Schiff mit den erforderlichen Brandschutz- und Löschausrüstungen ausgestattet war und ob diese – wenn vorhanden – ordnungsgemäß funktionierten? Hat die EMSA Informationen und Erkenntnisse zu den Ursachen des Todes der Seeleute vorgelegt?
Das Stückgutfrachtschiff Aegean Wind geriet am 25. Dezember 2009 in der Karibik vor der Küste Venezuelas in Brand, wobei neun Besatzungsmitglieder der 24 Mann starken Crew getötet und fünf verletzt wurden. Die Kommission bedauert den Verlust von Menschenleben und die Verletzungen und empfiehlt den venezolanischen Behörden, insbesondere den verletzten Crew-Mitgliedern zu helfen.
Während die Unfalluntersuchungen unter der Zuständigkeit der griechischen Behörden andauern, ist die Kommission nicht in der Lage, Aussagen über die Ursache des Unfalls zu machen. Jedoch wurden alle Zeugnisse bei der letzten speziellen Schiffsbesichtigung 2007 ausgestellt und sind bis 2012 gültig, nachdem diese vor Kurzem, im Juni 2009, für zulässig befunden wurden. Schiffsbesichtigungen bezüglich gesetzlich vorgeschriebener Zeugnisse an Bord des Schiffes wurden gleichermaßen erst im Juni 2009 durchgeführt, wobei die Gültigkeit aller gemäß der Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) und zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL) erforderlichen, gesetzlich vorgeschriebenen Zeugnisse für zulässig befunden wurde. Und schlussendlich wurde dem Schiff im März 2008 auch noch ein neues Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen mit einer ordnungsgemäßen Gültigkeit von fünf Jahren ausgestellt. Des Weiteren sollte angemerkt werden, dass das Schiff regelmäßig von Hafenstaaten kontrolliert und zumindest während der vergangenen 10 Jahre zu keinem Zeitpunkt festgehalten wurde. Die letzte, am 14. Oktober 2009 in Texas von der US-Küstenwache durchgeführte Kontrolle, brachte keinerlei Mängel zum Vorschein.
Gegenwärtig sind Mitgliedstaaten aufgrund der internationalen Gesetzgebung dazu verpflichtet, Unfälle zu untersuchen, wenn diese als Beispiel dienen können. Der Unfall, auf den der Herr Abgeordnete sich bezieht, muss im Rahmen von Artikel 3 der Richtlinie 2009/18/EG ((1)), die die wesentlichen Grundsätze bezüglich der Untersuchung von Unfällen auf dem Sektor der Beförderung auf dem Seeweg festlegt und die Teil des dritten Pakets zur Seeverkehrssicherheit ist, als ein äußerst ernsthafter Unfall betrachtet werden. Für derartige Unfälle sieht die Richtlinie eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten vor, eine Sicherheitsüberprüfung zu organisieren, die von einer unabhängigen Organisation durchgeführt wird, um die Unfallursachen zu ermitteln und Maßnahmen festzulegen, die der Verhinderung ähnlicher Vorfälle in der Zukunft dienen. Der Mitgliedstaat muss den jeweiligen Bericht innerhalb eines Jahres veröffentlichen. Der Umsetzungszeitraum für diese Richtlinie endet am 17. Juni 2011. Die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) spielt keinerlei Rolle bei der Untersuchung von Unfällen auf See, sie sammelt jedoch Informationen über Unfälle auf See, die von den Mitgliedstaaten und von kommerziellen Quellen zur Verfügung gestellt werden. Nach Ablauf des Umsetzungszeitraums der Richtlinie 2009/18/EG müssen die Mitgliedstaaten alle Unfälle und Vorkommnisse auf See mittels des von der EMSA verwalteten Europäischen Informationsforums für Seeunfälle (EMCIP) melden.
Bezüglich der Anzahl der Arbeitsstunden auf Schiffen möchte die Kommission darauf hinweisen, dass die Richtlinie 1999/63/EG ((2)) über die Regelung von Arbeitszeiten von Seeleuten sowohl eine maximale Anzahl von Arbeitsstunden, nämlich vierzehn Stunden innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden und 72 Stunden innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen, als auch Mindestruhezeiten, nämlich zehn Stunden innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden und 77 Stunden innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen, festlegt.
Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates und der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Abl. L 131, 28.5.2009.
Richtlinie 1999/63/EG des Rates vom 21. Juni 1999 zu der vom Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und dem Verband der Verkehrsgewerkschaften in der Europäischen Union (FST) getroffenen Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten - Anhang: Europäische Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten, Abl. L 167, 2.7.1999.
Anfrage Nr. 40 von Charalampos Angourakis (H-0007/10)
Betrifft: Verfolgung von Funktionären der DTP (Partei der Demokratischen Gesellschaft)
Zwei Tage, nachdem die EU die Regierung der Türkei zur „Demokratisierung” des Landes und zu den Fortschritten bei der Lösung der Probleme mit der kurdischen Gemeinschaft beglückwünscht hat, beschloss das türkische Verfassungsgericht ein Verbot der Partei der Demokratischen Gesellschaft (DTP). Außerdem erkannte das Gericht 37 Funktionären der Partei für fünf Jahre die Bürgerrechte und dem Parteivorsitzenden Ahmet Türk und Aysel Tugluk ihre Mandate als Abgeordnete ab. Vorwürfen des Bürgermeisters von Diyarbakır zufolge wurden nach einer koordinierten Operation der türkischen Behörden 81 Mitglieder der Partei festgenommen und sind noch immer inhaftiert, darunter neun demokratisch gewählte Bürgermeister.
Verurteilt die Kommission ein solches Vorgehen, das darauf abzielt, die Menschen einzuschüchtern und die politische Tätigkeit zu behindern, und das eklatant gegen die demokratischen Grundrechte der türkischen Bürger verstößt?
Die Kommission hat infolge jüngster Entwicklungen, wie z. B. Terroranschlägen in Südosteuropa, des Verbots der Partei der Demokratischen Gesellschaft (DTP) und der Inhaftierung von Funktionären dieser Partei, einschließlich Bürgermeistern, ernsthafte Bedenken geäußert. Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Entwicklungen nicht die richtigen Voraussetzungen für die effektive Implementierung der demokratischen Öffnung schaffen, die die türkische Regierung im Sommer 2009 ins Leben gerufen hat.
Der Südosten der Türkei benötigt Frieden, Demokratie und Stabilität, die eine wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung herbeiführen können. Die demokratische Öffnung zielt darauf ab, die demokratischen und Lebensstandards für alle Bürgerinnen und Bürger der Türkei zu erhöhen. Sie hat nach jahrzehntelanger Gewalt die Hoffnungen geweckt, dass die Kurdenfrage im Rahmen von Gesprächen und der demokratischen Institutionen der Türkei gelöst werden kann. Der Erfolg dieser Initiative erfordert die Beteiligung und Unterstützung aller politischen Parteien und aller Schichten der Gesellschaft.
Gleichzeitig verurteilt die Kommission Terrorismus aufs Schärfste. Die Kommission fordert alle beteiligten Parteien des Weiteren dazu auf, diese Einstellung zu teilen und im Rahmen der demokratischen Institutionen der Türkei daran zu arbeiten, die Rechte und Freiheiten aller Bürgerinnen und Bürger der Türkei, unabhängig von deren ethnischem, sprachlichem, religiösem oder kulturellem Hintergrund, zu fördern.
Die Kommission wird die Situation auf der Grundlage der relevanten Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention, der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und der Empfehlungen der Venice-Kommission des Europarats bezüglich des Rechtsrahmens und der Praktiken der Türkei im Hinblick auf das Verbot politischer Parteien weiterhin genau beobachten. Diesbezüglich weist die Kommission nochmals darauf hin, dass die Gesetzgebung der Türkei in Bezug auf politische Parteien mit den Europäischen Normen in Einklang gebracht werden muss.