Parlamentarische Anfrage - E-013845/2013(ASW)Parlamentarische Anfrage
E-013845/2013(ASW)

Antwort von Herrn Tajani im Namen der Kommission

Alle in der EU in Verkehr gebrachten Spielzeuge müssen den Sicherheitsanforderungen entsprechen, die in der Richtlinie über Spielzeugsicherheit[1] enthalten sind; sie unterliegen ferner den Einschränkungen für Stoffe gemäß den EU-Rechtsvorschriften[2].

Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von PBDE[3] (Tetra-, Penta-, Hexa‐ und Heptabromdiphenylether) ist verboten, es sei denn, sie kommen als unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen in Stoffen, Zubereitungen oder Artikeln in Konzentrationen von höchstens 0,001 Gew.-%[4] vor. Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Artikeln und Zubereitungen, die diese Stoffe in Konzentrationen von weniger als 0,1 Gew.-% enthalten, ist zulässig, sofern diese teilweise oder vollständig aus verwerteten Materialien oder aus Materialien aus zur Wiederverwendung aufbereiteten Abfällen hergestellt werden, ebenso die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Elektro‐ und Elektronikgeräten, die unter die Richtlinie 2011/65/EU fallen[5]. Elektro‐ und Elektronikgeräte, die in Verkehr gebracht werden, dürfen nicht mehr als 0,1 Gew.-% PBDE in homogenen Werkstoffen enthalten.

Artikel mit Diphenylether-Octabromderivat dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie oder ihre mit Flammschutzmittel behandelten Teile diesen Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Gew.-% enthalten[6].

Der Kommission liegen keine Erkenntnisse aus der wissenschaftlichen Literatur vor, die sich auf PBDE-belastete Recyclingkunststoffe, die zu Kinderspielzeug verarbeitet werden, beziehen. Die Durchsetzung des EU-Rechts obliegt den Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten melden über das Schnellwarnsystem für Non-Food-Erzeugnisse (RAPEX)[7] spezifische gefährliche Produkte, die auf dem EU-Markt oder an den Grenzen der EU gefunden werden. Bei der Kommission ist bisher noch keine RAPEX-Meldung aus den Mitgliedstaaten über PBDE in Spielzeugen eingegangen.

ABl. C 265 vom 13/08/2014