Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission
9.7.2003
Die Kommission misst dem Recht auf Religions-, Glaubens- und Meinungsfreiheit in ihrem Dialog mit Drittländern eine große Bedeutung bei. Die Gedanken-, Gewissens-, Religions- und Glaubensfreiheit gehören zu den Grundrechten und sind als solche in einer Reihe internationaler Übereinkünfte verankert, so in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (Artikel 18), dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Artikel 18) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (Artikel 9). Auch die EU-Grundrechtecharta, die in diesem Bereich für die Kommission in ihren Beziehungen zu Drittländern richtungsweisend ist, unterstreicht, das jede Person das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit hat (Artikel 10) und dass die Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen zu achten ist.
Die Union hat wiederholt bekräftigt, dass die Menschenrechte und die Demokratisierung wesentlicher Bestandteil des politischen Dialogs mit allen Drittländern sind. Die Religionsfreiheit als Grundrecht und die Rechte religiöser Minderheiten werden somit im Wege der bilateralen Dialoge der Union und gegebenenfalls im Rahmen von Demarchen und öffentlichen Erklärungen sowie im Wege der Mitarbeit der Union in Foren wie dem UN-Menschenrechtsausschuss und dem Dritten Ausschuss der UN-Generalversammlung behandelt.
Zwar unterscheiden sich die politische Situation und das Ausmaß der religiösen Spannungen von Land zu Land, doch kann die Kommission den Abgeordneten versichern, dass sie die Entwicklungen auf dem Gebiet der Religionsfreiheit in allen Ländern eingehend verfolgt und nach wie vor bereit ist, alle verfügbaren geeigneten Mittel zu nutzen, um besondere Bedenken zur Sprache zu bringen.
ABl. C 11 E vom 15/01/2004