Antwort von Herrn Potočnik im Namen der Kommission
28.4.2014
Im Einklang mit Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags wird in der REACH-Verordnung[1] speziell auf das Vorsorgeprinzip verwiesen.
Gemäß der Mitteilung der Kommission über die Anwendbarkeit des Vorsorgeprinzips[2] wird in der Phase der Risikobewertung im Rahmen aller REACH-Verfahren routinemäßig ein vorbeugender Ansatz verfolgt. Bislang war es im Rahmen des REACH-Beschränkungsverfahrens nicht erforderlich, vorbeugende Risikomanagemententscheidungen im Einklang mit dem Vorsorgeprinzip zu treffen.
- [1] Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe.
- [2] Mitteilung der Kommission über die Anwendbarkeit des Vorsorgeprinzips (KOM(2000)1 endg.).
ABl. C 317 vom 16/09/2014