Auslandsadoption rumänischer Kinder
29.6.2010
Anfrage zur schriftlichen Beantwortung E-5211/2010
an die Kommission
Artikel 117 der Geschäftsordnung
Cristiana Muscardini (PPE)
In der rumänischen Gesetzgebung zu Auslandsadoptionen ist vorgesehen, dass „Auslandsadoptionen von Kindern mit Wohnsitz in Rumänien nur dann gestattet werden können, wenn der Adoptierende oder einer der Ehepartner der Adoptionsfamilie mit Wohnsitz im Ausland ein Großelternteil des Kindes ist, für das die Eröffnung eines Verfahrens zur Inlandsadoption gestattet wurde.“ Darüber hinaus gilt: „Die Auslandsadoption eines Kindes mit Wohnsitz in Rumänien kann nur dann gestattet werden, wenn der Adoptierende oder einer der Ehepartner der Adoptionsfamilie mit Wohnsitz im Ausland bis einschließlich zum dritten Grad mit dem Kind verwandt ist, für das die Eröffnung eines Verfahrens zur Inlandsadoption gestattet wurde.“ Beide Artikel verstoßen offensichtlich gegen das internationale Übereinkommen über die Rechte des Kindes und gegen das Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption, das am 29. Mai 1993 in Den Haag beschlossen und im Oktober 1994 vom rumänischen Parlament ratifiziert wurde.
1. Gedenkt die Kommission, Initiativen ins Leben zu rufen, um die Abschaffung dieses Artikels zu bewirken?
2. Ist sie nicht der Ansicht, dass Europa so bald wie möglich einen strengen gesetzlichen Rahmen für Auslandsadoptionen schaffen muss?
3. Welche Schritte gedenkt sie zu unternehmen, um dieses Problem zu lösen?
ABl. C 191 E vom 01/07/2011