Ernennung des Generals Ammar zum Vorsitzenden des Nationalen Organisationskomitees des Weltgipfels über die Informationsgesellschaft
25.9.2003
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2931/03
von Marco Cappato (NI), Maurizio Turco (NI), Emma Bonino (NI), Marco Pannella (NI), Benedetto Della Vedova (NI), Gianfranco Dell'Alba (NI) und Olivier Dupuis (NI)
an die Kommission
Zwischen 1984 und 1987, der Zeit, in der General Habib Ammar die Rolle eines Kommandanten der Nationalgarde inne hatte, wurde die Folter zur gängigen Praxis in der tunesischen Gendarmerie.
1986 schuf General Habib Ammar die Nationaldirektion der Sonderdienste (Abhath Wa Taftich) mit Hauptsitz in der Kaserne von Aouina, in der systematisch und ständig Hunderte von Gefangenen gefoltert wurden, in den meisten Fällen Gegner des Bourguiba-Regimes.
Nach dem Staatsstreich des Generals Ben Ali im November 1987 wurde General Habib Ammar zum Innenminister der tunesischen Regierung ernannt. In seiner Zeit als Innenminister wurden die Räumlichkeiten des Innenministeriums in Haft- und Folteranstalten verwandelt.
Um den Weltgipfel über die Informationsgesellschaft (WSIS) zu organisieren, dessen zweite Arbeitsphase vom 16.-18. November 2005 in Tunesien stattfindet, hat die tunesische Regierung ein Nationales Organisationskomitee des WSIS gebildet, zu dessen Vorsitzenden General Habib Ammar ernannt wurde.
Außerdem sei darauf hingewiesen, dass die politische Situation in Tunesien gekennzeichnet ist vom ständigen Vorkommen von Verletzungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung, sowohl online als auch offline, und dass Journalisten und Internetbenutzer verhaftet, gefoltert und zu schweren Haftstrafen verurteilt werden.
Ist die Kommission nicht der Ansicht, dass jeder mögliche politische, diplomatische und wirtschaftliche Druck ausgeübt werden muss, um zu erreichen, dass die tunesische Regierung die Ernennung von General Ammar zum Vorsitzenden des Nationalen Organisationskomitees des WSIS zurücknimmt?
Ist die Kommission nicht der Ansicht, dass man sich für die Aussetzung des Beschlusses, die zweite Tagung des Weltgipfels über die Informationsgesellschaft im Jahre 2005 in Tunesien durchzuführen, einsetzen sollte, bis die tunesische Regierung sicherstellt, dass das tunesisches Recht gewährleistet, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung tatsächlich in vollem Umfang wahrgenommen werden kann?
ABl. C 70 E vom 20/03/2004