Parlamentarische Anfrage - E-6689/2009Parlamentarische Anfrage
E-6689/2009

Wirksamkeit von Verfahren zum Ausschluss von unseriösen Bietern, Bewerbern und Antragstellern

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-6689/09
von Ingeborg Gräßle (PPE)
an die Kommission

Gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 114 Absatz 3 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (Haushaltsordnung) werden Bewerber, Bieter bzw. Antragsteller von der Teilnahme an einer Ausschreibung bzw. an einem Verfahren zur Gewährung einer Finanzhilfe ausgeschlossen, die entweder i) aus Gründen bestraft worden sind, welche ihre berufliche Zuverlässigkeit infrage stellen, oder ii) die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, welche vom Auftraggeber nachweislich festgestellt wurde.

1. Wie viele Bewerber bzw. Bieter wurden nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstaben b und c der Haushaltsordnung in den Jahren 2006, 2007 und 2008 von einer Ausschreibung ausgeschlossen? In welchem Mitgliedstaat bzw. Drittland wurde von dem betreffenden Bewerber bzw. Bieter im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen? Wo waren die ausgeschlossenen Einrichtungen/Personen niedergelassen, bzw. wo hatten sie ihren Hauptgeschäftssitz? Wurden irgendwelche Unternehmen, Privatpersonen oder Einrichtungen in den Jahren 2006, 2007 und 2008 von der Teilnahme an einer Ausschreibung ausgeschlossen, weil es beim Wiederaufbau im Kosovo zu Unregelmäßigkeiten kam?

2. Wie viele Antragsteller bzw. Empfänger wurden nach Artikel 114 Absatz 3 und Artikel 93 Absatz 1 Buchstaben b und c der Haushaltsordnung in den Jahren 2006, 2007 und 2008 von einem Verfahren zur Gewährung einer Finanzhilfe ausgeschlossen? In welchem Mitgliedstaat bzw. Drittland wurde von dem betreffenden Antragsteller bzw. Empfänger im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen? Welche Fonds waren davon betroffen (einschließlich Heranführungshilfen und EEF)?

ABl. C 10 E vom 14/01/2011