Parlamentarische Anfrage - E-3601/2003(ASW)Parlamentarische Anfrage
E-3601/2003(ASW)

Antwort von Herrn  Lamy im Namen der Kommission

Der von der Frau Abgeordneten genannte Rechtsakt ist der Kommission wohl bekannt. Seinen Ursprung hat er in einem im Jahr 1933 mitten in der Weltwirtschaftskrise in den Vereinigten Staaten erlassenen Gesetz ("Buy American Act"), mit dem die Industrie, die Bauwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen in den Vereinigten Staaten gefördert werden sollten. Der Geist dieses Gesetzes lebt in zahlreichen Rechtsakten weiter, die die Auftragsvergabe US-amerikanischer Stellen und Einrichtungen beeinflussen können. Hauptziel der Vorschriften ist es, ausländische Waren und ausländische Bieter von Ausschreibungen öffentlicher Stellen auszuschließen. Die "Buy American"-Vorschriften gelten auch für Maßnahmen, die aus dem öffentlichen Haushalt der Vereinigten Staaten finanziert werden. So kann etwa bei Flügen, die aus dem Haushalt der Vereinigten Staaten finanziert werden, die Verpflichtung bestehen, US-amerikanische Flugzeuge zu benutzen (so dass alle Bediensteten oder Mitglieder des Kongresses auf Dienstreisen oder Studenten, die öffentliche Zuschüsse erhalten, in US-amerikanischen Flugzeugen reisen müssen). Diese protektionistischen Maßnahmen kommen die amerikanischen Steuerzahler teuer zu stehen und führen in zahlreichen Wirtschaftssektoren zu Ineffizienz und unlauterem Wettbewerb.

1996 unterzeichneten die Vereinigten Staaten das WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, das Bietern aus 12 Unterzeichnerstaaten (einschließlich der gesamten Gemeinschaft) nichtdiskriminierenden Zugang gewährt. Damals mussten die Vereinigten Staaten umfassende Änderungen am "Buy American Act" vornehmen, um den neuen WTO-Regeln zu entsprechen. Leider ist der Anwendungsbereich dieses Übereinkommens relativ begrenzt. Viele wichtige Aufträge fallen nach wie vor nicht darunter.

Der Kommission ist nicht bekannt, dass es in den Vereinigten Staaten eine Regelung gibt, nach der ein Auftraggeber Angebote ausländischer Bieter einholt und dann inländischen Unternehmen Gelegenheit bietet, das ausländische Angebot zu unterbieten. Die Kommission ist bereit, die WTO-Vereinbarkeit dieser und anderer Maßnahmen, die Exporteuren der Gemeinschaft im Bereich der Biotechnologie oder in anderen Sektoren Hindernisse in den Weg legen, zu prüfen. Die Kommission hat diesbezüglich keine Anträge von Unternehmen der Gemeinschaft erhalten.

ABl. C 782 E vom 27/03/2004