Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission
26.8.2002
Am 20. Juni 2002 entschied der Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments auf der Grundlage einer Studie über Zahnamalgam und andere Zahnrestaurationsmaterialien über eine Petition. Die Studie war von Kommission in Auftrag gegeben und 1998 veröffentlicht worden. DSie kam zu dem Ergebnis, dass alle Zahnrestaurationsmaterialien schädliche Nebenwirkungen haben können und dass die meisten von ihnen toxische Bestandteile enthalten. Dem Bericht zufolge überwiegen jedoch die Vorteile einer Wiederherstellung der Zähne mit quecksilberhaltigem Dentalamalgam deutlich die dokumentierten Risiken, das Nutzen-Risiko-Verhältnis entspricht nach gängiger Auffassung dem Stand der Medizin.
Aufgrund der geäußerten Bedenken beschlossen Vertreter der Kommission und der Mitgliedstaaten, die Ergebnisse der Studie anhand neuer Daten aus den Mitgliedstaaten zu überprüfen. Auf ihrer Sitzung am 11. und 12. Juli 2002 bestätigten sie, dass die Aussagen der Studie weiterhin gültig sind.
Die Kommission teilt die Ansicht des Herrn Abgeordneten, dass eine sichere Handhabung und Entsorgung von quecksilberhaltigen Abfällen wichtig ist. So werden Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin als gefährlicher Abfall eingestuft. Die Mitgliedstaaten müssen demnach sicherstellen, dass bei ihrer Entsorgung die Bestimmungen der Rahmenrichtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle[1] und insbesondere die Bestimmungen der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle[2] beachtet werden. Die Entsorgung von Dentalamalgam wird in der Parcom-Empfehlung 93/2 geregelt, in der es heißt, dass ab dem 1. Januar 1997 Geräte zur Trennung von Wasser und Amalgam installiert werden sollten, die die Sammlung von Amalgam ermöglichen. Nach ersten Ergebnissen einer laufenden Studie der Kommission über Gefahren für die Gesundheit und die Umwelt ist diese Empfehlung von den Mitgliedstaaten weitgehend umgesetzt worden. Dennoch gibt es keine Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, in denen ausdrücklich vorgeschrieben wird, Quecksilberabfälle aus Zahnkliniken vor deren Vernichtung zu versiegeln.
ABl. C 92 E vom 17/04/2003