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Parlamentarische Anfrage - E-009790/2015(ASW)Parlamentarische Anfrage
E-009790/2015(ASW)

Antwort von Frau Bieńkowska im Namen der Kommission

Es ist der Kommission bekannt, dass der Lärm von Fahrzeugen der Klasse L[1] vor allem dann, wenn sie manipuliert wurden, in einigen EU-Mitgliedstaaten ein Problem darstellen könnte.

Die Verordnung (EU) Nr. 168/2013[2] regelt unter anderem die vom 1. Januar 2016 an geltenden Anforderungen für Fahrzeuge der Klasse L und ersetzt die Anforderungen der Richtlinie 97/24/EG[3]. Die Verfahren zur Prüfung des Geräuschpegels sind in der Verordnung (EU) Nr. 134/2014[4] festgelegt. Diese Verfahren werden dadurch verbessert, dass schrittweise die Prüfverfahren und gleichwertigen Grenzwerte aus international geltenden UN-Regelungen übernommen werden, etwa aus der UN-Regelung Nr. 41[5]. Darüber hinaus ist für 2020 mit einem Vorschlag der Kommission für neue Geräuschgrenzwerte für Fahrzeuge der Klasse L zu rechnen, der Anhang VI (D) der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ergänzen wird.

Überdies werden vom 1. Januar 2022 an Krafträder und vierrädrige Kraftfahrzeuge mit mehr als 125 cm3 Hubraum gemäß der Richtlinie 2014/45/EU[6] der technischen Überwachung unterliegen. Allerdings ist die übermäßige Geräuschentwicklung oft auf Änderungen am Fahrzeug oder auf das Verhalten des Fahrers zurückzuführen. Diesem Problem sollten sich die in den Mitgliedstaaten für die Einhaltung der Verkehrsvorschriften zuständigen Behörden etwa mit Bußgeldern, Verkehrskontrollen und Verkehrsbeschränkungen begegnen.

Die Kommission wird dafür sorgen, dass alle sachdienlichen Informationen über die aber Überwachung der Verpflichtungen, die sich aus der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ergeben, in die Durchführungsberichte einfließen werden.