Antwort von Frau Malmström im Namen der Kommission
8.11.2010
Der Kommission ist bekannt, welchen Standpunkt die Zivilgesellschaft und die Datenschutzbehörden vertreten, die neben anderen Beteiligten im Zuge der Bewertung der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung konsultiert wurden. Die entsprechenden Antworten auf den Fragebogen sind zusammen mit den übrigen Antworten veröffentlicht worden[1].
Gebührende Berücksichtigung fand auch der Bericht der Artikel-29-Datenschutzgruppe, der in der Sitzung vom 13. Juli 2010 angenommen wurde und in dem untersucht wird, inwieweit die Telekommunikations- und Internetunternehmen die Verpflichtungen einhalten, die ihnen aus den einzelstaatlichen Umsetzungsvorschriften zur Richtlinie 2002/58/EG über Datenschutz in der elektronischen Kommunikation[2] und zur Richtlinie über Vorratsdatenspeicherung erwachsen.
Die Kommission teilt die Auffassung, dass umfassend zu bewerten ist, welchen Beitrag die Richtlinie über Vorratsdatenspeicherung zur Strafverfolgung leisten kann und ob sich eine Verbindung zwischen den anhand der Richtlinie erlangten Daten und den Erfolgen bei der Strafverfolgung herstellen lässt. Am 27. Juli 2010 wandte sich die Kommission schriftlich an alle Mitgliedstaaten mit der Bitte um Angaben zur Zahl der Verurteilungen, Freisprüche, eingestellten oder ausgesetzten Verfahren, bei denen auf Vorrat gespeicherte Daten abgerufen wurden, sowie zur Zahl der Straftaten, die in den vergangenen sechs Monaten durch einen derartigen Abruf verhindert werden konnten.
In dem Urteil in der Rechtssache Marper[3] kam der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zu dem Schluss, dass die unbefristete Speicherung bestimmter sensibler personenbezogener Daten „einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens, der nicht als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig angesehen werden kann“ begründe.
Die Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung verlangt allerdings, dass Daten nur für einen bestimmten Zeitraum (6 bis 24 Monate) gespeichert und danach vernichtet werden; auch dürfen die Daten nicht den Inhalt von Kommunikationen umfassen.
In Erwägungsgrund 22 der Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung heißt es, dass die Grundrechte geachtet und vor allem die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundsätze eingehalten werden, indem insbesondere die volle Wahrung der Grundrechte der Bürger auf Achtung des Privatlebens und ihrer Kommunikation sowie auf Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 7 und 8 der Charta gewährleistet wird.
Nach Auffassung der Kommission sollte die Richtlinie von allen Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Was die Frage einer fakultativen Anwendung der Richtlinie anbelangt, so ist sich die Kommission darüber im Klaren, dass einige Beteiligte dahin gehende Vorschläge unterbreitet haben.
- [1] Siehe: http://ec.europa.eu/home-affairs/policies/police/police_data_evaluation_en.htm#part_1
- [2] Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), ABl. L 201 vom 31.7.2002.
- [3] EGMR, S. und Michael Marper/Vereinigtes Königreich, Randnr. 116.
ABl. C 243 E vom 20/08/2011