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Parlamentarische Anfragen
PDF 43kWORD 9k
11. Dezember 2019
E-004372/2019
Anfrage zur schriftlichen Beantwortung E-004372/2019
an die Kommission
Artikel 138 der Geschäftsordnung
Patrick Breyer (Verts/ALE)
 Schriftliche Antwort 
 Betrifft: (Nicht-)Bestehen des Rechts auf Sicherheit vor Straftaten

In seiner Rede vom 23. November 2005 zum Terrorismus sprach das damalige Mitglied der Kommission Franco Frattini vom „Recht auf Sicherheit“, das im Grunde das Recht auf Leben ist. In ihrer Folgenabschätzung vom 17. April 2018 als Begleitunterlage zu ihrem Vorschlag über elektronische Beweismittel erwähnt die Kommission das „Recht auf Sicherheit“ von Personen, die Opfer von Straftaten sind oder werden könnten. In seinen Antworten an das Parlament führte das damalige designierte Kommissionsmitglied Margaritis Schinas aus, dass es das grundlegendste und universellste Recht ist, sich sicher zu fühlen, und dass das Recht auf Sicherheit gegen das Recht auf Privatsphäre und auf Schutz der personenbezogenen Daten abgewogen werden muss.

Zwar ist der Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor Straftaten ohne Zweifel ein wichtiges politisches Ziel, und auf diesem Gebiet gibt es durchaus einige positive rechtliche Verpflichtungen; davon abzugrenzen ist jedoch das rechtliche Konzept des individuellen Rechts auf Sicherheit vor Straftaten, das gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss. Das in Artikel 6 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Recht auf Sicherheit bezieht sich auf Sicherheit vor unrechtmäßiger Inhaftierung und nicht auf Sicherheit vor Straftaten.

1. Vertritt die Kommission die Auffassung, dass es ein Menschenrecht bzw. Grundrecht auf Sicherheit vor Straftaten gibt?

2. Wenn ja, was ist die unionsrechtliche Grundlage für dieses Recht?

Originalsprache der Anfrage: EN
Letzte Aktualisierung: 25. September 2020Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen