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Procédure : 2013/2023(INI)
Cycle de vie en séance
Cycle relatif au document : A7-0291/2013

Textes déposés :

A7-0291/2013

Débats :

PV 07/10/2013 - 23
CRE 07/10/2013 - 23

Votes :

PV 08/10/2013 - 9.6
Explications de votes

Textes adoptés :

P7_TA(2013)0396

Compte rendu in extenso des débats
Lundi 7 octobre 2013 - Strasbourg

23. Améliorer le droit international privé: règles de compétence applicables dans le domaine de l'emploi (brève présentation)
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Procès-verbal
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  Presidente. − L'ordine del giorno reca la relazione di Evelyn Regner, a nome della commissione giuridica, sul miglioramento del diritto internazionale privato: norme sulla competenza giurisdizionale applicabili al lavoro (2013/2023(INI)) (A7-0291/2013).

 
  
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  Evelyn Regner, Berichterstatterin. − Herr Präsident, sehr geehrte Frau Kommissarin! Es ist noch gar nicht so lange her, dass wir uns hier in diesem Haus mit dem Thema der Brüssel-I-Verordnung nicht nur auseinandergesetzt, sondern als europäische Gesetzgeber sehr konstruktiv an der Neufassung mitentschieden haben. Seit 12. Dezember 2012 haben wir nun die Neufassung der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen unterzeichnet.

Es gibt zahlreiche Verbesserungen: Es handelt sich hier eindeutig um einen Mehrwert für die Bürgerinnen und Bürger Europas. Das Exequaturverfahren wurde beispielsweise abgeschafft, und es wird auch in Zukunft leichter sein, entsprechende Vollstreckungen vorzunehmen.

Allerdings hat die Kommission bei diesem Vorhaben die Technik der Neufassung gewählt und hat in diesem Verfahren dementsprechend einige Aspekte ausgelassen, die aus meiner Sicht und aus Sicht des Rechtsausschusses doch sehr wichtig sind. Das Verfahren deckte nämlich wichtige arbeitsrechtlich relevante Aspekte nicht ab. Der wichtigen Verbindung zwischen der gerichtlichen Zuständigkeit in Arbeitsachen und dem auf den Arbeitsvertrag anwendbarem Rechtssystem wurde nicht ausreichend Rechnung getragen. Nun ist das Arbeitsleben grenzüberschreitender geworden, und es ist vor allem auch rauer geworden. Das beweisen spektakuläre europäische Gerichtsverfahren – ich nenne Torline, aber auch Viking –, auf die es meines Erachtens zu reagieren gilt. Europäischer Handlungsbedarf liegt durchaus vor.

Diesem Bericht nun liegt das Prinzip zugrunde, dass die bestehenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten vor einer Aushöhlung durch die jeweils zuständigen Gerichte anderer Mitglieder zu schützen sind, oder mit anderen Worten: Forum shopping soll verhindert werden. Es ist sicherzustellen, dass die Gerichte eines Mitgliedstaates zuständig sind, bei denen das Arbeitsrecht dieses Staates anwendbar ist. Der Gerichtsstand sollte in dem Mitgliedstaat liegen, dessen Recht nun anwendbar ist. Dieser Grundsatz sollte im Bereich der Arbeitskampfmaßnahmen und der Arbeitsverträge gelten.

Wir verweisen in dem Bericht darauf, dass es einer der grundlegenden Grundsätze des internationalen Privatrechts ist, die schwächere Partei zu schützen, und dazu gehören eben oftmals auch Menschen, die beschäftigt sind oder in Arbeitskampfmaßnahmen verwickelt sind. Das Europäische Parlament ist der Ansicht, dass die Kommission arbeitsrechtliche Fragen künftig etwas eingehender prüfen sollte, als sie es beim recast zu Brüssel I getan hat.

Bei Arbeitskampfmaßnahmen sind nun die Rechte und Pflichten der Gewerkschaften von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat durchaus verschieden. Was in einem Land nun durch die Verfassung geschützt ist, ist im nächsten Land unter Umständen sogar illegal. Daher schlage ich nun vor, dass die Vorschriften der Brüssel-I-Verordnung mit denen der Rom-II-Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht in Einklang zu bringen sind. Der zuständige Gerichtsstand im Zusammenhang mit Arbeitskampfmaßnahmen sollte sich an jenem Ort befinden, an dem die Arbeitskampfmaßnahmen stattfinden bzw. stattgefunden haben. Die Kommission, so der Bericht, möge dieser Frage besondere Aufmerksamkeit widmen. Gleichfalls möge die Kommission auch bei Individualarbeitsverträgen mehr Aufmerksamkeit walten lassen.

Die Brüssel-I-Verordnung enthält bereits spezielle Schutzbestimmungen für Beschäftigte und Regelungen zum Schutz von Verbrauchern und Versicherten. Das Reservekriterium der Niederlassung, in der der Arbeitnehmer eingestellt wurde, führt durchaus des Öfteren zu Problemen im internationalen Transportbereich. Häufig besteht keine wirkliche Verbindung zwischen der Niederlassung und der täglichen Arbeit. Es lässt sich schwer feststellen, von wo aus der Arbeitnehmer nun gearbeitet hat. Ein Unternehmen könnte in einem Mitgliedstaat, das Transportmittel in einem anderen Mitgliedstaat registriert sein. Das Management hat dann seinen Sitz in einem Mitgliedstaat C und der Arbeitnehmer seinen Wohnort womöglich in einem Mitgliedstaat D. Sie sehen, das sind alles Fälle, die durchaus vorkommen können und die es erfordern, dass die Kommission diesen Themen stärkeres Augenmerk widmet und insbesondere der Grundsatz, die schwächere Partei zu schützen, entsprechend berücksichtigt wird.

 
  
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  Maria Damanaki, Member of the Commission. − Mr President, the Commission thanks the rapporteur, Mrs Regner, and the Parliament for raising the issue of jurisdiction rules in employment matters. We share the aim of ensuring strong protection for the rights of employees in general, and in particular when they are involved in employment disputes. Let me recall that the rights of employees have already been specifically addressed and strengthened in the recent Brussels I Regulation (recast), adopted on 6 December 2012. For instance, the new Brussels I Regulation provides for the right for employees to sue several employers together and the right for employees to have access to courts in Europe, even if the employer is domiciled outside Europe.

The Commission will carefully monitor the application of the new rules over the coming years, in the process paying close attention to the employment matters raised by Parliament. This can then be considered in the context of the review, provided for in Article 79, of the recast regulation. In this perspective, the Commission could in the future consider looking into the issue of employment contracts, which has already been mentioned. This could be done by looking more specifically into the suggested fallback clause in Article 21 in cases brought by the employee against the employer, defining as relevant the place of business from which the employee receives, or received, day-to-day instructions, rather than the place where the business which engaged the employee is situated.

 
  
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  Presidente. − La discussione è chiusa.

La votazione si svolgerà domani, 8 ottobre 2013, alle 12.00.

 
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