Maßgebliche Veränderungen am Bauvorhaben für den neuen Hafen in Granadilla
29.3.2007
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1950/07
von David Hammerstein Mintz (Verts/ALE)
an die Kommission
Am 6. November 2006 veröffentlichte die Kommission eine Stellungnahme gemäß Artikel 6.4.2 der Richtlinie 92/43/EWG[1] zu dem Bauvorhaben für den neuen Hafen in Granadilla (Teneriffa). In Absatz VIII Buchstabe B.i. der Stellungnahme (Vorgeschlagene Ausgleichsmaßnahmen) heißt es zu den Auswirkungen auf die Arten und die Unversehrtheit der Gebiete: „i. Auswirkungen auf die Populationen der in Anhang II und IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen aufgeführten Art Atractilys preauxiana: Ausweisung eines neuen Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) zum Schutz der im Raum des Industrieparks von Granadilla entdeckten Populationen. Die Gesamtfläche des neuen GGB beträgt 0,93 Hektar. Darüber hinaus wird vorgeschlagen, dass dieses Gebiet als Spendergebiet für die Wiederherstellung südlicher Regionen dienen könnte, in denen die Subpopulationen verschwunden sind (Wiedereinführung von Arten im GGB ‚Montaña Roja‘).“
Die Ausweisung des in der Stellungnahme vom 6. November 2006 vorgeschlagenen neuen Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung und die eventuellen Auswirkungen des neuen Hafens von Granadilla auf dieses Gebiet wurden in der im Amtsblatt BOE vom 26. Februar 2003 veröffentlichten Umweltverträglichkeitsprüfung nicht berücksichtigt.
Hat die Kommission die möglichen Umweltauswirkungen des Hafenbaus auf das neue GGB zum Schutz der Art Atractilys preauxiana bedacht?
Welche Kriterien müssen nach Auffassung der Kommission erfüllt sein, damit festgestellt werden kann, dass ein Projekt maßgebliche Veränderungen erfahren hat, die es angeraten erscheinen lassen, seine Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit erneut zu prüfen?
Ist die Kommission der Auffassung, dass die Veränderungen am Projekt den Schluss zulassen, dass das Projekt das gleiche geblieben und keine weitere UVP vonnöten ist?
Meint die Kommission, dass das UVP-Verfahren und die spätere Erklärung über die Umweltauswirkungen des Hafenbauprojekts in Granadilla der UVP-Richtlinie entsprechen?
- [1] ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.
ABl. C 45 vom 16/02/2008