Antwort von Herrn Tajani im Namen der Kommission
10.2.2014
Alle in der EU in Verkehr gebrachten Spielzeuge müssen den Sicherheitsanforderungen entsprechen, die in der Richtlinie über Spielzeugsicherheit[1] enthalten sind; sie unterliegen ferner den Einschränkungen für Stoffe gemäß den EU-Rechtsvorschriften[2].
Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von PBDE[3] (Tetra-, Penta-, Hexa‐ und Heptabromdiphenylether) ist verboten, es sei denn, sie kommen als unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen in Stoffen, Zubereitungen oder Artikeln in Konzentrationen von höchstens 0,001 Gew.-%[4] vor. Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Artikeln und Zubereitungen, die diese Stoffe in Konzentrationen von weniger als 0,1 Gew.-% enthalten, ist zulässig, sofern diese teilweise oder vollständig aus verwerteten Materialien oder aus Materialien aus zur Wiederverwendung aufbereiteten Abfällen hergestellt werden, ebenso die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Elektro‐ und Elektronikgeräten, die unter die Richtlinie 2011/65/EU fallen[5]. Elektro‐ und Elektronikgeräte, die in Verkehr gebracht werden, dürfen nicht mehr als 0,1 Gew.-% PBDE in homogenen Werkstoffen enthalten.
Artikel mit Diphenylether-Octabromderivat dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie oder ihre mit Flammschutzmittel behandelten Teile diesen Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Gew.-% enthalten[6].
Der Kommission liegen keine Erkenntnisse aus der wissenschaftlichen Literatur vor, die sich auf PBDE-belastete Recyclingkunststoffe, die zu Kinderspielzeug verarbeitet werden, beziehen. Die Durchsetzung des EU-Rechts obliegt den Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten melden über das Schnellwarnsystem für Non-Food-Erzeugnisse (RAPEX)[7] spezifische gefährliche Produkte, die auf dem EU-Markt oder an den Grenzen der EU gefunden werden. Bei der Kommission ist bisher noch keine RAPEX-Meldung aus den Mitgliedstaaten über PBDE in Spielzeugen eingegangen.
- [1] Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1).
- [2] Anhang II Teil III Nummer 1 der Richtlinie 2009/48/EG.
- [3] Polybromierte Diphenylether.
- [4] Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004).
- [5] Richtlinie 2011/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro‐ und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011).
- [6] Eintrag 45 in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur (ABl. L 396 vom 30.12.2006).
- [7] http://ec.europa.eu/consumers/dyna/rapex/rapex_archives_en.cfm
ABl. C 265 vom 13/08/2014