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Parlamentarische Anfrage - E-001455/2018Parlamentarische Anfrage
E-001455/2018

Klassifizierung von elektronischen Nikotinabgabevorrichtungen gemäß dem Harmonisierten System

Anfrage zur schriftlichen Beantwortung E-001455-18
an die Kommission
Artikel 130 der Geschäftsordnung
Lukas Mandl (PPE)

Elektronische Nikotinabgabevorrichtungen (auch elektronische Zigaretten oder E-Zigaretten genannt) sind eine Alternative zu herkömmlichen Zigaretten. Sie bestehen aus einem speziellen elektronischen Gerät, in dem eine chemische Flüssigkeit (das sogenannte Liquid) erwärmt wird, die anschließend zu einem Aerosol verdampft. Diese Flüssigkeit enthält gegebenenfalls natürlich gewonnenes Nikotin, jedoch keinen Tabak.

Die Mitgliedstaaten haben im November 2016 einstimmig entschieden, diese Liquids in der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) als chemische Produkte zu klassifizieren.

Der Prüfungsunterausschuss der Weltzollorganisation (WZO) hat kürzlich Gespräche über eventuelle Änderungen am Harmonisierten System aufgenommen, deren Umsetzung im Jahre 2022 vorgesehen ist (HS 2022). Besprochen wurde u. a., die Liquids in die Kategorie „Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe“ einzuordnen.

Das wichtigste Kriterium für die Zollklassifizierung ist die Berücksichtigung der materiellen Eigenschaften der betroffenen Ware.

1) Warum beabsichtigt die Kommission, den Vorschlag des Prüfungsunterausschusses der WZO bezüglich der Neuklassifizierung von Liquids für E-Zigaretten als Tabakware zu unterstützen?

2) Wie rechtfertigt sie die Klassifizierung als Tabakware von jenen Liquids, die keinen Tabak enthalten?

Letzte Aktualisierung: 27. März 2018
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