Parlamentarische Anfrage - E-008189/2015Parlamentarische Anfrage
E-008189/2015

Steuerliche Anerkennung von Tochtergesellschaften bei schwacher wirtschaftlicher Substanz

Anfrage zur schriftlichen Beantwortung E-008189-15
an die Kommission
Artikel 130 der Geschäftsordnung
Fabio De Masi (GUE/NGL)

Nach einem Urteil des EuGH (Cadbury/Schweppes) kann handelsrechtlich eingetragenen Tochtergesellschaften die steuerliche Anerkennung nur versagt werden, wenn es sich um rein künstliche Gestaltungen handelt, die dazu bestimmt sind, der normalerweise geschuldeten Steuer zu entgehen. Nach Auffassung des EuGH ist eine Hinzurechnungsbesteuerung nur dann gemeinschaftskonform, wenn sie sich auf reine Briefkastenfirmen beschränkt, die keine wirtschaftliche Funktion haben. Eine Hinzurechnungsbesteuerung ist aber weiterhin unzulässig, wenn für die Gründung einer beherrschten ausländischen Gesellschaft ungeachtet des Vorhandenseins von Motiven steuerlicher Art ein Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Realität gegeben ist und in diesem Sinne eine tatsächliche Ansiedlung im Ausland gegeben ist. Dies schließt der EuGH aus der Niederlassungsfreiheit. Eine künstliche Gestaltung soll schon dann nicht vorliegen, wenn die Gesellschaft einer Tätigkeit im Gebiet des Ansässigkeitsstaats nachgeht, selbst wenn sie dabei von der Muttergesellschaft kontrolliert wird. In welchem Umfang Personal beschäftigt wird und welche Qualifikation dieses aufweisen muss, wird dabei nicht vorgegeben.

Plant die Kommission vor diesem Hintergrund legislative Maßnahmen, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, bei schwacher wirtschaftlicher Substanz von Tochtergesellschaften eine steuerliche Anerkennung zu verweigern?