„Eingeschränkte“ Vorratsspeicherung von Kommunikationsdaten
22.9.2019
Anfrage zur schriftlichen Beantwortung E-002898-19
an den Rat
Artikel 138 der Geschäftsordnung
Patrick Breyer (Verts/ALE)
Fragen im Anschluss an die Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union über die Vorratsdatenspeicherung zum Zwecke der Kriminalitätsbekämpfung:
- 1)Stimmt der Rat zu, dass Rechtsvorschriften über die Vorratsdatenspeicherung, die „auch für Personen [gelten], bei denen keinerlei Anhaltspunkt dafür besteht, dass ihr Verhalten in einem auch nur mittelbaren oder entfernten Zusammenhang mit schweren Straftaten stehen könnte“[1] und die „keinen Zusammenhang zwischen den Daten, deren Vorratsspeicherung vorgesehen ist, und einer Bedrohung der öffentlichen Sicherheit [verlangen]“[2], einen Verstoß gegen EU-Recht darstellen?
- 2)Teilt der Rat die Auffassung, dass mit der bloßen Ausnahme von Personen, deren Kommunikation dem Berufsgeheimnis unterliegt, für alle anderen Personen, deren Kommunikationsdaten gespeichert werden sollen, nicht sicherstellt wird, dass ein „Zusammenhang zwischen den Daten, deren Vorratsspeicherung vorgesehen ist, und einer Bedrohung der öffentlichen Sicherheit“[3] besteht, und dies somit nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht?
- 3)Liegen dem Rat Beweise dafür vor, dass die Quote bei der Aufklärung von Verbrechen in den Mitgliedstaaten, in denen Rechtsvorschriften über die Vorratsdatenspeicherung gelten, erheblich höher ist als in den Mitgliedstaaten, die keine Gesetze über die Vorratsdatenspeicherung besitzen?
Letzte Aktualisierung: 4. Oktober 2019