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Parlamentarische Anfrage - E-3787/2009(ASW)Parlamentarische Anfrage
E-3787/2009(ASW)

Antwort von Frau Vassiliou im Namen der Kommission

Der Kommission sind die Probleme bei Transporten von Hundewelpen innerhalb der bzw. in die Europäische Union bekannt. Allerdings erschwerte bisher der Mangel an Beweisen eingehende Untersuchungen der angeblich unzulänglichen Tierhaltung und schlechten hygienischen Bedingungen beim Transport der Welpen aus Osteuropa.

Die Gemeinschaft hat eine ganze Reihe von Vorschriften über den Schutz von Hunden während des Transports erlassen; derzeit prüft die Kommission, wie sie Fragen der Tiergesundheit in Verbindung mit dem Problem des Handels mit Hunden unter dem Deckmantel der Verbringung zu anderen als Handelszwecken angehen kann.

Sind Hunde für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt bzw. werden mehr als fünf Hunde aus Drittländern eingeführt, so müssen sie den Anforderungen von Artikel 10 der Richtlinie 92/65/EWG des Rates[1] genügen, die auch auf die gesundheitsbezogenen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates[2] über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken („Heimtiere-Verordnung“) Anwendung finden. Nach dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten unter bestimmten zusätzlich festgelegten Voraussetzungen den Transport von weniger als drei Monate alten nicht gegen Tollwut geimpften Hunden zulassen.

Zum Schutz der Tiere bzw. Hunde, die gemäß den Anforderungen der Richtlinie 92/65/EWG verbracht werden, muss vor dem Transport eine klinische Untersuchung durchgeführt und eine Bescheinigung ausgestellt werden, die bestätigt, dass die Tiere transportfähig sind. Für die betreffenden Tiere gilt während der Verbringung die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates[3] über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen. Diese Rechtsvorschrift verbietet insbesondere, dass Welpen von unter acht Wochen ohne ihre Mutter verbracht werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 gilt nicht für den Transport von Hunden zu anderen als Handelszwecken.

Die Richtlinie 90/425/EWG des Rates[4] zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen gilt für den Handel mit Hunden und nicht für die Verbringung von mit einer natürlichen Person und unter deren Verantwortung reisenden Heimtieren zu anderen als Handelszwecken. Artikel 8 der Richtlinie legt dar, welche Maßnahmen zu treffen sind, wenn die auf den Handel anzuwendenden Bestimmungen nicht eingehalten werden. Gemäß Artikel 14 der „Heimtiere-Verordnung“ beschließen die zuständigen Behörden, wenn ein aus einem Drittland eingeführter Hund die Bedingungen dieser Verordnung nicht erfüllt, das Tier in das Herkunftsland zurückzusenden, es für die zur Erfüllung der Gesundheits­anforderungen erforderliche Zeit zu isolieren oder es, als äußerstes Mittel, zu töten, ohne dass dafür ein finanzieller Ausgleich gewährt wird.

Veterinärrechtliche Kontrollen von Hunden bei anderen als Handelszwecken dienenden Transporten zwischen Mitgliedstaaten werden von den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten im Rahmen genereller oder gezielter Routinekontrollen und Stichproben von Personen und Transportmitteln — gemäß den allgemeinen Grundsätzen des Vertrages und ohne Beeinträchtigung des Binnenmarktes — durchgeführt. Bei Feststellung einer Nichteinhaltung der Bestimmungen wendet die zuständige Behörde die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz[5] an.