Parlamentarische Anfrage - E-4926/2010Parlamentarische Anfrage
E-4926/2010

Verordnung (EU) Nr. 388/2010 der EU-Kommission vom 6. Mai 2010

Anfrage zur schriftlichen Beantwortung E-4926/2010
an die Kommission
Artikel 117 der Geschäftsordnung
Ulrike Rodust (S&D)

Aufgrund des Missbrauchs der Reisebestimmungen der VO (EG) Nr. 998/2003[1] durch dubiose Tierschutzvereine, die einen verdeckten Hundehandel betrieben haben, hat die Kommission eine neue Verordnung (VO (EU) Nr. 388/2010[2]) erlassen, die ab 27.5.2010 in Kraft ist.

Danach genügt für Halter von mehr als 5 Hunden zum Grenzübertritt nicht mehr nur der Heimtierausweis mit gültiger Tollwutschutzimpfung.

Zukünftig müssen die Tiere von einem amtstierärztlichen Zeugnis begleitet werden[3].

Die Tiere sind innerhalb von 24 Stunden vor dem Transport amtstierärztlich zu untersuchen. Es wird der Impfstatus, die Transportfähigkeit und die Kennzeichnung der Tiere überprüft und eine elektronische Meldung (TRACES) an die Veterinärbehörde des Bestimmungslandes erstellt.

Schlittenhundesport findet zu wesentlichen Teilen in schneesicheren Regionen statt, so dass grenzüberschreitender Reiseverkehr mit den Hunden unausweichlich ist. Nicht zuletzt wegen oft unsicherer Wetter- und Schneelage fällt die Entscheidung zur Teilnahme an einer Veranstaltung oft erst kurzfristig vor einem Wochenende. Es dürfte schwierig sein, am Freitag noch einen Amtsveterinär zu finden, der die Untersuchung von 10 oder 20 Hunden erledigen kann.

Ist es richtig, dass wer mit mehr als 5 Hunden in ein anderes EU-Land reisen möchte, sich frühzeitig mit seinem zuständigen Veterinäramt in Verbindung setzen muss?

Ist es richtig, dass Schlittenhunde-Sportler, die i. d. R. mehr als 5 Hunde besitzen, von der Verordnung betroffen sind?

Hat die Kommission bedacht, dass mit der geforderten Untersuchung und der damit verbundenen elektronischen Meldung Kosten verbunden sein werden, die für den Sportler unverhältnismäßig hoch sind?

Wie sind die Bestimmungen der Verordnung einzuhalten, wenn man von einer Veranstaltung zur nächsten fahren muss?

ABl. C 191 E vom 01/07/2011