Parlamentarische Anfrage - E-005383/2014(ASW)Parlamentarische Anfrage
E-005383/2014(ASW)

Antwort von Herrn Oettinger im Namen der Kommission

1. Nach Artikel 35 Euratom-Vertrag (EAG) muss jeder Mitgliedstaat den Radioaktivitätsgehalt der Luft, des Wassers und des Bodens ständig überwachen. Die Ergebnisse der Überwachung werden gemäß den Vorgaben des Artikels 36 EAG regelmäßig in einer von der Kommission geführten Datenbank gesammelt. Auf der Grundlage dieser Daten veröffentlicht die Kommission regelmäßig validierte Informationen über die Umweltradioaktivität im Hoheitsgebiet der EU.

2. Die Mitgliedstaaten haben bei der Entscheidung über den Umfang des Überwachungsprogramms einen gewissen Spielraum, die technischen Überwachungsmethoden sind jedoch relativ einheitlich. Die ständige Überwachung umfasst in der Regel eine kontinuierliche Überwachung der Strahlungsdosiswerte (Nanosievert pro Stunde — nSv/h) und die Bestimmung der Aktivität (Becquerel — Bq) in der Luft, im Oberflächen-, Trink- und Grundwasser, in der Milch und in Lebensmitteln, wofür Proben im Labor analysiert werden. Alter und Entwicklungsgrad der Überwachungsgeräte sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich — die Kommission führt Nachprüfungen durch, um die Einhaltung der Mindestanforderungen sicherzustellen[1].

3. Fast jeder Mitgliedstaat macht seine nationalen Überwachungsdaten entweder über eine spezielle Website oder in Form von Jahresberichten der Öffentlichkeit zugänglich. Auf EU-Ebene werden Überwachungsdaten auf folgendem Internet-Portal veröffentlicht:

http://rem.jrc.ec.europa.eu/RemWeb/RemDbPublic/RemDbPub.aspx.

Wegen der Anforderungen an die Qualitätskontrolle gibt es eine gewisse Verzögerung bei der Bereitstellung der Daten.

Darüber hinaus werden Informationen über die aktuellen Strahlungsdosiswerte über das System EURDEP (European Radiological Data Exchange Platform) zur Verfügung gestellt[2]. Diese Informationen werden von den Mitgliedstaaten für die Notfallvorsorge automatisch jede Stunde heruntergeladen und sind nicht Gegenstand einer Qualitätskontrolle.

ABl. C 413 vom 19/11/2014