Parlamentarische Anfrage - E-008979/2011(ASW)Parlamentarische Anfrage
E-008979/2011(ASW)

Antwort von Herrn Dalli im Namen der Kommission

Der Geltungsbereich der EU-Lebensmittelhygienevorschriften beschränkt sich auf die Bekämpfung von Risiken für die Lebensmittelsicherheit; die Vorschriften regeln nicht die Aspekte im Zusammenhang mit der Lebensmittelqualität. Die Definition „Frischfleisch“ umfasst sowohl frisches als auch tiefgekühltes Fleisch. Die EU-Lebensmittelhygienevorschriften verbieten das Auftauen und erneute Einfrieren von Fleisch, jedoch nur von Hackfleisch/Faschiertem, Fleischzubereitungen und Separatorenfleisch[1]. Für das Auftauen von Lebensmitteln gibt es Vorschriften[2], und die Unternehmer müssen zur Sicherstellung der Lebensmittelsicherheit über ein System verfügen, das auf den HACCP-Grundsätzen der Gefahrenanalyse und Bestimmung der kritischen Punkte der Prozessstufen beruht.

Nach den EU-Vorschriften[3] darf die Etikettierung von Lebensmitteln nicht irreführend sein, vor allem hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Beschaffenheit und Haltbarkeit. Die Bezeichnung des Lebensmittels muss Angaben über seinen physikalischen Zustand oder über die besondere Behandlung enthalten (z. B. tiefgekühlt oder aufgetaut), sofern die Unterlassung einer solchen Angabe die Käufer irreführen könnte. Der Verkauf von aufgetautem Fleisch als „gekühlt“ könnte die Verbraucher irreführen, daher ist dies nicht zulässig.

Mit der vor kurzem gebilligten Verordnung betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel[4] wird anerkannt, dass die Tiefkühlung und das anschließende Auftauen bestimmter Lebensmittel (vor allem Fleisch und Fischereierzeugnisse) die mögliche weitere Verwendung einschränken und sich auf ihre Sicherheit, ihren Geschmack und ihre physikalische Qualität auswirken können. Daher muss die Angabe „aufgetaut“, außer in bestimmten Ausnahmefällen (die etwa für die Zutaten im Enderzeugnis gelten), in der Bezeichnung der Lebensmittel aufgeführt sein, die aufgetaut verkauft werden. Die Verordnung dürfte bis Ende 2011 in Kraft treten und drei Jahre später gelten.

Für Geflügelfleisch gelten besondere Bedingungen: Nach den Definitionen der einschlägigen Vermarktungsnormen darf frisches Geflügelfleisch, das als solches verkauft wird, nicht tiefgekühlt worden sein. Außerdem dürfen Geflügelfleischzubereitungen, die in frischem Zustand verkauft werden, nur aus frischem Geflügelfleisch hergestellt werden, damit die Verbraucher nicht irregeführt werden[5] und der Wettbewerb nicht verzerrt wird.

ABl. C 154 E vom 31/05/2012