• DE - Deutsch
  • EN - English
Parlamentarische Anfrage - E-014045/2013(ASW)Parlamentarische Anfrage
E-014045/2013(ASW)

Antwort von László Andor im Namen der Kommission

Die Kommission hat Kenntnis von der in Deutschland geführten Diskussion über „Sozialtourismus“ und „Armutszuwanderung“. In ihrer kürzlich vorgelegten Mitteilung über die Freizügigkeit der EU-Bürger[1] kommt die Kommission jedoch zu dem Schluss, dass die meisten EU-Bürger, die ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen, dies tun, um zu arbeiten; zudem geht aus den von den Mitgliedstaaten vorgelegten Zahlen und jüngsten Studien hervor, dass mobile EU-Bürger Sozialleistungen nicht stärker in Anspruch nehmen als die Staatsangehörigen der Aufnahmeländer.

Die Kommission ist der Auffassung, dass im EU-Recht ausreichende Sicherheitsklauseln vorgesehen sind, um Mitgliedstaaten vor unangemessenen finanziellen Belastungen zu schützen und gleichzeitig zu gewährleisten, dass EU-Bürger von ihrem Recht auf Freizügigkeit wirksam Gebrauch machen können. Das EU-Recht enthält auch eine Reihe solider Garantien, die den Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung von Rechtsmissbrauch und Betrug helfen. Weitere Einzelheiten werden in der oben genannten Mitteilung dargelegt.

Was die deutsche Bestimmung anbelangt, die EU-Bürger, deren Aufenthaltsrecht sich allein auf die Arbeitssuche stützt, vom Bezug des Arbeitslosengeldes II (Hartz IV) ausschließt, so prüft der Gerichtshof derzeit die Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit dem EU-Recht (Vorabentscheidungsersuchen des Sozialgerichts Leipzig C-333/13, Dano).

Die Entscheidung über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zum Schengen-Raum erfordert Einstimmigkeit im Rat. Diese wurde bisher nicht erreicht.

ABl. C 268 vom 14/08/2014