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Ausführliche Sitzungsberichte
Mittwoch, 19. Mai 2010 - Straßburg Ausgabe im ABl.

6.8. Tagungskalender des Europäischen Parlaments - 2011 (Abstimmung)
Protokoll
  

- zu Änderungsantrag 4:

 
  
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  Ashley Fox (ECR). – Herr Präsident! Zur Geschäftsordnung, können Sie bestätigen, dass die Stimmabgabe für den Änderungsantrag 4 eine erfolgreiche Verringerung der Besuche in Straßburg bringen wird, aber gleichzeitig unsere Vertragsverpflichtung einhält, 12 Sitzungen abzuhalten?

(Applaus)

 
  
 

- zu Änderungsantrag 2:

 
  
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  Klaus-Heiner Lehne (PPE). - Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich habe der Abstimmungsliste entnommen, dass Sie, Herr Präsident, beabsichtigen, den Antrag 2 für unzulässig zu erklären. Ich bitte Sie, dies noch einmal zu überdenken. Es ist in der Tat richtig, dass der Artikel 229 des Vertrags vorsieht, dass am zweiten Dienstag des Monats März eine Sitzung des Europäischen Parlaments stattfindet. Das steht aber nicht im Widerspruch zu dem Antrag, der hier von meiner Fraktion gestellt wurde.

Der Antrag meiner Fraktion zielt darauf ab, die Straßburg-Woche von der zehnten Woche auf die elfte Woche zu verlegen. Das hindert Sie überhaupt nicht daran, an dem zweiten Dienstag im März eine Plenartagung abzuhalten. Wir wollen aber, dass die Straßburgwoche in der elften Woche ist, so dass ich sage, hier liegt keine Unzulässigkeit vor. Ich würde Sie bitten, dies noch einmal zu überdenken.

 
  
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  Präsident – Sie haben meine Gedanken gelesen, Herr Lehne, weil ich genauso verfahren wollte, wie Sie es vermutet hatten.

- zu Änderungsantrag 4:

 
  
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  Bruno Gollnisch (NI).(FR) Ich werde mich sehr kurz fassen, Herr Präsident. Ich denke, dass der Änderungsantrag 4 trotz der unklaren Wortwahl deswegen für nicht zulässig hätte erklärt werden sollen, da er den Verträgen und umso mehr der Auslegung dieser Verträge widerspricht, die sehr klar in einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in Luxemburg wiedergegeben wurde und die vorsieht, dass die gegenwärtige Anzahl der Plenartagungen aufrechterhalten werden muss. Ich verstehe, dass einige Abgeordnete dazu eine andere Meinung haben als ich, aber trotzdem machen es die Verträge absolut klar und das Urteil des Gerichtshofs in Luxemburg ist in Bezug auf die derzeitige Rechtslage genauso eindeutig.

 
  
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  Präsident – Ich muss Ihnen vor der Abstimmung mitteilen, dass die Präsidentschaft der Auffassung ist, dass der Änderungsantrag 2 eine Verletzung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellt und sie daher den Änderungsantrag 2 für unzulässig erklärt.

In Artikel 299 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union heißt es, dass das Parlament, und ich zitiere: „ohne dass es einer Einberufung bedarf, am zweiten Dienstag des Monats März zusammentritt“. Die Konferenz der Präsidenten hat einen Vorschlag für den Tagungskalender für 2011 genehmigt, der einen Tagungszeitraum vom 7. bis zum 10. März beinhaltet und damit Artikel 229 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entspricht.

Änderungsantrag 2 schlägt vor, dass dieser Tagungszeitraum auf die folgende Woche verschoben wird. Falls das Parlament diesen Änderungsantrag annimmt, würden wir gegen Artikel 229 verstoßen. Entsprechend wird er für unzulässig erklärt.

- Vor der Abstimmung über Änderungsantrag 3:

 
  
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  Klaus-Heiner Lehne (PPE). - Herr Präsident! Es tut mir leid, aber so einfach wird das nicht gehen. Denn Sie haben Artikel 229 vollkommen richtig zitiert, er steht aber nicht in Widerspruch zu unserem Änderungsantrag. Artikel 229 bezieht sich auf einen Tag im März, nämlich auf den zweiten Dienstag im März. Unser Änderungsantrag bezieht sich auf die Straßburgwoche als Ganzes, auf vier Tage. Darum muss es auch zulässig sein, diese Plenarwoche in Straßburg von der zehnten auf die elfte Woche zu vertagen. Dies hindert überhaupt niemanden daran, am zweiten Dienstag im März eine Sitzung in Brüssel abzuhalten. Dies sei, wie Sie selbst sagen, durch den Vertrag vorgesehen.

 
  
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  Präsident – Herr Lehne, dieser Änderungsantrag wirft eine Frage auf, die sehr wohl unterschiedlichen Auslegungen zulassen könnte. Die Geschäftsordnung sieht in diesen Fällen vor, dass hinsichtlich der anwendbaren Auslegung die Präsidentschaft das letzte Wort hat. Aus den von mir erläuterten Gründen hat die Präsidentschaft entschieden, den Änderungsantrag 2 wegen des Verstoßes gegen Artikel 229 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für unzulässig zu erklären. Es versteht sich von selbst, dass jede andere Auslegung Beachtung verdient. Da jedoch die Präsidentschaft entscheiden muss, hat sie so entschieden.

 
  
  

- Vor der Abstimmung:

 
  
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  Potito Salatto (PPE).(IT) Herr Präsident! Entschuldigen Sie, dass ich die Gelegenheit dazu nutze, festzustellen, dass eine Intervention notwendig ist, um direkte Flugverbindungen ohne Komplikationen zwischen Straßburg und den europäischen Hauptstädten für diejenigen zu sichern, die gegenwärtig drei oder vier Anschlussflüge benötigen, um Straßburg zu erreichen. Ich bitte Sie, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

(Applaus)

 
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