Parlamentarische Anfrage - E-004073/2019(ASW)Parlamentarische Anfrage
E-004073/2019(ASW)

Antwort von Herrn Breton im Namen der Europäischen Kommission

Die Richtlinie 91/477/EWG (die „Feuerwaffen-Richtlinie“)[1] wurde 2017 durch die Annahme der Richtlinie (EU) 2017/853[2] durch das Europäische Parlament und den Rat überarbeitet. Ziel der Überarbeitung war es, bestimmte in der Richtlinie festgestellte Schlupflöcher zu schließen, um zwischen den Binnenmarktzielen und den Sicherheitserfordernissen für zivile Feuerwaffen mehr Ausgewogenheit herzustellen. Sie betrifft die Rechte und Pflichten von Privatpersonen, Waffenhändlern, Maklern, Sammlern und Museen, wobei für Tätigkeiten wie die Jagd und den Schießsport eine gewisse Flexibilität gegeben ist, damit unnötige Hindernisse vermieden werden können. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt beabsichtigt die Kommission nicht, den Geltungsbereich der in der Feuerwaffen-Richtlinie festgelegten Beschränkungen für den Besitz und die Durchfuhr ziviler Feuerwaffen weiter zu überarbeiten.

Der von den Damen und Herren Abgeordneten erwähnte Vorschlag eines Verbots von Bleimunition weist keinerlei Bezug zur Feuerwaffen-Richtlinie auf, sondern wurde im Rahmen der REACH-Verordnung[3] vorgelegt. Durch den Vorschlag soll weder der Besitz noch die legale Verwendung von Feuerwaffen beschränkt werden, sondern den Umweltrisiken durch die Nutzung von Bleimunition in Feuchtgebieten und in deren Umgebung begegnet werden.

Die vorbereitenden Arbeiten[4] der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA), auf deren Grundlage der Vorschlag vorbereitet wurde, beinhalteten umfangreiche öffentliche Konsultationen[5]. Die Beiträge der Interessenträger wurden von den wissenschaftlichen Ausschüssen der ECHA[6] berücksichtigt. Im Falle einer befürwortenden Abstimmung über den Vorschlag im REACH-Ausschuss[7] wird der Vorschlag dem Europäischen Parlament und dem Rat für einen dreimonatigen Prüfungszeitraum vorgelegt.[8]

Im Rahmen der vorbereitenden Arbeiten der ECHA wurde die Schlussfolgerung gezogen, dass es geeignete Alternativen für Bleimunition (z. B. Stahlmunition) gibt, die für die Umwelt sicherer und deren Leistung und Kosten vergleichbar sind. Derzeit gibt es keine Hinweise darauf, dass diese Alternativen ein unannehmbares Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellen. Wäre dies der Fall, müssten sie gemäß der REACH-Verordnung beschränkt werden.

Letzte Aktualisierung: 25. März 2020
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