Clearstream, Menatep und Bolkestein
30.5.2005
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2075/05
von Paul van Buitenen (Verts/ALE)
an die Kommission
Am 26. März 2001 hat Harlem Désir (PSE) die Anfrage P-1069/01[1] an die Europäische Kommission gerichtet. Darin ersuchte er die Kommission um eine Untersuchung der Enthüllungen umfassender finanzieller Missstände bei der internationalen Clearingorganisation Clearstream mit Sitz in Luxemburg. Dabei wurde u. a. die Beteiligung der Menatep-Bank an der Unterschlagung von Geldern des IWF in Russland erwähnt. Es geht um geheime Bankkonten, nicht geprüfte verdächtige Transaktionen und Offshore-Zentren.
Am 2. Mai 2001 antwortete Herr Bolkestein im Namen der Kommission, für eine Untersuchung seitens der Union bestehe kein Anlass, da Luxemburg die betreffende Geldwäsche-Richtlinie korrekt umgesetzt und richtig angewendet habe. Er sprach dem luxemburgischen Gericht sein volles Vertrauen aus. Menatep leitete 2001 gerichtliche Schritte gegen die Enthüller dieser Missstände ein. Diese Klagen wurden von dem französischen Gericht, auch in der Berufung im Jahr 2004, abgewiesen. Die Shell-Gruppe hat geheime Bankkonten bei Clearstream. Herr Bolkestein hat 16 Jahre für Shell gearbeitet.
Vor kurzem ist Herr Bolkestein Mitglied des Beirats der Menatep-Bank geworden. Er dürfte den Vorstand der Menatep-Bank bei der Wahrung der Interessen der Gruppe im Hinblick auf die strafrechtlichen Verfolgungen durch die russische Regierung gegen Teile der Menatep-Gruppe unterstützen.
1. Erkennt die Kommission nunmehr die Notwendigkeit einer Untersuchung seitens der Europäischen Union, da es sich hier ausdrücklich nicht um eine interne Angelegenheit Luxemburgs handelt?
2. Kann die Kommission in Anbetracht der Verbindungen, die Kommissar Bolkesteiner zu Shell hatte und später mit Menatep eingegangen ist, dessen Rolle erläutern?
3. Hat Menatep im Zusammenhang mit der Beantwortung dieser Frage Kontakt mit dem damaligen Kommissar Bolkestein oder seinem Kabinett aufgenommen?
4. Respektiert die Kommission die Urteile des russischen Strafgerichts dahingehend, dass sie daraufhin die Konsequenzen ergreift, die gemäß Verhaltenskodex für Europäische Kommissare geboten sind?
- [1] ABl. C 340 E vom 4.12.2001, S. 162.
ABl. C 299 vom 08/12/2006