• DE - Deutsch
  • EN - English
Parlamentarische Anfrage - E-008309/2012(ASW)Parlamentarische Anfrage
E-008309/2012(ASW)

Antwort von Herrn Šefčovič im Namen der Kommission

1. Gemäß Artikel 8 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel [1] dürfen Lebensmittelunternehmer in bestimmten darin genannten Fällen die gemäß den Artikeln 9 und 10 derselben Verordnung erforderlichen Angaben entweder auf der Vorverpackung, die in dem betreffenden Fall die Außenverpackung ist, in der die Lebensmittel vermarktet werden, oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett oder aber auf den Handelspapieren anbringen, die dem betreffenden Lebensmittel beiliegen. Erscheinen diese obligatorischen Angaben nur in den Handelspapieren, die den vorverpackten Lebensmitteln beiliegen, so sind gemäß Artikel 8 Absatz 7 Unterabsatz 2 bestimmte Pflichtangaben auch auf der Außenverpackung anzubringen, in der die vorverpackten Lebensmittel vermarktet werden. Daher findet Artikel 8 Absatz 7 Unterabsatz 2 auch dann Anwendung, wenn die Vorverpackung, die sich in der Außenverpackung befindet, die gemäß den Artikeln 9 und 10 erforderlichen Angaben trägt, sofern diese Angaben nicht auch auf der Außenverpackung oder einem damit verbundenen Etikett erscheinen, sondern lediglich in den Handelspapieren.2. Die Kommission bestätigt, dass die Pflicht zur Kennzeichnung der Außenverpackung gemäß Artikel 8 Absatz 7 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nur die in Artikel 8 Absatz 7 Unterabsatz 1 und insbesondere unter den Buchstaben a und b genannten Fälle betrifft.

ABl. C 276 E vom 25/09/2013