Betrifft: Wiederholte Erhebung personenbezogener Daten zur Geldwäschebekämpfung?
Gemäß Artikel 13 der EU-Geldwäscherichtlinie 2015/849/EU sind Sorgfaltspflichten wie die Feststellung der Identität des Kunden und die Überprüfung der Kundenidentität zu erfüllen. Vorgeschrieben ist auch eine „kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich einer Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung ausgeführten Transaktionen, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen der Verpflichteten über den Kunden, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls der Herkunft der Mittel, übereinstimmen, und Gewährleistung, dass die betreffenden Dokumente, Daten oder Informationen auf aktuellem Stand gehalten werden“.
Gemäß Artikel 11 der Richtlinie sind diese Sorgfaltspflichten bei Begründung der Geschäftsbeziehung und bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Eignung zuvor erhaltener Kundenidentifikationsdaten zu erfüllen.
Besteht nach Auffassung der Kommission gemäß der Richtlinie die Verpflichtung, die Überprüfung der Identität sämtlicher Kunden in regelmäßigen Abständen zu wiederholen, auch wenn keine Zweifel an der Richtigkeit und Aktualität der Kundenidentifikationsdaten aufgetreten sind?