Verletzung der Religionsfreiheit in Italien
17.7.2003
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2524/03
von Maurizio Turco (NI)
an die Kommission
a) Am 15. Juli verabschiedete die Abgeordnetenkammer der Italienischen Republik das Gesetz über die Vorschriften für den rechtlichen Status katholischer Religionslehrkräfte an Einrichtungen und Schulen aller Arten und Stufen.
b) Mit dem neuen Gesetz werden die Lehrkräfte des Fachs katholische Religion mit den Lehrkräften aller anderen Fächer gleichgestellt, werden unbefristet in den Dienst übernommen und können, wenn es zu viele von ihnen gibt, auch andere Fächer unterrichten.
c) Der katholische Religionsunterricht an staatlichen Schulen aller Arten und Stufen wird gemäß dem Abkommen zur Änderung des lateranischen Konkordats und des zugehörigen Zusatzprotokolls, das durch das Gesetz Nr. 121 vom 25. März 1985 wirksam wurde, sowie gemäß der Vereinbarung zwischen dem Minister für öffentliche Bildung und dem Vorsitzenden der italienischen Bischofskonferenz, die durch den Erlass des Präsidenten der Republik Nr. 751 vom 16. Dezember 1985 wirksam wurde, und den nachfolgenden Änderungen erteilt.
d) Mit dem neuen Gesetz soll der Zugang zur Unterrichtstätigkeit durch das Bestehen von Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen erlangt werden; als Befähigungsnachweis wird unter anderem die vom für das Gebiet zuständigen Diözesanbischof ausgestellte Anerkennung der Eignung gemäß Ziffer 5 Buchstabe a des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zusatzprotokolls verlangt.
e) Die Übernahme in ein unbefristetes Dienstverhältnis wird vom regionalen Leiter in Absprache mit dem für das Gebiet zuständigen Diözesanbischof verfügt.
Da es in Italien 20 000 Lehrkräfte für Religion gibt, werden mit der Verabschiedung dieses Gesetzes etwa 14 000 verbeamtet, obwohl sie ein Wahlfach nur dank der Eignung unterrichten, die der Bischof aufgrund von Vorschriften, die nicht von der Italienischen Republik, sondern von einem anderen Staat aufgestellt worden sind, nach freiem Ermessen bescheinigt, und wenn die Diözese die Eignung widerruft, wird ein katholischer Religionslehrer automatisch Lehrkraft in einem anderen Fach, womit er andere Lehrkräfte in Bezug auf Rangfolge und Rechte überflügelt.
Hält die Kommission die Vorschriften für den rechtlichen Status katholischer Religionslehrkräfte an Einrichtungen und Schulen aller Arten und Stufen der Italienischen Republik und das ihnen zugrunde liegende lateranische Konkordat für vereinbar mit dem Grundsatz der Religionsfreiheit, wie er weltweit festgelegt und anerkannt ist?
Hält sie diese Regelung für vereinbar mit der gegen Diskriminierungen wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung gerichteten Richtlinie 2000/78/CE[1]?
- [1] ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.
ABl. C 51 E vom 26/02/2004