Antwort von Mairead McGuinness im Namen der Europäischen Kommission
28.11.2024
In der Industriestrategie der EU für den Verteidigungsbereich[1] (EDIS) ist die Verbesserung des Zugangs der Verteidigungsindustrie zu Finanzmitteln eine Priorität. Wie die Kommission in ihrer Antwort auf die schriftliche Anfrage E-003638/2023[2] erklärte, umfasst der EU-Rahmen für ein nachhaltiges Finanzwesen weder Beschränkungen für die Finanzierung des Verteidigungssektors noch eine Einstufung von Verteidigungstätigkeiten als nachhaltig im Sinne der EU-Taxonomie[3] oder der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor[4].
Der Rahmen für ein nachhaltiges Finanzwesen zielt darauf ab, Anreize für Investitionen in Tätigkeiten zu schaffen, die einen Beitrag zu den Umweltzielen der EU leisten. Auch wenn Verteidigungstätigkeiten nicht unter die Taxonomie fallen, können Verteidigungsunternehmen, genau wie Unternehmen aus anderen Sektoren, beispielsweise Investitionen in die Ökologisierung ihrer Gebäude oder in Verkehrslösungen auf der Grundlage der Taxonomie melden. Um den Übergang zu einer grünen Wirtschaft voranzubringen und die Resilienz und Kosteneffizienz des europäischen Verteidigungssektors zu stärken, unterstützt die Kommission die Anstrengungen dieses Sektors zur Verbesserung der Nachhaltigkeit, zur Verringerung der CO2-Emissionen und zur Steigerung der Kreislauffähigkeit bei der Ressourcennutzung. So wurde z. B. für den Europäischen Verteidigungsfonds eine spezielle Kategorie „Energieresilienz und ökologischer Wandel“ festgelegt.
- [1] https://defence-industry-space.ec.europa.eu/document/download/bbe39bd5-7312-4714-9f5d-7d67483d4d72_en?filename=JOIN_2024_10_1_DE_ACT_part1_v3.pdf&prefLang=de
- [2] https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/E-9-2023-003638-ASW_EN.html
- [3] https://finance.ec.europa.eu/sustainable-finance/tools-and-standards/eu-taxonomy-sustainable-activities_de
- [4] Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1).