Parlamentarische Anfrage - E-008685/2011Parlamentarische Anfrage
E-008685/2011

Beschränkung des Marktzugangs für Arbeitsvermittler

Anfrage zur schriftlichen Beantwortung E-008685/2011
an die Kommission
Artikel 117 der Geschäftsordnung
Heide Rühle (Verts/ALE)

Die Freizügigkeit von Arbeitnehmern und die Dienstleistungsfreiheit gehören zu den Grundfreiheiten der Europäischen Union. Jeder Unionsbürger hat das Recht, ungeachtet seines Wohnorts in jedem Mitgliedstaat unter den gleichen Voraussetzungen wie ein Angehöriger dieses Staats sowohl eine Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben als auch eine Dienstleistung zu erbringen. Das Anliegen der Personalvermittler, Arbeitnehmer für eine Arbeit in einem anderen Mitgliedstaat anzuwerben, steht somit im Einklang mit der Freizügigkeit von Arbeitnehmern sowie der Dienstleistungsfreiheit.

Einige Mitgliedstaaten beschränken den Marktzugang der Arbeitsvermittler aus anderen Mitgliedstaaten, indem sie ihnen den Zugang zu nationalen Arbeitsvermittlungsdiensten verwehren. Dazu gehören unter anderem Belgien, Dänemark, Estland und Finnland. Dies betrifft insbesondere die Möglichkeit, Stellenprofile in den Suchmaschinen der Arbeitsmarktvermittlungen einzustellen. Dies steht nationalen Arbeitsvermittlern offen, der Zugang wird aber Arbeitsvermittlern von außerhalb des Mitgliedstaats verwehrt. Die Arbeitsmarktverwaltung EURES bietet zwar ähnliche Dienstleistungen an, steht aber nur Unionsbürgern offen, hat eine geringere Reichweite und ist daher oftmals nicht ausreichend.

1. Sieht die Kommission eine solche Einschränkung des Marktzugangs als gerechtfertigt an und was könnte nach Ansicht der Kommission eine solche Einschränkung rechtfertigen?

2. Sind die Einschränkungen des Zugangs zu den Datenbanken der nationalen Arbeitsvermittlungsdienste für Arbeitsvermittler aus einem anderen Mitgliedstaat konform mit der Dienstleistungsrichtlinie?

3. Die Kommission hat sich in der Mitteilung zur Bekräftigung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer KOM(2010)0373 dazu verpflichtet, Mobilitätshemmnisse abzubauen. Betrachtet die Kommission die oben genannten Beschränkungen des Marktzugangs als Mobilitätshemmnis und wird die Kommission Schritte gegen die in einigen Mitgliedstaaten gängige Praxis unternehmen?

ABl. C 154 E vom 31/05/2012