Bilanz des Vorgehens in Afghanistan im Sinne von Artikel 6 Buchstabe a) des Gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 22. Januar 2001
13.11.2001
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3244/01
von Maurizio Turco (NI)
an die Kommission
In Artikel 7 des Gemeinsamen Standpunkts des Rates vom 22. Januar 2001 zu Afghanistan[1] heißt es, dass die Kommission die Absicht hat, auf die Verwirklichung der Ziele dieses Gemeinsamen Standpunkts hinzuwirken, und Artikel 6 Buchstabe a) besagt, dass die Union den Terrorismus in allen seinen Erscheinungsformen, wo und wann immer auch Terrorakte verübt werden, verurteilt und, damit bei der Bekämpfung des Terrorismus Fortschritte erzielt werden, „alle afghanischen Parteien auffordert, terroristische Organisationen weder zu finanzieren noch auszubilden noch solchen Organisationen Unterschlupf zu gewähren und auch in keiner anderen Weise terroristische Tätigkeiten zu unterstützen.“ Welche konkreten Maßnahmen hat die Kommission vor den Ereignissen vom 11. September ergriffen, um dieses Ziel zu erreichen?
- [1] ABl. L 21 vom 23.1.2001, S. 1
ABl. C 160 E vom 04/07/2002