Antwort von Herrn Verheugen im Namen der Kommission
4.7.2008
1. Nach der am 6. Mai 2008 vorgelegten endgültigen Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses „Neu auftretende und neu identifizierte Gesundheitsrisiken“ (SCENIHR) gibt es keine wissenschaftlichen Beweise, die einen Zusammenhang zwischen Dentalamalgam und Erkrankungen wie der Alzheimer'schen Krankheit, Autismus und kindlichen Entwicklungsstörungen bestätigen. Die Stellungnahme von SCENIHR bezieht sich ausschließlich auf die Auswirkungen des in Dentalamalgam enthaltenen Quecksilbers auf Patienten, Zahnärzte und zahnmedizinisches Personal.
Hinsichtlich der Umweltgefährdung und indirekter Auswirkungen von Dentalamalgam auf die Gesundheit liegt laut der ebenso am 6. Mai 2008 veröffentlichten Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses „Gesundheits- und Umweltrisiken“ (SCHER) die größte Gefahr für die Umwelt im Methylquecksilber. Die indirekte Belastung des Menschen durch Methylquecksilber im Dentalamalgam liegt weit unter den Grenzwerten und ist damit gesundheitlich wenig bedenklich. Dies bestätigt vermutete Auswirkungen von verwendetem Amalgam auf die Belastung des Körpers durch Methylquecksilber. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass bei dieser Screening-Prüfung ausschließlich die Freisetzung von Quecksilber aus Abwässern von Zahnkliniken untersucht wurde.
Der SCHER stützt sich in seiner Stellungsnahme auf die durch Deutschland, Dänemark und Schweden erarbeiteten Berichte über die Umweltgefährdung und die indirekten Auswirkungen von Dentalamalgam auf die Gesundheit in diesen Ländern, auf die durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Informationen über die mit Quecksilber verbundenen Risiken, auf Beiträge resultierend aus einer Aufforderung zur Informationsübermittlung, die auf der Webseite der für Gesundheit und Verbraucherschutz verantwortlichen Generaldirektion (GD SANCO) vom 26. April bis zum 4. Juni 2007 veröffentlicht wurde, sowie auf verfügbare akademische Berichte.
Die Ausschüsse SCENIHR und SCHER hatten zusätzliche Informationen und Kommentare von Interessengruppen und der breiten Öffentlichkeit angefordert, bevor sie ihre beiden wissenschaftlichen Stellungsnahmen endgültig annahmen. Freiburger Wissenschaftler trugen zu den beiden öffentlichen Konsultationen bei. Die wissenschaftlichen Ausschüsse hatten alle Beiträge berücksichtigt, die während der Aufforderung zur Informationsübermittlung und der öffentlichen Konsultationen über zwei vorläufige wissenschaftliche Stellungnahmen eingingen, bevor sie ihre endgültigen Stellungnahmen vorlegten.
Vor diesem Hintergrund und auf der Grundlage vorhandener Daten und wissenschaftlicher Erkenntnisse kann die Kommission nicht schlussfolgern, dass ein Zusammenhang zwischen Dentalamalgam und den von der Frau Abgeordneten erwähnten Erkrankungen besteht.
2. Nach SCENIHR-Angaben lassen die verfügbaren akademischen Studien an der Bevölkerung, einschließlich einiger epidemiologischer Studien aus jüngster Zeit, nicht den Schluss zu, dass zwischen dem im Dentalamalgam enthaltenen Quecksilber und Erkrankungen ein kausaler Zusammenhang besteht. In der Stellungnahme wurde nicht erwähnt, dass zusätzliche Langzeitstudien notwendig wären, um diese Schlussfolgerung zu ziehen.
3. Im Rahmen des Informationsverfahrens gemäß der Richtlinie 98/34/EG[1] wurde die Kommission 2002 über die geplante dänische Maßnahme 2002/0421/DK[2] unterrichtet. Die Kommission stellte Fragen zu der dänischen Maßnahme, formell erhob sie jedoch keine Einwände. Die von Dänemark ergriffene Maßnahme betraf jedoch ausschließlich spezifische Umweltaspekte. Die Tatsache, dass die Kommission keine Einwände gegen die dänische Maßnahme aus dem Jahr 2002 erhob, bedeutet nicht, dass sie anerkennt, dass durch Quecksilber in Dentalamalgam Gesundheitsrisiken für Patienten entstehen. Gemäß der Richtlinie 98/34/EG teilten die dänischen Behörden der Kommission den endgültigen Text der Maßnahme mit.
Im Rahmen des Informationsverfahrens gemäß der Richtlinie 98/34/EG wurde die Kommission im Februar 2006 über die zwei geplanten schwedischen Maßnahmen 2006/0081/S und 2006/0102/S[3] unterrichtet. Die Reaktion der Kommission auf die geplanten schwedischen Maßnahmen war negativ. Folglich hat Schweden das Inkrafttreten der Maßnahmen um 12 Monate verschoben, weil Teile der Maßnahmen durch einen Entwurf für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG hinsichtlich der Beschränkung des Inverkehrbringens bestimmter quecksilberhaltiger Messinstrumente abgedeckt wurden. Die Richtlinie wurde zwischenzeitlich erlassen[4]. Da die Entwürfe der Maßnahmen im Widerspruch zu einigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts standen, ließ die Kommission Schweden eine ausführliche Stellungnahme zukommen, die sich insbesondere mit der Frage von Dentalamalgam auseinandersetzte. Bisher haben die schwedischen Behörden der Kommission keine endgültige Fassung ihrer Maßnahmen vorgelegt.
4. Wie vom SCENIHR dargelegt, ist Dentalamalgam ein wirksames Zahnrestaurationsmaterial und kann für manche Zahnbehandlungen in Betracht gezogen werden. Alternative Materialien sind klinisch nur begrenzt einsetzbar und mit toxikologischen Gefahren verbunden. Obwohl Dentalamalgam eine bekannte Mischung ist, über die ausführliche Untersuchungen durchgeführt wurden, fehlen weiterhin Informationen zu ihrer vollständigen Zusammensetzung und zu direktem Kontakt mit bestimmten alternativen Materialien.
Hinsichtlich des Dentalamalgams und der betroffenen Bevölkerungsgruppen gibt es keine Beweise, dass Säuglinge oder Kinder durch die Amalgamverwendung gefährdet sind. In den jüngsten Studien wurde kein Zusammenhang zwischen der Amalgamverwendung und schlechterer neuropsychologischer Entwicklung von Kindern festgestellt. Es mangelt an Informationen über Auswirkungen von Amalgam auf schwangere Frauen. Laut der Stellungnahme von SCENIHR gibt es keine Erkenntnisse darüber, dass bereits vorhandene Amalgamfüllungen ein Risiko für die Gesundheit der Frauen oder der sich entwickelnden Föten darstellen. Es hat sich gezeigt, dass Zahnärzte und zahnmedizinisches Personal mehr als die restliche Bevölkerung gefährdet sind, weil sie der Quecksilberemission stärker ausgesetzt sind. Es gibt jedoch nur wenige dokumentierte Vorfälle nachteiliger Auswirkungen.
Gemäß der 2000 angenommenen Mitteilung der Kommission zur Anwendbarkeit des Vorsorgeprinzips[5] ist ein Rückgriff auf das Prinzip dann angemessen, wenn mit dem Eintritt gefährlicher Folgen gerechnet wird, sich das Risiko durch eine wissenschaftliche Bewertung nicht mit hinreichender Sicherheit bestimmen lässt und die möglichen Gefahren mit dem hohen Schutzniveau der Gemeinschaft unvereinbar sein könnten. Daher beabsichtigt die Kommission nicht, die Anwendung des Vorsorgeprinzips auf Dentalamalgam vorzuschlagen. Dieser Standpunkt kann geändert werden, wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse auftreten.
5. Die Kommission hat den Wunsch des Parlaments nach einem bis Ende 2007 vorzulegenden Vorschlag für eine Rechtsvorschrift zur Begrenzung der Anwendung von Dentalamalgam gründlich geprüft. Eine solche Maßnahme wäre jedoch durch Gesundheits- oder Umweltrisiken zu begründen.
Aus dem unter Punkt 4 erwähnten Grund hat die Kommission keine hinreichende Begründung, um bei dem jetzigen Stand der Wissenschaft und des Wissens Maßnahmen vorzuschlagen, die die Anwendung des Dentalamalgams begrenzen. Die Kommission wird wissenschaftliche Entwicklungen in diesem Bereich beobachten und die Notwendigkeit von Maßnahmen erneut prüfen, wenn weitere wissenschaftliche Erkenntnisse verfügbar werden.
6. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen und der wissenschaftlichen Erkenntnisse ist die Kommission der Auffassung, dass es jedoch aus folgenden Gründen unangemessen wäre, Dentalamalgam zu verbieten: Dentalamalgam ist ein wirksames Zahnrestaurationsmaterial und kann für manche Amalgamfüllungen in Hinterzähnen in Betracht gezogen werden; laut der überwältigenden Mehrheit der Wissenschaftler können lediglich allergische Reaktionen bei manchen Patienten mit der Anwendung von Dentalamalgam verbunden werden; mögliche Risiken anderer Materialien sind noch nicht vollständig untersucht worden. Die Kommission wird ihren Standpunkt erneut prüfen, wenn neue Daten über mögliche Gesundheits- und Umweltrisiken von Dentalamalgam verfügbar werden.
- [1] Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. L 204 vom 21.7.1998.
- [2] Einzelheiten sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/enterprise/tris/pisa/app/search/index.cfm?fuseaction=advanced&lang=de.
- [3] Einzelheiten sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/enterprise/tris/pisa/app/search/index.cfm?fuseaction=advanced&lang=de.
- [4] Richtlinie 2007/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. September 2007 zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates hinsichtlich der Beschränkung des Inverkehrbringens bestimmter quecksilberhaltiger Messinstrumente, ABl. L 257 vom 3.10.2007.
- [5] KOM(2000)1 endg.