Antwort von Frau Bieńkowska im Namen der Kommission
21.9.2015
Es ist der Kommission bekannt, dass der Lärm von Fahrzeugen der Klasse L[1] vor allem dann, wenn sie manipuliert wurden, in einigen EU-Mitgliedstaaten ein Problem darstellen könnte.
Die Verordnung (EU) Nr. 168/2013[2] regelt unter anderem die vom 1. Januar 2016 an geltenden Anforderungen für Fahrzeuge der Klasse L und ersetzt die Anforderungen der Richtlinie 97/24/EG[3]. Die Verfahren zur Prüfung des Geräuschpegels sind in der Verordnung (EU) Nr. 134/2014[4] festgelegt. Diese Verfahren werden dadurch verbessert, dass schrittweise die Prüfverfahren und gleichwertigen Grenzwerte aus international geltenden UN-Regelungen übernommen werden, etwa aus der UN-Regelung Nr. 41[5]. Darüber hinaus ist für 2020 mit einem Vorschlag der Kommission für neue Geräuschgrenzwerte für Fahrzeuge der Klasse L zu rechnen, der Anhang VI (D) der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ergänzen wird.
Überdies werden vom 1. Januar 2022 an Krafträder und vierrädrige Kraftfahrzeuge mit mehr als 125 cm3 Hubraum gemäß der Richtlinie 2014/45/EU[6] der technischen Überwachung unterliegen. Allerdings ist die übermäßige Geräuschentwicklung oft auf Änderungen am Fahrzeug oder auf das Verhalten des Fahrers zurückzuführen. Diesem Problem sollten sich die in den Mitgliedstaaten für die Einhaltung der Verkehrsvorschriften zuständigen Behörden etwa mit Bußgeldern, Verkehrskontrollen und Verkehrsbeschränkungen begegnen.
Die Kommission wird dafür sorgen, dass alle sachdienlichen Informationen über die aber Überwachung der Verpflichtungen, die sich aus der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ergeben, in die Durchführungsberichte einfließen werden.
- [1] Klasse L ist die Bezeichnung der Fahrzeugfamilie, die Fahrräder mit Antriebssystem, Krafträder, dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge umfasst.
- [2] Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei‐ oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).
- [3] Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1).
- [4] Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit sowie zur Änderung ihres Anhangs V (ABl. L 53 vom 21.2.2014, S. 1).
- [5] Regelung Nr. 41 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Krafträder hinsichtlich ihrer Geräuschentwicklung (ABl. L 371vom 14.11.2012, S. 1).
- [6] Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51).