Antwort von Herrn Borg im Namen der Kommission
24.4.2014
Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009[1] sieht die weltweit strengste Risikobewertung für Wirkstoffe zur Verwendung in Pflanzenschutzmitteln vor. Antragsteller müssen umfangreiche Angaben machen.
Das System basiert auf wissenschaftlicher Strenge und unterscheidet nicht a priori zwischen Studien, die vom Antragsteller selbst finanziert wurden, und Studien, die aus anderen Quellen stammen, z. B. aus der öffentlichen Literatur.
Die OECD/EU-Prüfungsrichtlinien enthalten sehr strenge Standards für die Festlegung der Art und Weise der Gewinnung von Erkenntnissen durch die Industrie; entsprechen akademische Studien nicht diesem Standard, so sollte dies eindeutig angegeben werden, damit eine transparente Beurteilung frei verfügbarer Literatur seitens der Öffentlichkeit, der EFSA und aller Stakeholder möglich ist.
Leider enthalten frei verfügbare Studien oft nicht die Rohdaten, sondern lediglich Sekundärinformationen. Dadurch wird die Reproduzierbarkeit der Ergebnisse beeinträchtigt, was eine unabhängige und transparente wissenschaftliche Bewertung solcher Daten unmöglich macht.
Im EFSA-Leitfaden[2] sind die Anforderungen an eine Qualitätsbewertung, bei der sichergestellt ist, dass alle vorgelegten Informationen mit derselben wissenschaftlichen Strenge geprüft werden, eindeutig festgelegt.
Die Kommission würde es begrüßen, wenn mehr von Dritten finanzierte Studien bei der Risikobewertung berücksichtigt werden könnten.
Es ist Aufgabe der EFSA, die Kommission mit unabhängiger wissenschaftlicher Beratung zu unterstützen.
- [1] Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. L 209 vom 24.11.2009, S. 50.
- [2] Submission of scientific peer-reviewed open literature for the approval of pesticide active substances under Regulation (EC) No 1107/2009. EFSA Journal 2011; 9(2):2092 [49 pp.]. doi:10.2903/j.efsa.2011.2092.
ABl. C 355 vom 08/10/2014