• DE - Deutsch
  • EN - English
Parlamentarische Anfrage - E-004423/2019(ASW)Parlamentarische Anfrage
E-004423/2019(ASW)

Antwort von Nicolas Schmit im Namen der Europäischen Kommission

Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 enthält Prioritätsregeln für den Fall, dass für dasselbe Kind und für denselben Zeitraum Ansprüche auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften von mehr als einem Mitgliedstaat zusammentreffen. In der Regel haben Ansprüche, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden, Vorrang vor nur durch den Wohnort ausgelösten Ansprüchen. Für die Zahlung von Familienleistungen ist daher in erster Linie der Mitgliedstaat zuständig, in dem aufgrund der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit Sozialbeiträge entrichtet wurden. In Artikel 68 Absatz 2 heißt es ferner, dass der nachrangig zuständige Mitgliedstaat den Unterschiedsbetrag für Kinder, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, nicht gewähren muss, wenn dieser Leistungsanspruch nach seinen Rechtsvorschriften ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.

Im Dezember 2016 hat die Kommission einen Vorschlag[1] zur Überarbeitung der Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit angenommen. Dieser Vorschlag sieht auch eine Änderung der Vorschriften für Familienleistungen vor, damit Familienleistungen, die während Zeiten der Kindererziehung als Einkommensersatz dienen sollen, als besondere Art von Familienleistungen behandelt werden. Bei der Ausarbeitung des Legislativvorschlags wurde außerdem geprüft, ob die derzeitigen Prioritätsregeln dahingehend geändert werden sollten, dass vorrangig der Wohnmitgliedstaat zuständig ist. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfung hat die Kommission nicht vorgeschlagen, die derzeitigen Prioritätsregeln zu ändern, da die vorrangige Zuständigkeit des Mitgliedstaats der Erwerbstätigkeit, in dem ein Elternteil Steuern und Sozialabgaben entrichtet, die Familienangehörigen schützt und das Kindeswohl gewährleistet. Das Gesetzgebungsverfahren für diesen Vorschlag ist noch nicht abgeschlossen.

Letzte Aktualisierung: 27. März 2020
Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen